VwGH 2009/10/0259

VwGH2009/10/025927.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des WH in Wien, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Oktober 2009, Zl. RU5-BE-622/001-2009, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §2 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 dazu, zwei auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. abgestellte Wohnwägen bis 15. Dezember 2009 zu entfernen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei einer Erhebung am 30. Juni 2009 sei festgestellt worden, dass die zwei gegenständlichen Wohnwägen auf dem genannten Grundstück abgestellt worden seien; sie befänden sich außerhalb vom Ortsbereich, womit gegen das Verbot des § 6 Z. 3 NÖ NSchG 2000 verstoßen worden sei. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei die Entfernung der beiden Wohnwägen aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 5500-0 idF LGBl. Nr. 5500-7, lauten wie folgt:

"§ 6

Verbote

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

(…)

3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;

(…)

§ 35

Besondere Maßnahmen

(1) (…)

(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen."

2. Die Beschwerde bekämpft nicht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufstellung der zwei Wohnwägen auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. außerhalb vom Ortsgebiet.

Vielmehr bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die beiden zu entfernenden Wohnwägen nicht ausreichend, etwa durch Angaben zu den Objekten wie Farbe, Marke, Größe, Gewicht etc., bestimmt. Es sei auch nicht geklärt, was mit "Wohnwägen" gemeint sei. Diesbezüglich sei auf die Legaldefinition eines Anhängers in § 2 Abs. 1 Z. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 zu verweisen, unter den die von der belangten Behörde genannten Objekte allerdings nicht fielen, weil diese keine behördlichen Kennzeichen aufwiesen und nicht mehr dazu bestimmt seien, "mit KFZ auf Straße gezogen zu werden". Insgesamt sei dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, welche Objekte von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt werden sollten.

3. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan:

3.1. Das NÖ NSchG 2000 enthält, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, keine Legaldefinition des Begriffs "Wohnwagen"; damit ist zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen.

Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, § 3 Anm. 9, sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des KFG 1967 entspricht.

Für den Begriff eines "Anhängers" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen zu werden".

In diesem Zusammenhang ist es somit ohne Belang, ob ein dieser Definition genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 auf die "Bauart und Ausrüstung" des Fahrzeuges ab.

Das schon in der Berufung vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, die beiden von ihm angeschafften "ehemaligen Wohnwägen" seien "vom Verkehr abgemeldet" und dienten nicht dem "ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes", ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens im Sinn des § 6 Z. 3 NÖ NSchG 2000 nicht von Relevanz.

3.2. Das Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86, 88). Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Spruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werden soll, nicht bereits dann zu unbestimmt, wenn sein Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Inhalt der Verpflichtung für den Bescheidadressaten selbst objektiv eindeutig erkennbar ist, sodass weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 92).

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hat schon die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (Behörde erster Instanz) den Beschwerdeführer zur Entfernung der zwei auf dem Grundstück Nr. 180 KG G. abgestellten Wohnwägen verpflichtet. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bezieht sich der Beschwerdeführer gerade auf "zwei ehemalige Wohnwägen", die er auf das Grundstück gebracht habe, um Raum für "Toilette, Körperpflege, Küche und Schlafgelegenheit zu schaffen".

Nach den Umständen des vorliegenden Falls bestand für den Beschwerdeführer somit keinerlei Zweifel daran, auf welche zwei Wohnwägen sich der behördliche Entfernungsauftrag bezog. Der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG liegt somit nicht vor.

4. Die sich aus diesen Gründen als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. November 2012

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