OGH 11Os35/24t

OGH11Os35/24t14.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 146/20k des Bezirksgerichts Baden, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Verurteilten und seines Erwachsenenvertreters Dr. Mazakarini zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00035.24T.0514.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 21. Juni 2012, GZ 5 P 13/12f‑17 (= ON 17 im Akt [nun] AZ 13 P 69/20p des Bezirksgerichts Baden), bestellte das Bezirksgericht Leopoldstadt für * L* gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB idF vor BGBl I 2017/59 einen Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von dessen Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

[2] Diese Vertretung des L* ist – abgesehen von mehreren Umbestellungen (vgl ON 61, 70 sowie 144 und 152 im Akt [nunmehr] AZ 13 P 69/20p des Bezirksgerichts Baden) und seit 1. Juli 2018 in Form einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB – bis dato inhaltlich unverändert aufrecht. In den Jahren 2020/2021 oblag diese dem Niederösterreichischen Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung (vgl ON 70 im Akt AZ 13 P 69/20p des Bezirksgerichts Baden).

[3] Im Verfahren AZ 11 U 146/20k des Bezirksgerichts Baden legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt L* mit Strafantrag vom 22. Oktober 2020 (ON 3) als Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG beurteiltes Verhalten zur Last. Das im bezughabenden Abschlussbericht enthaltene Personalblatt des Angeklagten enthielt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass für diesen ein gesetzlicher Vertreter bestellt sei (ON 2 S 13; ON 2 S 26).

[4] Mit weiterem Strafantrag vom 18. November 2020 (ON 6 in ON 5) legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem Genannten zur Last, am 24. September 2020 in P* Verfügungsberechtigten eines Supermarkts fremde bewegliche Sachen, nämlich Süßigkeiten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (A/), wenn auch nur fahrlässig drei Messer trotz aufrechten Waffenverbots gemäß § 12 WaffG besessen (B/) und einem anderen vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff, nämlich eine nicht näher bekannte Menge an „Benzodiazepin-Tabletten“, angeboten zu haben (C/).

[5] Das aufgrund dieses Strafantrags zunächst zu AZ 11 U 161/20s des Bezirksgerichts Baden geführte Verfahren wurde mit Verfügung vom 24. November 2020 in das Verfahren AZ 11 U 146/20k desselben Gerichts einbezogen (ON 1 S 2).

[6] Eine Zustellung der erwähnten Strafanträge an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angeklagten veranlasste das Gericht nicht (vgl ON 1).

[7] Es beraumte die Hauptverhandlung für 9. März 2021 an und verfügte die Ladung des L* (unter Anschluss der vorgenannten Strafanträge) zu dieser Hauptverhandlung (ON 1 S 5), die diesem am 7. Dezember 2020 persönlich zugestellt wurde (vgl ON 12 S 2).

[8] Eine Ladung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Hauptverhandlung erfolgte nicht (vgl ON 1 S 5 f).

[9] Zur Verhandlung am 9. März 2021 erschien L* nicht. Im Hinblick auf die diesem persönlich zugestellte Ladung wurde er daraufhin in seiner Abwesenheit der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG, des Diebstahls nach § 127 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Waffen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 siebenter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils dieser Strafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 12, ON 15).

[10] Dieses Urteil wurde (gemeinsam mit dem Protokoll der Hauptverhandlung) L* am 19. April 2021 durch Ausfolgung zugestellt (Anhang zu ON 15). Eine Zustellung des Urteils an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angeklagten verfügte das erkennende Gericht nicht (vgl ON 15 S 6).

[11] Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte das erwähnte Gericht die Rechtskraft des (Abwesenheits-)Urteils (mit 4. Mai 2021) fest und veranlasste den (bereits stattgefundenen; ON 21 und ON 24) Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe (ON 16).

[12] In ihrer – die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und Verweisung der Sache an das Bezirksgericht Baden zu neuer Verhandlung anstrebenden – Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:

„Soweit der Beschuldigte durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist grundsätzlich diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen (§ 83 Abs 4 StPO). Hiezu zählen sämtliche gesetzlichen, bestellten oder frei gewählten Vertreter (Murschetz, WK-StPO § 83 Rz 2).

Erwachsenenvertreter sind im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gesetzliche Vertreter (Ratz, WK-StPO § 282 Rz 28 und 33; § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB; vgl auch 3 Ob 15/22k; EBRV 1461 BlgNR 25. GP  8 und 19; aA Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil II], AnwBl 2012, 520).

Die Verpflichtung, jedenfalls an den Vertreter zuzustellen, besteht unabhängig von der Tatsache, dass das Gesetz in einigen konkret angeführten Fällen (wie bei einer Ladung zur Hauptverhandlung erster Instanz oder beim Abwesenheitsurteil) jedenfalls auch eine (somit zusätzliche) Zustellung an den Angeklagten selbst vorsieht (Murschetz, WK-StPO § 83 Rz 3; Kirchbacher, StPO15 § 83 Rz 5).

Darüber hinaus sieht § 221 Abs 1 StPO, der gemäß §§ 447, 455 Abs 1 StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ausdrücklich vor, dass zur Hauptverhandlung nicht nur der Angeklagte, sondern auch sein Vertreter zu laden ist (Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 14; Kirchbacher, StPO15 § 221 Rz 1; in Bezug auf den Erwachsenenvertreter aA: Nimmervoll in LiK-StPO § 221 Rz 28 [FN 82] sowie Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil II], AnwBl 2012, 520).

Dass auch ein Urteil dem Erwachsenenvertreter eines Angeklagten zuzustellen ist, ergibt sich schon daraus, dass diesem gemäß § 465 Abs 1 StPO eine eigene Rechtsmittelbefugnis gegen ein Urteil des Bezirksgerichts zukommt (vgl auch §§ 282 Abs 1, 283 Abs 2 StPO; Kirchbacher, StPO15 § 282 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 26, 29, 33; insoweit überholt demnach RIS-Justiz RS0058608).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Bezirksgericht Baden im vorliegenden Fall daher die – dem Angeklagten gemäß § 451 Abs 1 StPO zur Kenntnis zu bringenden – Strafanträge (ON 3 und ON 6 in ON 5) auch dem gerichtliche Erwachsenenvertreter (früher 'Sachwalter') des Angeklagten zustellen, diesen zur Hauptverhandlung laden und diesem letztlich auch das (Abwesenheits-)Urteil vom 9. März 2021 zustellen müssen. Da das genannte Gericht diesen Verpflichtungen nicht entsprochen hat, hat es somit das Gesetz in den nachangeführten Bestimmungen (s III./ [durch 'das {jeweilige} Unterlassen der Anordnung

1./ der Zustellung der Strafanträge vom 22. Oktober 2020 und vom 18. November 2020 an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angeklagten § 451 Abs 1 StPO iVm § 83 Abs 4 StPO,

2./ der Ladung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 9. März 2021 §§ 447, 455 Abs 1 StPO iVm § 221 Abs 1 erster Satz StPO,

3/ der Zustellung des {Abwesenheits-}Urteils vom 9. März 2021 {ON 15} an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angeklagten § 465 Abs 1 StPO iVm § 83 Abs 4 StPO.']) verletzt.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, wäre deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).“

 

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[13] Gemäß § 83 Abs 4 erster Satz StPO ist, soweit der Beschuldigte (hier Angeklagte [§ 48 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO]) oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen.

[14] Der Verteidiger steht dem Beschuldigten – als Rechtsbeistand – beratend und unterstützend zur Seite (§ 48 Abs 1 Z 5 iVm § 49 Abs 1 Z 2 und § 57 Abs 1 StPO; im Verfahren vor dem Bezirksgericht auch als „Machthaber“ – vgl § 455 Abs 2 erster Satz StPO; Bauer, WK‑StPO § 455 Rz 2, 5); Vertreter stehen – vom Beschuldigten verschiedenen Prozessparteien, nämlich – Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite (§ 73 erster Satz StPO).

[15] Soweit die StPO nichts anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen (§ 57 Abs 2 erster Satz StPO; zur nicht antragsgebundenen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, vgl im Übrigen § 61 Abs 2 Z 2 StPO); Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).

[16] § 83 Abs 4 erster Satz StPOspricht als Zustelladressaten für – soweit hier relevant – denBeschuldigten oder Vertretene (als „andere[r] Beteiligte[r] des Verfahrens“; zur Staatsanwaltschaft als „Beteiligte des Verfahrens“ vgl im Übrigen § 210 Abs 2, § 220 StPO) jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 10 mit dem ausdrücklichen Hinweis in FN 45 zur Urteilsanfechtung durch gesetzliche Vertreter nach § 282 Abs 1 erster Satz StPO), nicht aber „gesetzliche Vertreter“ (vgl § 1034 Abs 1 ABGB; vgl zum nach früherem Recht [das im hier maßgeblichen Umfang dem geltenden entspricht] fehlenden Anspruch des Kurators auf Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung oder einer Urteilsausfertigung schon RIS-Justiz RS0058608; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, 225; gesetzliche Vertreter nicht einbeziehend auch Rohregger,LiK‑StPO § 83 Rz 2 ff; pauschal aA Murschetz,WK-StPO § 83 Rz 2; Kirchbacher,StPO15 § 83 Rz 5).

[17] Gesetzlichen Vertretern von Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) – wie hier dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angeklagten (vgl § 271 und § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB; vgl Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 31 ff; kritisch zur Rechtslage vor BGBl I 2017/59 Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren, AnwBl 2012, 520) – stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs vielmehr (nur) im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu (vgl § 38 Abs 1 und Abs 2 JGG; § 35 Abs 6 und Abs 7 SMG; § 58 Abs 4, § 61 Abs 3, § 176 Abs 2, § 179 Abs 2, § 282 Abs 1, § 283 Abs 4 StPO, § 430 Abs 2 letzter Satz, § 432 Abs 4, § 434c StPO, § 440, § 465 Abs 1 StPO; vgl Soyer/Schumann, WK‑StPO § 58 Rz 78 ff; Murschetz,WK‑StPO § 431 Rz 4 f; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, 182).

[18] Insofern übt der gerichtliche Erwachsenen-vertreter als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten aus und kann darüber auch nicht disponieren (vgl RIS-Justiz RS0059304; Schwaighofer, WK-StPO § 275 Rz 10, Ratz, WK-StPO § 282 Rz 31 ff [insb Rz 33], Murschetz, WK‑StPO § 431 Rz 2 f; Schroll in WK² JGG § 38 Rz 6; Stiebellehner, LiK‑StPO § 431 Rz 4; Böhm in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3, 1039 ff; Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren, AnwBl 2012, 472 [473 f], 520 [520 f]).

[19] Die reklamierten Verstöße gegen § 83 Abs 4 StPO zufolge Unterbleibens der Anordnung der Zustellung der Strafanträge (iVm § 451 Abs 1 StPO – Punkt 1) und des Abwesenheitsurteils (iVm § 465 Abs 1 StPO – Punkt 3) durch das Bezirksgericht Baden an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter waren demnach nicht auszumachen.

[20] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass § 465 Abs 1 erster Satz StPO zwar dem gesetzlichen Vertreter ein eigenständiges (im Übrigen an die dem Angeklagten zustehende Frist gebundenes [§ 466 Abs 3 StPO]; vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 3 und RIS-Justiz RS0058608 [T2]) Berufungsrecht einräumt. Eine Pflicht, ihm jedenfalls – also auch ohne vorangegangene Berufungsanmeldung (vgl § 467 Abs 1 StPO) – eine Urteilsabschrift zuzustellen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch § 427 Abs 1 letzter Satz StPO normiert die Zustellung des Abwesenheitsurteils „in schriftlicher Ausfertigung“ (nur) an den Angeklagten.

[21] Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen §§ 447, 455 Abs 1 StPO iVm § 221 Abs 1 erster Satz StPO infolge Unterbleibens der Anordnung der Ladung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Hauptverhandlung vor.

[22] Gemäß § 221 Abs 1 erster Satz StPO sind zur Hauptverhandlung die im § 220 StPO genannten Beteiligten des Hauptverfahrens „sowie deren Vertreter“ zu laden. Letzteres meint „Verteidiger und andere Person[en]“, durch die der Angeklagte oder andere Beteiligte imStrafverfahren „vertreten“ (§ 83 Abs 4 erster Satz StPO) werden, nach dem zuvor Gesagten also Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 5 StPO) und Vertreter im Sinn des § 73 StPO. Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus § 221 Abs 1 erster Satz StPO demnach nicht abzuleiten (erneut RIS-Justiz RS0058608; vgl Nimmervoll in LiK-StPO § 221 Rz 28).

[23] Eine Verpflichtung zur Ladung des gesetzlichen Vertreters zur Hauptverhandlung besteht vielmehr nur dort, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet (so § 434c Abs 1 zweiter Satz StPO; anders zum Beispiel im Verfahren gegen Jugendliche, deren gesetzlicher Vertreter „gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen [ist], dass die Teilnahme empfohlen werde“ [§ 38 Abs 2 letzter Satz JGG; vgl auch Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 15] oder im Fall fehlender Verpflichtung der Verständigung des Erwachsenenvertreters vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung, sofern dieser nicht selbst als gesetzlicher Vertreter Nichtigkeitsbeschwerde zu Gunsten des Angeklagten ergriffen hat [vgl § 282 Abs 1 erster Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 286 Rz 1]).

[24] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

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