LVwG Tirol LVwG-2022/47/0827-6

LVwG TirolLVwG-2022/47/0827-622.3.2023

MSG Tir 2010 §3
NAG 2005 §51

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.0827.6

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Verein BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer brachte am 18.01.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 1 und 2 lit a sowie Abs 4 lit a TMSG und § 51 Abs 1, 3 und 2 NAG 2005 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 TMSG nur einen Anspruch auf Mindestsicherung habe, wenn er nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt von 24.06. bis 28.06.2019 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Von 26.09.2019 bis 11.12.2019 habe er Notstandshilfe über das AMS bezogen. Die Arbeitnehmereigenschaft nach § 51 Abs 2 Z 2 NAG sei nicht mehr erhalten. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG, weshalb der Antrag zurückgewiesen wurde.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21.02.2022, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbringt, dass er ununterbrochen seit 2016 in Österreich aufhältig sei und die Kontinuität gemäß § 53a Abs 2 Z 1 NAG 2005 durch eine Abwesenheit von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen worden sei. Bei der Übersiedlung im Jahr 2018 sei es zu einer Meldeunterbrechung gekommen. Währenddessen habe jedoch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei den CC bestanden. Da er seit 2016 durchgehend in Österreich gemeldet sei und einen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund seiner erwerbstätigen Eigenschaft habe, lasse sich ein rechtmäßiger Aufenthalt ableiten. Die Voraussetzungen für eine bestehende erwerbstätige Eigenschaft gemäß NAG § 51 Abs 1 Z 2 NAG, bestehe. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Beantragt wurde darüber hinaus die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 05.10.2022, die Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers (OZ 5).

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger. Er war von 24.03.2016 bis 12.02.2018 mit Nebenwohnsitz in **** X, Adresse 2, gemeldet. Von 28.02.2018 bis 15.05.2018 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in **** W, Adresse 4, gemeldet und seit 15.05.2018 in **** Z, Adresse 1.

 

Gemäß Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer erstmals von 01.04.2016 bis 23.04.2016 in Österreich beschäftigt. Vor der Antragstellung stand der Beschwerdeführer zuletzt von 24.06. bis 28.06.2019 in einem Arbeitsverhältnis. Zuvor war der Beschwerdeführer über drei Saisonen (Sommer und Winter) als Saisonarbeiter bei der CC GmbH beschäftigt. Bei seiner letzten Arbeitsstelle handelte es sich um ein Gasthaus. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitgeber wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben diese Arbeitsstelle aufgegeben.

 

Am 06.12.2019 hatte der Beschwerdeführer einen Unfall, bei welchem er schwer verletzt wurde.

 

Am 03.05.2022 wurde von der DD bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Tagelöhner fallweise beschäftigt wird und die Bezahlung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Befragt zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen führte der Beschwerdeführer glaubwürdig aus, dass es immer wieder zu Problemen mit den Arbeitgebern gekommen ist und es sowohl bei der Reinigungsfirma als auch bei der CC GmbH und in weiterer Folge auch bei der EE zu einer Auflösung der Arbeitsverhältnisse gekommen ist. Bei der Schilderung seiner Beschäftigungsverhältnisse brachte der Beschwerdeführer diese immer wieder durcheinander. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Beschäftigungen zeichneten ein klares Bild, demzufolge der Beschwerdeführer eigentlich bei jeder Beschäftigungsstelle ein Problem mit dem Arbeitsgeber hatte. Die Feststellung, dass er das letzte Arbeitsverhältnis vor der Antragstellung aus eigenen Stücken auflöste, gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben.

 

Wie es zu der Lücke im ZMR-Auszug vom 12. bis 28.02.2018 gekommen war, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Seinen Angaben zufolge habe er sich gleich umgemeldet, als er von X nach W gezogen ist. Eine ZMR-Meldung an der neuen Anschrift in W ist jedenfalls erst am 28.02.2018 erfolgt, weshalb den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich unverzüglich umgemeldet habe, kein Glauben zu schenken war.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsg4esetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF, LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g) Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder

3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

 

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„4. Hauptstück

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist der österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bestimmungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG ). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

 

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2016 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Einreise nach Österreich mehrere Arbeitsstellen inne. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der EE beendete der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch, weil er nach seinen eigenen Angaben mit den Arbeitsverhältnissen nicht einverstanden war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.06.2019 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung war der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG beschäftigt. Zu prüfen ist nun, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des § 51 Abs 2 NAG 2005 erhalten geblieben ist.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keine Gründe darzulegen, aufgrund welcher ihm die erwerbstätigen Eigenschaften als Arbeitnehmer iSd des § 51 Abs 1 Z 1 NAG 2005 erhalten bleibe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers mit seiner Kündigung am 28.06.2019 geendet hat und sohin eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG 2005, somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hat. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 51 Abs 2 Z 2 und 3 liegen nicht vor.

 

Insgesamt ist die Behörde sohin zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen bzw der korrespondieren Bestimmungen im NAG 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG hat.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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