Normen
EntmO §3
StPO §282 Aa
StPO §284 Abs2 A
StPO §221 Abs1 erster Fall
ABGB §271
ABGB §1034 Abs1
StPO §83 Abs4 erster Satz
10 Os 82/66 | OGH | 03.05.1966 |
Veröff: EvBl 1966/416 S 526 |
10 Os 138/72 | OGH | 10.10.1972 |
nur: Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist. (T1) Beisatz: Der Kurator eines beschränkt Entmündigten ist bei der Ausführung von Rechtsmitteln an die dem Angeklagten offenen Rechtsmittelfristen gebunden. (T2) |
11 Os 35/24t | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz: § 83 Abs 4 erster Satz StPO (idF BGBl I 2004/19) spricht als Zustelladressaten für den Beschuldigten oder Vertretene jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter" (§ 1034 Abs 1 ABGB). (T3)<br/>Beisatz: Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus § 221 Abs 1 erster Fall StPO nicht abzuleiten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0100OS00082_6600000_001
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