Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 13. August 2014 wurde gemäß § 71 Abs. 4 und 5 iVm § 97 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 ua.
1. der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung, dass eine näher genanntes Rechtsgeschäft nicht unter die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht falle, zurückgewiesen,
2. der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für ein näher genanntes Rechtsgeschäft abgewiesen und
3. der mitbeteiligten Partei die Errichtung einer näher genannten Privatstiftung untersagt.
Gemäß Spruchpunkt 4. dieses Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung gegen die erwähnten Spruchpunkte "bei einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufgrund öffentlicher Interessen" - infolge Gefahr in Verzugs für die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeindeeigentums der mitbeteiligten Partei - ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 15. September 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 2 VwGVG der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete, Folge und hob Spruchpunkt 4. des erwähnten Bescheides auf.
Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art 133 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 6 Z. 2 B-VG gestützte Revision.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 teilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerde am 19. Februar 2015 zurückgezogen habe.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revisionswerberin mit Stellungnahme vom 27. März 2015 die vorliegende Revision als "gegenstandslos".
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2014, Zl. Ro 2014/10/0084). Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. 2011/06/0093, mwN).
Ein solcher Fall liegt gegenständlich - wie dies die Revisionswerberin selbst vorbringt - vor.
Im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Gemeinde die Beschwerde vom 15. September 2014 zurückgezogen hat, ist auch nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung der durch die gegenständliche Revision aufgeworfenen Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch zukommen sollte (vgl. auch den hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0081).
Die vorliegende Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 21. April 2015
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