BVwG W103 2202159-1

BVwGW103 2202159-112.3.2019

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2202159.1.00

 

Spruch:

W103 2202159-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK !

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Wolfgang STÜTZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1079765302-150949500,

 

A)

 

I. zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

II. beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 26.07.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2015 führte der Beschwerdeführer an, in Somalia herrschte Krieg deshalb habe er vor ca. 20 Jahren Somalia verlassen. Da im Jemen jetzt ebenfalls Krieg sei, hätten wieder alle den Jemen verlassen.

 

Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert worden wären. Zur Durchführung der nunmehrigen Befragung fühle er sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

 

"(...)

 

 

...

 

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

 

A: Meine Muttersprache ist Somali. Ich spreche außerdem Arabisch.

 

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

A: Ja.

 

V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, Sie dürfen sich jederzeit etwas einschenken.

 

A: Ok.

 

F: Sind Sie anwaltlich vertreten?

 

A: Nein.

 

V: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich im dritten Stock der Regionaldirektion befindet, werden Sie hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür der Rechtsberatung ersichtlich.

 

F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?

 

A: Ja.

 

F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

 

A: Mir geht es gut. Ich bin gesund.

 

V: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

 

Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.

 

Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

 

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

 

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

 

F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

 

A: Dreimal ja.

 

F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

 

A: Ich wurde XXXX , Somalia geboren. Als ich noch ein kleines Kind war, verließ meine Familie XXXX und wir gingen nach XXXX .

 

F: Bei der Erstbefragung gaben Sie als Geburtsdatum den XXXX an. In XXXX besuchte ich 7 Jahre lang die Schule. Dann organisierte ich mir einen Reisepass und ging in den Jemen. Nachgefragt weiß ich nicht mehr wann ich in den Jemen ging. Nachgefragt ich war ca. 25 Jahre alt als ich von XXXX in den Jemen ging. Ich ging damals alleine in den Jemen. Meine Familie blieb in XXXX . Ich war dann ca. 20 Jahre im Jemen, in der Stadt Aden. Im Sommer 2015 verließ ich dann den Jemen um nach Europa zu kommen. Ich weiß es nicht mehr genau wann ich den Jemen verließ. Nachgefragt im Jemen habe ich bei einer Firma gearbeitet welche nach Öl gebohrt hat. Der Name der Firma war XXXX . Meine Aufgabe war es den Boden zu brechen. Es war eine harte Arbeit.

 

A: Ja, stimmt. Ich habe mich vertan. Mein richtiges Geburtsdatum lautet XXXX .

 

Anmerkung: AW gibt nun an medizinische Befunde mitgebracht zu haben. Nach Durchsicht der Unterlagen wird seitens des Referenten entschieden die Einvernahme abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Dem AW wird mitgeteilt, dass zuerst ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, bevor die Einvernahme fortgesetzt werden kann.

 

F: Haben Sie auch neuere Befunde?

 

A: Nein.

 

F: Nehmen Sie aktuell noch Medikamente?

 

A: Ja.

 

F: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein?

 

A: Ich weiß es nicht. Ich nehme drei verschiedene Tabletten ein.

 

F: Wer verschreibt Ihnen die Medikamente die Sie aktuell nehmen?

 

A: In der Unterkunft in der ich lebe gibt es eine Ärztin und diese verschreibt mir die Medikamente immer.

 

Anmerkung: Dem AW wird aufgetragen neuere ärztliche Befunde bzw. Rezepte dem BFA binnen zwei Wochen vorzulegen.

 

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

 

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der Einvernahme einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat die Dolmetscherin das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

 

A: Ja.

 

...

 

 

 

...

 

F: Können Sie sich an die Rechtsbelehrung der Einvernahme vom 20.02.2018 noch vollinhaltlich erinnern?

 

A: Ja.

 

F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?

 

A: Ja.

 

F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

 

A: Mir geht es soweit gut. Abends vor dem Schlafen nehme ich Risperidon. Sonst nehme ich keine Medikamente. In fachärztlicher Behandlung bin ich nicht. Ich nehme nur das Medikament und damit geht es mir gut.

 

F: Wie Sie wissen ist seitens des BFA die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens in Auftrag gegeben worden welches der Behörde nunmehr vorliegt und Ihnen zur Kenntnis gebracht wird. Sie können in das gesamte Gutachten jederzeit Einsicht nehmen, insbesondere die Seiten 12 und 13 werden Ihnen nun von der Dolmetscherin vorgelesen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

 

A: Nein. Ich verzichte darauf.

 

F: Spricht aus Ihrer Sicht irgendetwas gegen eine Behandlung im Heimatland?

 

A: Nein.

 

F: Welchem Clan und Religion gehören Sie an?

 

A: Ich gehöre dem Clan Akbare an. Ich bin Muslim, Sunnit.

 

F: Welchem Sub und Sub Sub Clan gehören Sie an?

 

A: Sub Clan XXXX . Sub Sub Clan gibt es keinen.

 

F: Wie viele Ihre Clanangehörigen leben in XXXX ?

 

A: Mein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie. Alle sind dort. Nachgefragt sind es zwei Onkeln und sie haben fünf Kinder und Familien.

 

F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?

 

A: Nur im Jemen. Ich hatte dort eine Aufenthaltsberechtigungskarte. Nachgefragt habe ich diese Karte in der Türkei verloren.

 

F: Welche Angehörigen leben noch in Somalia?

 

A: In Mogadischu wohnen zwei Onkeln samt deren Familien. Sie wohnen im XXXX . Sie besitzen dort ein Haus. Sie betreiben eine eigene Bäckerei. Davon können alle gut leben. Die restlichen Angehörigen leben im Jemen.

 

F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt?

 

A: 12.000,- USD.

 

F: Wie konnten Sie die Reise finanzieren?

 

A: Ich hatte es durch meine Arbeit angespart.

 

F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?

 

A: Vor drei Jahren.

 

F: Können Sie es etwas konkreter angeben?

 

A: Nein, wirklich nicht. Ich weiß nur, dass es vor drei Jahren war.

 

F: Wie lange dauerte Ihre Reise bis Österreich?

 

A: Einen Monat.

 

F: Das bedeutet Sie werden den Jemen wahrscheinlich im Juni 2015 verlassen haben?

 

A: Ja, genau, dass stimmt.

 

F: Wie lange lebten Sie im Leben?

 

A: 24 Jahre.

 

Anmerkung: vermutlich gemeint "im Jemen"

 

F: Wissen Sie noch wann Sie Somalia verlassen haben?

 

A: Ich war damals 20 Jahre alt als ich Somalia verließ.

 

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

 

A: Ja ich habe regelmäßig telefonischen Kontakt. Nachgefragt benutze ich auch Internet. Ich benutze auch WhatsApp.

 

F: Wie kamen Sie damals von Somalia in den Jemen?

 

A: Ich flog mit einem Flugzeug von Mogadischu aus in den Jemen.

 

F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg vom Jemen bis nach Österreich.

 

A: Vom Jemen flog ich mit Turkish Airlines nach Istanbul. Dann wurde ich mit einem Auto zur Küste gebracht. Ich fuhr dann mit einem Boot, nach kurzer Zeit trafen wir auf ein Schiff welches uns dann nach Griechenland brachte. Von Griechenland wurde ich dann mit einem Auto nach Serbien gebracht. Dann ging ich ein Stück zu Fuß bis ich in ein anderes Auto stieg welches mich dann bis nach Österreich brachte.

 

F: Warum wählten Sie Österreich?

 

A: Ich war im Jemen und habe schwer gearbeitet. Es war eine schwere Arbeit. Ich wollte einfach nach Österreich kommen und hier arbeiten.

 

Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. Bitte bedenken Sie, dass sich die Fragen auf Somalia beziehen.

 

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

 

A: Nein.

 

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?

 

A: Nein.

 

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

 

A: Nein.

 

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

 

A: Nein.

 

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

 

A: Nein.

 

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

 

A: Nein.

 

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

 

A: Nein.

 

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

 

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

 

A: Den Jemen habe ich verlassen weil ich die schwere Arbeit nicht mehr machen wollte. Ich bin nach Österreich gekommen um hier zu leben und zu arbeiten.

 

F: Warum verließen Sie damals Somalia?

 

A: Damals gab es in Somalia einen Krieg. Darum gingen wir in den Jemen.

 

F: Waren Sie damals selbst irgendwie vom Krieg betroffen?

 

A: Nein. Als der Krieg ausgebrochen ist, gingen wir kurz darauf in den Jemen.

 

F: Gibt es irgendwelche Gründe warum Sie jetzt nicht in Somalia leben könnten?

 

A: Das weiß ich nicht.

 

F: Würde etwas dagegen sprechen, bei den Onkeln in Mogadischu zu leben und zu arbeiten?

 

A: Ich möchte hier in Österreich leben.

 

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

 

A: Ja.

 

F: Können Sie Nachweise oder Bestätigungen zu absolvierten Deutschkursen oder sonstigen Integrationsmaßnahmen (Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeit, soziale Kontakte, u.ä.) vorlegen?

 

A: Nein, ich habe nichts.

 

F: Haben Sie in Österreich irgendwelche Schritte gesetzt um Arbeit zu finden?

 

A: Nein, noch nicht. Aber ich möchte, hoffentlich.

 

F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

 

A: Nein.

 

F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

 

A: Nein.

 

F: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden?

 

A: entfällt.

 

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

 

A: Nein. Ich würde nur gerne hier in Österreich arbeiten und wenn ich Geld gespart habe würde ich gerne einmal in Äthiopien Urlaub machen.

 

Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

 

Es werden nunmehr die Länderfeststellungen zu Somalia zur Stellungnahme, Frist 2 Wochen ab heute, ausgehändigt.

 

A: Nein, nein, ich brauche das nicht.

 

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

(...)"

 

Nach anschließender Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Sp. III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylg iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

 

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGOs, allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab sowie (ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Medizinische Versorgung, Rückkehr, finden.

 

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

 

"(...)

 

Bei der Einvernahme vor ho. Behörde am 22.05.2018 führten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen aus, dass Sie bereits im Alter von ungefähr 20 Jahren, also vor ca. 24 Jahren, Somalia verlassen hätten und in den Jemen ausgewandert wären wo Sie bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt hätten. Der Grund für das damalige Verlassen des Heimatlandes wäre der Krieg gewesen, der damals in Somalia vorgeherrscht hätte. Im Jemen hätten Sie eine Aufenthaltsberechtigung genossen und wären dort auch einer Arbeit nachgegangen. Die schwere Arbeit im Jemen hätten Sie aber nicht mehr machen wollen woraufhin Sie sich im Juni 2015 dazu entschieden hätten, den Jemen zu verlassen und mittels Flugzeug nach Istanbul und dann weiter nach Europa zu reisen. Gründe welche aktuell gegen ein Leben in Somalia sprechen würden, konnten Sie trotz Nachfrage der Behörde, nicht angeben.

 

Bezüglich Ihrer Probleme im Jemen wird ausgeführt, dass Prüfungsgegenstand im Asylverfahren der Herkunftsstaat, das ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; ist, somit in Ihrem Verfahren als somalischer Staatsangehöriger Somalia und nicht Jemen zu prüfen war.

 

Dass Sie in Ihrem Heimatstaat (Somalia) nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten bzw. stets nur Probleme im Jemen ins Treffen führten. Auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar, zumal Sie die letzten 24 Jahre im Jemen und nicht in Somalia gelebt haben wollen.

 

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens der ho. Behörde im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation in Teilen Somalias nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM bspw. die Kontrolle über die Hauptstadt Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

 

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, herrschte in Teilen Somalias eine Dürre. Dadurch merkt die ho. Behörde an, dass sich die Dürre dahingehend auf Mogadischu ausgewirkt hat, dass es auf Grund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von einer Nahrungsmittelverknappung betroffen waren.

 

Es sind und waren jedoch nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und es ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt. Wie der aktuellen integrierten Kurzinformation vom 03.05.2018 im LIB zu entnehmen ist, zeichnet sich nunmehr eine Entspannung der Dürre-Situation ab. Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Betreffend der Hauptstadt der Bundesrepublik Somalia wird Mogadischu in der IPC-Stufe 1 (minimal) und Kismayo in der IPC-Stufe 3 (crisis) klassifiziert. Die Gefahr einer Hungersnot in der Hauptstadt Mogadischu ist demnach nicht gegeben.

 

Wie festgestellt wurde, sind Sie im erwerbsfähigen Alter. Sie können lesen und schreiben und verfügen über eine mehrjährige Schuldbildung. Zudem sprechen Sie die Landessprache Somalias als Muttersprache. Sie haben bis zu Ihren 20. Lebensjahr Ihr Leben in Somalia verbracht, wodurch Sie mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Sie gehören auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass Sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es kann in Ihrem Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Gefahr laufen in ein IDP-Camp gehen zu müssen zumal Sie keiner Minderheit angehören und über Famlienangehörige in Mogadischu verfügen, mit denen Sie auch regelmäßig in Kontakt stehen.

 

Sie verfügen nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu, nämlich Ihren Onkels samt deren Familien. Sie können somit im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit Unterstützung durch Ihre nach wie vor dort wohnenden Angehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft rechnen. Sie haben in Mogadischu gelebt, sodass Sie Ortskenntnisse und Kenntnisse über die dortigen sozialen Strukturen haben. Es ist daher für die Behörde nicht erkennbar, warum Sie bspw. nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben könnten (vgl. LIB, S. 133).

 

Sie können auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Ihrem Herkunftsstaat das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass Sie bereits unmittelbar nach Ihrer Einreise und noch bevor Sie in der Lage wären, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten.

 

(...)"

 

Bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend erwogen:

 

"Da Ihnen, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

 

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Ihr Vorbringen wurde als unglaubwürdig qualifiziert. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, war der Schluss zu treffen, dass Sie ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet haben und Sie Ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben."

 

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

 

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 sowie von EGMR Judikatur inhaltlich folgendes ausgeführt:

 

"Wie bereits ausgeführt gibt es in Somalia fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Bei einer Rückkehr werden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und Sie können Ihr Existenzminimum wie bisher sichern und werden daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach Ihrer Rückkehr, kommen, zumal Sie auch Unterstützung von Ihren Angehörigen erhalten könnten.

 

Sie verfügen über Familienangehörige in Somalia insbesondere in Mogadischu.

 

Ihre Existenz ist durch Ihre eigene Arbeitsfähigkeit und die familiäre Unterstützung gesichert. Darüber hinaus gewährt der Staat Österreich Rückkehrhilfe welche u.a. auch die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Zuge der Rückkehr sicherstellt."

 

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

 

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 06.07.2018 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und mit der Familie nach Mogadischu gezogen. Anschließend habe er Somalia wegen des Krieges in Richtung Jemen verlassen und dort gearbeitet.

 

Auf Seite 127 des Bescheides schreibt die belangte Behörde über "Kamerun" diese Aussage sei beispielhaft für das nicht vorhandene Ermittlungsverfahren. Es entstehe der Eindruck, dass der Bescheid in "copy & paste" Manier entstanden sei.

 

Laut dem Sachverständigengutachten vom 30.03.2018 leide er an Schizophrenie, dies sei eine Krankheit welche dauerhaft behandelt werden müsse.

 

Eine Abschiebung setze voraus, dass er auch in Somalia mit den nötigen Medikamenten und Fachärzten versorgt werde. Ansonsten könnte sein gesundheitlicher Zustand, lt. Sachverständigengutachten, lebensbedrohliche Ausmaße annehmen.

 

Lt. der belangten Behörde (Bescheid Seite 19ff) gäbe es in Somalia zwar fünf Zentren zur Betreuung von psychischen Krankheiten. Ob aber auch die notwendigen Medikamente vorhanden sind, mit dieser Frage hat sich die Behörde nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Die belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Lt. einem Bericht der WHO vom Oktober 2010 zur psychischen Gesundheit in Somalia, würden psychisch eingeschränkte Menschen in Somalia stigmatisiert diskriminiert und gesellschaftlich abgeschottet.

 

Erniedrigende und gefährliche Praktiken - wie das in Ketten legen - seien nicht nur weit verbreitet, sondern auch gesellschaftlich und medizinisch akzeptiert.

 

Da er wie dargelegt, in Somalia nicht behandelt werden würde, sondern er stattdessen in Ketten gelegt bzw. weggesperrt werden würde, stelle eine Rückführung nach Somalia ein "real risk", also eine Verletzung von Art. 3 EMRK, dar.

 

Zumindest wäre diesem aber wegen der aktuellen Dürrekatastrophe/Hungerkrise in Somalia bzw. der Al Shabaab Präsenz in weiten Teilen von Somalia subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt.

 

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. eventuell die Behebung des Bescheides der belangten Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

 

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

5. Am 07.03.2019 langt die im Spruch angegebene Vollmacht ein, sowie ein Beschluss des BG Linz vom 15.11.2018 zur Zl 36 P 160/18y-16, indem Hr. Dr. Wolfgang STÜTZ gem. § 119 Außerstreitgesetz zum "gerichtlichen Erwachsenenvertreter" bestellt wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Akbare und dem moslemischen Glauben zugehörig. Festzustellen ist, dass er in XXXX geboren wurde, vor der Ausreise hat er in XXXX gearbeitet und gelebt hat. Der BF befand sich vor seinem Antrag ca. 24 Jahre im Jemen.

 

Lt. Gutachten des medizinischen Sachverständigen leidet der BF unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, DD schizoaffektive Störung. DD paranoide Schizophrenie. Es handelt sich dabei um eine chronisch-psychotische Störung, eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit liegt vor.

 

Eine Abschiebung setze voraus, dass die bereits eingeleitete medikamentöse neuroleptische Therapie auch in Somalia weitergeführt werde und eine regelmäßige Kontrolle von einem Facharzt durchgeführt werde.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

 

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird prinzipiell auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

 

(...)

 

22. Medizinische Versorgung

 

Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten der ganzen Welt. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind alarmierend hoch. Gleichzeitig ist die Förderung von Gesundheitsprogrammen gering (ÖB 9.2016). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.1.2017). Die Müttersterblichkeit hat sich von 850 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 732 pro 100.000 im Jahr 2016 verringert (USDOS 3.3.2017), bleibt aber eine der höchsten weltweit (LI 11.6.2015).

 

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 4 .2017b). Allerdings variiert der Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser scheint in Somaliland und in Mogadischu am besten zu sein. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, ist die Versorgungslage maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. Folglich ist die Versorgungslage in den größeren Städten besser. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015).

 

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.1.2017). Gesundheitspersonal ist rar und Spitäler sind aufgrund von Unterfinanzierung von Schließungen gefährdet (ÖB 9.2016). Allerdings sind z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (LI 1.4.2017). Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka (AMISOM 24.2.2017) oder Baidoa (UNSOS 16.11.2016). In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut (Horseed 4.6.2015), ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Letzteres bietet auch eine vergleichsweise günstige Versorgung für Dialysepatienten (Hiiraan 17.6.2016).

 

Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken (ICRC 23.5.2017). Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Dabei wird die SRCS vom IKRK unterstützt. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit dort eine medizinische Grundversorgung (ICRC 28.7.2017).

 

Durch Wasser verursachte Krankheiten sind weit verbreitet (AWD bzw. Cholera). 85% der Betroffenen von Cholera sind Kinder unter 5 Jahren (ÖB 9.2016). Dabei hat die Dürre die Verbreitung von Cholera verstärkt. Bis Ende Juli 2017 gab es fast 76.000 Fälle mit 1.155 Toten. Danach ist es den Behörden und Partnern gelungen, die Seuche in den meisten Gebieten einzudämmen (UNSC 5.9.2017).

 

In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (WHO 2017a).

 

In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ 25.1.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

 

MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vgl. IOM 31.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereits in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017). Auch weiterhin bleibt die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia eine Tatsache. Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr (DW 27.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Die Gründe dafür sind: intensivierte Bemühungen Kenias, somalische Flüchtlinge nach Somalia zu repatriieren; der Krieg im Jemen, der somalische Flüchtlinge zur Rückkehr bewegte; Anstrengungen anderer Staaten, die aufgrund der voranschreitenden territorialen Befreiung von der al Shabaab Druck auf somalische Flüchtlinge ausüben (ÖB 9.2016); die herrschende Aufbruchstimmung z. B. in Mogadischu (DW 27.9.2017). Auch der Rückkehrtrend somalischer Flüchtlinge aus dem Jemen kann als Zeichen dafür gedeutet werden, dass mehr und mehr Familien eine Zukunft in Somalia als annehmbare Alternative sehen (ÖB 9.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017).

 

Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia (AA 1.1.2017). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region (UNHCR 31.12.2017). 74.606 davon kehrten aus Kenia zurück und weitere 34.077 aus dem Jemen. Alleine im November 2017 kehrten 663 Somalia aus Kenia und 156 aus dem Jemen in ihre Heimat zurück (UNHCR 30.11.0217b), im Dezember 2017 waren es 1.596 (UNHCR 31.12.2017). Mindestens 19.000 rückkehrwillige Somali warten in Kenia auf ihren Transport (UNHCR 20.12.2017).

 

Seit Beginn der Krise im Jemen im März 2015 kamen von dort 34.085 Somali zurück nach Somalia; davon 33.667 spontan und 418 mit Unterstützung. Im Jahr 2017 waren es 4.610, davon 4.192 spontan (UNHCR 30.11.0217b). Im Jemen warten weitere rückkehrwillige Somali auf Hilfe, um nach Hause zurückzukommen. UNHCR kann weiteren 10.000 bei der Rückkehr behilflich sein. Die meisten der Rückkehrer wollen nach Mogadischu (UNNS 19.5.2017; vgl. RMMS 7.2016). Nur rund 15-20% bleiben in Somaliland oder Puntland (BFA 3./4.2017). IOM unterstützte zahlreiche Rückkehrer aus dem Jemen mit Weitertransport - v.a. nach Mogadischu (USDOS 3.3.2017).

 

Insgesamt erfolgte die Rückkehr teils auf dem Landweg (etwa über Dhobley), teils auf dem Luftweg (etwa nach Kismayo) und teils auf dem Seeweg (vor allem aus dem Jemen) (UNHCR 30.11.2017a; vgl. UNHCR 30.11.2017b). Auch nach Mogadischu gab es Flüge mit Rückkehrern (BFA 3./4.2017). Eines der maßgeblichen Zielgebiete der Rückkehrer ist Kismayo und das südliche Jubbaland. Deutschland unterstützt dort ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 1.1.2017).

 

Soweit bekannt blockieren die somalischen Behörden Rückführungen nach Süd-/Zentralsomalia nicht. Es ist auch nicht bekannt, dass die somalischen Behörden Rückkehrer überwacht oder misshandelt haben (NLMBZ 11.2017). Laut einer anderen Quelle liegen hinsichtlich der Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.1.2017). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

 

Menschenrechtsorganisationen mahnen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (AA 1.1.2017). Obwohl der UNHCR bei der Rückführung aus Kenia eine große Rolle spielt, mahnt die gleiche Organisation angesichts der von ihr bewerteten Sicherheitslage davor, Personen in Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zurückzuschicken.

Genannt werden: eine nicht-existente Infrastruktur; mangelnde Einrichtungen für somalische Rückkehrer; die weiterhin schwierige Sicherheitslage; die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und Kinder; sowie die Spannungen mit der lokalen Bevölkerung im Kontext eines allgemeinen Ressourcenmangel, die eine Massenrückkehr aus den Nachbarländern auslösen kann. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 9.2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 1.1.2017). Es kann aber insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird bzw. andere Flucht-/Migrationsrouten aufgesucht werden. Es kommt auch zur Re-Migration von Rückkehrern nach Kenia (ÖB 9.2016). Abschiebungen nach Somalia sollten laut UN ausschließlich nach Konsultierung der Bundesregierung und nach Abwägung der in Somalia vorhandenen Ressourcen stattfinden (UNHRC 6.9.2017). Das Rückkehrprogramm (Kenia) nach Kismayo musste Mitte 2016 für mehrere Monate ausgesetzt werden, da Jubaland nicht in der Lage war, zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen (DIS 3.2017). In manchen Regionen könnte die großflächige Ansiedlung von Rückkehrern zu Spannungen führen - etwa hinsichtlich von Landbesitz, Rechten und Demographie. Dies gilt insbesondere jetzt, wo viele ländliche Herkunftsgebiete von Rückkehrern noch von al Shabaab kontrolliert werden und die Rückkehrer daher auf urbane Ballungszentren ausweichen (DDG 24.10.2017).

 

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die al Shabaab (NLMBZ 11.2017). Rückkehrern in Gebiete der al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017). Rückkehrer aus Kenia werden von al Shabaab normalerweise nicht angegriffen (BFA 3./4.2017). Ob ein Rückkehrer zum Ziel der al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Die al Shabaab wird ihr bekannte Rückkehrer genauer beobachten. Ein Neuankömmling läuft auch eher Gefahr, an einem Checkpoint angehalten und verhört zu werden. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur al Shabaab (DIS 3.2017). Andererseits kann es auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist. Auch Rückkehrer aus dem Jemen werden in Mogadischu teilweise als "high-risk" angesehen (BFA 3./4.2017).

 

Aus Europa führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.1.2017). Auch aus den Vereinigten Staaten werden Somali abgeschoben (UNHRC 6.9.2017). Im Zeitraum 10.2015-10.2016 sollen es ca. 200 Personen gewesen sein, im Zeitraum 10.2016-6.2017 bereits knapp 520 (ST 4.6.2017). Aus Österreich sind bisher nur Operationen zur freiwilligen Rückkehr (nach Somaliland) bekannt (BFA 3./4.2017). Seit 2015 betreut IOM ein Programm für freiwillige Rückkehrer aus den Niederlanden nach Mogadischu, Baidoa und Kismayo. Die meisten Rückkehrer gehen nach Mogadischu, wo die meisten Hilfsorganisationen beheimatet sind, wo der Wiederaufbau für Arbeitsplätze sorgt, wo der Lebensstandard besser und die Clan-Diversität größer ist (NLMBZ 11.2017).

 

Ein westeuropäisches Land erklärt, über ein Sonderabkommen mit der somalischen Bundesregierung zu Verfügen. Rückzuführende Personen werden mit einem Laissez-Passer ausgestattet und nach Mogadischu geflogen. Dies gilt auch für jene Personen, die aus Somaliland stammen - diesen wird ein Weiterflug nach Hargeysa finanziert (BFA 3./4.2017).

 

Seit dem Jahr 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Seit damals sind ca. 85.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 3.3.2017).

 

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original konnte die präzise Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dessen Sprach- und Ortskenntnissen.

 

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln.

 

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt.

 

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

 

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

 

Der Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine individuelle Verfolgung drohen würde, muss sich auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal aus den Angaben des Beschwerdeführers keine diesem im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung erheblicher Intensität ableitbar ist.

 

Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz zusammenfassend geltend, er habe vor ca. 24 Jahren Somalia wegen des Krieges verlassen und habe dann im Jemen gelebt.

 

Eine persönliche Verfolgung aus dem in der GFK angeführten Gründen, brachte der BF nicht vor, er hat Somalia bereits vor 24 Jahren verlassen.

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid Erlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

In weiterer Folge brachte der BF Probleme wegen des Krieges im Jemen vor, welche ihn dazu bewogen haben auch den Jemen zu verlassen.

 

Der Beschwerdeführer brachte auch keine etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit vor und ergeben sich auch aus den Informationen der Staatendokumentation von Amts wegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten, systematisch erfolgenden, Gruppenverfolgung (auch nicht einer solchen durch Al Shabaab) von Zugehörigen der Volksgruppe der Akbare in XXXX respektive Somalia.

 

Auch in der Beschwerde hat der BF keine Gründe nach der GFK angeführt, weshalb ihn der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

 

Hinsichtlich der Verfolgungsgründe welche sich im Jemen ereignet haben gilt folgenden.

 

Der Begriff des Herkunftsstaates i.S.d. § 1 Z 4 AsylG 1997 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er nur den Staat bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt (oder bei Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) und in dem er behauptet, verfolgt zu werden (VwGH vom 29.05.1998, Zl. 98/02/0044).

 

Da sich der Wortlaut des § 2 Z 17 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang nicht geändert hat, ist dieser mit § 1 Z 4 AsylG 1997 gleichzusetzen und daher dieses Erkenntnis nach wie anwendbar.

 

Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich daher auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Solange seine Frucht vor Verfolgung sich nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling (UNHCR-Handbuch).

 

Relevant ist somit eine Verfolgungsgefahr nur, wenn das Heimatland oder das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für diese verantwortliche ist. Droht dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat - mag sie dort auch von den staatlichen Organen ausgehen - so ist diese irrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatstaates bedienen kann.

 

In Ihrem Fall wurde festgestellt, dass Sie Staatsbürger von Somalia sind, die von Ihnen behauptete bzw. befürchtete Verfolgung somit auf einen Drittstaat bezogen und eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt ist.

 

Wenn Ihnen tatsächlich Verfolgung in einem Drittstaat droht, haben Sie sich zunächst an Ihren Heimat- und Herkunftsstaat "Somalia" zu wenden und den Schutz Ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

 

Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich Äthiopien und war daher in diesem Verfahren nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, um festzustellen, ob in Ihrem Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.

 

Der Antragsteller hat keinerlei Fluchtgründe aus seinem Heimatland Somalia vorgebracht, sondern beziehen sich sämtliche Fluchtgründe auf den Staat Äthiopien. Deshalb kommen den fluchtauslösenden Vorgründen des Antragstellers keinerlei Relevanz zu.

 

Der Antragsteller konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

 

Insgesamt kann den Seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen daher keine Asylrelevanz zugebilligt werden.

 

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden hinsichtlich der abweisenden Entscheidung zu § 3 AsylG.

 

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben.

 

Zum Nichtbestehen einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf auf Punkt 3.3. verwiesen werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A) I.

 

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

 

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 3.9.1993, 93/18/0214).

 

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

Zu A) II.

 

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

 

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

 

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

 

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

 

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

 

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Dem Bundesamt ist vorzuwerfen, dass es sich mit der den Beschwerdeführer zu erwartenden Rückkehrsituation in lediglich unzureichender Weise auseinandergesetzt hat.

 

Lt. dem Sachverständigengutachten vom 30.03.2018 (siehe S 67 - 91) leide der BF an schizoaffektiver Störung bzw. paranoider Schizophrenie, dies sei eine Krankheit welche dauerhaft behandelt werden müsse.

 

Eine Abschiebung setze aber voraus, dass er auch in Somalia mit den nötigen Medikamenten und Fachärzten versorgt werde um die Therapie weiterzuführen. Ansonsten könnte sein gesundheitlicher Zustand, lt. Sachverständigengutachten, lebensbedrohliche Ausmaße annehmen.

 

Lt. der belangten Behörde (Bescheid Seite 19ff) gäbe es in Somalia zwar fünf Zentren zur Betreuung von psychischen Krankheiten unter anderem auch eines in XXXX , ob der BF aber überhaupt Zugang zu diesem Zentrum erlangen kann - wo er doch die letzten 24 Jahre nicht in Somalia verbracht hat - dazu hat die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt und auch keine Feststellungen getroffen.

 

Ebenso wenig hat die belangte Behörde Ermittlungen angestellt bzw. Feststellungen getroffen ob auch die notwendigen Medikamente vorhanden sind - falls der BF überhaupt Zugang zur Gesundheitsversorgungssystem in Somalia erhält - mit denen der BF lt. medizinischen Befund behandelt werden muss.

 

In der Beschwerde gibt der BF zu den Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen in Somalia folgendes an:

 

"Lt. einem Bericht der WHO vom Oktober 2010 zur psychischen Gesundheit in Somalia, würden psychisch eingeschränkte Menschen in Somalia stigmatisiert diskriminiert und gesellschaftlich abgeschottet.

 

Erniedrigende und gefährliche Praktiken - wie das in Ketten legen - seien nicht nur weit verbreitet, sondern auch gesellschaftlich und medizinisch akzeptiert.

 

Da er wie dargelegt, in Somalia nicht behandelt werden würde, sondern er stattdessen in Ketten gelegt bzw. weggesperrt werden würde, stelle eine Rückführung nach Somalia ein "real risk", also eine Verletzung von Art. 3 EMRK, dar."

 

Die belangte Behörde hat es auch unterlassen hinsichtlich der Umstände einer Behandlung bzgl. schizoaffektiver Störung bzw. paranoider Schizophrenie in Somalia Ermittlungen bzw. Feststellungen zu treffen.

 

Andererseits wurden auch keinerlei Feststellungen zu den Lebensumständen der Angehörigen des Beschwerdeführers getroffen welche den BF unterstützen sollen. Ohne entsprechende Feststellungen, ist eine Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein Umzug an jenen Ort möglich und zumutbar wäre, jedoch nicht möglich.

 

Es wird auf die Entscheidung des VwGH vom 31.08.2017 zur Zl. Ra 2016/21/0296-12 verwiesen, in der auf die Bedeutung der Frage verwiesen wird, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat ein Existenzgrundlage schaffen kann und ob die eventuell vorhandenen Angehörigen überhaupt wirtschaftlich in der Lage sind diesen zu unterstützen.

 

Darüber hinaus ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend beizupflichten, dass die Behörde es verabsäumt hat, aktuelle Ermittlungen im Hinblick auf die Auswirkungen der in Somalia vorherrschenden Dürre in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Vielmehr wurde jener Aspekt bei der Prüfung der den Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Rückkehr in den Raum XXXX erwartenden Verhältnisse vollends ausgeklammert und fehlt es daher auch insofern an einer Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Raum XXXX seine notdürftigste Lebensgrundlage erwirtschaften können wird.

 

Vor jenem Hintergrund muss ein besonders schwerwiegender Ermittlungsmangel erkannt werden, zumal die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne das Vorliegen einer entsprechenden diesbezüglichen Tatsachengrundlage verunmöglicht wird. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - durch Einholung entsprechender herkunftslandspezifischer Berichte - festzustellen zu haben, wie die medizinische Behandlung von Personen welche unter paranoider Schizophrenie leiden aussieht, ob Personen welches seit 24 Jahren nicht mehr in Somalia aufhältig waren, überhaupt Zugang zum somalischen Gesundheitssystem haben, ob der BF Zugang zu den entsprechenden Medikamenten hat, wie sich die aktuell in Somalia vorherrschende Dürreperiode speziell im Raum XXXX auswirkt. Dabei wird zu erheben sein, in wie weit der Raum XXXX von der aktuellen Dürreperiode betroffen ist und welche allfälligen Auswirkungen hierdurch auf die Versorgungslage und die sonstigen Lebensbedingungen in jenem Gebiet zu verzeichnen sind.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers, in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hinsichtlich seiner Erkrankung bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

 

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

 

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

 

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

 

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers insofern noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt II. (sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV.) des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

 

3.4. Die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

 

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde insoweit vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde Jänner 2018 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger individueller asylrelevanter Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch im Rahmen der Beschwerde wird nicht konkret dargetan, vor welchem Hintergrund der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete asylrelevante Verfolgungssituation befürchte.

 

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. bis IV. aufzuheben ist.

 

Zu Spruchpunkt B:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Spruchpunkt I. war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.

 

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte