Normen
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art89 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050144.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Die Revisionswerberin beantragte mit Eingabe vom 18. November 2013 die Erteilung von Bauplatzbewilligungen, welcher hinsichtlich näher genannter Grundstücke mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde O vom 29. Dezember 2014 nicht stattgegeben wurde, weil für die diesbezüglichen Flächen die Widmung Grünland bestehe. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde O vom 13. April 2015 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin (in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden war) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2016, E 85/2016-14, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, der Gemeinderat der Marktgemeinde O habe eine ausreichende Grundlagenforschung für den maßgeblichen Teil des Flächenwidmungsplanes durchgeführt. Es sei für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Umwidmung von Bauland in Grünland das ihm eingeräumte planerische Ermessen überschritten hätte.
6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird zusammengefasst ausgeführt, mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht habe die Revisionswerberin die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Flächenwidmungsplanbestimmungen geltend gemacht. Dabei habe sich die Revisionswerberin nicht nur auf die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Planungsgrundlagen gestützt, sondern auch darauf, dass der seinerzeitigen Umwidmung in Grünland eine unrichtige Interessensabwägung bzw. offenkundig nicht richtige Planungserwägungen zu Grunde gelegen seien. Die Revisionswerberin hätte bei ordnungsgemäßer Erörterung der Rechtssache bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung weitere Beweismittel zu diesem Beweisthema beigebracht bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Daraus hätte sich ergeben, dass der Bedarf an Fremdenverkehrseinrichtungen bzw. Übernachtungsmöglichkeiten aktuell wie damals (bei der Erlassung der Flächenwidmungsplanbestimmungen) gleichbleibend hoch sei und durch die bestehenden Übernachtungsmöglichkeiten nicht einmal annähernd gedeckt werde. Somit hätte sich ergeben, dass den Flächenwidmungsplanbestimmungen grob unvollständige bzw. mangelhafte Planungsgrundlagen zu Grunde gelegen seien. Außerdem hätte sich ergeben, dass eine wesentliche Planungserwägung, die der seinerzeitigen Umwidmung zu Grunde gelegen sei (kein Bedarf an Fremdenverkehrseinrichtungen), schlicht unrichtig sei. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses habe zur Folge, dass der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ein unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegen sei. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2016 stehe daher einer nochmaligen Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dieser Rechtssache nicht im Wege.
7 Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann zwar einen Flächenwidmungsplan gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, es ist jedoch nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Diese Zuständigkeit kommt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 B-VG zu. Die Revisionswerberin hat den Verfassungsgerichtshof auch gemäß Art. 144 B-VG angerufen. Allenfalls wäre durch den Verfassungsgerichtshof als somit zur Entscheidung berufenes Gericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2011, VfSlg. 19.587, und vom 7. März 2012, V 32/09).
8 Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber nicht verpflichtet, im angefochtenen Erkenntnis die Entscheidungsgrundlagen für den Verfassungsgerichtshof in einem solchen Verordnungsprüfungsverfahren sachverhaltsmäßig aufzubereiten. Darauf besteht auch kein Rechtsanspruch der Revisionswerberin. Eine Verletzung der Revisionswerberin in subjektiven Rechten durch das angefochtene Erkenntnis wegen mangelhafter Ermittlungen und Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes in Bezug auf die Erlassung der maßgebenden Flächenwidmungsplanbestimmungen kann daher nicht gegeben sein.
9 Im Übrigen ist zu bemerken, dass Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0009).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017
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