Normen
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090071.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 28. Mai 2020 begehrte die revisionswerbende Partei ‑ die Betreiberin einer Konzert- und Veranstaltungshalle ‑ gestützt auf §§ 20 und 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. März bis 31. Mai 2020 eingetretenen Verdienstentgang, weil ihr infolge der auf Grundlage des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl. II Nr. 96/2020, sowie der COVID‑19‑Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, ein Veranstaltungsbetrieb untersagt gewesen sei.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien ‑ soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich ‑ diesen Antrag ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
6 Zum anderen ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ‑ also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ‑ vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108).
7 Soweit die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit ihrer Revision auf § 20 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG rekurriert, stellt die zuletzt genannte Bestimmung schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab. Eine solche Betriebsbeschränkung liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Insoweit wurde die Rechtslage zudem bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt, auf das zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird (vgl. ferner VwGH 11.3.2021, Ra 2021/09/0012). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Widerspruch in oder zu der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026; 23.2.2017, Ra 2016/09/0120; bei Fehlen einer solchen Rechtsprechung). Auch eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG, die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG wäre, liegt nicht vor (siehe etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2021
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