VwGH 2011/06/0093

VwGH2011/06/009328.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Beschwerdesache des Gemeinderates der Gemeinde A, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011, Zl. FA13B-12.10-R94/2011-58, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: B), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 2011 behob die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung des Mitbeteiligten den Bescheid des beschwerdeführenden Gemeinderates der Gemeinde A vom 22. Juni 2010 wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten. Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid war das Ansuchen des Mitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte zur Pferdezucht auf einem näher genannten Grundstück abgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

In der Folge zog der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 17. September 2014 an die Gemeinde A das verfahrensgegenständliche Bauansuchen zurück.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte der beschwerdeführende Gemeinderat der Gemeinde A, in seiner Sitzung vom 4. November 2014 den Beschluss gefasst zu haben, sich auf Grund der Zurückziehung des Bauansuchens durch den Mitbeteiligten durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr als verletzt zu erachten.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126, mwN).

Ein solcher Fall liegt gegenständlich - wie dies der beschwerdeführende Gemeinderat selbst vorbringt - vor. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im formellen Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 28. November 2014

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