VwGH 88/01/0188

VwGH88/01/018811.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des C Ö in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. Oktober 1987, Zl. III‑4033/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39a
AVG §63 Abs4
B-VG Art8
MRK Art6 Abs3 lite
VolksgruppenG 1976 §16 idF 1976/575

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010188.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 5. Februar 1987 legte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer Übertretungen des § 14 Abs. 1 FrPG und des § 16 Abs. 1 Meldegesetz zur Last und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe insgesamt fünf Tage). Dieses in Form einer Niederschrift abgefaßte Straferkenntnis weist nach dem vorgedruckten Vermerk „Ich verzichte auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheid‑Ausfertigung und die Einbringung einer Berufung gegen das vorstehende Straferkenntnis“ die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer zunächst Aktenwidrigkeit des bekämpften Bescheides und die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers bei seiner Einvernahme geltend. Die belangte Behörde holte im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Behörde erster Instanz ein, derzufolge der Beschwerdeführer sich mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten habe und daher der deutschen Sprache in einem für das Verstehen eines Verwaltungsverfahrens erforderlichen Ausmaß mächtig sei. Auch sei der Beschwerdeführer bereits einmal vor der Behörde erster Instanz für einen Landsmann als Dolmetscher in einem Verwaltungsverfahren aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Dolmetscher benötigt. Weiters vernahm die belangte Behörde die aus Österreich stammende Gattin des Beschwerdeführers, die erklärte, ihr Gatte spreche infolge seines zehn Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich tadellos Deutsch. Es gebe keine Verständigungsschwierigkeiten. Zu diesem Ermittlungsergebnis führte der Beschwerdeführer in drei Eingaben aus, die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes unter Haftbedingungen entspreche nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK. Auch sei der Tatzeitraum nicht hinreichend präzisiert. Die Ansicht der Behörde erster Instanz, der Beschwerdeführer verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse, sei nicht sprachwissenschaftlich untermauert. Wohl sei ein Ausländer nach zehn Jahren Aufenthalt in der Lage, sich allgemein zu verständigen, doch reichten derartige Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus, einer Amtshandlung mit dem dabei verwendeten, von der sonstigen Umgangssprache völlig abweichenden Wortschatz, zu folgen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bereits als Dolmetscher fungiert, sei mangels entsprechender Details nicht überprüfbar. Auch hätte es, weil der Beschwerdeführer infolge eines gegen ihn laufenden Aufenthaltsverbotes und der Schubhaft mit drohender Abschiebung einer erhöhten nervlichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, im verstärkten Maß eines Dolmetscher bedurft. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten mit seiner Deutsch sprechenden Ehefrau habe, könne nicht geschlossen werden, seine Deutschkenntnisse würden auch zum uneingeschränkten Verständnis einer Amtshandlung und einer behördlichen Rechtsmittelbelehrung ausreichen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, durch das Ermittlungsverfahren sei sie zu dem Schluß gelangt, der Beschwerdeführer habe sowohl den Inhalt als auch die Folgen des Rechtsmittelverzichtes zweifelsfrei „entnehmen“ können. Eine entsprechende Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG 1950 sei, wie dies bei ähnlich gelagerten Amtshandlungen stets geschehe, im Zuge der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses erfolgt. Auch könne der Beschwerdeführer infolge der räumlichen Trennung der Strafabteilung und der Fremdenpolizeibehörde im Bereich der Behörde erster Instanz im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn und der Verhängung der Schubhaft noch keine Kenntnis gehabt haben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1988, B 1278/87‑6, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 8. Juli 1988, B 1278/87‑8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung, in seinen „Sprachenrechten“ als Ausländer sowie in seinen Rechten auf Parteiengehör, auf ordnungsgemäße Vorbereitung seiner Verteidigung, auf umfassende Information über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und auf Kontaktnahme mit einem berufsmäßigen Parteienvertreter verletzt. Die belangte Behörde habe die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers beurteilt, ohne diesen jemals persönlich gesehen zu haben. Wenn auch der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, sich mit seiner deutschsprachigen Ehegattin zu verständigen, so müsse doch in Betracht gezogen werden, daß bei Gesprächen zwischen Ehepartnern andere Sachverhalte und Themen behandelt würden, als dies bei Amtshandlungen der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter glaubwürdig erklärt, weder das Wort „Rechtsmittel“ noch das Wort „Verzicht“ zu kennen oder zu verstehen. Generell seien die Worte „verzichten, Ausfolgung, Bescheidausfertigung, Einbringung, Berufung, vorstehend und Straferkenntnis“ der Sprache der „Hochbürokratie“ zuzurechnen und entsprächen nicht einmal dem Wortschatz des Durchschnittsösterreichers. Es sei daher mit Sicherheit auszuschließen, daß der Beschwerdeführer, der in Österreich nicht in die Schule gegangen und mit Amtshandlungen in deutscher Sprache überfordert sei, bei der Unterzeichnung des Straferkenntnisses gewußt habe, daß er gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht mitunterschreibe. Auch werde in aller Regel der Beschuldigte aufgefordert, vorerst ein Straferkenntnis zu unterfertigen und werde erst anschließend ein eventueller Rechtsmittelverzicht besprochen und gegebenenfalls gesondert unterfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39a AVG 1950 ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher beizuziehen.

§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen. Er verleiht diesen einen Anspruch darauf, daß die Behörde erforderlichenfalls für eine Verständigungsmöglichkeit Vorsorge trifft. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet. (Art. 8 B‑VG Ringhofer „Das Verwaltungsverfahren, Band I, Seite 367, Anmerkung 1; siehe auch den in diesem Punkt anders gelagerten, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag entschiedenen Fall Zl. 88/01/0187.)

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG 1950 ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Ausgehend von dieser gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Rechtslage ist zunächst von Bedeutung, daß die Muttersprache des aus der Türkei stammenden Beschwerdeführers nicht Deutsch ist. Es ist im Ermittlungsverfahren auch unbestritten hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer infolge seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich in der Lage ist, sich im täglichen Leben, so z.B. im Umgang mit seiner deutschsprachigen Ehegattin, ausreichend verständlich zu machen. Der Beschwerdeführer hat aber bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, die bei Amtshandlungen verwendeten speziellen, das Verfahrensrecht betreffenden Ausdrücke nicht zu kennen und deren Bedeutung nicht erfassen zu können. Insbesondere, weil den Verwaltungsakten nicht eindeutig entnehmbar ist, ob dem mit der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses abgeschlossenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein Dolmetscher beigezogen wurde, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen hinsichtlich dieses speziellen Vorbringens des Beschwerdeführers anzustellen. Demgegenüber hat sich die belangte Behörde damit begnügt, die Ehegattin des Beschwerdeführers über dessen Deutschkenntnisse zu vernehmen. Dies konnte aber angesichts des Umstandes, daß aus der Fähigkeit eines Fremden, sich im normalen Leben hinreichend verständigen zu können, noch nicht darauf geschlossen werden kann, er sei auch in der Lage, verfahrensrechtliche Ausdrücke wie „Rechtsmittelverzicht“, „schriftliche Bescheidausfertigung“ und „Einbringung einer Berufung“ zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozeßrechtliche Situation zu begreifen, nicht als ausreichende Ermittlung des hinreichenden Sachverhaltes angesehen werden. Denn gemäß der hg. Judikatur ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen (siehe hg. Erkenntnisse vom 16. April 1980, Zl. 324/80, und vom 10. Februar 1982, Zl. 3336/79). Auch ist ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichts vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. April 1980, Zl. 3324/80, und vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0058).

Die Unterlassung entsprechender Ermittlungen über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren stellt sich sohin als Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 11. Jänner 1989

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