VwGH Ra 2018/11/0099

VwGHRa 2018/11/009915.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG, in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. März 2018, Zl. LVwG-AV-481/001-2017, betreffend Feststellung der mangelnden Parteistellung des Dr. Rudolf Fries in einem Verfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. R, vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH, in 2500 Baden, Erzherzog Rainer Ring 23, 2. M GMBH & Co OG, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

GVG NÖ 2007 §25;
VwGG §30 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110099.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Im Jänner 2017 hatte die zweitmitbeteiligte Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Zusammenschlussvertrags zwischen ihr und dem Antragsteller betreffend näher bezeichnete Liegenschaften beantragt. Der Erstmitbeteiligte hatte im daraufhin eingeleiteten Kundmachungsverfahren sein Interesse an den vertragsgegenständlichen Liegenschaften angemeldet.

2 Mit Bescheid vom 9. März 2017 hatte die belangte Behörde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte kein Landwirt nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz sei und somit im Grundverkehrsverfahren über den Zusammenschlussvertrag keine Parteistellung habe. Der dagegen vom Erstmitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis statt und hob den Bescheid auf.

3 Der Antragsteller bringt vor, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine allenfalls damit einhergehende Zustellung des am 29. März 2017 erlassenen Genehmigungsgbescheides an den Erstmitbeteiligten (und dessen daraufhin zu erwartende Anfechtung) bedeute einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller, weil Rechtsunsicherheit über den Zusammenschlussvertrag und die im Vertrauen darauf getätigten Verfügungen und Investitionen bestünde.

4 Abgesehen von der mangelnden Konkretisierung dieses Vorbringens (zur Konkretisierungspflicht vgl. etwa den Beschluss VwGH 23.5.2014, Ro 2014/11/0046) ist dazu auf § 25 dritter Satz NÖ GVG 2007 zu verweisen, wonach mit der (vom Antragsteller offenbar befürchteten) Versagung der Genehmigung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird. Daher könnten im Falle der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes allfällige zwischenzeitige Wertveränderungen der Grundstücke berücksichtigt werden, sodass kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dargetan wird (vgl. etwa den Beschluss VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0005).

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. Mai 2018

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