OGH 10Os82/66; 10Os138/72; 11Os35/24t (RS0058608)

OGH10Os82/66; 10Os138/72; 11Os35/24t14.5.2024

Rechtssatz

Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des § 282 StPO in Verbindung mit § 3 EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Normen

EntmO §3
StPO §282 Aa
StPO §284 Abs2 A
StPO §221 Abs1 erster Fall
ABGB §271
ABGB §1034 Abs1
StPO §83 Abs4 erster Satz

10 Os 82/66OGH03.05.1966

Veröff: EvBl 1966/416 S 526

10 Os 138/72OGH10.10.1972

nur: Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist. (T1) Beisatz: Der Kurator eines beschränkt Entmündigten ist bei der Ausführung von Rechtsmitteln an die dem Angeklagten offenen Rechtsmittelfristen gebunden. (T2)

11 Os 35/24tOGH14.05.2024

vgl; Beisatz: § 83 Abs 4 erster Satz StPO (idF BGBl I 2004/19) spricht als Zustelladressaten für den Beschuldigten oder Vertretene jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter" (§ 1034 Abs 1 ABGB). (T3)<br/>Beisatz: Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus § 221 Abs 1 erster Fall StPO nicht abzuleiten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19660503_OGH0002_0100OS00082_6600000_001

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