VwGH Ra 2019/11/0157

VwGHRa 2019/11/015714.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Gemeinde Wien (Magistratsabteilung 2, Personalservice) in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019, Zl. W207 2159517-2/9E, betreffend Zustimmung zu einer Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice; mitbeteiligte Partei: K K, vertreten durch die Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110157.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2018, mit dem der Antrag der Revisionswerberin sowohl auf Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung vom 12. März 2013 als auch auf Zustimmung zur noch auszusprechenden Kündigung des (dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörenden) Mitbeteiligten abgewiesen worden war. Die (ordentliche) Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in deren (in Punkt III. enthaltener) Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019, Ra 2019/19/0017, abgewichen, weil es "nicht alle für die Entscheidung über die Zustimmung zur künftigen Kündigung wesentlichen tatsächlichen Umstände ermittelt und berücksichtigt" habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht "durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren aber auch nicht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt" und weiche von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur (Hinweis auf VwGH 16.12.2013, 2013/11/0111; 21.10.2004, 2003/11/0251) ab. Daher seien "- wie unter Punkt IV. noch näher ausgeführt - ... die Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision gegeben".

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014; 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).

Diesen Anforderungen wird das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, da es jede Konkretisierung bzw. eine Formulierung einer Rechtsfrage vermissen lässt. 6 Soweit (nicht näher bezeichnete) Ermittlungsmängel behauptet werden, ist überdies darauf hinzuweisen, dass mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden kann, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt wird (vgl. etwa den Beschluss VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).

Im vorliegenden Fall zeigt die Revisionswerberin mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit auf die weiteren Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (siehe etwa den hg. Beschluss vom 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2019

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