VwGH Ro 2018/03/0039

VwGHRo 2018/03/003922.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die "Beschwerde" des H H in W, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20. Juni 2018, 8 P 104/16g, betreffend Erweiterung der Sachwalterschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
B-VG Art133 Abs1;
B-VG Art82;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030039.J00

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 133 Abs. 1 B-VG eingeräumte Zuständigkeit erfasst keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG). Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit insbesondere auch die vom Antragsteller angesprochene Entscheidung des Bezirksgerichts Favoriten, sind von Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 10.10.2016, Ro 2016/03/0021, mwH). Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung des gestellten Antrags.

2 Der Aktenlage nach erfasst der Wirkungsbereich des dem Antragsteller beigestellten Sachwalters u.a. die Vertretung vor Gerichten. Eine Zurückstellung der auch deshalb unzulässigen, durch den Antragsteller und nicht den Sachwalter gestellten Eingabe zwecks Genehmigung durch den Sachwalter erübrigt sich nach dem oben Gesagten allerdings, weil selbst eine allfällige Genehmigung nichts an der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ändern könnte (vgl. etwa VwGH 4.5.2016, Ra 2016/03/0052).

3 Der gestellte Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2018

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