WRG 1959 §42a
WRG 1959 §43
WRG 1959 §73
WRG 1959 §87
WRG 1959 §88
WRG 1959 §88a
WRG 1959 §88c
WRG 1959 §88d
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §1
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §2
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §3
Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 §4
VwGVG 2014 §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.1113.36
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, *** Z, vertreten durch Bürgermeister AA, dieser vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.03.2020, Zahl ***, betreffend die Anerkennung der Bildung eines Wasserverbandes und der Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit samt Genehmigung der Verbandssatzung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde X, Marktgemeinde W, Gemeinde V, Marktgemeinde U, Stadtgemeinde T, Stadtgemeinde R, CC, DD, EE sowie Land Tirol, FF; belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
In der gemeinsamen Sitzung am 26.02.2019 haben die Gemeinden X, W, V, U, T und R, vertreten durch den/die jeweilige(n) Bürgermeister/in, und verschiedene Infrastrukturträger, vertreten durch die befugten Organe, und damit mehrheitlich beschlossen, auf der Basis der beiliegenden Satzungen den Wasserverband „GG“ im Sinne der §§ 87 ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu gründen und die Gemeinde Z dem Wasserverband zwangsweise einzubeziehen. Die in der Gründungsversammlung am 26.02.2019 mehrheitlich beschlossenen Anträge nach den §§ 87 ff WRG 1959 hat das Baubezirksamt Q in seiner Funktion als Geschäftsstelle mit Schriftsatz vom 13.08.2019, Zahl ***, dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegt und dem zitierten Schriftsatz das Protokoll zur Gründungsversammlung des Wasserverbandes einschließlich der Anwesenheitsliste, die Satzung des Wasserverbandes „GG“, die Gemeinderatsprotokolle betreffend die Beschlüsse der Gemeinden X, W, U, Z, T und R, die Zustimmungs- und Vollmachtserklärungen der Vertreter der CC, der DD und der EE sowie den Regierungsantrag vom 11.02.2019, Zahl ***, ***, beigefügt. Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Zahl ***, hat das Baubezirksamt Q dem Landeshauptmann von Tirol den Protokollauszug zur 223. Vorstandssitzung der EE mit der Beschlussfassung zum Beitritt zum Wasserverband „GG“ übermittelt.
Nach Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 11.03.2020, Zahl ***, den durch Mehrheitsbeschluss der Beteiligten gebildeten Wasserverband „GG“ als Wasserverband anerkannt (Spruchpunkt I.), die Gemeinde Z als widerstrebende Minderheit dem Wasserverband „GG“ beigezogen (Spruchpunkt II.), die diesem Bescheid beigeschlossene Satzung Wasserverband „GG“ genehmigt (Spruchpunkt III.) und den von der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z vorgebrachten Anträgen ─ Antrag vom 22.01.2020 auf „Bestellung eines externen Gutachters“, Antrag vom 22.01.2020 auf „Abweisung des Ansuchens auf wasserrechtliche Bewilligung und Bewilligung der Satzung nach § 88a WRG 1959“ und Antrag vom 06.03.2020 auf „Ablehnung des Landeshauptmannes als formell zuständige Behörde“ ─ nicht stattgegeben (Spruchpunkt IV.).
Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 hat die Gemeinde Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Y, Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.03.2020, Zl ***, erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bildung des Wasserverbandes „GG“ nicht anerkannt, jedenfalls sie [= die Gemeinde Z] als widerstrebende Minderheit im Sinn des § 88a WRG 1959 nicht zwangsweise beigezogen und die Satzung des Verbandes nicht genehmigt werde.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z gegen den Bescheid vom 11.03.2020, Zl ***, vorgelegt.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 29.06.2020, Zl LVwG-2020/37/1113-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z an die weiteren Verfahrensparteien mit dem Ersuchen übermittelt, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen und allenfalls einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzubringen. In der Stellungnahme sollte insbesondere auf die Darlegungen in Kapitel 3.1 lit e (Seite 13 letzter Absatz) und in Kapitel 3.3 lit d (Seite 22) der Beschwerde eingegangen werden.
Dazu hat sich die Geschäftsstelle des Wasserverbandes im Schriftsatz vom 06.07.2020, Zl ***, geäußert. Mit Schriftsatz vom 08.07.2020, Zl ***, hat die FF festgehalten, dass dem Regierungsantrag der Satzungsentwurf für den Wasserverband „GG“ ohne die Gemeinde P zugrunde gelegt worden sei. Dieser Satzungsentwurf sei auch der Gründungsversammlung vom 26.02.2019 zugrunde gelegen. Dadurch habe das Land Tirol eine inhaltlich richtige Zustimmung erteilt.
Die DD, vertreten durch JJ (Geschäftsführer) und KK, Prokurist, hat sich zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 08.07.2020 geäußert und darin abschließend festgehalten:
„Zusammenfassend ist aus Sicht der DD festzuhalten, dass die in der Satzung getroffenen Festlegungen nachvollziehbar und schlüssig sind, weshalb die DD auch dem Entwurf der Satzung zugestimmt hat“.
Die CC hat in ihrem Schriftsatz vom 09.07.2020 festgehalten, dass die in der Gründungsversammlung beschlossene Satzung zu keiner Verschlechterung des Interessenanteiles der CC geführt habe und daher von der Zustimmungserklärung der sozietären Organe der CC vom 19.02.2019 voll umfänglich gedeckt gewesen sei. Abschließend heißt es in diesem Schreiben:
„Die CC befürwortet die Gründung des Wasserverbandes, da sämtliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz dem Schutz der Bevölkerung als auch von Sachgütern dienen“.
Die Marktgemeinde U hat in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2020 zum Ausdruck gebracht, dass in der Gründungsversammlung am 26.02.2019 bei der Beschlussfassung zur Gründung des Wasserverbandes „GG“ auch die zwangsweise Beiziehung der Gemeinde Z mitbeschlossen wurde.
Die Marktgemeinde W hat sich zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 09.07.2020, Zl ***, geäußert und darin abschließend festgehalten:
„Daher wurden die Gemeinden angehalten, bis zur Gründungsversammlung am 26.02.2019 den aktualisierten Satzungsentwurf nochmals zu beschließen und ihre Bürgermeister dazu zu ermächtigen, bei der Gründungsversammlung des Wasserverbandes ‚GG‘ den Antrag zu stellen, widerstrebende Beteiligte durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband beizuziehen (siehe dazu Auszug aus Niederschrift der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde W vom 19.02.2019).
Demzufolge wurde bei der Gründungsversammlung des Wasserverbandes am 26.02.2019 auf Antrag auch die zwangsweise Beiziehung der Gemeinde Z beschlossen. Auf einen weiteren Antrag hin wurde von den Anwesenden in dieser Gründungsversammlung auch das BBA-Q beauftragt, das Protokoll der Gründungsversammlung, alle vorliegenden Beschlüsse und die Satzungen zur Erlassung des Anerkennungsbescheides dieses Wasserverbandes mit Beitrittszwang an die zuständige Behörde zu übermitteln.“
Die Gemeinde V hat sich zum Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 13.07.2020 geäußert und darin abschließend festgehalten:
„Zur Beschwerde der Gemeinde Z wird somit erläuternd ausgeführt, dass aus Sicht der Gemeinde V bei der Beschlussfassung der Gründungsversammlung des Wasserverbandes ‚GG‘ vom 26.02.2019 auch die zwangsweise Beiziehung der Gemeinde Z beschlossen wurde, zumal dies aufgrund der Entwicklungen klar hervorgeht.“
Die Stadtgemeinde R unterstützt in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2020 den eingebrachten Wunsch der Gemeinde Z zur Beauftragung eines externen Gutachters zur (weiteren) Beurteilung der wasserbaulichen und wasserfachlichen Fragen sowie die Prüfung von Alternativmaßnahmen. Im Rahmen eines derartigen Ermittlungsverfahrens bestünde die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass alternative Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausschöpfung alpiner Retentionsmöglichkeiten, weitere Potentiale deutlich machen würden und sich dadurch eine großflächige Flächenersparnis ergeben würde. Die Einbeziehung der Gemeinde Z in den Wasserverband GG wird als unerlässlich angesehen.
Die Gemeinde X betont in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2020, dass es in jeder Phase der Bildung des Wasserverbandes „GG“ jedem Beteiligten klar gewesen sei, dass man bei der endgültigen Abstimmung über die Gründung des Wasserverbandes auch die zwangsweise Einbindung der Gemeinde Z beschlossen habe. Bei der Gründungsversammlung am 26.02.2019 sei von den anwesenden Gemeindevertretern das Baubezirksamt Q ersucht worden, das Protokoll der Gründungsversammlung, alle vorhandenen Beschlüsse sowie die gemeinsam ausgearbeitete Satzung zur Erlassung eines entsprechenden Bescheides samt zwangsweiser Einbeziehung der Gemeinde Z an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Für die beteiligten Gemeinden habe auch kein Zweifel bestanden, dass die Vertreter des Landes Tirol, der CC und der EE eine inhaltlich richtige Zustimmung zum Wasserverband abgegeben hätten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den, den Verfahrensparteien nachrichtlich zur Kenntnis gebrachten Schriftsätzen vom 13.07.2020, OZlen 10 und 11 des Aktes LVwG-2020/37/1113, die Republik Österreich – Bundeswasserbauverwaltung ersucht, sich mit dem Beschwerdevorbringen zur Gefahrenzonenplanung auseinander zu setzen und dabei auf genau bezeichnete Fragen/Themen einzugehen, sowie den wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL ersucht, die die Gemeinde Z betreffenden Schutzmaßnahmen zu beschreiben und in diesem Zusammenhang auf näher bezeichnete Fragen einzugehen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat die Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl ***, erstattet. Die Bundeswasserbauverwaltung hat sich zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Schriftsatz vom 31.07.2020, Zl ***, geäußert und dem zitierten Schriftsatz die Stellungnahme des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 18.03.2020, Zl ***, beigefügt.
Zum wasserbautechnischen Gutachten vom 05.08.2020, Zl ***, und zur Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung vom 31.07.2020, Zl ***, hat sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.09.2020 geäußert.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat sich im Schriftsatz vom 15.10.2020, Zahl ***, zu der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behaupteten Befangenheit geäußert. Der Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung hat sich im Schriftsatz vom 16.10.2020, Zahl ***, dahingehend geäußert, ob ihm die Potentialstudie „MM“ bekannt sei.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 hat der Leiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie den fachlichen Hintergrund zum hydrologischen Längenschnitt am NN erläutert.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Schriftsätzen vom 12.11.2020, Zahl LVwG-2020/37/1113-25, und vom 03.12.2020, Zahl LVwG-2020/37/1113-26, allen Verfahrensparteien die jeweils relevanten Aktenstücke des Aktes Zahl LVwG-2020/37/1113, übermittelt.
Am 12.01.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass am 14.01.2021 die Studie „OO“ vom 19.12.2019, erstellt durch DI P, Mag. Q und DI R, öffentlich präsentiert werden soll. Nach dieser öffentlichen Präsentation sei eine Einbeziehung dieser Unterlagen in das gegenständliche Verfahren möglich.
Die mitbeteiligten Parteien haben auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen verwiesen.
Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme vom 07.09.2020 verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des SS, Leiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, sowie des TT als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung, jeweils als Beteiligter/Partei, durch Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Die Beweisanträge der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auf
- Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Hochwasserschutz zum Beweis dafür, dass das derzeit vorliegende und durch den zu gründenden Wasserverband umzusetzende Projekt „GG“ den Voraussetzungen des WRG 1959, insbesondere den §§ 88a, 88 WRG 1959, nicht entspreche, sowie zum Beweis dafür, dass das „Unternehmen“ im Sinne des § 88a WRG 1959 derzeit weder wirtschaftlich noch technisch konkret sei und es daher auch nicht möglich sei zu beurteilen, inwieweit eine zwangsweise Beiziehung der Beschwerdeführerin zulässig sei,
- Einvernahme des Vorstandes der Abteilung Wasserwirtschaft UU,
- Einvernahme des V als Zeugen,
- Einvernahme des WW,
- Einvernahme des XX, Direktor Stadtwerke O,
- Einvernahme des YY, Stadtwerke N/ZZ,
- Einvernahme des AB, Vorstandsmitglied der CC,
- Einvernahme des AC, Vorsitzender des Vorstandes der AD,
- Einvernahme des QQ und des RR,
- Beiziehung eines unabhängigen, externen Gutachtens zur Beurteilung der wasserfachlichen/wasserbautechnischen Fragen in diesem Verfahren
- Einholung eines externen Gutachtens zur Beurteilung des AE und
- Einvernahme des Sachverständigen AF sowie
- Einholung einer wasserbautechnischen Stellungnahme zu den Darlegungen in dem im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Dokument „AG“
hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.
II. Beschwerdevorbringen:
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat insbesondere im Rechtsmittel vom 26.05.2020 und im Schriftsatz vom 25.09.2020 ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Dessen wesentlicher Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Geltendmachung der Befangenheit des UU, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL, des AH und des VV
Fehlen eines wirksamen Antrages der Mehrheit der Gründungsmitglieder des Wasserverbandes „GG“, sie [= die Gemeinde Z] als widerstrebende Minderheit dem Wasserverband beizuziehen
Unzureichende Definition des Umfanges des Unternehmens des gegenständlichen Wasserverbandes im Widerspruch zu § 88a WRG 1959; insbesondere keine Berücksichtigung des Potentials alpiner Retentionsflächen; keine hinreichende Bestimmung des umzusetzenden Projektes
Widerspruch der aktuellen Gefahrenzonenpläne zu den aktuellen Gegebenheiten, die zwingend vorgesehene Alternativenprüfung habe nicht stattgefunden
Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch zwangsweise Einbeziehung
Keine sachliche Rechtfertigung für die in der Satzung vorgesehene Kostenaufteilung
III. Sachverhalt:
1. Hochwasserzonierung Austria:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) hat das Projekt „Hochwasserzonierung Austria (HORA)“ in Auftrag gegeben. Im Rahmen dieser Studie wurden charakteristische Hochwasserkennwerte (HQ30, HQ100 und HQ200) nach einer einheitlichen Methode für alle mittleren und größeren Gewässer in Österreich ermittelt.
In einem ersten Schritt wurden anhand der am NN ermittelten Pegelwerte Hochwässer, wie etwa das HQ100, nach festgelegten statistischen Methoden berechnet. In einem weiteren Schritt erfolgte eine Regionalisierung der vorliegenden Pegelwerte; dabei wurden gebietsspezifische Besonderheiten sowie das Vorhandensein unterschiedlich langer Reihen betreffend die aufgrund der Pegel gewonnen Werte berücksichtigt.
Die statistisch ermittelten Hochwasserbemessungswerte ─ deren Grundlage bilden die Ergebnisse der Pegelmessungen ─ kombiniert mit der Regionalisierung ergibt den hydrologischen Längenschnitt. Dieser setzt sich somit aus den Hochwasserbemessungswerten der einzelnen Pegelstellen zusammen und weist zusätzlich die Hochwasserzuflüsse aus den Zwischeneinzugsgebieten aus.
Die aus der „HORA-Studie“ gewonnen hydrologischen Kennwerte (hydrologischer Längenschnitt) hat das Sachgebiet für Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung im April 2009 als Grundlage für die Abflussuntersuchung am NN der Bundeswasserbauverwaltung Tirol bekanntgegeben.
Derzeit sind weitergehende Untersuchungen ─ „HORA 3.0-Studie“ ─ im Gange.
2. Planungen betreffend den Hochwasserschutz für das M:
2.1. Gefahrenzonenplan:
Die Bundeswasserbauverwaltung hat für die Erstellung von Gefahrenzonenplänen für die großen Tagwässer im Jahr 2009 die Abflussuntersuchung Tirol *** mit insgesamt sieben Losen beauftragt. Die Untersuchungen am NN wurden in drei Losen vergeben, wobei sich der verfahrensrelevante Bereich im Los A.3 AJ „Abflussuntersuchung Tirol ***, NN, NN km *** bis km ***“ befindet.
Im Rahmen dieser Abflussuntersuchung wurden im verfahrensgegenständlichen Bereich insbesondere folgende relevante Planungsgrundlagen erhoben:
Vermessung: digitales Höhenmodell (ALS - Airborne Laserscanning), Fluss- und Talquerprofile, terrestrische Vermessung des Flussschlauches und der wesentlichen abflussrelevanten Bruchkanten, abflussrelevante Einbauten im und am Gewässer (zB Brücken, Wehre), digitale Katastermappe
Gewässernetz: Gewässerachsen auf Basis der aktuellen Version des Gesamtgewässernetzes (GGN)
Hydrologische Grundlagen: Hydrologischer Längenschnitt 2009, Pegelschlüsselkurven, beobachtete Abflussganglinien
Feststoffhaushalt: Gefahrenzonen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Flussprofile zur Abschätzung der Veränderung der Gewässermorphologie
Ereignisdokumentation: Informationen zu vergangenen Hochwasserereignissen (Hochwasser August 2005)
Hochwasserrelevante Anlagen: Konsenserhebung, Unterlagen bestehender Kraftwerke
Sonstige Grundlagen: Orthofotos, Ortsaugenscheine, Expertengespräche, Fotodokumentationen
Der Erstellung der Gefahrenzonenpläne für das M erfolgte in weiterer Folge auf Basis der „Technischen Richtlinie für die Gefahrenzonenplanung gemäß § 42a WRG“.
Der Gefahrenzonenplan für den NN betreffend die Gemeinde Z besteht aus einem kartographischen (Übersichtslageplan, Überflutungsflächen, Gefahrenzonenpläne, Wassertiefenpläne etc), einem textlichen (technischer Bericht) und einem Datenteil (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Pläne, Textdokumente). Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes wurde der Gemeinde Z zuhanden des Bürgermeisters mit Schreiben vom 21.08.2014, Zahl ***, übermittelt und nach entsprechender Kundmachung im „AK“ im Gemeindeamt von Z vom 08.09.2014 bis 06.10.2014, sowie im Baubezirksamt Q aufgelegt. Die Auflage erfolgte in Form der analogen Gemeindemappe mit allen dafür erforderlichen Inhalten.
Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) hat mit Schriftsatz vom 27.02.2017 den Gefahrenzonenplan genehmigt.
Auf Basis des ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplans ergeben sich für die Gemeinde Z 5 ha rote Gefahrenzone, 162 ha gelbe Gefahrenzonen und 177 ha rot-gelbe Funktionsbereiche. Beim Bemessungsereignis HQ100 sind rund 33 ha Bauland und 800 Gebäude betroffen.
2.2. AL:
Aufbauend auf den Ergebnissen der Gefahrenzonenausweisung hat die Bundeswasser-bauverwaltung im Jahr 2012 die Erstellung der „AL“ beauftragt. Sie beinhaltet ein integrales Maßnahmenkonzept für einen Hochwasserschutz für das gesamte Planungsgebiet von Y/L bis Q (rund 75 km). In genereller Weise wurden Hochwasserschutzmaßnahmen für betroffene Siedlungs- und Gewerbegebiete sowie Infrastruktureinrichtungen inklusive der Maßnahmen zur Kompensation von Abflussverschärfungen geplant.
Die „AL“ weist eine Unterteilung in drei Abschnitte auf, nämlich K, J und M.
Im Rahmen der „AL“ wurde die Wirksamkeit der Retentionsräume im Bestand und die Möglichkeit einer hydraulischen Optimierung auf Basis instationärer Berechnungen detailliert untersucht. Der Retentionsraum Z-U weist demnach bereits im Bestand einen wesentlichen Hochwasserrückhalt auf. Die erforderliche Ausweisung von rot-gelben Funktionsbereichen wurde daher hydraulisch bestätigt.
Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung hat mit Schriftsatz vom 27.08.2015 bei der Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde die Feststellung beantragt, dass für das Projekt „AM, Y bis Q“ (Abschnitt A: W/V – Q; Abschnitt B: G/F bis E/D; Abschnitt C: L bis C/F) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde festgestellt, dass für die Abschnitte A, B und C des in den eingereichten Unterlagen dargestellten Projektes „AM von Y bis Q“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
2.3. Generelles Projekt:
Aufbauend auf die „AL“ wurde das generelle Projekt 2016 „AN“ von W bis P fertiggestellt. Dieses Projekt weist einen höheren Detailierungsgrad als die „AL“ für den betreffenden Bereich auf. In diesem generellen Projekt werden die Zielsetzungen als auch die Art und Weise der beabsichtigten Umsetzung in Grundzügen dargestellt.
Zu den im generellen Projekt vorgesehenen Maßnahmen für den Bereich der Gemeinde Z wird auf Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
3. Hochwasserrisikomanagementplan 2015:
Für die Planungsperiode 2016 bis 2021 wurde auf Basis des WRG 1959 der erste nationale Hochwasserrisikomanagementplan (Hochwasserrisikomanagementplan 2015 – RMP 2015) erlassen. Die Gemeinde Z liegt im Risikogebiet „NN – V bis B i. Z. (AO)“. Die Ausweisung erfolgt auf Basis der Gefährdung nach HORA. Die Risikobewertung für die Gemeinde Z wurde mit „hoch“ eingestuft und daher erfolgte eine Ausweisung als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet („AO“).
In der Hochwassergefahrenkarte für die Gemeinde Z ist die konkrete Hochwassergefährdung für die Bemessungsereignisse HQ30, HQ100 und HQ300 dargestellt. Beim Bemessungsereignis HQ100 kommt es zu Ausuferungen und Vorlandabflüssen in der Stadtgemeinde T und dadurch bedingt auch zu Überflutungen im Gemeindegebiet von Z. Zusätzlich wird am nordöstlichen Siedlungsrand von Z beim Bemessungsereignis HQ100 die Autobahn überströmt. Bei HQ30 kommt es über den Rückstau beim AP sowie dem Zer AQ zu Überflutungen von landwirtschaftlichen Flächen. Bei HQ300 ist die Kläranlage betroffen und große Flächen südlich der Bahnstrecke.
In der Hochwasserrisikokarte für die Gemeinde Z ist die aggregierte Flächennutzung in der Überflutungsfläche (vorwiegend Wohnen, Industrie und Gewerbe, siedlungsbezogene Nutzungen und Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland) ausgewiesen. Bei einem Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ300) sind über 500 Einwohner betroffen und als besondere Gefährdung sind die Schulen und Kindergärten ausgewiesen.
Im Risikogebiet „NN – V bis B i.Z. (AO)“ sind insgesamt 21 Maßnahmen vorgesehen.
Im Risikogebiet AO wird die „AL“ unter der „Maßnahme M03 – Einzugsgebietsbezogene Konzepte und Planungen zur Verbesserung des Wasser- u. Feststoffhaushaltes erstellen“ mit dem Status „Planung abgeschlossen“ angeführt.
Zur Unterstützung bevorstehender Maßnahmenrealisierungen sowie zur Erhaltung von Schutzmaßnahmen wird unter „Maßnahmen M05 – Rahmenbedingungen für die Umsetzung und Erhaltung von Schutzmaßnahmen schaffen“ die Gründung von Wasserverbänden angeführt.
Unter der „Maßnahmen M08a – Schutz- und Regulierungs(Wasser)bauten planen und errichten: Hochwasser- und Feststoffrückhalteanlagen“ und der „Maßnahme M08b – Schutz- und Regulierungs(Wasser)bauten planen und errichten: lineare Schutzmaßnahmen“ wird Bezug auf die „AL“ genommen.
4. Geplante Schutzmaßnahmen betreffend die Gemeinde Z:
Gemäß dem generellen Projekt „AN“ sind zum Schutz des Siedlungsraumes in Z Linearmaßnahmen am NN und ein Rückstaudamm am östlichen Ortsrand vorgesehen. Der Rückstaudamm ist dabei Teil der Umschließungsdämme des Rückhalteraums Z – U, der zur Kompensation der maßnahmenbedingten Hochwasserverschärfung (Erhöhung des Spitzenabflusses) vorgesehen ist.
Aufgrund der vorliegenden hydraulischen Situation kommt es beim Bemessungsereignis HQ100 nicht nur zu Ausuferungen in Z, sondern auch zu Ausuferungen in W und T, die im Vorland großflächig durch das Gemeindegebiet von Z strömen. Somit betreffen auch die Linearmaßnahmen am NN in den Gemeinden T und W flussabwärts der Ver AR die Gemeinde Z. Hinsichtlich der Linearmaßnahmen am NN werden im generellen Projekt zwei Abschnitte unterschieden. Im Bereich zwischen der Ver AR und Autobahnbrücke T ist die Neuerrichtung eines Dammes, die Erhöhung von bestehenden Ufermauern und Mobilelementen und die Anordnung von mehreren Mobilverschlüssen vorgesehen. Im Abschnitt vom östlichen Ortsrand von Z bis zur Kontrollstelle der AS in Z ist die Errichtung einer neuen Mauer und eines neuen Dammes zwischen NN und AS vorgesehen.
Der Retentionsraum Z-U erstreckt sich zwischen der AS und der EE-Trasse vom östlichen Ortsrand der Gemeinde Z bis rund NN km *** in der Gemeinde U. Der Retentionsraum wird rundherum von Dämmen abgeschlossen, auch die Kläranlage Z ist von einem Umschließungsdamm umgeben. Der Retentionsraum verfügt über ein Einlaufbauwerk, ein Auslaufbauwerk, einen Notüberlauf sowie Pumpwerke.
Für das Siedlungsgebiet in der Gemeinde Z soll durch die im generellen Projekt vorgesehenen Maßnahmen ein Schutz gegenüber einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) hergestellt werden. Gemäß dem Bericht zum Beitragsschüssel Wasserverband M werden durch die Maßnahmen ca 32,5 ha Bauland und 5,5 ha Sonderflächen in gelben Gefahrenzonen und rot-gelb-schraffierten Funktionsbereichen von Hochwasser freigestellt. Zusätzlich werden 110,4 ha Freiland mitgestützt.
Von den bei HQ100 betroffenen Überflutungsflächen von rund 344 ha verbleiben unter Berücksichtigung der geschützten Infrastrukturanlagen bei Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen 163 ha überflutete Flächen in der Gemeinde Z, die vollständig innerhalb des Retentionsraumes Z-U liegen.
Der gesamte angestrebte Hochwasserschutz am NN zwischen den Gemeinden W und P lässt sich nur gemeindeübergreifend herstellen. Zum Schutz des Siedlungsgebietes von Z sind dabei Linearmaßnahmen am NN erforderlich, die auch im Gemeindegebiet von Z hergestellt werden müssen. Der angestrebte Hochwasserschutz lässt sich somit nicht ohne Einbeziehung des Gebietes von Z erreichen.
Das Konzept zur Erreichung des Hochwasserschutzes im M ist eine Kombination von Linearmaßnahmen und Retentionsräumen zur Kompensation der maßnahmenbedingten Verschärfung der Hochwassersituation (Erhöhung des Spitzenabflusses) beim Bemessungsereignis HQ100. Die Kompensation durch gezielte Retentionsräume ist dabei notwendig, damit sich unterhalb des Projektgebietes keine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes (§ 105 Abs 1 lit b WRG 1959) aufgrund einer maßgeblichen Erhöhung des Spitzenabflusses ergibt.
5. Alternative Konzepte:
Ein grundsätzlich alternatives Konzept wäre die Reduktion des Spitzenabflusses durch Hochwasserrückhalt oberhalb des Projektgebietes, sodass keine bzw fast keine Linearmaßnahmen im Projektgebiet mehr erforderlich sind. Ein solches Konzept besteht in der Schaffung von Rückhaltemaßnahmen außerhalb des Dauersiedlungsraumes, um damit Hochwasserentwicklungen am NN zu beeinflussen. Unter den in der von Univ. Prof. V im Jahr 2017 erstellten Studie „Auswirkung Alpiner Retention auf die Hochwasserabflüsse des NN“ ─ Auftraggeber waren die Bundeswasserbauverwaltung Tirol und die Wildbach- und Lawinenverbauung ─ vorgegebenen Annahmen ergibt sich für den oberhalb des Projektgebietes liegenden Pegel W eine Reduktion des Spitzenabflusses bei einem 100-jährlichen Ereignis von 2,0 %, also rund 46 m³/s, und für den unterhalb des Projektgebietes liegenden Pegel A 1,1 %, also rund 26 m³/s. Ausgehend von diesen Annahmen lässt sich der angestrebte Hochwasserschutz für den verfahrensgegenständlichen Bereich nicht durch alternative Maßnahmen erreichen.
Ob sich die in der Studie des V vorgesehenen Speicher/Rückhaltebecken umsetzen lassen, wurde nicht näher geprüft.
Änderungen der in der Studie von V aus dem Jahr 2017 vorgegebenen Rahmenbedingungen beeinflussen die Möglichkeiten der „Alpinen Retention“. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich für jene Einzugsgebiete, für die Rückhaltebecken außerhalb des Dauersiedlungsraumes vorgesehen sind, eine Hochwasserprognose nicht erstellen lässt. Mangels einer Hochwasserprognose ist eine Steuerung der für diese Einzugsgebiete vorgesehenen Becken ausgeschlossen.
Die Rückhaltewirkung von Speicherkraftwerken ist situationsbezogen zu beurteilen. Eine Rückhaltewirkung tritt nur dann ein, wenn die Überregnung im Einzugsgebiet des Speicherkraftwerkes stattfindet. Keine Rückhaltewirkung ist zu erwarten, sofern sich die Überregnung außerhalb des Einzugsgebietes des Speicherkraftwerkes ereignet.
Die bestehenden Großkraftspeicher der CC und des Verbundes gewährleisten bisher schon eine vollständige Reduktion bei Hochwasserereignissen innerhalb ihrer Einzugsgebiete. Eine Erhöhung der Rückhaltewirkung bedingt zusätzliche Umbaumaßnahmen an diesen Speicherkraftwerken.
Das gesamte Einzugsgebiet der fünf größten Speicherkraftwerke des Bundeslandes Tirol umfasst 263 km2. Dies entspricht einer Einzugsfläche von 6 % des NN. Um die Hochwasserspitze am NN im Ausmaß von weiteren 20 % zu reduzieren, müssten 15 weitere Speicherkraftwerke im Ausmaß der fünf größten bestehenden Speicherkraftwerke errichtet werden. Bei der Umsetzung derartiger zusätzlicher Speicherkraftwerke kann auf die laut dem generellen Projekt vorgesehenen Linearmaßnahmen im Bereich „M“ verzichtet werden.
6. Kostenaufteilung der Verbandsmitglieder:
6.1. Allgemeines:
Die Aufgaben des Wasserverbandes „GG“ umfassen die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Hochwasserschutzanlagen im Projektgebiet. Bei der Kostenaufteilung auf die einzelnen Verbandsmitglieder für die Wahrnehmung dieser Aufgaben wurden folgende Kriterien herangezogen:
Sockelbeitrag
Hochwasserschutzbeitrag und
Rückhaltevergütung
Diese Kriterien wurden sowohl für die betroffenen Gemeinden als auch Infrastrukturträger herangezogen, wobei die Gewichtung der Kriterien unterschiedlich festgelegt wurde. Dies ist dadurch begründet, dass von den Infrastrukturträgern nur von der CC Bauwerke direkt an Ufern im Projektgebiet liegen und dass bei den übrigen Infrastruktureinrichtungen der EE, der DD und der FF nicht die grundsätzliche Nutzbarkeit beurteilungsrelevant ist, sondern insbesondere die Aufrechterhaltung des Verkehrs während eines Hochwasserereignisses und der Sanierungsaufwand nach einem Hochwasserereignis.
6.2. Sockelbeitrag
Der Sockelbeitrag berücksichtigt den erforderlichen Instandhaltungsaufwand der Mitglieder des Wasserverbandes. Dabei wurde die Uferlänge der jeweiligen Gemeinde als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Anteil des Sockelbeitrages je Verbandsmitglied entspricht dann dem Anteil der Uferlänge des Verbandsmitgliedes an der gesamten Uferlänge im Projektgebiet.
6.3. Hochwasserschutzbeitrag:
Der Hochwasserschutzbeitrag berücksichtigt die Vorteile, die den einzelnen Verbands-mitgliedern durch den Wasserverband erwachsen. Hierbei wurden die Baulandflächen und Sonderflächen in roten Gefahrenzonen sowie in gelben Gefahrenzonen bzw. rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen, die durch die vorgesehenen Maßnahmen vom Hochwasser freigestellt werden, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Für die unterschiedlichen Gefährdungsgrade und Nutzungsarten wurden die Vorteile gewichtet (Bauland in der roten Zone – Faktor 2,0; Sonderfläche in der roten Zone oder Bauland in der gelben Zone bzw. im rot-gelb schraffierten Funktionsbereich – Faktor 1,0; Sonderfläche in der gelben Zone bzw. im rot-gelb schraffierten Funktionsbereich – Faktor 0,5). Für jedes Verbandsmitglied wurde je Nutzungs- und Gefährdungsklasse der Anteil der von Hochwasser freigestellten Flächen im Bereich des Verbandsmitgliedes an der gesamten von Hochwasser freigestellten Fläche der jeweiligen Nutzungs- und Gefährdungsklasse im Projektgebiet ermittelt. Die Anteile aller Nutzungs- und Gefährdungsklassen wurden für jedes Verbandsmitglied gewichtet und zu Punkten aufsummiert. Der Anteil des Verbandsmitgliedes am Hochwasserschutzbeitrag entspricht dann dem Anteil der Punkte des Verbandmitgliedes an der Gesamtpunktesumme.
6.4. Rückhaltevergütung
Die Rückhaltevergütung berücksichtigt die Vorteile, die dem Verband durch einzelne Verbandsmitglieder erwachsen. Hier wurde das Rückhaltevolumen, das von den Verbandsmitgliedern für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wird, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Anteil der Rückhaltevergütung je Verbandsmitglied entspricht dann dem Anteil des Rückhaltevolumens im Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes am gesamten Rückhaltevolumen im Projektgebiet.
6.5. Gesamtanteile
Zur Ermittlung des Gesamtanteils je Verbandsmitglied wird der Sockelbeitrag und der Hochwasserschutzbeitrag zu einer Punktesumme addiert und davon die Rückhaltevergütung abgezogen. Der Gesamtanteil je Verbandsmitglied entspricht dann prinzipiell dem Anteil der Punktesumme des Verbandsmitgliedes an der Gesamtpunktesumme.
Für die Infrastrukturträger ergeben sich auf Basis der angeführten Kriterien rechnerisch folgende Gesamtanteile: EE 6,14%; DD 6,05%; FF 3,92%; CC 3,10%. Die Summe der rechnerischen Anteile der Infrastrukturträger beträgt 19,21%. Es wurde festgelegt, dass die Summe auf 20% aufgerundet wird und alle Infrastrukturträger einen Pauschalbeitrag von 5% leisten. Die Anteile der Gemeinden wurden gleichzeitig auf eine Gesamtsumme von 80% angepasst.
6.6. Widmungsbeitrag
Der Widmungsbeitrag ist nicht Teil des Gesamtbeitrages und soll nur anlassbezogen entrichtet werden. Eine Entrichtung des Widmungsbeitrages ist dann erforderlich, wenn mitgeschütztes Grünland durch Umwidmung einer höherwertigen Nutzung zugeführt werden soll. Als mitgeschütztes Grünland werden dabei Flächen bezeichnet, die durch die angestrebten Maßnahmen von Hochwasser freigestellt werden, jedoch gemäß den Technischen Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung nicht gesondert vor Hochwasser zu schützen sind. Im Anlassfall sind je m3 Überflutungsvolumen auf der jeweiligen Widmungsfläche (berechnet auf Grundlage der Überflutungstiefen der Gefahrenzonenplanung, Stand 2009) die spezifischen Kosten von € 29,40 pro m³ Retentionsraum zu entrichten, die sich aus den Projektkosten und dem erforderlichen Retentionsvolumen ergeben.
IV. Beweiswürdigung:
SS hat in seiner Eigenschaft als Leiter des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung im Schriftsatz vom 25.11.2020 den fachlichen Hintergrund zum hydrologischen Längenschnitt am NN erläutert. Seine Darlegungen hat er bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 näher ausgeführt. Entsprechend seinen klaren Darlegungen sind Grundlage des hydrologischen Längenschnitts am NN die Ergebnisse der „HORA-Studie“. Auftraggeber der vormaligen „HORA-Studie“ und der nunmehrigen „HORA 3.0-Studie“ war/ist das (nunmehrige) Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Zudem erfolgte die Ermittlung der charakteristischen Hochwasserkennwerte (HQ30, HQ100 und HQ200) anhand einer einheitlichen Methode.
SS hat klar hervorgehoben, dass die Ermittlung des hydrologischen Längenschnittes für den gesamten NN nach derselben Methode erfolgt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nachvollziehbar, dass anhand der bei den Pegeln am NN erhobenen Werte allfällige Rückhaltewirkungen von Speicherkraftwerken sich insofern abbilden, als die um die zurückgehaltenen Wässer verringerte Wassermenge registriert wird.
Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich folglich auf die klaren Angaben des Leiters des Sachgebietes Hydrographie und Hydrologie der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Dipl.-Ing. AH hat als Vertreter der Bundeswasserhauptverwaltung in seiner Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, die fachlichen Grundlagen der Gefahrenzonenausweisung und der Erstellung des Gefahrenzonenplanes erläutert. Entsprechend seinen Darlegungen hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) den Gefahrenzonenplan für den NN in der Gemeinde Z mit Schreiben vom 27.02.2017 genehmigt.
Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 einvernommene Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung ─ TT ─ hat die Genehmigung des Gefahrenzonenplanes durch die oberste Wasserrechtsbehörde ausdrücklich bestätigt. Der Inhalt des Gefahrenzonenplanes selbst ist nicht weiter strittig.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang die Einholung eines externen Gutachtens zur Beurteilung des Gefahrenzonenplanes beantragt.
Diesbezüglich hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Gemäß § 2 Abs 1 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung (WRG-GZPV), BGBl II Nr 145/2014, sind Gefahrenzonenplanungen Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwässer sowie ihrer Funktion für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt und für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen beurteilt werden. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen obliegt gemäß § 42a Abs 3 WRG 1959 der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Zusammenarbeit mit den Ländern nach einem in der zitierten Bestimmung festgelegten Verfahren. Eine Revision von Gefahrenzonenplänen hat bei Vorliegen der in § 15 Abs 1 und 2 WRG-GZPV normierten Voraussetzungen stattzufinden. Das Verfahren zur Anpassung von Gefahrenzonenplänen regelt § 15 Abs 3 WRG-GZPV.
Ein Verfahren zur Revision des mit Schriftsatz vom 27.02.2017 ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplanes für den NN in der Gemeinde Z ist derzeit nicht anhängig. Ausgehend von den zitierten Vorschriften ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol in einem Verfahren nach den §§ 87ff WRG 1959 die Überprüfung des mit Schriftsatz vom 27.02.2017 ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplanes für den NN in der Gemeinde Z verwehrt.
Die Feststellungen des Kapitels 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich daher auf die ausführlichen Darlegungen des Dipl.-Ing. AH zum Gefahrenzonenplan in dessen Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, sowie die ergänzenden Darlegungen des TT im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021.
TT hat anlässlich seiner Einvernahme schlüssig erläutert, dass ausgehend von der Gefahrenzonenplanung die „AT“ erstellt wurde. Dipl.-Ing. T hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass Gegenstand der ─ in die Abschnitte K, J und M unterteilte ─ „AL“ ein Maßnahmenkonzept für den Hochwasserschutz ist, ohne darin detailliert Maßnahmen zu beschreiben.
Den Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde vom 24.03.2016 hat die Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, dem Landesverwaltungsgericht Tirol über dessen Ersuchen mit Schriftsatz vom 11.11.2020 übermittelt.
Auf die eben angeführten Beweisergebnisse stützten sich die Feststellungen in Kapitel 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
TT hat im Rahmen seiner Einvernahme am 12.01.2021 festgehalten, dass für das „M“ und damit für den Bereich zwischen W und P ein sogenanntes „generelles Projekt“ ausgearbeitet wurde, das gegenüber der „AL“ einen höheren Detailierungsgrad aufweise. Die in dem generellen Projekt „AN“ vorgesehenen Schutzmaßnahmen, bezogen auf die Gemeinde Z, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige LL in Kapitel „A. Grundzüge der Schutzmaßnahmen betreffend Z“ sowie in Kapitel „B. Fragenbeantwortung“, Unter-Kapitel 1. und 2., vom 05.08.2020, Zl ***, beschrieben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass der angestrebte Hochwasserschutz sich nur gemeindeübergreifend herzustellen und eine Einbeziehung des Gebietes der Gemeinde Z daher erforderlich sei.
Die Erstellung des generellen Projektes „AN“ sowie dessen Inhalt ist unbestritten.
Die Feststellungen der Kapitel 2.3. und 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich somit auf die Aussagen des TT als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 sowie die angeführten Kapitel der wasserbautechnischen Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl ***.
Den wesentlichen Inhalt des Hochwasserrisikomanagementplans 2015 (RMP 2015), bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Bereich, insbesondere das Gebiet der Gemeinde Z, hat Dipl.-Ing. AH in seiner Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl *** ausführlich dargestellt. TT hat anlässlich seiner Einvernahme am 12.01.2021 die Darlegungen des Dipl.-Ing. AH in dessen Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, bestätigt.
Die Erstellung des Hochwasserrisikomanagementplans 2015 und dessen Inhalt betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich blieben im Rahmen des Verfahrens auch unbestritten. Die entsprechenden Informationen sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Thema „Wasser und Daten“ (WISA) abrufbar.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat bereits in seiner Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl *** eingeräumt, dass die Reduktion des Spitzenabflusses durch Hochwasserrückhalt oberhalb des Projektgebietes ein alternatives Konzept zu den derzeit vorgesehen Linearmaßnahmen im Projektgebiet darstellt. In diesem Zusammenhang hat er in Grundzügen die von Univ. Prof. V im Jahr 2017 erstellte Studie „Auswirkung Alpiner Retention auf die Hochwasserabflüsse des NN“ beschrieben. In weiterer Folge hat der wasserbautechnische Amtssachverständige erläutert, dass bei den in der „AU“ getroffenen Annahmen eine dem nunmehr geplanten Hochwasserschutz im betroffenen Bereich vergleichbare Reduktion des Spitzenabflusses nicht zu erwarten sei.
Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 hat der wasserbautechnische Amtssachverständige sich ausführlich mit der im Schriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 25.09.2019 wiedergegebenen Stellungnahme des AF (vgl Seite 19ff) auseinandergesetzt und dabei ua die Auswahl der in der AU“ angeführten 130 Speicherstandorte erläutert. LL hat schlüssig dargelegt, dass sich die ausgewählten Speicherstandorte außerhalb des Dauersiedlungsraumes befänden, diese aber dennoch für Hochwasserereignisse aufgrund der Festlegung des spezifischen Volumens von < 5 mm relevant seien. Zudem hat der Amtssachverständige ergänzend darauf hingewiesen, dass für die Einzugsgebiete der ausgewählten 130 Speicherstandorte eine Hochwasserprognose nicht möglich sei. Folglich sei auch eine Steuerung des Grundablassschützes der vorgesehenen Rückhaltebecken technisch nicht zielführend.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat sich im Rahmen seiner Einvernahme am 12.01.2021 zu möglichen Rückhaltewirkungen von Speicherkraftwerken geäußert. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass eine solche Rückhaltewirkung situationsbezogen zu beurteilen sei. Zudem hat der wasserbautechnische Amtssachverständige unwidersprochen die Größe des gesamten Einzugsgebietes der fünf größten Speicherkraftwerke des Bundeslandes Tirol angeführt und davon ausgehend festgehalten, in welchem Umfang weitere Speicherkraftwerke notwendig wären, um eine den im betroffenen Bereich geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vergleichbare Wirkung zu erzielen.
Grundlage für die in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffene Feststellungen sind daher die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang die Einvernahme des VV, die Einvernahme des Mag. QQ und des Dipl.-Ing. RR, die Einvernahme des Dipl.-Ing. XX, Direktor Stadtwerke O, die Einvernahme des Dipl.-Ing. YY, Stadtwerke N/ZZ, die Einvernahme des Dipl.-Ing. AB, Vorstandsmitglied der CC, die Einvernahme des Dipl.-Ing. AC, Vorsitzende des Vorstandes der AD sowie die Begutachtung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumentes „***“ durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen beantragt.
Diesbezüglich hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die im Jahr 2017 erstellte Studie „Alpine Retention“ des V in Grundzügen dargestellt. Im Rahmen dessen Einvernahme erfolgte eine ausführliche Erörterung der zur Studie „Alpine Retention“ verfassten Grundlagenstellungnahme des Dipl.-Ing. RR und des Mag. QQ vom 08.08.2018 sowie der Stellungnahme des Univ. Prof. AF vom 04.09.2020. Die angeführten Stellungnahmen vom 08.08.2018 und 04.09.2020 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Aufgrund der umfangreichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren die beantragten Einvernahmen des Dipl.-Ing. RR, des Mag. QQ und des Univ. Prof. Dr. AF als unerheblich zurückzuweisen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat sich nachvollziehbar und schlüssig im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rückhaltewirkung von Speicherkraftwerken geäußert. Die Einvernahme der angeführten Vertreter der Stadtwerke O, der Stadtwerke N/ZZ, der CC und der AD zu (möglichen) Maßnahmen an bestehenden Kraftwerken oder zur allenfalls geplanten Errichtung von weiteren Kraftwerken und deren möglicher Rückhaltewirkung war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren als unerheblich zurückzuweisen. Auch die beantragte wasserbautechnische Beurteilung der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Potentialstudie, deren Gegenstand die Rückhaltewirkung von geplanten neuen Speicherkraftwerken und/oder die (erhöhte) Rückhaltewirkung von bestehenden Speicherkraftwerken nach geplanten Umbauten ist, war mangels Relevanz für das gegenständliche ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Diesbezüglich ist auch auf Kapitel 3.5.2. der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in Kapitel B./5 seiner Stellungnahme vom 05.08.2020, Zl ***, die Kriterien für die Kostenaufteilung erläutert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen bei der Rückhaltevergütung auf das Rückhaltevolumen, also sowohl auf die überflutete Fläche als auch die Wassertiefe, und nicht bloß auf die überflutete Fläche abgestellt wird.
Die Feststellungen des Kapitels 6. stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssach-verständigen.
Zu den (weiteren) Beweisanträgen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Hochwasserschutz, auf Beiziehung eines unabhängigen, externen Gutachters zur Beurteilung der wasserfachlichen/wasserbautechnischen Fragen, auf Einvernahme des Dipl.-Ing. UU, Vorstand der Abteilung Wasserwirtschaft, und auf Einvernahme des WW hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL beigezogen, die Forderung nach Beiziehung eines weiteren (externen) Sachverständigen für den Bereich Hochwasserschutz ist daher nicht begründet.
Dipl.-Ing. AH hat die Stellungnahme vom 31.07.2020, Zl ***, als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung erstattet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 fand eine Einvernahme des TT als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung statt. Eine Einvernahme des Dipl.-Ing. UU als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung ist somit nicht erforderlich. Für den Fachbereich Wasserbau hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Amtssachverständigen LL beigezogen.
Inwiefern die beantragte Einvernahme des WW zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen vermag, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Daher war auch dieser Beweisantrag als unerheblich zurückzuweisen.
V. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 42), BGBl I Nr 155/1999 (§§ 88a, 88c und 88d), BGBl I Nr 82/2003 (§§ 73 und 87), BGBl I Nr 14/2011 (§§ 42a und 43) sowie BGBl I Nr 97/2013 (§ 88), lauten samt Überschriften auszugsweise wir folgt:
„Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.
§ 42.
(1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.
(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (§ 117).
Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
§ 42a.
(1) Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisiko-managementpläne (§ 55l) zu erstellen.
(2) Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
1. sind ─ sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder Planungen vorliegen, die den nachstehenden Planungen gleichwertig sind ─ zur Erreichung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten Ziele Gefahrenzonenplanungen zu erstellen und
2. können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 55g Abs. 1 Z 1) erlassen werden.
Bis zum Vorliegen des ersten Hochwasserrisikomanagementplans können wasserwirtschaftliche Regionalprogramme auf der Grundlage von Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, erlassen werden.
(3) Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die aus diesen Planungen resultierenden Gefahrenzonen und Funktionsbereiche sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Der Entwurf der Gefahrenzonenplanungen ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen zu berücksichtigen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Gebiete, die nach den Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 überflutet werden können, darzustellen. Unter Verwendung geeigneter Methoden sind Gefahrenzonen auf Basis des Bemessungsereignisses (Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß § 55k Abs. 2 Z 2) und Funktionsbereiche auf der Grundlage der relevanten Szenarien abzuleiten, in denen
1. eine Freihaltung dieser Gebiete
a) wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung oder Gefährdung,
b) zur Verhinderung eines Zuwachses des Schadenspotenzials,
c) zur Reduktion der Hochwassergefahren,
d) für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
erforderlich ist oder
2. die Voraussetzungen zur Reduktion bestehender Risiken zu schaffen sind.
Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. Die Regelungen über die Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 11 Forstgesetz 1975) bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen
§ 43.
(1) Soweit dies zur Unterstützung der Umsetzung der planerischen Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplanes erforderlich ist, ist in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.
[…]“
„Zweck der Wassergenossenschaften
§ 73.
(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein
a) der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regulierung des Ablusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
[…]“
„Von den Wasserverbänden
Zweck und Umfang; Mitgliedschaft
§ 87.
(1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
a) Gebietskörperschaften,
b) Wassergenossenschaften,
c) zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
[…]“
„Bildung von Wasserverbänden
§ 88.
(1) Ein Wasserverband wird gebildet
a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang), und
c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
[…]“
Wasserverbände mit Beitrittszwang
§ 88a.
(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.
[…]
(3) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten (§ 87 Abs. 2 und 3) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimme zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 88d) zu berechnen.
[…]“
„Satzungen
§ 88c.
(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,
b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenen Stimmen,
c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung.
e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,
f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,
g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Vorschlag und die Rechnungsprüfung.
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,
k) sonstige für einen Verband bedeutsame Fragen.
[…]
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen, der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitglieds eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
[…]
(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
§ 88d.
(1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.
(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
[…]
f) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
[…]“
2. Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Nationalen Hochwasserrisiko-managementplanVO 2015 (RMPV 2015), BGBl II Nr 268/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Gegenstand
§ 1.
Das Planungsdokument ‚Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2015‘ (RMP 2015) wird in den Anhängen 1 (Textteil) und 2 (Anlagen) veröffentlicht und in den folgenden Bestimmungen Teile des RMP 2015 für verbindlich erklärt.
Verbindliche Teile
§ 2.
Mit dieser Verordnung werden aus den im Anhang 1 veröffentlichten Kapiteln des RMP 2015
1. Einleitung;
2. Allgemeines;
3. Grundlagen;
4. Angemessene Ziele des Hochwasserrisikomanagements;
5. Maßnahmenplanung;
6. Evaluierung des Maßnahmenprogramms;
7. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit;
8. Koordination mit den Umweltzielen und dem Nationalen Gewässer-bewirtschaftungsplan;
9. Auswirkung eines Klimawandels;
10. Strategisches Umweltprüfung
die Kapitel 4 (Angemessene Ziele des Hochwasserrisikomanagements) und 5 (Maßnahmen-planung) des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplanes ─ nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ─ verbindlich erklärt.
Planungsbereich
§ 3.
Der Planungsbereich des RMP 2015 bezieht sich auf die 391 in Anlage 2 des Anhanges 2 enthaltenen Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) in den Flussgebietseinheiten Donau, Rein und Elbe.
Statusentwicklung und Prioritätensetzung
§ 4.
Die in Kapitel 4 des RMP 2015 angeführten Ziele sind mit den in Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 dargestellten Maßnahmen entsprechend der in den Abschnitten A bis D der Anlagen 3 bis 27 des Anhangs 2 dargestellten Statusentwicklung (der Maßnahmensetzung, Fortführung bzw. Überprüfung) bis zum Zyklusende des RMP 2015 (22.12.2021) anzustreben. Dabei ist die unter Kapitel 5.6. des RMP 2015 zur jeweiligen Maßnahme angeführte (und in Unterkapitel 5.7. des RMP 2015 zusammengefasste) Prioritätensetzung zu berücksichtigen.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VI. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 13.03.2020 zugestellt. Gemäß § 1 Abs 1 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19 Begleitgesetzes, BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, galt bei der Berechnung der Beschwerdefrist der 01.05.2020 als Tag, an dem die Beschwerdefrist begonnen hat. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 26.05.2020 wurde an diesem Tag bei der Post aufgegeben. Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel somit rechtzeitig erhoben.
2. Zur behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen LL:
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Schriftsatz vom 25.09.2020 die Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL behauptet und im Wesentlichen mit dessen persönlichem Naheverhältnis zu seinem Dienstgeber, nämlich dem Amt der Tiroler Landesregierung, begründet. Er würde insbesondere die bisherigen Überlegungen, Planungen und Ausführungen seiner eigenen Dienststelle als auch die Arbeit seiner Kollegen, möglicherweise auch seine persönlichen Beiträge, zum Projekt begutachten. Zudem behauptet die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, da dieser die Möglichkeiten alpiner Retention ausschließlich unter Zugrundelegung der sogenannten „AU“ aus dem Jahr 2017 beurteile. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin den wasserbautechnischen Amtssachverständigen nochmals unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2017, Ra 2016/07/0099, als befangen abgelehnt.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Das Verwaltungsgericht hat auf dem Boden des § 17 VwGVG in Verbindung mit den §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040). Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen/nicht amtlichen Sachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077-0078, mit weiteren Nachweisen). Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar (VwGH 28.05.2020, Ra 2018/06/0245 und 0246).
Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen.
Aufgabe des (Amts- wie auch des nicht amtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu, da er den Parteien ─ und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ─ gegenübersteht. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen bzw Ergänzungen in dem den Anbringen zu Grunde liegenden Unterlagen vornimmt (VwGH 20.09.2018,Ra 2018/11/0077-0078).
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, könnte seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Sachverständigen in Frage stellen und zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077-0078).
Der wasserbautechnische Amtssachverständige LL hat im Schriftsatz vom 15.10.2020, Zl ***, die Berührungspunkte mit dem gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der Bundeswasserbauverwaltung und als Sachverständiger erläutert (vgl Kapitel 1. „Dienststelle und Tätigkeiten des Unterfertigten“ des zitierten Schriftsatzes).
Der Tätigkeitsbereich des beigezogenen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen beschränkt sich ausschließlich auf den Bezirk Za, die Einzugsgebiete der AV und des AW sowie die Interessentengewässer in den Bezirken Ya und Q. Der NN als Bundesfluss ist dezidiert ausgenommen. LL war zu keinem Zeitpunkt in die Planungen der Hochwasserschutzmaßnahmen im M eingebunden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat ─ zuletzt noch in der Verhandlung am 12.01.2021 ─ festgehalten, dass ihm die Potentialstudie der „MM“ – das entsprechende Dokument hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt ─ nicht bekannt sei. LL hat auch nachgewiesen, dass er bei der Präsentation von Zwischenergebnissen der Potentialstudie der „MM“ am 11.12.2019 nicht anwesend war.
Die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behauptete Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen liegt somit nicht vor, da er an den Planungen für die Hochwasserschutzmaßnahmen am NN nicht eingebunden war. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2017, Ra 2016/07/0099, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Laut dem, diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht eine Person als Amtssachverständigen dem Beschwerdeverfahren beigezogen, die im Rahmen des vorangegangenen behördlichen in Vertretung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und damit einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens gemäß § 102 Abs 1 lit h iVm § 55 Abs 2 lit a bis g WRG 1959 eine Stellungnahme abgegeben hat. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige hat folglich im behördlichen Verfahren die Rechte einer Verfahrenspartei persönlich wahrgenommen. Damit ist der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erfüllt.
Eine solche Fallkonstellation liegt betreffend den vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL nicht vor. Entsprechend den in § 55 Abs 2 lit a bis g WRG 1959 umschriebenen Aufgaben ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nicht Verfahrenspartei des gegenständlichen Verfahrens. Die belangte Behörde hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nach den §§ 88 ff WRG 1959 auch nicht beigezogen. Den wasserbautechnischen Amtssachverständigen LL hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, er war am Verfahren der belangten Behörde in keiner Funktion beteiligt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der wasserbautechnische Sachverständige im Wesentlichen die im generellen Projekt „AN“ enthaltenen Schutzmaßnahmen beschrieben hat. Er hat somit den Inhalt dieses generellen Projektes zusammengefasst wiedergegeben.
Zu der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behaupteten Befangenheit des Dipl.-Ing. AH, des Dipl.-Ing. UU und des Univ Prof. V ist Folgendes festzuhalten:
Dipl.-Ing. AH hat am gegenständlichen Verfahren als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung und nicht als Amtssachverständiger beteiligt. Die behauptete Befangenheit ist somit nicht näher zu prüfen. Abteilungsvorstand Dipl.-Ing. UU als auch Univ Prof. V wurden dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Sachverständige beigezogen, insofern war das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nicht zu prüfen.
3. In der Sache:
3.1. Zur Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs 1 lit e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ist der Landeshauptmann zuständige Wasserrechtsbehörde „für die Angelegenheiten der Wasserverbände“. Dies umfasst alle Wasserverbände im Sinne des § 88 Abs 1 lit a bis c WRG 1959.
Eine Befangenheit des „Landeshauptmannes von Tirol“ ist nicht gegeben. Schon aus dem Begriff der Befangenheit folgt, dass Adressat des § 7 AVG niemals ein Organ, wie etwa der Landeshauptmann, als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch (= Organwalter), der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist [Hengstschläger/Leeb AVG § 7 Rz 3 (Stand 1.1.2004, rdb.at)]. Eine solche Befangenheit hat die Beschwerdeführerin betreffend eine(n) konkreten Mitarbeiter(in) der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht geltend gemacht.
Der Regierungsbeschluss vom 19.02.2019 ist kein Präjudiz, da diesen Beschluss nicht der Landeshauptmann, sondern die Landesregierung beschlossen hat. Gegenstand dieses Beschlusses war lediglich der Beitritt des Landes Tirol zum verfahrensgegenständlichen Wasserverband. Davon zu unterscheiden ist die Entscheidung des Landeshauptmannes als zuständige Wasserrechtsbehörde über den Antrag der Mehrheit des zu bildenden Wasserverbandes.
3.2. Zur Parteistellung der zuständigen Stelle in der Wa/Xa:
Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Bildung eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang. Von diesem Verfahren ist/sind die Wa, der Freistaat Xa oder Gemeinden der Wa/Xa nicht betroffen. Sie sind somit auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens.
3.3. Zum Antrag:
Die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde Z bringt vor, es gebe keinen wirksamen Antrag der Mehrheit der Gründungsmitglieder des Wasserverbandes „GG“, sie [= die Gemeinde Z] als widerstrebende Minderheit dem Wasserverband beizuziehen. Ein konkreter Antrag, der gemäß § 88a Abs 1 WRG 1959 durch die Mehrheit der Mitglieder des zu bildenden Wasserverbandes zu stellen sei, sei dem Schriftsatz vom 13.08.2019, aber auch dem Protokoll der Gründungsversammlung vom 26.02.2019 nicht zu entnehmen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Dem Schriftsatz vom 13.08.2019 war das Protokoll zur Gründungsversammlung des Wasserverbandes „GG“ am 26.02.2019 beigefügt. Dieses Protokoll enthält unter anderem die „Erklärungen zur freiwilligen Vereinbarung zur Bildung eines Wasserverbandes auf Basis der vorliegenden Satzung“ und die „Erklärung zur Bildung des Wasserverbandes mittels Mehrheitsbeschluss (§§ 88 Abs 1 lit b und 88a WRG)“. Aus beiden „Erklärungen“ geht klar hervor, dass mit Ausnahme der Gemeinde Z die weiteren Gemeinden und Infrastrukturträger freiwillig als Mitglieder dem Wasserverband „GG“ auf Basis der vorliegenden Satzung beitreten und gleichzeitig den Mehrheitsbeschluss fassen, die Gemeinde Z in den Wasserverband „GG“ zwangsweise einzubeziehen.
Diesen Inhalt der anlässlich der Gründungsversammlung getroffenen Beschlüsse haben die Marktgemeinde U mit Schriftsatz vom 13.07.2020, die Marktgemeinde W mit Schriftsatz vom 09.07.2020, die Gemeinde V mit Schriftsatz vom 13.07.2020 und die Gemeinde X mit Schriftsatz vom 13.07.2020 nochmals bestätigt. Die weiteren, freiwillig beigetretenen Gemeinden haben keine gegenteiligen Äußerungen abgegeben. Die CC hat in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2020 nochmals ihre Zustimmung zur Gründung des Wasserverbandes dargelegt und auch näher erläutert. Die DD hat ihre Zustimmung zum Wasserverband im Schriftsatz vom 08.07.2020 ebenfalls bekräftigt und lediglich darauf hingewiesen, dass neben der Satzung noch ein besonderes Übereinkommen zwischen dem Wasserverband und dem Infrastrukturträger abzuschließen ist. Die EE hat durch ihren Vorstand in der Sitzung vom 17.10.2019 den Beitritt zum Wasserverband „GG“ beschlossen.
Mit Beschluss vom 19.02.2019 stimmte die Tiroler Landesregierung dem Beitritt des Landes Tirol zu dem in Gründung befindlichen Wasserverband „GG“ auf Basis des dem Regierungsantrag beiliegenden Satzungsentwurfes, ergänzt um die erläuternden Bemerkungen, zu. Dem Regierungsantrag lag der Satzungsentwurf Wasserverband „GG“ ohne die Gemeinde P zugrunde. Mit diesem Regierungsbeschluss wurde zudem der Vorstand der Abteilung Verkehr und Straße des Amtes der Tiroler Landesregierung, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, ermächtigt und beauftragt, die Interessen des Landes Tirol im Wasserverband zu vertreten.
Der Vorstand der Abteilung Verkehr und Straße des Amtes der Tiroler Landesregierung hat im Hinblick auf die Gründungsversammlung am 26.02.2019 ausdrücklich mitgeteilt, dass DI AX die FF vertreten wird.
Die entsprechenden Zustimmungserklärungen liegen somit vor. Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat keiner der Gemeinden und Infrastrukturträger, die freiwillig dem Wasserverband beigetreten sind, Gegenteiliges behauptet. Es liegt somit ein Antrag der Mehrheit der Mitglieder des zu bildenden Wasserverbandes „GG“ im Sinn des § 88a Abs 1 WRG 1959 vor. Das Baubezirksamt Q hat die durch die Mehrheit der Beteiligten beschlossenen Anträge mit Schriftsatz vom 13.08.2019 dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.
3.4. Zum Verstoß gegen die Gemeindeautonomie:
Laut den Darlegungen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin bedeute ein Beitritt in den Wasserverband eine Gefährdung der Autonomie der Gemeinde Z. Dies ergebe sich insbesondere durch den Umstand, dass die Satzung des Wasserverbandes für die Gültigkeit eines Beschlusses lediglich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorsehe. Die anderen Gemeinden könnten zu Lasten der Gemeinde Z Mehrheitsentscheidungen treffen, gegen die sie sich praktisch nicht zur Wehr setzen könne.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
§ 88 Abs 1 lit b WRG 1959 sieht ausdrücklich die Bildung eines Wasserverbandes durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und die gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang) vor. Die näheren Voraussetzungen zur Bildung von Wasserverbänden mit Beitrittszwang regelt § 88a WRG 1959. Gemäß § 88c Abs 1WRG 1959 sind bei einem Wasserverband mit Beitrittszwang die Satzungen von deren Mitgliedern vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
Nach den zitierten Bestimmungen kann eine Gemeinde (Körperschaft öffentlichen Rechts) auch gegen ihren Willen einem Wasserverband beigezogen werden. Die mit einer derartigen Beiziehung allenfalls verbundenen Einschränkungen der rechtlichen Handlungsmöglichkeit der widerstrebendenden Minderheit stellt aufgrund der gesetzlichen Grundlage keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie dar.
3.5. Zum Tatbestand des § 88a WRG 1959:
3.5.1. Zweck und Umfang des Unternehmens (Wasserverbandes):
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt vor, gemäß § 88a WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst vor allem den Umfang des Unternehmens klar zu stellen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch gerade die Definition des Unternehmens nicht ausreichend. Die belangte Behörde verweise diesbezüglich auf die §§ 1 bis 3 der Satzung des Wasserverbandes. Unter § 2 „Zweck und Umfang des Verbandes“ werde im Wesentlichen lediglich die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von schutzwasserbaulichen Maßnahmen festgehalten. Des Weiteren werde auf das Projekt mit der Bezeichnung „AN“ Bezug genommen. Dieses liege der Behörde jedoch nicht vor.
Der eigentliche Zweck des Verbandes, nämlich der umzusetzende Hochwasserschutz, werde gerade nicht geklärt. Weder sei damit der tatsächliche Umfang des geplanten Unternehmens fixiert worden, noch sei geklärt, welche Kriterien geprüft worden seien, um die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für einen möglichen Zwangsbeitritt zu klären. Zudem sei unklar, ob das Gemeindegebiet oder die Liegenschaften oder Anlagen der Gemeinde Z tatsächlich für eine zweckmäßige Durchführung des Hochwasserschutzes notwendig seien.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Gemäß § 87 Abs 1 WRG 1959 können zu den in § 73 WRG 1959 genannten Zwecken Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken. Gemäß § 87 Abs 2 WRG 1959 kommen als Mitglieder eines Wasserverbandes Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften und zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete in Betracht. Mitglied eines Wasserverbandes kann nach § 87 Abs 3 WRG 1959 zudem sein, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt.
Gemäß § 73 Abs 1 lit a in Verbindung (iVm) § 87 Abs 1 WRG 1959 kann der Zweck eines Wasserverbandes insbesondere der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung sein.
Ziel des verfahrensgegenständlichen Wasserverbandes ist der Hochwasserschutz für ein mehrere Gemeinden des M umfassendes Gebiet. Der Wasserverband „GG“ dient somit dem in § 73 Abs 1 lit a iVm § 87 Abs 1 WRG 1959 definierten Zweck. Mitglieder dieses Verbandes sind Rechtspersonen iSd § 87 Abs 2 und 3 WRG 1959.
Gemäß § 75 Abs 1 und 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde über einen Antrag auf Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang zunächst den Umfang des Unternehmens festzusetzen und (damit) zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen und in welcher Ausdehnung sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Dem gegenüber hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 88a Abs 3 WRG 1959 nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten in welchem Ausmaß bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind.
Gemäß § 2 der gegenständlichen Satzung erstreckt sich die Tätigkeit des Wasserverbandes „GG“ auf den „NN inklusive der Rückstaubereiche der Zubringer von Flusskilometer *** orographisch links und Flusskilometer *** orographisch rechts im Gemeindegebiet P bis Flusskilometer *** orographisch links im Gemeindegebiet V und Flusskilometer *** orographisch rechts im Gemeindegebiet W“. § 2 Abs 2 der Satzung umschreibt die Zwecke des Verbandes wie folgt:
„1. die Errichtung von schutzwasserbaulichen Maßnahmen: Hochwasserrückhaltung und lineare Maßnahmen, auf Grundlage des generellen Projektes mit der Bezeichnung ‚AN‘ und des sich daraus ergebenden wasserrechtlich bewilligten Einreichprojektes für den NN.
2. die Instandhaltung und Sanierung der bereits bestehenden und der neu errichteten bzw in Hinkunft zu errichtenden Hochwasserschutzbauten,
3. die Kontrolle, Betreuung, Instandhaltung bestehender und wasserrechtlich bewilligter Verbandanlagen zum Hochwasserschutz am NN.“
§ 2 Abs 2 Z 1 der Satzungen nimmt damit ausdrücklich Bezug auf ein genau bezeichnetes generelles Projekt. Gemäß dem generellen Projekt „AN“ sind zum Schutz des Siedlungsraumes in Z Linearmaßnahmen am NN und ein Rückstaudamm am östlichen Ortsrand vorgesehen. Der Rückstaudamm ist dabei Teil der Umschließungsdämme des Rückhalteraums Z-U, der zur Kompensation der maßnahmenbedingten Hochwasserverschärfung (Erhöhung des Spitzenabflusses) vorgesehen ist.
Für das Siedlungsgebiet in der Gemeinde Z soll durch das generelle Projekt vorgesehenen Maßnahmen ein Schutz gegen über einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) hergestellt werden.
Grundlage für dieses generelle Projekt war die „AL“, bei der bereits in Abstimmung mit der Raumordnung ein Maßnahmenkonzept für den Hochwasserschutz erarbeitet wurde. Das auf Basis dieser Regionalstudie erstellte Projekt „AM Y bis Q“ war Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit dem auch der Gemeinde Z zugestellten Bescheid vom 24.03.2016, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde festgestellt, dass für die Abschnitte A, B und C des in den signierten Unterlagen dargestellten Projektes „AM Y bis Q“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Abschnitt A (W-V-Q) entspricht im Wesentlichen jenen Bereich, auf den sich die Tätigkeit des Wasserverbandes „GG“ bezieht. Das Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, die Aufteilung des Tiroler Unterinntales in drei verschiedene Abschnitte diene lediglich der Vermeidung eines „UVP-Beteiligungsverfahrens“, ist daher nicht nachvollziehbar.
Für die Planungsperiode 2016 bis 2021 wurde auf der Basis des WRG 1959 der erste Nationale Hochwasserrisikomanagementplan erlassen. Die Gemeinde Z liegt im Risikogebiet „NN – V bis B i.Z. (AO)“. Für das Risikogebiet AO wird unter der „Maßnahme M03 – einzugsgebietsbezogene Konzepte und Planungen zur Verbesserung des Wasser- und Feststoffhaushaltes erstellen“ die „AL“ mit dem Satus „Planung abgeschlossen“ angeführt und ein Bezug zur angeführten Regionalstudie hergestellt.
Unter Berücksichtigung der für das Risikogebiet „NN – V bis B i.Z. (AO)“getroffenen Festlegungen und des erstellten generellen Projektes ist der Umfang ─ und damit auch die Art ─ des Unternehmens im Sinn des § 88a Abs 1 WRG 1959 in § 2 der Satzung des zu bildenden Wasserverbandes „GG“ hinreichend bestimmt. Für die Gründung des Wasserverbandes und der Beiziehung der widerstrebenden Gemeinde Z ist eine detailliertere Festlegung der beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnahmen nicht erforderlich. Die konkrete Umsetzung und damit auch die Detailplanung der im generellen Projekt enthaltenen planerischen Vorgaben ist gemäß § 43 Abs 1 WRG 1959 Aufgabe des Wasserverbandes „GG“.
3.5.2. Alternative Konzepte:
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hält fest, dass sich durch eine intelligente Kombination verschiedenster Maßnahmen ein enormes Potential für die angestrebte Scheitelreduktion am NN ergebe. Insbesondere das Potential der alpinen Retentionsflächen sei vollkommen außer Acht gelassen worden.
Eine Längsverbauung des NN sei nur eine mögliche Variante für den Hochwasserschutz. Dabei sei unklar, ob es sich um die zweckmäßigste Möglichkeit handle und ob diese überhaupt auf aktuellen Daten basiere. Eine notwendige, zwingend bei der Einräumung von Zwangsrechten nach WRG 1959 vorgesehene und auch durch sie [= die Beschwerdeführerin] angeregte Prüfung von Alternativen habe darüber hinaus noch gar nicht stattgefunden.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin angeführten potentiellen Retentionsflächen zielen darauf ab, Spitzenabflüsse durch Hochwasserrückhalt oberhalb des verfahrensgegenständlichen Projektgebietes zu reduzieren. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin räumt aber selbst ein, dass dieses Potential stark vom Umsetzungswillen und den realen Möglichkeiten abhängen würde. Dementsprechend fand eine Prüfung der Machbarkeit/Umsetzbarkeit etwa von Speichern/Rückhaltebecken im Einzugsgebiet des NN nicht statt. Darüber hinaus sind diese theoretischen Rückhaltewirkungen maßgeblich von den definierten Randbedingungen abhängig.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist allerdings folgender Umstand wesentlich:
Mit der RMPV 2015 wurde das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisiko-managementplan 2015“ (RMP 2015) veröffentlicht und die Kapitel 4 (Angemessene Ziele des Hochwasserrisikomanagements) und 5 (Maßnahmenplanung) des RMP 2015 für verbindlich erklärt. Kapitel 5 enthält auch das Bundesland Tirol betreffende allgemeine Ausführungen.
Gemäß § 4 RMPV 2015 sind die in Kapitel 4 des RMP 2015 angeführten Ziele mit den in Unter-kapitel 5.6. des RMP 2015 dargestellten Maßnahmen entsprechend der in den Abschnitten A bis D der Anlagen 3 bis 27 des Anhangs 2 dargestellten Statusentwicklung (der Maßnahmensetzung, Fortführung bzw Überprüfung) bis zum Zyklusende des RMP 2015 (22.12.2021) anzustreben. Dabei ist die in Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 zur jeweiligen Maßnahme angeführte (und in Unterkapitel 5.7. des RMP 2015 zusammengefasste) Prioritätensetzung zu berücksichtigen. Entsprechend der zuletzt zitierten Bestimmung sind die in Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 zur jeweiligen Maßnahme angeführte (und in Unterkapitel 5.7. des RMP 2015 zusammengefasste) Prioritätensetzung zu berücksichtigen.
Entsprechend Unterkapitel 5.7. kommen den in M08a (Hochwasser- und Feststoffrückhalteanlagen) und M08b (lineare Schutzmaßnahme) beschriebenen Maßnahmen ─ sie sind dem „Handlungsfeld Schutz“ zugeordnet ─ die Prioritäten 2 und 3 zu. Beim verfahrensgegenständlich relevanten Risikogebiet AO werden Linear- und Rückhaltemaßnahmen ─ vgl M08a und M08b ─ angeführt.
Mit der RMPV 2015 hat die gemäß § 55l WRG 1959 zuständige Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verbindlich für den verfahrensgegenständlichen Bereich, und damit auch für das Gebiet der Gemeinde Z, Maßnahmen zum Hochwasserschutz ─ etwa Linearmaßnahmen am NN ─ festgelegt, ohne diese näher zu konkretisieren. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es verwehrt, im gegenständlichen Verfahren zur Bildung eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang den veröffentlichten und für das gegenständliche Verfahren in relevanten Bereichen für verbindlich erklärten RMP 2015 ─ dieser beinhaltet die für das Risikogebiet AO (NN – V bis B i.Z.) und damit auch für das Gebiet der Gemeinde Z vorgesehenen Maßnahmen zum Hochwasserschutz ─ zu überprüfen oder gar als nicht geltend zu qualifizieren. Vielmehr besteht gemäß § 43 Abs 1 WRG 1959 die Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements, insbesondere durch Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes. Aufgabe des zu bildenden Wasserverbandes „GG“ ist ─ im Einklang mit der in § 43 Abs 1 WRG 1959 enthaltenen Verpflichtung ─ die Ausführung der für das Risikogebiet AO (NN – V bis B i.Z.) und damit auch für das Gebiet der Gemeinde Z vorgesehenen Maßnahmen zum Hochwasserschutz. Diese Aufgabe umfasst auch die Ausarbeitung eines zur Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde geeigneten Projektes. Folglich ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem theoretischen Potential alpiner Retentionsflächen rechtlich nicht geboten.
Zudem ist gemäß § 42 Abs 1 WRG 1959 grundsätzlich derjenige zur Herstellung von Hochwasserschutzbauten und Vorrichtungen verpflichtet, dem die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Für die angedachten Rückhaltemaßnahmen oberhalb des Projektgebietes ist völlig offen, wer deren Planung und Errichtung übernimmt. Ein, derartige Maßnahmen beinhaltender Hochwasserrisiko-managementplan existiert nicht, damit besteht auch nicht die Verpflichtung zur Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes gemäß § 43 Abs 1 WRG 1959. Eine sonstige Verpflichtung von Gebietskörperschaften ─ Bund, Land oder Gemeinde ─ zur Errichtung derartiger Rückhaltebecken sieht das WRG 1959 nicht vor.
Ebenso erübrigt es sich, auf die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behaupteten, möglichen Rückhaltewirkungen neu erbauter oder umgebauter bestehender Speicherkraftwerken einzugehen. Derartige theoretische Überlegungen stellen kein rechtlich relevantes Argument gegen die mit der RMPV 2015 verbindlich erklärten Hochwasserschutzmaßnahmen im verfahrensgegenständlichen Bereich dar. Abgesehen davon lässt sich der Neubau von Speicherkraftwerken oder der Umbau bestehender Speicherkraftwerke ─ und der damit allenfalls verbundene Hochwasserschutz ─ rechtlich nicht erzwingen.
3.5.3. Zusammenfassung:
Die für den Bereich „M“ vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung des (teilweise für verbindlich erklärten) RMP 2015, insbesondere für das Risikogebiet AO (NN – V bis B i.Z.), der „AL“ und in weiterer Folge des generellen Projekts „AN“ in § 2 der Satzung hinreichend bestimmt. Gemäß § 88a Abs 1 WRG 1959 sind Zweck, Umfang und Art des Unternehmens und damit des Wasserverbandes „GG“ ausreichend festgelegt.
Die vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen sind von unzweifelhaftem Nutzen für die Gemeinden des Wasserverbandes als auch für die dem Wasserverband beigetretenen Infrastrukturträger. Ohne Ausdehnung auf das Gebiet der Gemeinde Z lassen sich die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nicht durchführen. Die Voraussetzungen zur zwangsweisen Beiziehung der Gemeinde Z gemäß § 88a Abs 1 WRG 1959 sind im Hinblick auf den ausreichend bestimmten Umfang des Unternehmens des gegenständlichen Wasserverbandes gegeben. In den Satzungen wird auch klargestellt, in welchem Ausmaß die Gemeinde Z als beteiligt anzusehen ist (Näheres siehe dazu in Kapitel 3.6. der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses).
Der verfahrensgegenständliche Bereich wird bei den Bemessungsereignissen HQ30, HQ100 und HQ300 in unterschiedlichem Ausmaß von Hochwasser überflutet. Für solche Gebiete ist gemäß § 43 Abs 1 WRG 1959 die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73 WRG 1959) oder eines Wasserverbandes (§ 87 WRG 1959) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen, soweit dies zur Unterstützung der Umsetzung der planerischen Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplanes erforderlich ist.
Für das verfahrensgegenständliche Gebiet wurde die RMPV 2015 erlassen. In der Hochwassergefahrenkarte für die Gemeinde Z ist die konkrete Hochwassergefährdung für die Bemessungsereignisse HQ30, HQ100 und HQ300 dargestellt. Im Risikogebiet „NN – V bis B i.Z. (AO)“ sind insgesamt 21 Maßnahmen vorgesehen. Die Bildung des gegenständlichen Wasserverbandes entspricht daher der Vorgabe des § 43 Abs 1 WRG 1959. Auch dies rechtfertigt die zwangsweise Beiziehung der Beschwerdeführerin.
Der in diesem Zusammenhang von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgenommenen Verweis auf den 8. Abschnitt „Von den Zwangsrechten“ des WRG 1959 ist verfehlt. Die in § 60 Abs 1 lit a bis c WRG 1959 umschriebenen Zwangsrechte werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet und binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft (vgl § 60 Abs 3 WRG 1959). Ergänzend dazu umschreiben die §§ 71 und 72 WRG 1959 die Voraussetzungen, bei Feuersgefahr oder beim Eintritt eines vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels zwangsweise Wasser zu benutzen, sowie die Duldungspflichten von Grundstückseigentümern.
Davon zu unterscheiden ist das Verfahren zur Bildung eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides zur Bildung eines derartigen Wasserverbandes werden abschließend in den §§ 88ff WRG 1959, insbesondere § 88a WRG 1959, geregelt. Die in den §§ 63 und 64 WRG 1959 zur Einräumung von Zwangsrechten normierten Voraussetzungen sind daher für ein Verfahren zur Bildung eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang nicht anzuwenden.
3.6. Zur Kostenaufteilung:
§ 88c Abs 3 lit a bis k WRG 1959 listet jene Bestimmungen auf, die Satzungen von Wasserverbänden zu enthalten haben. Diesen Vorgaben entspricht die vorliegende Satzung.
Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang allerdings die Rechtswidrigkeit der in § 9 der Satzung normierten Kostenaufteilung.
Gemäß § 88d Abs 2 WRG 1959 sind die Kosten, die dem Wasserverband aus der Erfüllung seiner Aufgabe erwachsen, auf die Mitglieder umzulegen. Gemäß § 88d Abs 3 lit f WRG 1959 sind die Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zur Beseitigung eines Nachteiles zu berechnen.
Die Aufgaben des Wasserverbandes „GG“ umfassen die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Hochwasserschutzanlagen im Projektgebiet. Gemäß § 9 der vorliegenden Satzung werden bei der Kostenaufteilung auf die einzelnen Verbandsmitglieder für die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Kriterien „Sockelbetrag“, „Hochwasserschutzbeitrag“ und „Rückhaltevergütung“ herangezogen.
Beim Sockelbeitrag wird die Uferlänge der jeweiligen Gemeinde als Bemessungsgrundlage herangezogen. Es handelt sich damit um ein klar nachvollziehbares Kriterium.
Der Hochwasserschutzbeitrag berücksichtigt die Vorteile, die den einzelnen Verbandsmitgliedern durch den Wasserverband erwachsen. Dabei wurden die Baulandflächen und Sonderflächen in roten Gefahrenzonen sowie in gelben Gefahrenzonen bzw rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen, die durch die vorgesehenen Maßnahmen von Hochwasser freigestellt werden, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Davon ausgehend erfolgt die in der Sachverhaltsdarstellung beschriebene Gewichtung. Dieses Kriterium ist klar und schlüssig begründet.
Beim dritten Kriterium wird als Bemessungsgrundlage das Rückhaltevolumen, das von den Verbandsmitgliedern für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wird, herangezogen. Diesbezüglich hält die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fest, die Differenz des Rückhaltevolumens der beiden Gemeinden Z und U sei deutlicher kleiner als die Differenz der Rückhalteflächen. Dennoch werde nur mit dem Volumen gerechnet.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Maßgeblich für die Einwirkung auf überflutete Flächen ist nicht nur deren Ausmaß, sondern auch die Wassertiefe im betreffenden Bereich. Ein höherer Wasserstand und damit verbunden eine höhere Wassermenge wirkt sich nachteiliger auf die überflutete Fläche aus als eine geringere Wassermenge mit einem folglich niedrigeren Wasserstand.
Der in § 9 der vorliegenden Satzung herangezogene Parameter „Rückhaltevolumen“ ist somit plausibel und macht die vorgesehen Kostenaufteilung nicht rechtswidrig.
4. Ergebnis:
4.1. Abweisung der Beschwerde:
Es liegt ein Antrag der Mehrheit der Mitglieder des zu bildenden Wasserverbandes „GG“ im Sinn des § 88a Abs 1 WRG 1959 vor. Die in § 88a Abs 1 WRG 1959 definierten Voraussetzungen für die Beiziehung der widerstrebenden Gemeinde Z zum Wasserverband „GG“ sind gegeben.
Die vorgelegte Satzung entspricht den Vorgaben des § 88c Abs 3 WRG 1959.
Entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sind daher die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides nicht rechtswidrig.
Der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag auf Bestellung eines externen Gutachters war als unerheblich zurückzuweisen. Eine Befangenheit des „Landeshauptmannes als formell zuständige Behörde“ liegt nicht vor (vgl dazu Kapitel 3.1. der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses). Dementsprechend erweist sich auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als rechtskonform.
Folglich war die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Gemeinde Z gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.03.2020, Zahl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat gemäß § 29 Abs 2 VwGVG in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zugleich zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen (vgl VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110, zur vergleichbaren Bestimmung des § 47 Abs 4 VwGVG mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.05.2020, Ra 2019/10/0193, und VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/182).
Das gegenständliche Verfahren betrifft eine komplexe Rechtslage. Darüber hinaus war auch eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung einschließlich einer ausführlichen Beweiswürdigung erforderlich. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin sowie die weiteren Verfahrensparteien ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf die §§ 42 ff sowie die §§ 87ff WRG 1959, insbesondere § 88a WRG 1959. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt den Tatbestand des § 88a WRG 1959 dahingehend aus, dass bei dessen Anwendung von dem zumindest teilweise für verbindlich erklärten RMP 2015 ─ vgl RMPV 2015 ─ auszugehen ist. Eine Überprüfung der im RMP 2015 festgelegten und für verbindlich erklärten Maßnahmen ist dem Landesverwaltungs-gericht in einem Verfahren nach den §§ 87ff WRG 1959 verwehrt. Ebenso verbietet sich eine Überprüfung eines ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplanes. Der vom Landes-verwaltungsgericht Tirol vertretenen Auslegung des Tatbestandes des § 88a WRG 1959 und des § 42a WRG 1959 iVm WRG-GZPV kommt jedenfalls eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Zu dieser Frage wird daher die ordentliche Revision zugelassen.
Die weiteren Rechtsfragen zur Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechts-behörde und dessen Befangenheit, zur Parteistellung der zuständigen Stellen in der Wa/Xa, zur behaupteten Verletzung der Gemeindeautonomie, zur behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen LL, zum Vorliegen eines gültigen Antrages der Mehrheit der Beteiligten am gegenständlichen Wasserverband, zu der in der Satzung festgelegten Kostenaufteilung etc hat das Landesverwaltungsgericht Tirol anhand des klaren Wortlauts der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere jenen des WRG 1959 und des § 7 AVG, erörtert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei seinen Darlegungen zur behaupteten Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, insbesondere nicht von dessen Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra 2016/07/0100. Zu den eben angeführten Themen liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, selbst wenn teilweise zu den anzuwenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
Aus den dargelegten Gründen wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses im Hinblick auf die genau umschriebene Rechtsfrage die ordentliche Revision für zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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