OGH 12Ns117/20g

OGH12Ns117/20g14.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** wegen Ausschließung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00117.20G.1014.000

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind von der Entscheidung über die „Beschwerde sowie den Widerspruch“ des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juli 2020, GZ 11 Os 72/20b-5, und den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Ns 65/20b über die „Beschwerde“ und den „Widerspruch“ gegen den im Spruch genannten Beschluss sowie über den unter einem gestellten Verfahrenshilfeantrag des Wolfgang K***** zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind die Mitglieder des dafür zuständigen Senats 11. Sie haben an der in Rede stehenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mitgewirkt, mit der die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz im hier gegenständlichen Verfahren zurückgewiesen wurde. Die Begründung des Ablehnungsantrags besteht in einer Kritik an dieser Beschlussfassung.

Allein der Umstand, dass sie über die Beschwerde des Antragstellers abschlägig entschieden haben, stellt aber keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihrer Dienstverrichtung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (RIS-Justiz RS0096862; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 10, 12).

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