Normen
SHG Wr 1973;
VwGG §33 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2013100189.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2012 auf Gewährung eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2013, B 334/2013- 6, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 13. August 2013, B 334/2013-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit hg. Verfügung vom 3. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen sechs Wochen in mehreren Punkten zu ergänzen. Dieser Ergänzungsauftrag wurde dem Beschwerdevertreter am 9. September 2013 zugestellt.
Im - durch den Beschwerdevertreter für den Nachlass nach der Beschwerdeführerin - rechtzeitig eingebrachten Ergänzungsschriftsatz wird u.a. vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2013, somit während des anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, verstorben sei. Die dem Beschwerdevertreter erteilte Vollmacht wirke weiter.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).
Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).
Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 58 VwGG zu entfallen hatte (vgl. auch dazu die zitierten hg. Beschlüsse vom 9. August 2006 und vom 26. September 2011).
Wien, am 20. November 2013
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