European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050210.L00
Spruch:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss vom 6. August 2018 wurde (u.a.) der Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-978/001-2017, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter (u.a.) erklärt, gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe Rechtsmittel einzulegen und die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe zu beantragen.
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.9.2015, Ra 2015/04/0044, mwN).
4 Ferner wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. auch dazu VwGH 21.9.2015, Ra 2015/04/0044, mwN).
Wien, am 25. September 2018
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