OGH 1Ob93/50

OGH1Ob93/5022.2.1950

SZ 23/38

Normen

ZPO §371
ZPO §488
ZPO §503 Z2
ZPO §371
ZPO §488
ZPO §503 Z2

 

Spruch:

Es begrundet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht von der neuerlichen Parteienvernehmung Abstand nimmt, obwohl es die Aussagen der nur vom ersuchten Richter vernommenen Zeugen abweichend vom Erstgericht gewürdigt hat. Entscheidung vom 22. Februar 1950, 1 Ob 93/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Gleisdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens von 500 S. Der Beklagte bestreitet, ein Darlehen erhalten zu haben.

Das Erstgericht hat zwei Zeugen im Requisitionswege vernommen; sie haben die Hingabe des Darlehens bestätigt. Der Erstrichter schenkte aber diesen Aussagen keinen Glauben, schritt zur Parteienvernehmung und wies die Klage ab, indem er auf Grund der Parteienvernehmung des Beklagten zur Feststellung kam, daß ein Darlehen nicht zugezählt worden sei.

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der im Requisitionsweg vernommenen Zeugen als erwiesen angenommen, daß das Darlehen gewährt worden sei. Da es den Zeugen glaubte, habe die Parteienaussage in erster Instanz unberücksichtigt zu bleiben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird darin erblickt, daß das Berufungsgericht die Parteienvernehmung nicht wiederholt habe. Darin ist aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gelegen. Die Parteienvernehmung ist ein subsidiäres Beweismittel. Es darf daher vom Gericht nur dann zugelassen werden, wenn es nicht auf Grund der anderen aufgenommenen Beweise zur Überzeugung über die Richtigkeit der Parteibehauptungen kommt. Da das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der beiden Zeugen zur Überzeugung kam, daß das Darlehen tatsächlich zugezählt worden ist, so durfte es die Parteien gar nicht vernehmen. Es liegt daher der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

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