VwGH 89/01/0005

VwGH89/01/000512.7.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des M Ö in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Februar 1988, Zl. III‑4033/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39a
AVG §63 Abs4
B-VG Art8
MRK Art6 Abs3 lite
VolksgruppenG 1976 §16 idF 1976/575

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989010005.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 24. April 1987 legte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß §§ 2 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz, die darin bestanden habe, daß der Beschwerdeführer am 24. April 1987 gegen 1.30 Uhr die „grüne Grenze“ zwischen Liechtenstein und Österreich westlich des Zollamtes Tisis in der Nähe des Bahngleises überschritten habe, zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,--(Ersatzarreststrafe 48 Stunden). Dieses in Form einer Niederschrift abgefaßte Straferkenntnis weist nach dem vorgedruckten Vermerk: „Ich verzichte auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheid-Ausfertigung und die Einbringung einer Berufung gegen das vorstehende Straferkenntnis“ die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zum Vorwurf der strafbaren Handlung zu rechtfertigen bzw. seine Rechtfertigung entsprechend vorzubereiten. Obwohl der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutsch spreche, sei ein Dolmetsch der Strafverhandlung nicht beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei bei einem Spaziergang im Ausland in Grenznähe versehentlich über die österreichische Grenze geraten. Sein Verschulden sei daher nicht erwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe anläßlich der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheidausfertigung und auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Dementsprechend sei die Berufung nicht mehr zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jahren im deutsprachigen Raum in Österreich und der Schweiz auf und sei daher in der Lage, einem behördlichen Rechtsakt zu folgen bzw. hätte ihn seine sich ebenfalls seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhaltende Gattin, die bei der Verhandlung anwesend gewesen sei, als Dolmetsch unterstützen können. Der Vorwurf, die Beiziehung eines Dolmetschers sei zu Unrecht unterlassen worden, gehe daher ins Leere.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Sachentscheidung, auf ein gesetzmäßiges faires Verfahren mit Beiziehung eines Dolmetschers, auf den gesetzlich geforderten Inhalt eines Straferkenntnisses und auf sein Recht, nicht ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bestraft zu werden, verletzt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde könne den Verwaltungsakten nicht entnommen werden, daß die Gattin des Beschwerdeführers der Strafverhandlung beigezogen gewesen sei. Feststehe jedenfalls, daß der Verhandlung ein Dolmetsch für die türkische Sprache nicht beigezogen gewesen sei. Die belangte Behörde habe zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides von ausreichenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gesprochen, in dieser Hinsicht aber keine Ermittlungen gepflogen. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188, machte der Beschwerdeführer geltend, die im Rechtsmittelverzicht verwendeten Worte „Ausfolgung“, „Bescheid-Aufertigung“, „Einbringung“, „Berufung“, „vorstehend“ und „Straferkenntnis“ seien für ihn als Gastarbeiter absolut unverständlich. Daß dem Beschwerdeführer die Unterfertigung eines Rechtsmittelverzichtes nicht bewußt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß er anläßlich der Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter die Unterfertigung des Rechtsmittelverzichtes mit keinem Wort erwähnt habe. Auch der dem Rechtsvertreter erteilte Auftrag zur Erhebung einer Berufung spreche dagegen, daß dem Beschwerdeführer der Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels bewußt gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39a AVG 1950 ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher beizuziehen.

Gemäß § 39a AVG 1950 regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen. Er verleiht diesen einen Anspruch darauf, daß die Behörde erforderlichenfalls für eine Verständigungsmöglichkeit Vorsorge trifft. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet. (Art. 8 B‑VG Roinghofer „Das Verwaltungsverfahren, Band I, Seite 367, Anmerkung 2; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188).

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG 1950 ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Unbestritten ist, daß die Muttersprache des aus der Türkei stammenden Beschwerdeführers nicht Deutsch ist. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers ausdrücklich gerügt. Dem ist die belangte Behörde lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, der Beschwerdeführer weise in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes im deutschprachigen Raum hinreichende Deutschkenntnisse auf. Für die in diesem Zusammenhang ebenfalls von der belangten Behörde geltend gemachte Anwesenheit der Gattin des Beschwerdeführers, einer türkischen Staatsangehörigen, konnten den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte entnommen werden.

Im Hinblick auf die Rechtslage und das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung angeführte hg. Erkenntnis, welches zu einem im wesentlichen ähnlich gelagerten Fall ergangen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, daß aus der Fähigkeit eines Fremden, sich im normalen Leben hinreichend verständigen zu können - im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in dieser Richtung keine Ermittlungen gepflogen -, noch nicht darauf geschlossen werden kann, er sei auch in der Lage, verfahrensrechtliche Ausdrücke wie „Rechtsmittelverzicht“, „schriftliche Bescheidausfertigung“ und „Einbringung einer Berufung“ zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozeßrechtliche Situation zu begreifen. Ohne entsprechende Ermittlungen über die Frage, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer fähig ist, im angeführten Sinne einer gegen ihn durchgeführten Strafverhandlung zu folgen und die dabei verwendeten Ausdrücke zu verstehen, durfte die belangte Behörde sohin nicht davon ausgehen, der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Strafverhandlung sei zu Recht ein Dolmetsch nicht beigezogen gewesen und der vom unterfertigte Rechtsmittelverzicht sei daher rechtsgültig. Denn gemäß der hg. Judikatur ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. April 1980, Zl. 324/80, vom 10. Februar 1982, Zl. 3336/79, und vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188). Auch ist ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. April 1980, Zl. 324/80, vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0058, und das oben zuletzt angeführte Erkenntnis).

Die Unterlassung entsprechender Ermittlungen über die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers stellt sich sohin als Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 12. Juli 1989

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