EpiG 1950 §32 Abs1 Z7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.2855.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.10.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag der AA GmbH, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 13.03.2020 bis zum 13.04.2020 wird gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 2 EpiG BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, iVm den Verordnungen der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11b( Nr 164/2020), Stück 12a (Nr 181/2020), Stück12b (Nr 189/2020), Stück 13b (Nr 196/2020), Stück 13c (Nr 214/2020) sowie § 1,2 und ‚§ 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Antrag vom 02.04.2020, ergänzt mit Schreiben vom 27.04.2020, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 13.04.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11b (Nr 164/2020), Stück 12a (Nr 181/2020) und Stück 12b (Nr 189/2020), Stück 13b (Nr 196/2020), Stück 13c (Nr 214/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Anspruch gemäß § 32 Abs 5 Z 5 Epidemiegesetz (in Folge EpiG) nicht gegeben sei, da der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mit einer Verordnung gemäß § 20 EpiG geschlossen worden sei. Zu den geltend gemachten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führen würden, sei davon auszugehen, dass unter „Behinderung des Erwerbes“ nicht schon die bloße Erwerbsminderung als solche verstanden werden könne, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. So bestehe bei Verkehrsbeschränkung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG daher nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Maßnahme auf eine Einschränkung der Befugnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Epidemie-Bekämpfungsmaßnahme abziele, nicht jedoch, wenn sie intentional auf die Verminderung anderer Ausbreitungsrisiken ausgerichtet sei und die Behinderung der Erwerbsausübung bloß Nebeneffekt sei. Zudem richte sich die Verkehrsbeschränkung nur an die Bewohner eines bestimmten Gebietes, denen das Verlassen des Wohnsitzes untersagt worden sei. Betriebe oder juristische Personen seien nicht Adressaten dieser Verordnungen gewesen, sondern ausschließlich natürliche Personen, sodass der Beschwerdeführerin als GmbH keine Entschädigung gebühre.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde mangelhaft sei, da es zu einer Fehlzitierung der angewendeten Fassung des Epidemiegesetzes gekommen sei. Behörden hätten ihrer Entscheidung zwar grundsätzlich, das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen, eine andere Betrachtungsweise sei allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ua dann geboten, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag gegolten habe. Bei diesen zeitbezogenen Ansprüchen sei sohin jene Rechtslage maßgeblich, die im Anspruchszeitraum in Geltung gestanden sei. Entscheidungswesentlich sei somit das Epidemiegesetz idF BGBl I 103/2020. Die belangte Behörde wende eine Fassung des Epidemiegesetzes an, die im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sein könne. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde die Bestimmungen des Epidemiegesetzes nach der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung anwenden müssen. Somit erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.
Auch die Begründung sei mangelhaft. Dem Bescheid mangle es an einer angemessenen bzw rechtsrichtigen Begründung. Auch in der Begründung sei die falsche Fassung des Epidemiegesetzes zur Anwendung gelangt.
Die belangte Behörde führe in ihrer rechtlichen Begründung aus, dass nur natürlichen Personen ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen gemäß § 24 Epidemiegesetz zustehe. Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung, sei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden seien und dadurch ein Verdienstentgang entstanden sei.
Nach dem Einleitungssatz stehe diese Vergütung für den Verdienstentgang natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes zu, sodass die Entschädigungstatbestände des § 32 Abs 1 EpiG natürlichen und juristischen Personen, sowie Personen des Handelsrechtes unter den gleichen Voraussetzungen zustehen würden. Neben dem Einleitungssatz ergebe sich dies auch aus den Materialien der Epidemiegesetznovelle 1974, in denen ausdrücklich festgehalten worden sei: „Im Interesse des Gleichheitsgebotes soll mit der Neufassung des § 32 eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben.“
Zudem werde die Tatsache, dass der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG eine Anspruchsgrundlage für natürliche und juristische Personen bilde, durch die verfassungskonforme Interpretation des § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz untermauert. Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation verlange, dass die vollziehenden Organe bei der Anwendung von Normen die Verfassung regelmäßig mitbedenken müssten, um bei der Interpretation der im konkreten Fall anzuwendenden Norm zu vermeiden, dass diese gesetzes- bzw verfassungswidrig erscheine. Erscheine eine Norm in verschiedener Weise interpretierbar, werde jene Interpretation ausgeschieden, die den Gesetzen bzw der Verfassung widerspreche und die Auslegung auf jene Fälle reduziere, die mit diesen im Einklang stehen würden.
Der Gleichheitssatz gemäß Art 2 Staatsgrundgesetz und Art 7 Abs 1 B-VG verlange, eine Person wie eine andere zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe dagegensprechen würden. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete es, andere als sachlich begründete Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Würde man sohin der Ansicht der belangten Behörde dahingehend folgen, dass nur natürlichen Personen ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz zustehe, so würden Differenzierungen zwischen den Normadressaten (natürlichen und juristischen Personen) geschaffen werden, die nicht mit Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt werden könnten. Plakativ gesprochen würde eine natürliche Person, die einen Taxibetrieb betreibt, eine Vergütung erhalten, während die juristische Person, die ebenfalls einen Taxibetrieb betreibe, aufgrund der gleichen verkehrsbeschränkenden Maßnahme keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz erhalte.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass ausschließlich für natürliche Personen eine Anspruchsgrundlage gebildet werde, widerspreche dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers und würde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.
Wenn die belangte Behörde zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausführe, dass nur eine unmittelbare Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung einen Vergütungsanspruch bewirke, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch der Z 7 darstelle und andererseits die von der belangten Behörde gewählte Interpretation den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führe. Gesamt stehe der Beschwerdeführerin ein Entschädigungsanspruch zu. Die Entschädigung stehe der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 21.03. bis 13.04.2020 zu. Nach Aufhebung der VO 137/2020 , wurde die VO 35/2020 erlassen, die in § 2 vorsah, dass österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Wohnsitz in Tirol verfügten, das Landesgebiet verlassen mussten. Des Weiteren wurde die Zu- und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten und war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, verboten.
§ 2 Z 2 COVID-19-MG habe den Landeshauptmann ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen. Das Verbot der Zu- und Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet seien aber von dieser Verordnungsermächtigung nicht umfasst gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich gestützt werde. Der Umstand, dass § 2 der Verordnung 35/2020 in § 2 Z 2 COVID-19-MG keine Grundlage finde, führe daher nur zur Gesetzwidrigkeit der Bestimmung, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen könne. Als Grundlage für diese Maßnahme komme § 24 Epidemiegesetz in Betracht, der unter den normierten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung eingeräumt habe, für Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und ebenso Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen anzuordnen.
Obwohl sich die Maßnahmen der VO 35/2020 förmlich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt hätten, handle es sich um eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG. Somit resultiere auch daraus, dass auch für den Zeitraum vom 21.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 eine Entschädigung zu leisten sei.
Aus anwaltlicher Vorsicht werde auch vorgebracht, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin durch die angeordneten Maßnahmen der Verordnungen auch in seinem Betrieb beschränkt worden sei, sodass auch eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zustehe.
Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG anberaumen und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein Taxiunternehmen mit dem Sitz in **** Z betreibt. Z liegt im CCtal. Die Bewohner von Z waren Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG im Zeitraum vom 16.03. bis 13.04.2020 unterworfen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl *** und wurden die getroffenen Feststellungen in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Somit konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, lauten:
„1. Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen:
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
§ 24
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):
Betreten von bestimmten Orten:
§ 2
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
(…)
Inkrafttreten
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020:
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:
§1
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.
(..)
§4 (16.03.2020 bis 22.03.2020)
(1 )§§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17.März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22.März 2020 außer Kraft.
§ 4 (ab 23.03.2020)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. März 2020, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), kundgemacht am 11.03.2020:
Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, ‚BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“ vormals 2019-nCoV) wie folgt verordnet
„§ 1.
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2.
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zB Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiöses Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentrum, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit im Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
[…]“
5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), kundgemacht am 14.03.2020:
„§ 1.
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
[…]
§3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 128/2020), kundgemacht am 15.03.2020:
„§ 1.
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.
Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]“
7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10c, (Nr 137/2020)m, kundgemacht am 15.03.2020:
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2:
„§ 1.
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
[…]“
8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 11b, Nr 164/2020):
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das Paznauntal, somit für die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des Paznauntals und der Gemeinde St. Anton am Arlberg treten erst mit Ablauf des 28.03. außer Kraft.“
9. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Bote für Tirol Stück 12b, Nr 189/2020 betreffend die Aufhebung einer Verordnung:
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“
10 . Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020 nach § 2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020), kundgemacht am 28.03.2020:
Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19- Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/2020, wird verordnet:
§1
(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.
(2) ) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
V. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin richtet sich zunächst gegen die von der belangten Behörde angewendete Fassung des Epidemiegesetzes. Nach ihrer Ansicht habe die belangte Behörde nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen, sondern wäre in Bezug auf zeitbezogene Ansprüche laut der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Rechtslage maßgeblich, die im Anspruchszeitraum in Geltung stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, gilt für zeitbezogene Gesetze (wie zB das Familienlastenausgleichsgesetz, Tiroler Elektrizitätsgesetz etc) der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben und Ansprüchen, was dazu führt, dass bei der Entscheidung die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum heranzuziehen sind (vgl VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
Auch Entschädigungsansprüche nach § 32 EpiG stellen derartige zeitbezogene Ansprüche dar, sodass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die zum Zeitpunkt des geltend gemachten Anspruchs vom 13.03. bis 13.04.2020 geltende Fassung des Epidemiegesetzes 1950 zugrunde legen hätte müssen. Aus diesem Grund hat das erkennende Landesverwaltungsgericht nunmehr im Spruch dieses Erkenntnisses eine entsprechende Berichtigung vorgenommen.
1) Zeitraum vom 16.03.2020 bis 13.04.2020:
Für diesen Zeitraum ist zunächst auszuführen, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, wie von der belangten Behörde korrekt ausgeführt, voraussetzt, dass einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts wegen eines gemäß § 20 EpiG beschränkten oder geschlossenen Unternehmens ein Vermögensnachteil entstanden ist. Mit der Verordnung der BH Landeck Nr 119/2020 wurden zwar Betriebsbeschränkungen gemäß § 20 EpiG angeordnet, allerdings galten diese nur für alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken. Der Taxibetrieb der Beschwerdeführerin war von dieser Schließung nicht umfasst. Darüber hinaus stützte sich keine einzige weitere verfahrensgegenständlich relevante Verordnung auf § 20 EpiG, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG jedenfalls nicht vorliegt.
Zu prüfen ist nun, ob eventuell ein Vergütungsanspruch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gegeben ist. Im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 war zunächst die Verordnung der BH Landeck Nr 128/2020 in Kraft, die gemäß § 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinden im CCtal und die Gemeinde W in der Form eines Verbotes der Zu- und Abfahrt vorgesehen hat. Diese wurde am 28.03.2020 durch die Verordnung der BH Landeck Nr 186/2020 abgelöst, die sich auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt hat.
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist zunächst, dass Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG vorliegen, die zu einem Vermögensnachteil geführt haben. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.2022, Ra 2022/09/0020, ausgeführt, dass für die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG jedenfalls Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG eine Voraussetzung sind. Dies ist im gegenständlichen Fall bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr 186/2020 der Fall gewesen.
Die Beschwerdeführerin geht nun davon aus, dass die Verkehrsbeschränkungen, die von der BH X ab dem 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 verordnet waren, in § 2 Z 3 COVID-19-MG keine gesetzliche Grundlage finden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E 4044/2022, ausgesprochen, dass, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, § 2 Z 3 COVID-19-MG nicht die gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Abfahrt aus einem Epidemiegebiet sein kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die diesbezügliche Verordnung gesetzwidrig wäre, sondern vielmehr ist darauf zu achten, ob eine andere Bestimmung die rechtliche Grundlage sein kann. § 24 EpiG stellt eine derartige Grundlage dar, sodass § 24 EpiG auch als gesetzliche Grundlage für die Verordnung Nr 186/2020 anzusehen ist. Da der Sitz der Beschwerdeführerin im CCtal liegt und damit im Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt wurden, ist diese Voraussetzung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auch für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 zunächst erfüllt.
Eine weitere Voraussetzung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist aber auch, dass durch die behördlich verordnete Verkehrsbeschränkung dem Betroffenen ein Verdienstentgang entstanden ist. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich der Schaden daraus ergeben habe, dass sie aufgrund der Verkehrsbeschränkung gehindert war, Gäste von Bahnhöfen aus Y, V oder U ins CCtal zu transportieren.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen Epidemiegesetz und COVID-19-MG vom 14.07.2020, G 202/2020, ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes von einer lokal begrenzten Epidemie aus, die das Schließen einzelner Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, notwendig machte, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen einzelnen Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 EpiG abgegolten werden.
Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung aber weitreichende, generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile.
Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten nur jene von den Maßnahmen unmittelbar beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu den Entschädigungsansprüchen zu § 32 Abs 1 EpiG ausgesprochen, dass eine „mittelbare Beeinträchtigung des Unternehmens“ nicht die notwendige Kausalität einer Entschädigung begründet (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).
Am 15.03.2020 mit BGBl II Nr 96/2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen, die in § 1 das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsbetrieben untersagt hat und am 16.03.2020 in Kraft getreten ist. Diese ministeriale Verordnung wurde mit der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 110/2020 in ihrer Gültigkeit bis zum 13.04.2020 schließlich verlängert.
Hinsichtlich des Verhältnisses des EpiG und des COVID-19-MG normiert § 4 Abs 2 COVID-19-MG, dass für den Fall, dass der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Taxiunternehmen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und ist somit als Dienstleistungsunternehmen einzustufen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 96/2020 am 16.03.2020 durfte sie ihren Betrieb nicht mehr öffnen. Es erfolgte somit eine zulässige Betriebsschließung nach dem COVID-19-MG. Dies führt dazu, dass der Verdienstentgang der Beschwerdeführerin ohne die verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH Landeck für das CCtal entstanden ist. Auch wenn eine Zufahrt zu den Bahnhöfen, Flughäfen etc möglich gewesen wäre, hätte sie die Beförderungen aufgrund der ministerialen Verordnung nicht durchführen dürfen. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen sind damit nicht kausal für ihren Verdienstentgang, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht gegeben ist.
Da die ministeriale Verordnung während des gesamten Anspruchzeitraumes gültig war, ist es auch unerheblich, dass die Verkehrsbeschränkungen, die von der BH Landeck ab dem 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 verordnet waren, auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt waren. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass das Verbot der Abfahrt aus dem CCtal keine gesetzliche Grundlage in § 2 Z 3 COVID-19-MG findet (vgl VfGH 23.06.2021, E 4044/2022) und somit als Grundlage § 24 EpiG heranzuziehen ist, ist die Verkehrsbeschränkung auch in diesem Zeitraum durch die Gültigkeit der ministerialen Verordnung nicht kausal für den Verdienstentgang, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich noch vor, dass § 32 Abs 1 Z 7 EpiG entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes anzuwenden sei. Da der Verdienstentgang, wie ausgeführt, nicht durch die Verkehrsbeschränkung entstanden ist, war darauf nicht näher einzugehen.
Für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 13.04.2020 war die Beschwerde deshalb unbegründet abzuweisen.
2) Zeitraum 13.03.2020 bis 15.03.2020:
Die verkehrsbeschränkende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck Nr 128/2020 wurde am 15.03.2020 kundgemacht und trat am 16.03.2020 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt waren weder verkehrsbeschränkende Verordnungen noch Verordnungen, die den Betrieb der Beschwerdeführerin betroffen hätten, in Kraft, sodass für diesen Zeitpunkt ebenfalls kein Entschädigungsanspruch besteht.
Gesamt kam damit der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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