OGH 2Ob474/51

OGH2Ob474/5110.9.1951

SZ 24/210

Normen

ABGB §989
ZPO §235 Abs4
ABGB §989
ZPO §235 Abs4

 

Spruch:

In der Änderung des ursprünglich auf Zahlung in Fremdwährung gerichteten Begehrens in das Begehren auf Zahlung in inländischer Währung ist keine Klagsänderung zu erblicken.

Entscheidung vom 10. September 1951, 2 Ob 474/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das ursprünglich auf Verurteilung der Beklagten zur solidarischen Zahlung von 4000 US-Dollar s. A. lautende Klagebegehren wurde vom Kläger in der Streitverhandlung dahin geändert, daß alle beklagten Parteien zur ungeteilten Hand und unter Prozeßkostenersatzpflicht schuldig seien, der klagenden Partei einen Betrag von 22.358 S samt 10% Zinsen seit 1. Mai 1938, die erst-, zweit-, dritt-, sechst- und siebentbeklagte Partei überdies aber noch schuldig sei, der klagenden Partei auch die Differenz zwischen Goldschilling 26.200 und 22.358 S, den Differenzbetrag ebenfalls samt 10% Zinsen seit 1. Mai 1938, bei Exekution zu bezahlen.

Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu.

Das Rekursgericht ließ sie zu, da die vom Kläger vorgenommene Änderung des Klagebegehrens den Klagegrund unberührt lasse und sich darin erschöpfe, daß statt des ursprünglichen Gegenstandes (Fremdwährung) ein anderer Gegenstand (Inlandswährung) gefordert werde, weshalb von einer Klagsänderung im technischen Sinn gar nicht gesprochen werden könne (§ 235 Abs. 4, letzter Fall, ZPO.).

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mag der Kläger auch erst durch die Aussage des Zeugen Z. zur Änderung des Klagebegehrens bestimmt worden sein, so hat er doch keinen neuen Rechtsanspruch erhoben, wie die Rekurswerber irrig meinen, sondern ohne Änderung des tatsächlichen Vorbringens sich lediglich darauf beschränkt, an Stelle der ursprünglich geforderten Fremdwährung Zahlung in inländischer Währung zu verlangen (SZ. VII/120).

Es liegt daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, der Fall einer zulässigen Änderung des Klageantrages nach § 235 Abs. 4 ZPO. vor, gegen die sich die Beklagten mit Erfolg nicht zur Wehr setzen können.

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