Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der (nicht durch Ersatz - und Beitragsleistungen gedeckten) Restkosten ihrer Unterbringung in der Seniorenresidenz E. im Zeitraum vom 27. Oktober 2009 bis 30. November 2009 im Ausmaß von EUR 1.704,11 nach Maßgabe näher zitierter Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes gewährt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der - mit näherer Begründung - im Wesentlichen eine unrichtige (nämlich: zu niedrige) Festsetzung der Höhe der übernommenen Restkosten geltend gemacht wird.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde mit, dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 verstorben ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass - im Falle einer erfolgreichen Beschwerdeführung - der geltend gemachte "Anspruch auf Rückersatz" in den Nachlass falle, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortzuführen sei.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218 und vom 29. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 25. August 2010).
Wien, am 26. September 2011
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