European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00227.76.1222.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 5.000,-- samt 4 % Zinsen seit 28. Februar 1973 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsmittelverfahrens wird insoweit der Endentscheidung vorbehalten.
II. den
Beschluß
gefaßt:
Den Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgerichte aufgetragen, neuerlich über die Berufung der klagenden Partei gegen den Ausspruch des Erstgerichtes über das Feststellungsbegehren zu entscheiden.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
Am 23. Februar 1973 um ca. 17 Uhr wurde der am 17. Juli 1965 geborene Kläger in * beim Überqueren der *straße auf Höhe des Hauses Nr. * von dem von der Erstbeklagten stadteinwärts gelenkten PKW, dessen Halterin sie war, niedergestossen und verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des von der Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges.
Der Kläger begehrt ein Schmerzengeld von S 5.000,-- und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf den Rahmen des Haftpflichtversicherungs-vertrages.
Die Beklagten bestreiten sowohl die Haftung aus Verschulden als auch nach dem EKHG. Die Erstbeklagte sei im Strafverfahren freigesprochen worden. Der Unfall stelle für diese ein unabwendbares Ereignis dar, da sie alles unternommen habe, um den Unfall zu verhindern.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Teilabweisung von S 2.500,--, änderte es hinsichtlich der weiteren Teilabweisung von S 2.500,-- im Sinne der Klage ab und hob das Urteil des Erstgerichtes im Ausspruch über das Feststellungsbegehren unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile aus dem Anfechtungsgrunde nach § 503 Z 4 ZPO und gegen den Aufhebungsbeschluß die Rekurse ebenfalls beider Teile. Der Kläger ficht das Urteil im bestätigenden Teil (Teilabweisung von S 2.500,--) an und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagten fechten das Urteil im stattgebenden Teil an und stellen den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollen Klagsabweisung abzuändern.
Beide Teile stellen den Antrag, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Höhe des Schmerzengeldes ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Zum Unfallsgeschehen stellten die Untergerichte folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit herrschte Dämmerung. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Sicht war durch starkes Schneetreiben behindert. Die *straße verläuft im Bereich der Unfallstelle – in Fahrtrichtung der Erstbeklagten gesehen – in einer langgezogenen Rechtskurve. Aus einer Entfernung von 80 m von der Unfallstelle reicht die Sicht 150 m über die Unfallstelle hinaus. Die *straße ist 12,20 m breit. Zur Unfallszeit lag 1 bis 2 cm tiefer Schnee. An dem rechten Fahrbahnrand schließt ein 3,5 m breiter Rasenstreifen an, der durch 10 cm hohe Bordsteine zur Fahrbahn abgegrenzt wird. An den Rasenstreifen schließt ein 2,5 m breiter Gehsteig. Vom Haus *straße * führt über den Gehsteig und den Rasenstreifen ein schmaler gepflasteter Gehweg zur Straße hin. Die Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h. Letztere entsprach den Sichtverhältnissen. Die Erstbeklagte hielt zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,6 m ein. Der Kläger, der die Sonderschule besucht, befand sich auf dem Weg von der Schule nach Hause und wollte die *straße vor dem Hause Nr. * überqueren. Er blieb am überhöhten Rand des Grünstreifens stehen und blickte nach links und nach rechts. Da er wegen des Schneetreibens und der Blendung durch die Straßenbeleuchtung kein herannahendes Fahrzeug wahrnahm, begann er raschen Schrittes die Fahrbahn zu überqueren. Beim Betreten der Fahrbahn blickte er nach rechts. Die Erstbeklagte war zu diesem Zeitpunkt vom Kläger – gerechnet vom Fahrersitz aus – noch 8 m entfernt. Sie leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte es aber nicht mehr verhindern, daß sie mit dem rechten Teil der vorderen Stoßstange den Kläger, der 2 m vom Fahrbahnrand entfernt war, am linken Oberschenkel erfaßte und niederstieß. Gleichzeitig mit dem Bremsen betätigte sie die Lichthupe. Zur Betätigung der akustischen Hupe kam sie nicht mehr. Durch die Vollbremsung wurde das Fahrzeug lenkunfähig. Durch ein Ausweichmanöver der Erstbeklagten hätte der Unfall nicht vermieden werden können, weil das Kind zur Zeit des Anstosses mit raschen Schritten weiter ging. Welche Verletzung der Kläger erlitten hätte, wenn die Erstbeklagte statt zu bremsen ausgelenkt hätte, ist nicht feststellbar.
Das Erstgericht verneinte die Haftung der Beklagten sowohl aus Verschulden als auch nach dem EKHG. Die Erstbeklagte habe bei Erkennen der Gefahr sofort voll gebremst und durch Blinkzeichen gewarnt. Zur Abgabe von Hupzeichen sei sie nicht mehr gekommen. Zwar gelte der Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern nicht. Wenn aber ein Schulkind am Gehsteigrand stehen bleibe, könne ein Kraftfahrer annehmen, daß es vor Betreten der Fahrbahn den Verkehr beobachten werde. Er müsse ein solches Kind nicht durch Schall- oder Blinkzeichen warnen.
Das Berufungsgericht pflichtete zwar dem Erstgericht darin bei, daß die Erstbeklagte ab dem Zeitpunkt, da der Kläger die Fahrbahn betreten hat, alles zur Vermeidung des Unfalles unternommen habe, der Zusammenstoß ab diesem Zeitpunkt aber nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Es sei der Erstbeklagten aber als Verschulden anzulasten, daß sie nicht schon vorher das Kind durch Hupzeichen gewarnt habe und nicht zu erhöhter Bremsbereitschaft übergegangen sei. Der bloße Umstand, daß das Kind vor Erreichen des Fahrbahnrandes stehen geblieben sei, sei zu wenig, um das Vertrauen der Erstbeklagten auf ein weiteres verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes zu rechtfertigen. Es könne aber auch von einem 7 1/2‑jährigen Sonderschüler die Kenntnis der Grundregel erwartet werden, daß er weder sich noch andere durch unbedachtes Betreten der Fahrbahn gefährden dürfe. Es treffe daher auch den Kläger ein Mitverschulden zur Hälfte. Das Feststellungsbegehren sei aber noch nicht zur Entscheidung reif, da ausreichende Feststellungen zur Überprüfung dieses Begehrens fehlten. Das Urteil sei daher in Ansehung des Feststellungsbegehrens aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
I. Zu den Revisionen:
Die Revision des Klägers ist gerechtfertigt, die der Beklagten ist nicht begründet.
1.) Zur Haftung:
Die Beklagten machen geltend, die Erstbeklagte sei bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ohnehin mit besonderer Vorsicht gefahren. Sie habe ihre Aufmerksamkeit in erster Linie dem Straßenverkehr widmen müssen. Das Kind habe sich aber außerhalb der Fahrbahn befunden. Die Möglichkeit, bei Schneetreiben und Dunkelheit eine Person als Kind erkennen zu können, stelle eine Mindestvoraussetzung für die Anwendbarkeit einer Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz dar. Die Erstbeklagte habe das Kind außerhalb der Fahrbahn nur als stehend und abwartend wahrnehmen können. Es wäre geradezu unsinnig und würde gegen das Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs verstoßen, vor einer außerhalb der Fahrbahn stehenden Person anzuhalten.
Den Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden der Erstbeklagten am Unfall ableitet, kann nicht gefolgt werden. Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn der gewöhnliche Grad des Fleisses und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde (§ 1297 ABGB; vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I S. 101 und 103 sowie II S. 461 ff). Richtig ist, daß der im § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern keine Anwendung findet. Diese Ausnahmebestimmung kann aber auch nicht in dem Sinne verstanden werden, daß ein Kraftfahrzeuglenker damit rechnen muß, daß ein schulpflichtiges Kind, das vor Überquerung einer Straße völlig verkehrsgerecht am Fahrbahnrand stehen bleibt und sich von der Verkehrslage überzeugend seinen Blick auch dem herannahenden Kraftfahrzeug zuwendet, plötzlich in die Fahrbahn laufen werde (vgl. ZVR 1969/255 und 193; ZVR 1970/169). Nach den getroffenen Feststellungen blieb der Kläger am Rand des durch Bordsteine gegenüber der Fahrbahn abgegrenzten Grünstreifens stehen und blickte sowohl nach links als auch nach rechts. Er hat sich damit völlig vorschriftsmäßig verhalten. Es bestand daher im vorliegenden Falle auch keine Situation, die bei Anwendung des gewöhnlichen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit eines Kraftfahrzeuglenkers von der Erstbeklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Verhinderung einer Gefahrensituation erfordert hätte. Der Erstbeklagten ist daher kein Verschulden an dem Unfall anzulasten.
Wohl aber ist aus folgenden Erwägungen die Halterhaftung der Erstbeklagten zu bejahen. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG setzt voraus, daß Halter und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen (vgl. Koziol aaO II S. 462; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. I, S. 238 Anm. 241; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Auflage S. 648; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Auflage S. 864; ZVR 1962/276; ZVR 1971/161; ZVR 1973/12; ZVR 1974/190; zuletzt 8 Ob 132/76). Die erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (vgl. Koziol aaO II S. 462; Müller aaO S. 240; ZVR 1962/276; ZVR 1971/161). Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, daß zur Unfallszeit die Sicht durch starkes Schneetreiben behindert war. Ein besonders umsichtiger, vorsichtiger Kraftfahrer wird unter solchen Verhältnissen auch gegenüber einem am Straßenrand stehenden und in die Richtung des herannahenden Kraftfahrzeuges blickenden schulpflichtigen Kind damit rechnen, es könne wegen der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse das Herannahen des Fahrzeuges nicht bemerken und im letzten Augenblick unbedacht in die Fahrbahn laufen. Der denkbar beste Fahrer wird unter solchen Umständen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kinde durch akustische Warnzeichen nicht unterlassen. Vom Gesichtspunkte der besonderen Sorgfaltspflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG wäre von der Erstbeklagten die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch Hupzeichen zu verlangen gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen entsprach die von der Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 30 km/h den zur Unfallszeit herrschenden Sichtverhältnissen. Die Erstbeklagte hätte zumindest innerhalb der ihr unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse nach üblichen Erfahrungswerten verfügbaren Anhaltestrecke von rund 17 m die Möglichkeit zur Abgabe von Hupzeichen gehabt. Im übrigen trifft die Beklagten für die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs. 2 EKHG die volle Beweislast. Allfällige Unklarheiten im erhobenen Sachbild bei der Führung dieses Entlastungsbeweises gehen daher zu ihren Lasten. Die Haftung der Beklagten für die Schadenersatzansprüche des Klägers ist daher aus dem Grunde der Halterhaftung nach dem EKHG zu bejahen. Daraus wird für den Fall der positiven Erledigung des Feststellungsbegehrens durch entsprechende Einschränkung Bedacht zu nehmen sein.
2.) Zum Mitverschulden des Klägers:
Der Kläger bekämpft das ihm angelastete Mitverschulden sowohl aus dem Grunde erheblich verkehrswidrigen Verhaltens der Erstbeklagten als auch auf Grund seiner Eigenschaft als Sonderschüler, auf den nicht normale Maßstäbe angewendet werden könnten.
Die Beklagten bekämpfen die Verschuldensaufteilung, ohne jedoch eine Verschuldensquote anzugeben.
Liegt eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, so ist die rechtliche Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes nach jeder Richtung hin ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu überprüfen (vgl. Fasching IV, 323 Anm. 26; JBl 1950/140; RZ 1969, 52 uva zuletzt 8 Ob 127/76). Nach ständiger Rechtsprechung hat der beklagte Schädiger ein Mitverschulden des Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Von Amts wegen ist auf ein Mitverschulden des Geschädigten nicht einzugehen (vgl. Koziol I S. 264; EvBl 1958/41 und 254; JBl 1958, 603; ZVR 1960/233). Dieser Einwand muß zwar nicht ausdrücklich erhoben werden. Es genügt vielmehr die Behauptung des Alleinverschuldens des Klägers oder die Geltendmachung eines Sachverhaltes, dem sich entnehmen läßt, daß damit ein Verschulden des Klägers behauptet wird (vgl. EvBl 1962/248; JBl 1967/320; ZVR 1973/1). Das Tatsachenvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz geht nur dahin, daß die Erstbeklagte weder ein Verschulden noch eine Haftung nach dem EKHG treffe, daß sie im Strafverfahren freigesprochen worden sei, daß sie alle Maßnahmen ergriffen habe, um den Unfall zu verhindern und der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Beklagten haben damit weder ein Alleinverschulden noch ein Mitverschulden des Klägers behauptet. Der bloßen Bestreitung der Haftung der Erstbeklagten aus Verschulden und nach dem EKHG läßt sich auch nicht entnehmen, daß damit ein Verschulden des Klägers behauptet wird, zumal die Deliktsfähigkeit Unmündiger im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres ursächlichen Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen ist und ein Mitverschulden nur unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sein kann (vgl. Koziol I, 188; ZVR 1971, 227 ua). Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht von der Einwendung eines Mitverschuldens des Klägers ausgegangen. Es durfte daher ein nicht behauptetes Mitverschulden des Klägers nicht zum Anlaß einer Schadensteilung nehmen.
Der Revision des Klägers war daher schon aus den oben dargelegten Erwägungen Folge zu geben. Hingegen mußte der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens beruht insoweit auf den §§ 392 Abs. 2 und 52 Abs. 2 ZPO.
II.) Zu den Rekursen:
Die Rekurse sind gerechtfertigt.
Soweit sich die Rekurse beider Teile auf die Frage der Haftung der Beklagten und des Mitverschuldens des Klägers beziehen, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen bei der Erledigung der Revisionen zu verweisen.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens noch nicht spruchreif sei, kann nicht gefolgt werden.
Die Untergerichte gingen diesbezüglich im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger erlitt einen Einriß an der Unterlippe und eine Verletzung am Kinn. An zwei Schneidezähnen wurde der Schmelz abgebrochen.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage (vgl. ZVR 1969/273 und 303; ZVR 1972/36). Der Abbruch des Schmelzes der Schneidezähne erfordert eine entsprechende konservative Zahnbehandlung, die mit Rücksicht auf das noch kindliche Alter des Klägers im Laufe seines Lebens nach üblicher Erfahrung erneuert werden muß, so daß damit die Möglichkeit künftiger Schäden gegeben ist.
Die Rechtssache ist daher auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens spruchreif, ohne daß es der vom Berufungsgericht gewünschten Ergänzung bedurfte. Nach ständiger Rechtsprechung kann allerdings der Oberste Gerichtshof über den gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht mit Urteil in der Sache selbst entscheiden. Es war daher der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß zu beheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers in Ansehung des Feststellungsbegehrens aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.
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