Normen
ErwSchVG 1990 §1 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030004.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 15. März 2019 begehrte die revisionswerbende Partei, ein Verein mit Sitz in G, die Feststellung der Eignung, als Erwachsenenschutzverein für einen näher genannten sachlichen Tätigkeitsbereich innerhalb eines näher genannten, einzelne politische Bezirke des Bundeslandes S umfassenden räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2019 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei abgewiesen.
3 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der revisionswerbenden Partei angestrebte sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich nach § 2 Z 1 der geltenden Eignungsfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 241/2018, bereits zur Gänze vom „Verein V“ abgedeckt werde. Die Feststellung der Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, setzte aber voraus, dass noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig sei. Der Antrag sei deshalb gemäß § 1a ErwSchVG abzuweisen gewesen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig erklärt.
5 Begründend stellte das BVwG (nach Darlegung des Verfahrensganges) fest, dass die Eignung des Vereins „V“ mit der am 11. September 2018 ausgegebenen Verordnung BGBl. II Nr. 241/2018, für den von der revisionswerbenden Partei später beantragten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich iSd ErwSchVG festgestellt worden sei.
6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG ‑ nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage ‑ im Wesentlichen aus, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz (ErwSchVG) sehe ein System vor, in dem Vereine, die sich diesem Vereinszweck widmeten, Vertretungshandlungen nach den Regelungen des Erwachsenenschutzrechts vorzunehmen hätten. Lägen die Kriterien iSd § 2 ErwSchVG vor, habe der Bundesminister für Justiz eine Verordnung zu erlassen, in der die Eignung festgestellt und ein bestimmter räumlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich bestimmt werde. § 1 Abs. 1 ErwSchVG sehe vor, dass eine solche Verordnung nur erlassen werden dürfe, wenn für einen bestimmten räumlichen und sachlichen Geltungsbereich noch kein Verein zuständig sei. Daraus folge, dass für den Zeitraum der verordneten Feststellung der Eignung eines bestimmten Vereins keinem weiteren Verein die Eignung in gleichem Umfang im gleichen Gebiet zugesprochen werden dürfe. Der revisionswerbenden Partei sei beizupflichten, dass „eine rein formelle Betrachtung“ von § 1 Abs. 1 iVm § 1a ErwSchVG dazu führen würde, dass eine solche Verordnung die Antragstellung eines weiteren Vereins unzulässig machen würde, selbst wenn die Verordnung wegen des Wegfalls der Eignung eines Vereins gesetzwidrig geworden wäre. Ein solches Verständnis wäre wohl unsachlich und mit Art. 7 B‑VG nicht in Einklang zu bringen. Die Eignungsfeststellungsverordnung wäre in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 1a ErwSchVG zu ändern. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde allerdings erst kurz vor dem verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei und nach vorangehender umfassender Prüfung die Eignung des in der Eignungsfeststellungsverordnung genannten Vereins festgestellt. Die revisionswerbende Partei habe keine konkreten Argumente oder Beweise vorgebracht, die die Eignung des derzeit mit den Aufgaben iSd ErwSchVG betrauten Vereins in Frage stellen würde. Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Regelung, nur einen Verein iSd ErwSchVG für bestimmte räumliche und sachliche Wirkungsbereiche tätig werden zu lassen, sei zu erwidern, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ausscheide, weil das ErwSchVG nur Vereine zuließe, die nicht auf Gewinn ausgerichtet seien. Zur Frage, ob diese Regelung generell sachlich und damit in Einklang mit Art. 7 B‑VG zu bringen sei, scheine ‑ unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1461 BlgNR 25. GP ) ‑ wesentlich, dass die Erfüllung der Aufgabe „Erwachsenenvertretung“ in der Hand von ausreichend großen und zuverlässigen Institutionen liege und somit die optimale Versorgung der Betroffenen mit den nötigen Leistungen sichergestellt sei. Der Gesetzgeber gehe offenbar davon aus, dass dies dann der Fall sei, wenn die Aufgaben nach dem ErwSchVG möglichst konzentriert wahrgenommen werden. Ein solcher rechtspolitischer Anspruch sei legitim. Die mit der Aufgabe der Erwachsenenvertretung betrauten Vereine hätten überdies jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und Mittelverwendung zu legen, sodass sich der Bundesminister für Justiz fortlaufend ein Bild über die fortbestehende Eignung der Vereine verschaffen könne und gegebenenfalls eine geänderte Eignungsfeststellungsverordnung erlassen könne. Da § 1a ErwSchVG bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts die ex lege Abweisung vorsehe, sei keine weitere Prüfung der materiellen Voraussetzungen durchzuführen gewesen. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß könne daher nicht festgestellt werden.
7 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil „eine rezente Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung einer Verordnung nach dem ErwSchVG sowie hinsichtlich des Interesses eines Vereines, welcher nach Erlassung einer VO hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches einen Antrag für genau diesen Tätigkeitsbereich stellt“, nicht vorliege.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte (ordentliche) Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005, mwN).
14 Die vorliegende Revision verweist in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf den Ausspruch des BVwG und macht ergänzend näher genannte Verfahrensfehler geltend, weil „die belangte Behörde“ es unterlassen habe, wie von der Revisionswerberin beantragt ein Ermittlungsverfahren zur Frage durchzuführen, ob der mit der Erwachsenenvertretung bereits betraute Verein im genannten räumlichen Wirkungsbereich tatsächlich „tätig“ sei.
15 Damit wird weder von der Revisionswerberin noch vom BVwG dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die gegenständliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. nur etwa VwGH 5.3.2019, Ra 2019/03/0020, mwN).
17 Eine solche Konstellation liegt im Revisionsfall vor:
18 Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Feststellung der Eignung, iSd § 1 ErwSchVG als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, ist vom BVwG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, es sei bereits ein Verein für den beantragten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig. Dessen Eignung sei erst kurz vor der gegenständlichen Antragstellung und nach vorheriger umfassender Prüfung mit Verordnung festgestellt worden. Die revisionswerbende Partei habe im Verfahren nichts vorgebracht, was die Eignung des derzeit mit den Aufgaben iSd ErwSchVG betrauten Vereins in Frage stellen würde.
19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes (ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Eignung eines Vereins
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
2. Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,
3. im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,
4. nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter‑Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
5. nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
6. in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
7. gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder
8. gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
§ 1a. Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er
1. nicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht,
2. finanziell solide und auf Dauer angelegt ist,
3. organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen,
4. über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt,
5. mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt,
6. dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden,
7. sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und
8. gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden.
§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptberufliche Mitarbeiter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können auf Wunsch der betroffenen Person und nach Verfügbarkeit Personen aus Gruppen Gleichgestellter beigezogen werden.
...
Aufsicht
§ 5. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.
(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.
(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, dass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zu widerrufen.
(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Justiz in Abänderung der nach § 1 Abs. 1 erlassenen Verordnung festzustellen, dass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.
(5) Eine Feststellung im Sinn der Abs. 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.
(6) Nach Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.
...
Förderung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat den Vereinen den Aufwand, der mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Dabei ist eine ausreichende Versorgung der Betroffenen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.
(2) Der Verein hat sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Geldmittel oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Mittel dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.
...“
20 Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 ErwSchVG setzt die Feststellung der Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, auch voraus, dass insoweit noch kein Verein ‑ für den gleichen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich ‑ zuständig ist. Dies wird auch in den Materialien (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP ) mehrfach betont und hervorgehoben, es solle „nur ein einziger Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich tätig werden“ können. Begründet wird dies im Wesentlichen mit Erfordernissen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, weil die allfällige Anerkennung weiterer Vereine die Notwendigkeit der Gewährung höherer, auch weitere „Overhead‑Kosten“ abdeckender Subventionen bedingen würde, was letztlich zur Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung mit Erwachsenenvertretern bzw. Patientenanwälten und Bewohnervertretern führen würde.
21 Vereine, deren Eignung gemäß § 1 ErwSchVG festgestellt worden ist, unterliegen gemäß § 5 leg. cit. der Aufsicht des Bundesministers für Justiz, der gegebenenfalls die Eignungsfeststellung zu widerrufen hat.
22 Die seit 1. Juli 2018 in Kraft stehende Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl. II Nr. 241/2018 (Eignungsfeststellungsverordnung), stellte (u.a.) die Eignung des „V“ zur Erfüllung aller Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz fest und wies diesem Verein insoweit als räumlichen Wirkungsbereich (u.a.) das Bundesland Steiermark zu.
23 Im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Revisionswerberin wie auch bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war also bereits ein anderer Verein für den von der Revisionswerberin in Aussicht genommenen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich nach dem ErwSchVG zuständig; eine nach § 1 Abs. 1 ErwSchVG zwingende Voraussetzung für die von der Revisionswerberin begehrte Feststellung ihrer Eignung war daher nicht gegeben. Die Abweisung ihres Antrags durch das angefochtene Erkenntnis entspricht daher der eindeutigen Rechtslage.
24 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei war daher kein weiteres Beweisverfahren zum Tätigwerden des bestehenden Erwachsenenschutzvereins durchzuführen, weshalb dem dazu behaupteten Verfahrensfehler keine Relevanz zukommt und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden kann.
25 Die vom BVwG in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragen werden nach dem Gesagten schon durch die insofern eindeutige Rechtslage beantwortet, ohne dass es einer weiteren „Klarstellung“ durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte.
26 Soweit die Zulässigkeitsbegründung des BVwG dahin verstanden werden könnte, dass damit der Sache nach die Verfassungsmäßigkeit der tragenden Bestimmungen des ErwSchVG in Frage gestellt werden soll, ist ‑ der Vollständigkeit halber ‑ auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die an ihn gerichtete Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG zu verweisen:
27 Der Verfassungsgerichtshof hat diese Beschwerde zwar zum Anlass genommen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B‑VG die Verfassungsmäßigkeit der §§ 1, 1a, 2 und 3 des ErwSchVG und gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B‑VG die Gesetzmäßigkeit der Eignungsfeststellungsverordnung von Amts wegen zu prüfen (VfGH vom 25.6.2020, E 4209/2019). Er ist aber im darauffolgenden Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass sich die diesbezüglichen Bedenken zerstreut hätten, weshalb die in Rede stehenden Bestimmungen nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben wurden (VfGH vom 7.10.2020, G 289/2020 u.a.); der Verfassungsgerichtshof hat deshalb die Behandlung der Beschwerde letztlich abgelehnt (VfGH 7.10.2020, E 4209/2019).
28 In der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts und in jener der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
29 Die von der revisionswerbenden Partei beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG unterbleiben.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2021
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