VwGH Ra 2019/18/0165

VwGHRa 2019/18/016520.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A O, geboren am 1. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, OK Platz 1a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019, Zl. W103 2202159-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180165.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsbürger, stellte am 26. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Somalia vor 20 Jahren aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Danach habe er im Jemen gelebt, aber dort herrsche ebenfalls Krieg, weshalb er geflohen sei. 2 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 15. November 2018 wurde der im do. Spruch genannte Rechtsvertreter als einstweiliger Erwachsenenvertreter für den Revisionswerber bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 25. März 2019 wurde der im do. Spruch genannte Rechtsvertreter als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Bei beiden Beschlüssen umfasste die Erwachsenenvertretung jeweils die Vertretung des Revisionswerbers im Asylverfahren.

3 Mit Bescheid vom 13. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V), und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides als unbegründet ab und verwies die Rechtssache in Erledigung der übrigen Spruchpunkte zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 5 Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 13. März 2019 zugestellt. Am 23. April 2019 brachte dieser die Revision zuerst beim Verwaltungsgerichtshof, am 24. April 2019 sodann um 15:23 Uhr per ERV beim BVwG ein. 6 Unter Hinweis darauf, dass die Revision außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

7 Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 brachte der Revisionswerber vor, dem Rechtsvertreter sei das angefochtene Erkenntnis mittels ERV fristauslösend im Sinne des § 21 Abs. 8 BVwGG am 13. März 2019 zugestellt worden. Die außerordentliche Revision sei fristwahrend am 23. April 2019 per WEB-ERV an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden. Der Verwaltungsgerichtshof sei dazu angehalten gewesen, die außerordentliche Revision ohne unnötigen Aufschub im Sinne des § 6 AVG an das BVwG weiterzuleiten. Der Revisionswerber habe die Revision auch am 23. April 2019 beim BVwG per E-Mail eingebracht. Zudem habe er am 23. April 2019 und am 24. April 2019 einen Verfahrenshilfeantrag für die außerordentliche Revision gestellt. Der Fristlauf sei dadurch gehemmt, sodass die Revisionsfrist noch offen sei. Weiters führte der Revisionswerber aus, er stehe unter Erwachsenenschutz und das angefochtene Erkenntnis sei "ohne Zutun des Erwachsenenvertreters" bereits am 13. März 2019 übermittelt worden, obwohl dieser erst mit Beschluss vom 25. März 2019 vom Bezirksgericht Linz zum Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. 8 Ausgehend von diesem aktenkundigen Sachverhalt erweist sich die Revision als verspätet. Daran ändert auch der vom Revisionswerber eingebrachte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nichts.

9 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG fristgerecht spätestens am 24. April 2019 innerhalb der Amtsstunden beim BVwG einzubringen gewesen. 10 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt (vgl. grundlegend VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147- 0149, mwN). Eine fristgerechte Einbringung der Revision beim BVwG ist daher zu verneinen, da die Revision nicht innerhalb der Amtsstunden (08:00 Uhr bis 15:00 Uhr) beim BVwG eingelangt ist. 11 Im Übrigen ist gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV eine Eingabe per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim BVwG.

12 Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war auch nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wäre nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.5.2017, Ra 2017/18/0116, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle (BVwG) weitergeleitet werden. 13 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass der Fristenlauf durch den Verfahrenshilfeantrag gehemmt sei, wird auf den hg. Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, verwiesen, wonach dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, rückwirkende Kraft nicht zukomme. Hat ein Antragsteller bereits - wie gegenständlich - Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, mwN).

14 Sofern der Revisionswerber vermeint, das angefochtene Erkenntnis sei "ohne Zutun des Erwachsenenvertreters" zugestellt worden und die Bestellung zum Erwachsenenvertreter zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass mit Schriftsatz vom 2. Februar 2019 die Vollmachtsbekanntgabe an das BVwG unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 15. November 2018 erfolgte, wonach der im Spruch genannte Rechtsvertreter als einstweiliger Erwachsenenvertreter des Revisionswerbers für die Vertretung im Asylverfahren bestellt wurde. Die Zustellung erfolgte somit rechtmäßig an den Erwachsenenvertreter.

15 Die Revision war daher, ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2019

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