European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1375.2
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.4.2022, ***, betreffend eine Beschwerde gegen die Abweisung des Bauvorhabens wegen Widerspruch zum Bebauungsplan,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.8.2021, ***, wurde AA und BB die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **1 KG Y unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.
Die Baubeginnsmeldung für 11.1.2022 erfolgte mit Eingabe des AA vom 10.1.2022.
Anlässlich einer Baukontrolle vom 9.3.2022 in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde Y, des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen CC und des AA wurde festgestellt, dass diverse Abweichungen zwischen dem genehmigten Einreichplan und dem in Natur vorgefundenen Zustand zu attestieren seien.
Der Niederschrift zur Baukontrolle vom 9.3.2022 lässt sich diesbezüglich entnehmen wie folgt:
„Befund:
…
b) In der Natur vorgefundener Zustand – Baustellenfotos:
Der Naturzustand zeigt, dass das Fenster des „Lagerraumes“ Richtung Westen deutlich vergrößert wurde, dass die tragende Betonwand zwischen Lager und Kleinwohnung nicht ausgeführt wurde, dass die Betonwand südlich des Stiegenhauses bis zum Westende durchbetoniert wurde, dass sohin der Kellerteil deutlich verkleinert wurde.
c) geplanter Zustand – Foto Bauplan:
Ein mir vorliegendes Foto des Bauplanes zeigt, dass offensichtlich anstelle der Kleinwohnung mit 57 m² eine größere 4-Zimmerwohnung mit ca. 100 m² unter Einbeziehung des Lagerraumes, Teile des Stiegenhauses sowie Teile der Kellerabteile entstehen soll.
Der Bauherr AA führt dazu aus, dass für die Bauausführung ein falscher Plan vorlag. Dieser Plan befinde sich nicht mehr auf der Baustelle. Entgegen der Bestimmung des § 41 TBO liegen laut Aussagen der Fa. DD keine Ausfertigung der Baubewilligung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen auf der Baustelle auf.
Arch. EE legt einen provisorischen Plan vor, in dem die geplanten Änderungen eingetragen sind. Der Bausachverständige erkennt Mängel am Plan, der südwestliche Teil des Gebäudes ist nicht durch einen Zugang erschlossen (Tür fehlt). Der Plan entspricht nicht der Planzeichenverordnung.
Beim Lokalaugenschein im Untergeschoß stellt der Bausachverständige fest, dass die statische Struktur der tragenden Wände verändert wurde. Tragende Wände wurden weggelassen, vergrößerte Öffnungen nach Außen haben Auswirkungen auf den Energieausweis.
Fehlende Wände sollen laut Bauherrn durch Ziegelwände bzw. Trockenbauwände ersetzt werden.
Es sei laut Bauherrn nicht geplant, den Lagerraum in die Wohnung zu integrieren und somit die Wohnung zu vergrößern.
Der Bausachverständige stellt fest, dass für den Umbau des Gebäudes ein Bauansuchen erforderlich sei.
Da die Nutzfläche laut Bebauungsplan schon ausgereizt sei, ist die Vergrößerung einer Wohnung nicht zulässig.
Hr. Arch. EE wird umgehend Pläne vorlegen, die der Planzeichenverordnung entsprechen, in denen die Änderungen eingetragen sind. Ein neuer Energieausweis wird nachgereicht.
Der Bau wird vorerst nicht eingestellt.
…
Gutachten:
1.) Die in der Natur vorgefundenen Änderungen entsprechen nicht dem bewilligten Einreichplan.
2.) Die in der Natur festgestellten Änderungen (Baustellenfotos) zeigen, dass die tragende Baustruktur des Hauses sowie die Öffnungen ins Freie gegenüber dem bewilligten Bauplan abweichen. Die Änderungen betreffen die tragende Struktur des Hauses sowie die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz des Hauses (Veränderung/Vergrößerung der Fensteröffnungen, Energieausweis).
Diese Veränderungen stellen gemäß § 28, Pkt. 1 TBO 2018 bewilligungspflichtige Bauvorhaben dar, da allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
3.) Die aus dem Bauplan ablesbaren Raumbezeichnungen (Wohnen-Essen anstelle Abstellraum, Bad anstelle Keller, Nebenräume in der Wohnung anstelle Stiegenhaus) lassen auf eine Verwendungszweckänderung und damit verbunden auf eine deutliche Vergrößerung der Wohnnutzfläche schließen.
Diese Verwendungszweckänderung stellt ebenfalls ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, da sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den raumordnungsfachlichen Vorschriften von Einfluss sein kann (§ 28, Pkt. 1c TBO 2018).
Hinweis: für den Bauplatz wurde ein Bebauungsplan verordnet, von Belang ist in diesem Zusammenhang die verordnete Nutzflächendichte, die durch den bewilligten Bauplan nahezu ausgeschöpft wurde.“
Mit Eingabe vom 16.3.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, hat AA um die baubehördliche Bewilligung für Änderungen zum Baubescheid vom 18.8.2021, ***, angesucht.
Der Rubrik 1 „Baubeschreibung des Bauvorhabens“ dieses Formulars lässt sich entnehmen, dass Umbaumaßnahmen im Inneren bei den Wohnungen im Untergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß vorgenommen werden.
Konkret wurde diese Änderungen wie folgt beschrieben:
„Terrasse im EG kleiner als Balkon und 2 zusätzliche Lichtschächte im UG geplant,
Fenster in Position und Größe in den Geschossen UG/EG/DG verschoben und in der Größe geändert,
Änderung Verwendungszweck Lager und Keller in „Aufenthaltsraum“ im UG bei Einhaltung der NFD 0,4“
Den übermittelten Planunterlagen, etwa dem Grundriss des Kellergeschoßes, kann entnommen werden, dass der Bauwerber seine in der Baukontrolle vom 9.3.2022 geäußerte Intention, dass seinerseits nicht geplant sei, den Lagerraum in die Wohnung zu integrieren und somit die Wohnung zu vergrößern, in der nunmehrigen Einreichung offenbar fallengelassen hat.
Diese Änderungen betreffen das 842 m² große Grundstück **1 KG Y, welches sich nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y in der Widmungskategorie Wohngebiet befindet.
In der Rubrik 8 „Bebauungsplan lt. TROG 2016“ dieses Bauansuchens wird auf einen Bebauungsplan der Gemeinde Y hingewiesen, der unter anderem eine Nutzflächendichtenhöchstfestlegung NFD H von 0,4 enthält, die Wohnnutzfläche der Wohnungen in der Rubrik 13 „Statistische Angaben“ wurde mit 369,05 m² angegeben.
Seitens der belangten Behörde wurde sodann eine Rechtsauskunft von der Abteilung FF der Tiroler Landesregierung vom 31.3.2022 eingeholt, der die Frage der belangten Behörde zugrunde lag, ob bei der Berechnung der Dichtefestlegungen Rundungsmöglichkeiten bestehen. Eine solche Möglichkeit wurde mit Rechtsauskunft dieser Abteilung vom 31.3.2022 verneint.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.4.2022, ***, wurde das Änderungsansuchen des AA vom 16.3.2022 gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
Der Begründung des bekämpften Bescheides kann entnommen werden, dass ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn aufgrund des Aktansuchens offenkundig ist, dass das Bauansuchen dem Bebauungsplan widerspricht.
Durch die geplante Änderung des Verwendungszwecks von Lager und Keller in „Aufenthaltsraum“ im Untergeschoss werde die Wohnnutzfläche erhöht. In der Berechnung laut Bauansuchen vom 16.3.2022 ist eine Wohnnutzfläche von 369,05 m² ausgewiesen. Die Grundstücksgröße betrage 842 m². Somit ergebe sich eine Nutzflächendichte von 0,438. Im gültigen Bebauungsplan für das Baugrundstück **1 KG Y, genehmigt mit Vermerk der Landesregierung *** vom 4.11.2021, ist eine Höchstbaudichte NFD Nutzflächendichte von 0,4 gemäß § 61 Abs 5 TROG 2016 ausgewiesen.
Laut Rechtsauskunft der Abteilung FF vom 31.3.2022, ***, sei bei Berechnung einer Nutzflächendichte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (§ 61 TROG 2016) keine Rundungsmöglichkeiten vorgesehen. Sollte der Wert der Nutzflächendichte von 0,4 überschritten sein, so würde das Bauvorhaben nach Ansicht der Abteilung dem Bebauungsplan widersprechen. Eine mathematische Rundung sei nicht zulässig.
Die Baubehörde schließe sich der genannten Rechtsansicht des Amts der Tiroler Landesregierung an. Die zulässige Höchstbaudichte NFD Nutzflächendichte von 0,4 gemäß § 61 Abs 5 TROG 2016 sei mit dem Wert laut Bauansuchen von 0,438 überschritten und widerspreche damit dem Bebauungsplan und sei daher abzuweisen gewesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bauansuchen vom 23.12.2020 um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch eines Bestandsgebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohnungen auf Gst **1 KG Y angesucht habe.
Am 18.5.2021 habe die Gemeinde Y für den Bauplatz den Bebauungsplan „GG“ erlassen, mit dem unter anderem Höchstbaudichten gemäß § 61 TROG 2016 festgelegt worden seien, etwa eine höchstzulässige Baumassendichte (BMD) von 1,6 und eine höchstzulässige Nutzflächendichte (NFD) im Ausmaß von 0,4.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.8.2021 sei dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses gemäß dem Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.12.2020 nach Maßgabe der Pläne und Projektunterlagen erteilt worden.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bauansuchen vom 16.3.2022 habe der Beschwerdeführer eine Änderung der Baubewilligung vom 18.8.2021 beantragt, um gewisse Adaptierungen des Bauvorhabens (Umbaumaßnahmen im Inneren, Terrasse EG, 2 zusätzliche Lichtschächte UG, Änderung Position und Größe Fenster und Verwendungszweckänderung, Lager und Keller im UG zu „Aufenthaltsraum“) gemäß den Plänen und Berechnungen der JJ vom 16.3.2022 baurechtlich genehmigen zu lassen.
Der bekämpfte Bescheid sei unrichtig, zumal die mit Bauansuchen vom 16.3.2022 beantragten Änderungen in Wahrheit keine Überschreitungen der im Bebauungsplan ausgewiesenen höchstzulässigen Nutzflächendichte ergeben.
Eingeräumt werde, dass im gültigen Bebauungsplan für das Baugrundstück **1, GG, eine Höchstbaudichte NFD Nutzflächendichte von 0,4 ausgewiesen ist. Durch die vom Beschwerdeführer beantragten Änderungen ergebe sich, bei einer Nutzflächendichte vom 369,05 m² und einer Grundstücksgröße von 842 m², rechnerisch eine Nutzflächendichte von 0,438.
Die belangte Behörde vertrete unter Zugrundelegung einer Rechtsauskunft des Amts der Tiroler Landesregierung die Rechtsansicht, dass bei der Berechnung der Dichtefestlegung im Sinne des TROG 2016 keine Rundungsmöglichkeiten bestünden und eine mathematische Rundung nicht zulässig sei. Diese Ansicht sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht haltbar:
Es möge zwar zutreffen, dass im TROG 2016 oder im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan der Gemeinde Y nicht ausdrücklich „Rundungsmöglichkeiten“ vorgesehen seien, dies lasse jedoch keineswegs den Schluss zu, dass eine mathematische Rundung unzulässig sei.
Vielmehr müsse gelten, dass eine Rundung von Zahlen nach allgemein gültigen mathematischen Grundregeln dort geboten und zulässig sei, wo Raum für eine entsprechende mathematische Rundung bestehe und keine ausdrückliche entgegenstehende Anordnung getroffen worden sei. Es liegt im Bereich von Dichtefestlegungen im Sinn des § 61 TROG 2016 im einem Bebauungsplan, also in den Händen der Gemeinden, wieviel Raum für entsprechende Rundungsmöglichkeiten belassen werde.
Werde die höchstzulässige Baumassendichte, also zB mit 1,80 angegeben, so sei hinreichend definiert, dass bereits eine Dichte von 1,81 unzulässig sei. Als zulässig ergebe sich hier jedoch eine Baumassendichte von bis zu 1,804, da sich die höchstzulässige Baumassendichte hier entsprechend der Vorgabe der Gemeinde an einer Zahl mit zwei Stellen hinter dem Komma zu bemessen habe und eine sich aus der rechnerischen Realität ergebende Zahl mit drei Stellen hinter dem Komma auf zwei Kommastellen gerundet werden müssen. Würde die Gemeinde im angeführten Baubeispiel eine Baumassendichte von bis zu 1,804 nicht zulassen wollen, müsste sie die höchstzulässige Baumassendichte auf drei Kommastellen genau definieren.
Da es sich faktisch unmöglich vermeiden lasse, dass sich bei der Berechnung von Baumassendichten und Nutzflächendichten als Divisionsergebnis von Baumasse durch Grundstücksgröße bzw Grundstücksgröße durch Wohnnutzfläche Zahlen mit beliebig vielen Stellen hinter dem Komma ergeben können, müsse eine mathematische Rundung nach allgemein anerkannten Regeln nicht nur zulässige, sondern geboten sein, sofern keine entgegenstehende ausdrückliche Regelung getroffen worden sei.
Es liege in den Händen der Gemeinden, wieviel Spielraum im Dezimalstellenbereich sie in Abweichung von der, von ihr selbst vorgegebenen entsprechend genau oder eben großzügig definierten, höchstzulässigen Baudichte zulassen wolle.
Im hier relevanten Bebauungsplan „GG“ der Gemeinde Y seien die Höchstbaudichten gemäß § 61 TROG 2016 nur auf eine Kommastelle genau festgelegt (Höchstbaumassendichte 1,6 und Höchstnutzflächendichte 0,4), womit bei Berechnungen der Baudichten eines konkreten Bauvorhabens mit rechnerischen Ergebnissen von mehr als zwei Stellen hinter dem Komma eine Rundung nach allgemein mathematischen Regeln auf eine Stelle hinter dem Komma geboten sei. Eine anders geartete Vorgehensweise sei weder gesetzlich noch im Bebauungsplan selbst vorgesehen und ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden allgemein anerkannten praktischen Handhabung. So belief sich die Baumassendichte für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers bei Antragstellung auf 1,627 (dies aufgrund einer Baumasse laut TROG 2016 von 1369,88 m³ und einer Grundstücksgröße von 842 m²). Die entsprechenden Angaben seien im Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.12.2020 in Punkt 7 sowie in der zugehörigen aufgeschlüsselten Berechnung in Beilage 7 1 enthalten.
Die gemäß Bebauungsplan für das Grundstück des Beschwerdeführers höchst zulässige Baumassendichte sei mit 1,6 angegeben. Eine Baumassendichte von 1,627 sei im Wege der allgemeinen mathematischen Rundungsregeln auf eine Kommastelle zu runden, um beurteilen zu können, ob sie dem vorgegebenen Maßstab von 1,6 entspreche.
Dies habe die belangte Behörde auch derart beurteilt, da sie mit Bescheid vom 18.8.2021, ***, die Baubewilligung gemäß Bauansuchen des Beschwerdeführers erteilt und im Bescheid (Seite 3, „Überprüfung auf Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes“) ausdrücklich attestiert habe „die Baumassendichte und die Nutzflächendichte entsprechen dem Bebauungsplan“.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Vom Gefertigten wurden mehrere Telefonate mit dem Beschwerdeführer geführt und dabei dem Beschwerdeführer mehrmals die Erörterung der gegenständlichen Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung offeriert. Der Beschwerdeführer vermeinte, das eine solche Verhandlung aus seiner Sicht nicht zielführend sei und ersuchte um vorübergehende Aussetzung des Verfahrens, zumal er der belangten Behörde mittlerweile ein weiteres Sanierungsprojekt zugeleitet habe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2022 wurde dem Gefertigten hinsichtlich dieses Sanierungsprojektes das Gutachten des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen CC vom 24.11.2022 zugeleitet, wonach das geplante Bauvorhaben nach wie vor nicht zulässig sei, da die Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden. Die Nutzflächendichte laut den Angaben des Planverfassens betrage zwar 0,39, lasse aber den Lagerraum im Obergeschoß unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Lagerräume betrage die relevante Nutzfläche 350,34 m², sohin ergebe sich eine Nutzflächendichte von 0,42.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließe, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal es im Wesentlichen einzig um die Rechtsfrage geht, inwiefern bei Festlegung einer Höchstnutzflächendichte gemäß § 61 Abs 5 TROG 2016 Rundungsdifferenzen zu berücksichtigen sind.
II. Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 34/2022 (TBO 2018), von Relevanz:
„34
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften
widerspricht oder
[…]“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 167/2021 (TROG 2016), von Relevanz:
„§ 61
Baudichten
(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.
(5) Die Nutzflächendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes. Die Nutzfläche ist die Summe der Bodenflächen eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Nicht zur Nutzfläche zählen:
a) die Flächen von offenen Balkonen und Terrassen, von Kellerabstellräumen, von Heiz- und Tankräumen, von Parkdecks und Garagen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen,
b) die Flächen, die der inneren Erschließung des Gebäudes dienen, wie Stiegenhäuser, Liftschächte, Wohnungszugänge und dergleichen, und
c) bei Geschoßen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m.“
III. Rechtliche Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 34/2022 (TBO 2018), zugrunde zu legen.
2. Wie bereits festgestellt, wurde unter anderem für den Bauplatz **1 KG Y mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 31.5.2021 der Bebauungsplan „GG“ erlassen.
Die Verordnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte am 19.10.2021.
Unstrittigerweise sieht dieser Bebauungsplan für den Bauplatz eine Nutzflächendichte höchst (NFD H) gemäß § 61 Abs 5 TROG 2016 im Ausmaß von 0,4 vor.
Ebenso unstrittig ist, dass im zugrundeliegenden Bauansuchen vom 16.3.2022 eine Wohnnutzfläche von 369,05 m² ausgewiesen ist, sodass unter Berücksichtigung einer Bauplatzgröße von 842 m² - wie auch vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eingeräumt - eine Wohnnutzflächendichte von 0,438 vorliegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die mittels Bebauungsplan festgelegte Nutzflächendichte höchst durch das gegenständlich projektierte Bauvorhaben überschritten wird.
3. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass infolge des Gebots der mathematischen Rundung der rechnerischen Nutzflächendichte von 0,438 eine Überschreitung durch das gegenständliche Projekt nicht vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 keine Rundungsmöglichkeiten bei der Berechnung von Dichtefestlegungen vorsieht.
Rundungen im baurechtlichen Bereich sind hingegen etwa bei der Festlegung der Höchstzahl von Abstellmöglichkeiten im Sinn des § 8 TBO 2022 regelmäßig geboten und zwar dann, wenn sich aufgrund des Berechnungsschemas der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015, eine Dezimalzahl ergibt. Die Rechtsgrundlage einer solcherart gebotenen Rundung stellt § 3 Abs 3 der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 dar.
Eine ausdrückliche Rundungsmöglichkeit ist hier (ausnahmsweise) gesetzlich vorgesehen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass die Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nur in ganzen Zahlen Sinn macht (vgl zum Berechnungsschema derartiger Rundungen LVwG vom 10.8.2016, ***).
4. Eine festgelegte Nutzflächendichte höchst NFD H von „0,4“ legt hingegen per se einen präzisen Wert, einen Punkt auf einem dezimalen Zahlenstrahl, fest, der abweichend von der Argumentation des Beschwerdeführers keinerlei Raum für Rundungen lässt, weil dieser lediglich ein proportionales Verhältnis zwischen Nutzfläche (im Gegenstandsfall: 369,05 m²) und der Fläche des Bauplatzes (im Gegenstandsfall: 842 m²) beschreibt.
Somit werden durch die Festlegung einer Nutzflächendichte höchst von 0,4 all jene Werte, die den Wert von 0,4 überschreiten, somit etwa auch 0,4001, als unzulässig beschrieben.
Das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach es sich faktisch unmöglich vermeiden lasse, dass sich bei der Berechnung von Baumassendichten und Nutzflächendichten als Divisionsergebnis von Baumasse durch Grundstücksgröße bzw Grundstücksgröße durch Wohnnutzfläche Zahlen mit beliebig vielen Stellen hinter dem Komma ergeben können, eine mathematische Rundung daher geboten sei, verkennt, dass es im Gegenstandsfall nicht um eine Abweichung der sechsten Nachkommastelle geht, derartige Werte daher lediglich im Millimeterbereich liegen und bei den vorhandenen Strichstärken gar nicht zuverlässig nachgemessen werden könnten, sondern um die eigenmächtige und konsenslose Vergrößerung einer Kleinwohnung auf eine Vierzimmerwohnung im Ausmaß von mehr als 60% der ursprünglichen Wohnnutzfläche dieser Wohnung und um ca. 10% der gesamten Nutzfläche.
5. Eine Interpretation des Zahlenwerts von 0,4 im Sinne des beschwerdegegenständlichen Vorbringens dergestalt, dass die belangte Behörde, um die gegenständlich gebotene Rundung zu vermeiden, einen Wert von 0,40 hätte festlegen müssen, erweist sich schon deswegen als völlig verfehlt, weil die Werte 0,4 und 0,40, ebenso wie 0,400 und 0,4000, einen völlig identen mathematischen Wert beschreiben.
6. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass die belangte Behörde bereits im ursprünglichen Bauansuchen eine Überschreitung der Höchstbaumassendichte von 1,6 um 0,027 genehmigt habe, so ist diesbezüglich anzuführen, dass aus einem allfälligen derartigen Versehen der belangten Behörde jedenfalls kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf weitere – zudem wesentlich gravierendere – Überschreitungen von Dichtefestlegungen des Bebauungsplanes abgeleitet werden kann.
7. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zurecht von einem Widerspruch des eingereichten Bauvorhabens zu der Festlegung NFD H 0,4 des Bebauungsplanes „GG“ der Gemeinde Y vom 31.5.2021 ausgegangen ist und war das Bauvorhaben daher zurecht in Folge dieses Widerspruchs abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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