Normen
AVG §8;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
GVG NÖ 2007 §11 Abs6;
GVG NÖ 2007 §3 Z4 litb;
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2014 wurde einem näher bezeichneten Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen den mitbeteiligten Parteien betreffend näher genannte landwirtschaftliche Grundstücke, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 (Z 1) NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) versagt. Diese Entscheidung wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Versagungsgrund der letztgenannten Bestimmung vorliege, weil der Käuferin (erstmitbeteiligte Partei) keine "Landwirtinneneigenschaft" zukomme und weil die Revisionswerberin (B reg.Gen.m.b.H.; im Folgenden auch: B) rechtmäßig als Interessentin der gegenständlichen Grundstücke aufgetreten sei.
2 Dagegen erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde. 3 Mit dem vorliegenden angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der genannte Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der genannte Versagungsgrund nicht vorliege, weil die Interessentenerklärung der B aus näher genannten Gründen nicht rechtswirksam gewesen sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der B gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Zunächst ist festzuhalten, dass der B, sofern sie als Interessentin iSd § 3 Z 4 lit. b NÖ. GVG 2007 anzusehen ist (was gegenständlich strittig ist), mit der ordnungsgemäßen Anmeldung ihres Interesses gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. im grundverkehrsrechtlichen Verfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG zukommt. Insoferne wird durch § 11 Abs. 6 NÖ. GVG 2007 klargestellt, dass dem Interessenten in Ansehung des im Revisionsfall einschlägigen Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ GVG 2007 auch eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 19.769/2013). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu sehen, dass die vorliegende Revision auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG beruht (sog. Parteirevision), welche die Verletzung (eigener) - subjektiver - Rechte voraussetzt.
8 Daher ist es unter dem Blickwinkel des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vom Revisionswerber darzulegenden unverhältnismäßigen Nachteils von vornherein nicht zielführend, wenn die Revision die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem "zwingenden öffentlichen Grundverkehrsinteresse" begründet und dazu (im Übrigen auch nur ganz allgemein) geltend macht, die erstmitbeteiligte Partei werde einen Großteil der Grundstücke nicht landwirtschaftlich nützen.
9 Soweit auf die Interessen von 19 bäuerlichen Kaufwerbern, die bereits im Voraus gegenüber der B rechtsverbindliche Erklärungen (offenbar gemeint: betreffend den Erwerb der Grundstücke) abgegeben hätten, Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um die privaten Interessen Dritter und nicht um solche der B.
10 Soweit schließlich als unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG ins Treffen geführt wird, die Rückabwicklung des Kaufvertrages (im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof) könnte in Folge des Erwerbs des Eigentums bzw. der Einräumung eines Pfandrechts durch Dritte "zu einem Ergebnis führen, welches einer dauernden wesentlichen Beeinträchtigung gleichkommt", so ist auf § 25 dritter Satz NÖ GVG 2007 zu verweisen, wonach mit der Versagung der Genehmigung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird. Daher könnten im Falle der Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes allfällige zwischenzeitige Wertminderungen der Grundstücke berücksichtigt werden, sodass auch mit der von der B ins Treffen geführten Befürchtung, die erstmitbeteiligte Partei könnte als Käuferin nun Schlägerungen von Waldgrundstücken durchführen, kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dargetan wird.
11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. März 2017
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