OGH 7Ob585/77

OGH7Ob585/7723.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Ing. F*, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei prot. Firma M*, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 183.517,15 S samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. März 1977, GZ 2 R 30/77-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 1976, GZ 26 Cg 253/73‑39, mit einer Berichtigung bestätigt, richtig teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) zu Recht erkannt:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil – das als nicht bekämpft insoweit unberührt bleibt, als die Klagsforderung mit 58,47 S zu Recht und die Gegenforderung in diesem Umfang nicht zu Recht besteht, so daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei diesen Betrag samt 5 % Zinsen seit 20. 2. 1973 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wobei das diesbezügliche Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % abgewiesen wird, – wird als Teilurteil in dem weiteren Ausspruch bestätigt, daß die Klagsforderung nicht über 115.939,15 S, nämlich nicht mit weiteren 67.578,-- S zu Recht besteht und demnach ein Mehrbegehren der klagenden Partei abgewiesen wird, die beklagte Partei sei schuldig, ihr 67.578,-- S zu bezahlen.

In diesem Umfang bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Endurteil vorbehalten;

2.) den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00585.77.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Im übrigen, das ist hinsichtlich des Ausspruches, daß die Klagsforderung an Kapital mit weiteren 115.880,68 S und daß die Gegenforderung der beklagten Partei in gleicher Höhe zu Recht bestehen, so daß das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 115.880,68 S abgewiesen werde, sowie im gesamten nicht schon zu 1.) erledigten Umfang der Abweisung des Zinsenbegehrens und im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit eine neue Entscheidung allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, wobei auf die hierauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens gleich Verfahrenskosten zweiter Instanz Bedacht zu nehmen sein wird.

 

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile standen zwischen 1971 und 1973 in laufender Geschäftsverbindung, aus der die Klägerin eine Restforderung von 183.517,15 S geltend macht. Rechnungsbeträge in dieser Höhe hat die Beklagte nicht beglichen, weil sie der Meinung ist, daß Teilforderungen von 67.578,-- S nicht zu Recht bestehen (Rabattdifferenz von 8.478,-- S, Doppelfakturierung von 4.950,-- S und Stornogebühr von 54.150,-- S) und ihr andererseits im restlichen Umfang von 115.939,15 S (im Revisionsverfahren nur noch mit 115.880,68 S strittig) für die Behebung von Mängeln einer gelieferten Ware eine Gegenforderung zustehe.

Der Erstrichter gelangte bis auf einen unbekämpft zugesprochenen Teilbetrag von 50,47 S samt 5 % Zinsen zur Abweisung des Klagebegehrens, indem er (im Spruch seines Urteils) die Klagsforderung mit 183.517,15 S samt 5 % Zinsen, ebenso aber auch die Gegenforderung mit 183.466,68 S als zu Recht bestehend erachtete. Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin dieses Urteil mit der (aus den Entscheidungsgründen des Ersturteiles abgeleiteten) Berichtigung, daß die Klagsforderung nur mit 115.939,15 S samt 5 % Zinsen und die Gegenforderung mit 115.880,68 S zu Recht bestehe, so daß der Beklagte schuldig sei, dem Kläger 58,47 S samt 5 % Zinsen zu bezahlen, während das Mehrbegehren von 183.458,68 S (statt laut Ersturteil 183.466,68 S) samt stufenweisen weiteren Zinsen abgewiesen werde. Das Berufungsgericht übernahm in den strittigen Punkten folgende wesentliche Feststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens:

Für eine Bestellung der Beklagten vom 5. 11. 1971 über Waren im Wert von 282.600,-- S sagte die Klägerin einen Rabatt von 8 % zu, gewährte jedoch schließlich nur 5 % mit der Begründung, daß an der gelieferten Ware Änderungen notwendig gewesen seien. Die Behauptung der Klägerin, daß hierüber eine Vereinbarung mit der Beklagten zustande gekommen sei, wurde jedoch nicht erwiesen (Differenz 8.478,-- S). – Die Klägerin verrechnete weiters zwei bestellte Ventilatoren, obwohl sie nur einen davon geliefert hatte (Differenz 4.950,-- S). – Eine Bestellung der Beklagten vom 24. 4. 1972 über 50 Niederdruckventilatoren und 50 Lufterhitzer zu einem Gesamtpreis von 628.000,-- S wurde von den Parteien hinsichtlich der Lufterhitzer in der Folge einvernehmlich storniert, ohne daß es zu einer Einigung über die Bezahlung einer Stornogebühr gekommen wäre (Differenz 54.150,-- S).

Infolge eines von der Klägerin zu vertretenden Konstruktionsfehlers wurden 20 Heizregister und Ventilatoreneinheiten, die der Beklagte zum Einbau in eine ins Ausland zu liefernde Anlage benötigte, mit zu geringer Belastbarkeit des Motors ausgeliefert. Die Klägerin lehnte dennoch nach Feststellung dieses Mangels jede Reparatur und Ersatzlieferung ab. Die Beklagte war dadurch gezwungen, die Ventilatoren schnellstens auf eigene Rechnung betriebsbereit zu machen. Die Behebung dieser Mängel erforderte einen Aufwand von 115.880,68 S.

Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen müsse die Klägerin den zugesagten Rabatt mangels einer nachträglichen einverständlichen Herabsetzung voll einräumen; sie habe auch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung des nicht gelieferten zweiten Ventilators und einer Stornogebühr für die einverständlich erfolgte Stornierung des Auftrages bezüglich der Lufterhitzer. Schließlich müsse die Klägerin auch die Kosten der von ihr selbst verweigerten Behebung der ihrerseits verschuldeten Mängel tragen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Klägerin Revision wegen Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (unter Anführung des § 503 Z 1 und 3 ZPO in Verbindung mit § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend oder als unzulässig erkannt werde, oder das Berufungsurteil und allenfalls auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt zwar weiterhin den Standpunkt, daß die Klagsforderung zur Gänze zu Recht bestehe. Sie bekämpft aber nicht den vom Berufungsgericht eingeschlagenen „Weg der einfachen Kürzung der Klagsforderung“. Dennoch muß zunächst geprüft werden, ob nicht das Berufungsgericht durch den Ausspruch, daß die Klagsforderung statt laut dem Ersturteil mit 183.517,15 S nur mit 115.939,15 S zu Recht bestehe, mangels einer von der Beklagten gegen das Ersturteil erhobenen Berufung gegen eine Teilrechtskraft verstoßen und damit einen (im § 477 ZPO nicht aufgezählten) Nichtigkeitsgrund (SZ 30/48 ua) gesetzt hat. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Da sowohl die Klagsforderung als auch die Gegenforderung auf dasselbe Rechtsverhältnis zurückgehen und demnach im rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 42/162 ua), wäre ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO über die Klagsforderung allein nicht zulässig gewesen. Der Ausspruch über das Zurechtbestehen dieser Forderung war daher zwar im dreigliedrigen Urteil vorzunehmen (§ 545 Abs 3 Geo, Fasching III 580 f., EvBl 1960/163 uva), er konnte aber nicht für sich allein ergehen und beinhaltete weder ein Feststellungs- noch ein Zwischenurteil (EvBl 1971/253), sondern nur eine Vorstufe der Entscheidung über das Zahlungsbegehren. Nur die letztere und im Zusammenhang mit ihr die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand der vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung (§ 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO) war der Rechtskraft fähig (vgl. Fasching III 711, 713; SZ 42/168 ua).

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die neuere Rechtsprechung in Übereinstimmung mit Fasching IV 19 dem infolge seiner prozessualen Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegenden Beklagten das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruches zuerkennt, daß die Klagsforderung zu Recht bestehe (SZ 42/56, RZ 1970, 168 ua). Daß der Beklagte beschwert ist, verpflichtet ihn nämlich umgekehrt nicht, die ihm ungünstige, wenn auch im Spruch getroffene Feststellung über die Klagsforderung zu bekämpfen, die nicht in Rechtskraft erwächst (6 Ob 76/62 unter Hinweis auf SZ 26/262, ähnlich 7 Ob 251/73 und 2 Ob 106/75). Nur wenn die Klägerin das Urteil unangefochten gelassen hätte, wäre ihr die gleichzeitige Unterlassung eines Rechtsmittels der Beklagten insofern zugutegekommen, als dann deren Gegenforderung bis zur vollen Höhe der Klagsforderung verbraucht wäre.

Allerdings ist das Berufungsgericht mit der Änderung des Ausspruches über die Klagsforderung zum Nachteil der Klägerin auch über deren Berufungsantrag hinausgegangen, weil die Klägerin als einzige Berufungswerberin nur beantragt hatte, die Gegenforderungen als zu Unrecht bestehend zu erkennen. Aber auch eine solche Überschreitung des Antrages bildet im Sinne der nunmehr ständigen Rechtsprechung zu § 405 ZPO (SpR 50 neu uva) einen Nichtigkeitsgrund nur dann, wenn zugleich die (Teil-)Rechtskraft verletzt wurde (NZ 1970, 41, EvBl 1974/238 uva). Da dies hier nicht der Fall ist (s.o.), hätte es einer Mängelrüge bedurft. Eine solche wurde jedoch von der Revisionswerberin nicht erhoben; diese vermag vielmehr auch zur Sache nichts dagegen vorzubringen, daß die Annahme des Erstrichters, die Klagsforderung sei zur Gänze unbestritten und es seien deshalb die strittigen Rechnungsposten als Gegenforderung zu berücksichtigen, bloß auf einem Mißverständnis beruhte.

Die vom Berufungsgericht als nicht berechtigt erachteten Teile der Klagsforderung (Rabattdifferenz, Doppelfakturierung und Stornogebühr) werden vom Revisionswerber unter dem Titel einer Mangelhaftigkeit (nach der Zitierung des § 503 Z 1 mit § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist anscheinend eine fehlende oder widerspruchsvolle Begründung des Berufungsurteiles mit Nichtigkeitssanktion gemeint) und der Aktenwidrigkeit zu Unrecht bekämpft. Alle Revisionsausführungen zu diesem Punkt stellen in Wahrheit eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar, die eingehend und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze begründet haben, warum sie trotz der Aussage besonders des Zeugen Ing. N* zur Feststellung gelangten, daß die Beklagte weder mit einer Reduzierung des Rabatts noch mit einer Stornogebühr einverstanden war und daß eine Einzellieferung doppelt verrechnet wurde. Eine Aktenwidrigkeit liegt im besonderen nicht darin, daß die Tatsacheninstanzen einem Beweismittel den Vorzug vor anderen gegeben haben.

Da sich die Rechtsrüge nur noch auf die Gegenforderung im Restbetrag von 115.880,68 S bezieht, ist die Abweisung des über diese Teilforderung und den zugesprochenen Betrag von 58,47 S hinausgehenden Mehrbegehrens von 67.578,-- S in rechtlicher Beziehung nicht mehr zu prüfen (4 Ob 520/76 ua). In diesem Umfang war die angefochtene Entscheidung als Teilurteil zu bestätigen, wobei der Kostenvorbehalt auf § 52 ZPO beruht.

Berechtigt ist die Rechtsrüge des Revisionswerbers hingegen in Bezug auf die Restforderung von 115.880,68 S, weil in diesem Umfang die Klagsforderung unbestritten ist und der Rechtsgrund, aus dem das Berufungsgericht die Gegenforderung für berechtigt erkannt hat, derzeit noch nicht abschließend bejaht werden kann. Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt davon ausgegangen, daß die Allgemeinen Lieferbedingungen des Dachverbandes der Maschinen-, Stahl- und Eisenbauindustrie Österreichs, auf die sich die Klägerin beruft, nach der Aktenlage ohne weiteres als vereinbart zu Grunde gelegt werden könnten, daß sie der Revisionswerberin jedoch nicht nützen. In beiden Punkten sind Einschränkungen am Platz. Die Revisionsgegnerin verweist mit Recht darauf, daß nicht geprüft wurde, ob die Allgemeinen Lieferbedingungen allen strittigen Lieferungen des Klägers zu Grunde gelegt worden seien. Darauf käme es nur dann nicht an, wenn die Lieferbedingungen dem Kläger inhaltlich nicht zugute kämen. Dies ist zwar mit dem Berufungsgericht hinsichtlich des Punktes 9.6 zu bejahen. Die dort enthaltene Bestimmung, daß der Verkäufer für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung nur dann aufzukommen habe, wenn er hiezu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat, ist nämlich mit dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Verstoßes gegen die guten Sitten im Zusammenhang mit dem Punkt 9.1 zu verstehen. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Der Kläger konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht sowohl seine Gewährleistungspflicht leugnen als auch die dem Käufer wegen dieser verweigerten Mängelbehebung aufgelaufenen Kosten mit dem Einwand seiner fehlenden Zustimmung zur unmittelbaren Mängelbehebung durch den Käufer bestreiten (vgl. SZ 41/68 und SZ 41/94). Die verbale Bereitschaft im Prozeß, vorhandene Mängel zu beseitigen, kam dann bereits zu spät.

Andererseits kann jedoch der Meinung der Revisionsgegnerin nicht gefolgt werden, daß Punkt 8.2 der Lieferbedingungen ein vertragliches Kompensationsverbot deshalb nicht darstelle, weil danach der Käufer bloß nicht berechtigt sei, „Zahlungen … zurückzuhalten“. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr schon mehrfach eine solche Klausel als vertraglichen Kompensationsausschluß verstanden, weil die Kompensation gerade das Recht beinhalten würde, die geschuldete Leistung zurückzuhalten (Gschnitzer in Klang2 VI 491, SZ 41/68 ua). Aus dem gleichen Grund trifft aber auch die Meinung des Berufungsgerichtes nicht zu, daß Punkt 8.2 der Lieferbedingungen kein „umfassendes“ Kompensationsverbot enthalte, sondern sich „naturgemäß“ nur auf Einwendungen beziehe, die aus ein- und demselben Kaufvertrag entstanden seien, und bloß die Fälligkeit des Kaufpreises regle. Wenn der Käufer ausdrücklich nicht berechtigt sein sollte, Zahlungen (allgemein) wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, so bestehen weder nach dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes noch nach der Übung des redlichen Verkehrs Zweifel daran, daß keinerlei Gegenforderung welcher Art immer, die nicht vom Verkäufer bereits anerkannt wurden, zur Zurückbehaltung der Zahlung = Kompensation berechtigen sollten. Eine derartige Vereinbarung verstoßt nicht gegen die guten Sitten, weil dadurch nicht die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Gegenforderungen überhaupt verwehrt, sondern nur die Möglichkeit genommen wird, die vereinbarten fälligen Zahlungen zurückzuhalten und so den Verkäufer durch die Behauptung mehr oder weniger fraglicher Gegenforderungen hinzuhalten (SZ 43/7 uva). Im Falle eines gültigen unbeschränkten Kompensationsverbotes kann der Schuldner nur allenfalls durch Widerklage Gegenforderungen, die sich für eine rasche Erledigung eignen, dem Gläubiger derart entgegenhalten, daß sie in ein- und demselben Urteil entschieden werden können. Eine Aufrechnungseinrede ist hingegen in jedem Fall unzulässig. Der Schuldner muß zunächst zahlen und kann seine Gegenforderungen nur durch Klage geltend machen.

Von entscheidender Bedeutung für die restliche Klagsforderung wird es daher sein, ob die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin allen oder einzelnen jener Lieferungen vertraglich zu Grunde gelegt wurden, aus denen die Klägerin ihre Restforderung ableitet. Wegen der stufenweisen Verrechnung der begehrten Zinsen ist auch die Entscheidung hierüber zweckmäßigerweise dem Endurteil vorzubehalten. Dem Berufungsgericht kann anheimgestellt werden, ob es die bezeichnete Frage, zu der das Erstgericht Feststellungen nicht getroffen hat, selbst mit den Parteien erörtert und die notwendigen Feststellungen (auf Grund einer vermutlich einfachen Ergänzung des Beweisverfahrens) trifft oder ob es die Weiterverweisung der Rechtssache an das Erstgericht für notwendig erachtet.

Auch im Umfang der Aufhebung beruht die Kostenentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 52 ZPO.

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