Normen
KFG 1967 §104 Abs7;
KFG 1967 §2 Abs1 Z2;
KFG 1967 §4 Abs6 Z2;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aufgetragen, den auf einem näher bezeichneten Grundstück befindlichen "Baukörper im Ausmaß von ca. 10 x 4 m, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw. Kreuzlagenholz ausgebildet (sind) und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde", binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft zu entfernen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, die Frage, ob "das verfahrensgegenständliche Mobilheim wegen des Fehlens einer Bremsanlage, einer Federung und einer Beleuchtung nicht als Wohnwagen iSd einschlägigen Bestimmungen zu qualifizieren sei", sei von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden.
6 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen bereits ausgesprochen hat, dass nach der allgemeinen Wortbedeutung unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind, wobei ein solches Objekt dann als Wohnwagen anzusehen ist, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) entspricht. Für den Begriff eines "Anhängers" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird" (vgl. das vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2009/10/0259; siehe im Übrigen zum Begriff des Wohnwagens nach dem Salzburger Campingplatzgesetz 1966 die vom Verwaltungsgericht ebenfalls zitierten hg. Erkenntnisse vom 8. November 1978, Zl. 1041/77, VwSlg. 9680 A, und vom 21. Februar 1979, Zl. 2131/76, VwSlg. 9772 A).
7 Dass das hier in Rede stehende - von der Revisionswerberin in der Revision selbst als "Mobilheim" bezeichnete - Objekt den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des KFG 1967 entspricht, ist allerdings schon mit Blick darauf, dass dieses "Mobilheim" unstrittig eine Breite von vier Metern aufweist, nicht ersichtlich (vgl. § 4 Abs. 6 Z. 2 KFG 1967). Der Umstand, dass dieses Objekt allenfalls im Grunde des § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gezogen werden darf, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung lediglich verdeutlicht, dass es sich beim in Rede stehenden Objekt gerade um kein solches handelt, das den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers entspricht.
8 Davon ausgehend zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht auf, dass das Schicksal der Revision von der Beantwortung der geltend gemachten Frage abhängt. Es bedarf aus diesen Grund auch keiner weiteren Erörterung, ob das angefochtene Erkenntnis überhaupt in tragender Weise darauf gestützt wurde, dass "das verfahrensgegenständliche Mobilheim wegen des Fehlens einer Bremsanlage, einer Federung und einer Beleuchtung nicht als Wohnwagen" zu qualifizieren ist.
9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
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