VwGH Ra 2021/03/0136

VwGHRa 2021/03/013624.1.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Mai 2021, Zl. 405‑8/123/1/7‑2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §32 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030136.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin betreibt den Zivilflughafen S, an dem sie auch Flächen und Geschäftslokale vermietet bzw. verpachtet und Veranstaltungen organisiert.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 6. Oktober 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid ‑ mit einer Maßgabebestätigung ‑ ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen ‑ zusammengefasst ‑ geltend macht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein einfachgesetzlicher Entschädigungsanspruch nach §§ 20 iVm 30 Abs. 1 Z 5 EpiG sowie §§ 24 iVm 32 Abs. 2 Z 7 EpiG bei einer verfassungskonformen Interpretation der anzuwendenden Vorschriften auch wegen der Verordnungen aufgrund des COVID‑19‑Maßnahmengesetz bestehen könne.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9 Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde in der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittlerweile klargestellt, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG voraussetzt, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Danach ist Anspruchsvoraussetzung also eine Betriebsbeschränkung oder ‑sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, und die daran anschließende Folgejudikatur). Eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder ‑beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin aber nicht. Auch eine von § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG vorausgesetzte Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG (vgl. etwa VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020) lag nicht vor. Dass eine mittelbare Beeinträchtigung durch ein auf § 15 EpiG gestütztes Veranstaltungsverbot keinen Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 EpiG begründet, wurde jüngst durch VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011, klargestellt.

10 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den auf § 32 EpiG gestützten Entschädigungsanspruch der Revisionswerberin zu Recht verneint.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2022

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