European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2015.46.3225.97
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Amt der Tiroler Landesregierung, Gesundheitsrecht und Krankenanstalten, vom 09.11.2015, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG hat die AA GmbH die zugesprochenen und ausbezahlten Gebühren des Sachverständigen CC, pA DD, Adresse 3, Y, in der Höhe von Euro 7.756,20 zu ersetzen, wobei der Betrag auf das Konto der Bank EE AG, BIC ***, IBAN ***, zur Einzahlung zu bringen ist.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 hat die AA Gesellschaft m.b.H., Adresse 1, Z, vertreten durch ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau FF (in weiterer Folge: die Antragstellerin), einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit vorheriger Bedarfsprüfung im Sinne des § 3a Abs 2a iVm Abs 5 Tiroler Krankenanstaltengesetz angesucht. Beabsichtigt sei die Errichtung einer Kardiologie mit Herzkatheterlabor, die Anschaffung eines Angiographiegerätes, sowie die Errichtung der entsprechenden Räumlichkeiten.
Die Diagnose und Therapie von koronaren Herzkrankheiten, Herzrhythmusstörungen sowie Herzmuskel- und Herzklappenerkrankungen würden eine wesentliche gesundheitspolitische und ökomische Herausforderung der Zukunft darstellen. Unter Berücksichtigung der Daten aus dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit und einem Vergleich der Versorgungssituation der Einwohner und Touristen in X im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern, Y und W, ergebe sich für X ein Wert von 2,5 Messplätzen für 920.000 Einwohner, was einem Verhältnis 1:368.000 entspreche.
Im Antrag wurde weiters eine konkrete Leistungsbeschreibung angeführt. Für die personelle Besetzung, Anbindung an den stationären Bereich, sowie für die Intensivversorgung und Back Up sei gesorgt.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Bedarfsprüfungsverfahren zur Klärung der Frage, ob durch die geplante Leistungserweiterung eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, durchgeführt. Zur Klärung der Bedarfslage wurde mit Schreiben vom 26.09.2014, Zl ***, die GG GmbH, Adresse 4, Y, mit der Erstellung eines Bedarfsgutachtens beauftragt. In diesem Gutachtensauftrag wird seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Gerätebedarf bereits erfüllt sein dürfte.
Weiters wurde seitens der belangten Behörde die Abteilung Landessanitätsdirektion um Erstellung eines allgemeinen sanitätspolizeilichen Gutachtens, einer Stellungnahme aus der Sicht der sanitären Aufsicht, sowie um Anhörung des Landessanitätsrates ersucht.
Eingeholt wurden weiters die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol vom 24.10.2014, Zl ***, die Stellungnahme der Krankenkasse JJ, Adresse 5, Z vom 27.10.2014, sowie die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt KK vom 05.11.2014, Zl ***.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde von der GG GmbH das Gutachten, datiert mit selbigem Tag, übermittelt, in dem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass ein aktueller Bedarf für die Einrichtung einer COR-Anlage gemäß dem gegenständlichen Antrag nicht festzustellen sei.
Zu dem Beweisergebnis wurde ausführlich seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.01.2015 Stellung genommen.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2015, Zl ***, wurde seitens des Landessanitätsrates die Stellungnahme abgegeben, dass das Gremium des Landessanitätsrates keinen Bedarf für die Errichtung eines Herzkatheterlabors gemäß dem gegenständlichen Antrag sehe.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2015, Zl ***, wurde seitens der Landessanitätsdirektion eine sanitätspolizeiliche Stellungnahme abgegeben. Es wurde festgestellt, dass aus sanitätspolizeilicher Sicht das Gutachten der GG GmbH inhaltlich schlüssig sei. Es sei zum gegenwertigen Zeitpunkt für den Standort Z/X kein aktueller Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen COR-Anlage festzustellen. Die zu erwartende demografische Bevölkerungsentwicklung (überproportionales Wachstum der Gruppe der über 65. Jährigen), sowie die Entwicklung neuer Verfahren, vor allem im Bereich der Klappeninterventionen, könne aber die Notwendigkeit einer zusätzlichen COR-Anlage in den nächsten Jahren erwarten lassen.
Seitens der belangten Behörde weiters eingeholt wurde eine Stellungnahme der LL GmbH, Adresse 6, Z, vom 15.04.2015 über die Auslastung der bestehenden COR-Geräte am Landeskrankenhaus Z.
Die eingeholten Stellungnahmen bzw das Gutachten der GG GmbH wurden der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.04.2015, Zl ***, zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2015 wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin eine abschließende und sehr ausführliche Stellungnahme mit weiteren Beweisanträgen abgegeben. Nach Einlangen einer Säumnisbeschwerde erging letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2015, Zl ***, mit folgendem Spruch:
„Gemäß § 3a Abs. 5 iVm § 3a Abs. 2 und 2a Tiroler Krankenanstaltengesetz – Tir. KAG, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, wird festgestellt, dass durch die geplante Erweiterung des Leistungsangebotes der privaten bettenführenden Krankenanstalt mit der Bezeichnung „AA“ am Standort Z, Adresse 1, um den Bereich der Kardiologie mit Herzkatheterlabor keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich nachgewiesen werden kann.“
Insbesondere wird in der Begründung des Bescheides auf das Gutachten der GG GmbH vom 15.12.2014 verwiesen. Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrenslaufes, Feststellung des Einzugsgebietes und Erörterung des Gutachtens der GG GmbH führt die belangte Behörde aus, dass kein Bedarf an der von der Antragstellerin geplanten Leistungserweiterung gesehen werden könne. Eine wesentliche Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung in X könne damit nicht erreicht werden. Dabei stützt sich die belangte Behörde insbesondere auf das GG GmbH Gutachten sowie auf den österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Bestimmungen des ÖSG 2012, aufgrund aller verfügbarer statistischer Daten betreffend die versorgungsrelevante Bevölkerung Tirols, eines Vergleichs mit dem Angebot in vergleichbaren Bundesländern unter Berücksichtigung auch des weiter maßgeblichen Touristenstroms und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Medizin jedenfalls ein Bedarf nach einem weiteren Herzkatheterlabor im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei. Das Verfahren weise Mängel auf und wurden diese näher ausgeführt. Es werde nochmals ausgeführt, dass die Stellungnahme eines Mitbewerbers der Beschwerdeführerin über die Auslastung der von ihr betriebenen COR-Geräte im Sinne der europarechtlichen Judikatur zur Bedarfsprüfung als grundsätzlich untaugliches Mittel zur Bedarfsermittlung nicht akzeptiert werden könne. Weiters sei Beweisanträgen der Antragstellerin nicht nachgekommen worden und wurden diese nochmals angeführt. Als Beschwerdegründe würden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung, also inhaltliche Rechtswidrigkeit, geltend gemacht und wurde dies näher ausgeführt. Die belangte Behörde sei in ihrer Eigenschaft als zur Vollziehung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zuständige Behörde und der für die Erstellung der nach dem ÖSG-2012 erforderlichen, regionalen Detailplanung verantwortlichen Behörde einerseits, und im Zusammenhang mit der im Fokus der Politik stehenden Sonderstellung des Landes Tirols als alleinige Eigentümerin der einzigen in Z befindlichen Fondskrankenanstalt andererseits, einem schier unlösbaren Interessenskonflikt ausgesetzt. Diese Verquickung von Interessen sei im Rahmen des Verfahrens mehr als deutlich zutage getreten. Die Beschwerdeführerin habe bei der gegebenen Ausgangslage keine unvoreingenommene Befassung mit den entscheidungswesentlichen Themen erwarten können. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in diversen Stellungnahmen aufgezeigt, welche konkreten Anlässe die belangte Behörde für die Annahme der Beschwerdeführerin geliefert habe. Die Verhandlungsleiterin habe bereits unmittelbar nach Einbringung des gegenständlichen Antrages ihre Auffassungen in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gesehenen Bedarf dargelegt und damit eine inhaltliche Präferenz der belangten Behörde vorweggenommen, bevor noch ein Gutachten eingeholt worden sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nach Erteilung des Gutachtensauftrages, ob mittelbar oder über den Landessanitätsrat für Tirol spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, eine Stellungnahme der Klinik MM, datiert mit 06.11.2014, eingeholt habe. Damit sei der unmittelbare Konkurrent über die von der Beschwerdeführerin geplante Maßnahme informiert und sogar zur inhaltlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Diese Stellungnahme sei dann dem im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen weitergeleitet worden. Es sei also gerade eine Stellungnahme von jener Abteilung eingeholt worden, die im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Herzkatheterlabors mit einem Abfluss von Sonderklassepatienten zu rechnen habe.
Des Weiteren werde auf suggestive Fragestellungen im Gutachtensauftrag an die GG GmbH selbst hingewiesen. Die belangte Behörde habe im Gutachtensauftrag ihre eigenen Einschätzungen über die Bedarfslage bereits vorweggenommen und bereits im Gutachtensauftrag „suggestiv“ zum Ausdruck gebracht, welches Ergebnis sich die belangte Behörde erwarte. Im Übrigen werde der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter auch im Rahmen des Planungsverfahrens selbstständig beigezogen. Diese Vorgehensweise sei mit den Anforderungen an ein faires und unvoreingenommenes, rechtsstaatliches Verfahren nicht in Einklang zu bringen.
Die enge Verquickung von Interessen, die sich durch die auf Planungsebene bestehende, ständige Zusammenarbeit der belangten Behörde mit der GG GmbH ergeben habe, sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Wenn die GG GmbH als beigezogene Sachverständige im Planungsverfahren keine Notwendigkeit zur Anpassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes vorsehe, sei also eine andere Betrachtung im Rahmen des Bedarfsprüfungsverfahrens nicht zu erwarten gewesen, vielmehr geradezu wiedersinnig. Diese offenkundige, der belangten Behörde, nicht aber der Antragstellerin erkennbare Unvereinbarkeit habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Beauftragung des Gutachtens nicht offengelegt. Auch sei der Gutachtensauftrag selbst mangelhaft geblieben. Insgesamt sei das Gutachten der GG GmbH der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin nicht zugrunde zu legen.
Darüber hinaus habe die von der belangten Behörde bestellte Sachverständige ihre Tätigkeit weitergegeben, sodass letztlich ein von Herrn NN gezeichnetes Gutachten abgegeben worden sei, welches nicht einmal die Unterschrift des Geschäftsführers der GG GmbH aufweise.
Des Weiteren habe die belangte Behörde sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin übergangen, ohne die Gründe dafür zu erwähnen. Eine Einsicht in die dem Gutachten der GG GmbH zugrundeliegenden Prämissen und weiterführenden Unterlagen seien der Beschwerdeführerin trotz Antrages verwehrt worden. Die belangte Behörde sei zur Offenlegung des von ihr verwerteten Datenmateriales verpflichtet.
Weiters wurden in der Beschwerde die einzelnen eingeholten Stellungnahmen erörtert. Die Antragstellerin sei jedoch mit der belangten Behörde einer Meinung, dass als relevantes räumliches Versorgungsgebiet der Bereich des Bundeslandes Tirol mit Ausnahme V anzusehen sei. Die internationale Bedeutung der Klinik MM dürfe jedoch nicht übersehen werden.
Zur Verfügbarkeit bestehender Anlagen in X seien von der belangten Behörde gar keine Beweise aufgenommen worden. Es sei problematisch, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Stellungnahme ihrer eigenen Krankenanstalt zitiere. Die OO GmbH habe in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2015 auch zugestanden, dass eine zuverlässige Dokumentation erst mit März 2015 begonnen worden sei und könne die Frage der Verfügbarkeit bestehender Anlagen aufgrund eines Datenmaterials, das zum Zeitpunkt der Verfassung der entsprechenden Stellungnahme gerade erst einmal ein Monat alt gewesen sei, nicht geprüft werden. Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass im Bereich der Klinik MM in Wahrheit nur 2,5 COR-Anlagen zur Verfügung stünden, sei dies statistisch gemeint. Die bestehenden Anlagen stünden eben nicht durchgängig zur Versorgung der relevanten Bevölkerung zur Verfügung, sondern seien diese zum Teil dem Bereich der Kinderkardiologie und zum anderen der Wissenschaft und Forschung vorbehalten. Dass die belangte Behörde den Hinweis anbringe, dass die für Wissenschaft und Forschung vorzuhaltenden Anlagen im gegenständlichen Bedarfsprüfungsverfahren außer Acht zu lassen seien (Seite 10, Abs 2 des angefochtenen Bescheides) werde zur Kenntnis genommen und verdiene einen gesonderten Hinweis. Natürlich sei bekannt, dass die Möglichkeit bestehe, im Rahmen der Planung ein Gerät der Wissenschaft und Forschung zu widmen, ohne dass dieses in die allgemeine (Großgeräte-)Planung und/oder Bedarfsprüfung miteinzubeziehen wäre. Tatsächlich sei dies aber nicht geschehen. Faktisch sei es so, dass die zur Verfügung stehenden Anlagen eben auch, in einer Universitätsklinik logischerweise, durchaus intensiv in der Wissenschaft und Forschung, Verwendung finden würden, sodass der Schluss der belangten Behörde, es stünden drei „vollzeitäquivalente“ Geräte zur Verfügung, schon durch die eigene Argumentation wiederlegt werde. Damit stehe und falle aber auch das gesamte Ergebnis des GG GmbH-Gutachtens und damit des angefochtenen Bescheides. Diese würden davon ausgehen, dass in X drei Geräte zur Verfügung stünden und einsatzfähig seien. Diese Feststellung treffe jedoch nicht zu.
Auch im Zusammenhang mit der Ermittlung der versorgungsrelevanten Bevölkerung sei der belangten Behörde eine gravierende Fehleinschätzung unterlaufen. Die Beschwerdeführerin habe unter Heranziehung öffentlich zugänglichen statistischen Materials nachgewiesen, dass die versorgungsrelevante Bevölkerung in X nicht auf (nur) 670.000 Einwohner festzulegen sei, sondern weit höher liege und wurde dies noch näher ausgeführt. Auch sei bei der Gutachtenserstellung durch die GG GmbH von einer konstanten Bevölkerungsstruktur ausgegangen worden, wobei die Beschwerdeführerin aufgezeigt habe, dass die Bevölkerung wachsen werde. Auch die saisonabhängigen Spitzen im Tourismus seien nicht berücksichtigt worden.
Feststellungen zur Frage von Wartezeiten seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Weiters werde auf die Aussage des Leiters der Klinik MM am Herzkongress 2015 in Z hingewiesen, in denen die Eingriffszahlen belegt werden. Die Auslastung eines Gerätes könne nicht durch einen Vergleich von Ist-Zahlen ermittelt werden. Dazu komme, dass die Auslastung bestehender Anlagen ja nicht nur von der grundsätzlichen Kapazität der Anlage, sondern auch von den verfügbaren sonstigen Kapazitäten abhängig sei, insbesondere der Personalkapazitäten. Die Klinik MM habe gerade keine zusätzlichen Kapazitäten mehr zur Verfügung. Hier werde auch auf die Auswirkungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes im Bereich der Klinik MM hingewiesen.
Unter Hinweis auf die von der Behörde anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen weist die Beschwerdeführerin weiters auf Fehler in der Sachverhaltsfeststellung hin, was die Beurteilung der Bedarfslage erst gar nicht möglich mache. Es wären auf jeden Fall Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse, die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsbedingungen, die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und Entwicklungstendenzen in der Medizin zu treffen gewesen. Zum Einfluss von Entwicklungstendenzen in der Medizin würden jegliche Feststellungen fehlen und wird dies unter Punkt 4.2. der Beschwerde näher ausgeführt.
Unter Punkt 4.3. wird nochmals darauf hingewiesen, dass Erhebungen zur Frage der Wartezeit stattfinden hätten müssen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 18.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Bestimmung der weiteren Vorgehensweise wurde zunächst vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Vertreterin der Antragstellerin in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden zwei verschiedene Angebote von planungsfachlichen Instituten eingeholt und letztlich mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.01.2017, Zl LVwG-2015/46/3225-13, CC zum nicht amtlichen Sachverständigen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestellt.
Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Stellungnahme des Tiroler Patientenanwaltes PP vom 11.07.2016 (vgl OZ 5) eingeholt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden mit Schreiben vom 29.09.2016 (vgl OZ 10) beim Amt der Tiroler Landesregierung die für eine Gutachtenserstellung notwendigen Daten (DIAG Leistungsdaten Interventionelle Kardiologie, Leistungen an Tiroler Patienten und Leistungen in Tiroler Einrichtungen) angefordert. In Antwort darauf erging das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.10.2016, Zl *** (vgl OZ 13), mit welchem die Herausgabe der Daten aus dem DIAG-System verweigert wurden. Dies aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben. Vorgeschlagen wurde eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Tiroler Gesundheitsfonds und dem Sachverständigen. Die datenschutzrechtlichen Aspekte seien daher noch zu prüfen und wäre seitens des Gutachters noch zu konkretisieren, welcher Datenbedarf bestünde. Des Weiteren werde in Bezug auf das Konzept des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass in Bezug auf zB die örtlichen Verhältnisse und der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsanbindungen, Entwicklungstendenzen in der Medizin sowie Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen Ausführungen im angefochtenen Bescheid getätigt worden seien, in welchen die diesbezüglichen Erhebungen mit Datenbasis 2013 dargestellt worden seien.
Mit E-Mail vom 12.11.2016 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie mit der Beauftragung der DD zu den im Angebot genannten Bedingungen einverstanden sei.
Letztlich wurden die erforderlichen Daten vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellt (im Akt erliegender USB-Stick).
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Erhebung zu den Ist-Wartezeiten durchgeführt (vgl OZ 25 bis 29). Diese Anfragen ergingen an das Krankenhaus U, an das Bezirkskrankenhaus T, an das Krankenhaus S und an das Bezirkskrankenhaus R. Die dazu eingelangten Antworten sind in den OZ 30 bis 36, wobei diese im Gutachten eingearbeitet wurden.
Mit E-Mail vom 15.12.2017 (vgl OZ 38) wurde das Gutachten der DD übermittelt.
Dieses Gutachten wurde der Antragstellerin und der belangten Behörde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 (vgl OZ 44) wurde eine Stellungnahme der Antragstellerin zum Gutachten der DD vom Dezember 2017 abgegeben.
Am 11.04.2018 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Ebenso anwesend waren ein Vertreter der Wirtschaftskammer, sowie ein Vertreter der Bundesversicherungsanstalt.
Ebenso geladen wurde die Krankenkasse JJ, die Sozialversicherungsanstalt QQ, die Versicherungsanstalt RR, Landesgeschäftsstelle für Tirol, die Sozialversicherungsanstalt KK sowie die Versicherungsanstalt für SS. Von diesen Parteien wurde kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt.
Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen CC, sowie der bisherige Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der vorgelegte Akt der belangten Behörde erörtert.
Per E-Mail vom 12.04.2018 (vgl OZ 56) wurde seitens der belangten Behörde eine Zusammenstellung über den Anteil der Gastpatient/innen bei COR-Untersuchungen für das Bundesland Tirol für die Jahre 2014 bis 2017 vorgelegt. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Liste der Hauptzuweiser des Landeskrankenhauses Z eingeholt (vgl OZ 58).
Seitens des Sachverständigen wurde weiters eine Analyse der Gesamtauslastung der bereits vorhandenen COR gemacht (vgl OZ 61). Beim Landesverwaltungsgericht Tirol langten zwei weitere Fragenkatalogsbeantwortungen zweier Ärzte ein (vgl OZ 64 und 65).
Am 19.04.2018 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt (Verhandlungsprotokoll vgl OZ 65). An dieser Verhandlung nahm die Antragstellerin in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teil. Weiters nahmen drei Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die sonstigen geladenen Parteien erschienen nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich dieser Verhandlung wurden UU, zum Zeitpunkt der Verhandlung Direktor der Klinik MM, sowie Frau TT, Sekretariat und Terminvergabe an der Klinik MM, als Zeugen einvernommen wurden.
Nach dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung sind weitere beantwortete Fragebögen beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt (vgl OZ 66 bis 74).
Mit E-Mail vom 25.04.2018 wurde seitens des UU eine Auflistung der Anzahl von elektrophysiologischen Untersuchungen, die Zahlen der angiographierten Patienten aus V sowie eine weitere Mitteilung übermittelt (vgl OZ 75). Per E-Mail vom 25.04.2018 (vgl OZ 76) und per E-Mail vom 27.04.2018 (vgl OZ 78) langten weitere Fragebeantwortungen ein. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass 13 Internisten, welche als Zuweiser zum LKH Z in Fragen kamen, den Fragenkatalog beantwortet haben.
Per E-Mail vom 27.06.2018 (vgl OZ 80) langte eine weitere Äußerung der Antragstellerin mit einem Antrag auf Gutachtensergänzung beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Per E-Mail vom 27.08.2018 (vgl OZ 86) langte eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde ein. In dieser wurde mitgeteilt, dass am 10.07.2018 die Verordnung der Gesundheitsplanung GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018) in Kraft getreten sei. Mit dieser Verordnung würden bestimmte Teile des ÖSG 2017 für verbindlich erklärt, unter anderem enthalte § 4 dieser Verordnung Festlegungen zum Großgeräteplan. In Anlage 1 dieser Verordnung würden für das Bundesland Tirol insgesamt vier (einschließlich des intramuralen Gerätes am BKH S) und für die Versorgungsregion-Zentralraum drei COR-Geräte ausgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde könne aufgrund dieser Verordnung und die dadurch erfolgte Verbindlichmachung der Anzahl der Großgeräte somit kein Bedarf mehr für ein weiteres COR-Gerät im Bundesland Tirol gegeben sein.
Mit E-Mail vom 27.08.2018 (vgl OZ 86) wurde die Stellungnahme der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht.
Mit E-Mail vom 21.09.2018 (vgl OZ 87) langte eine Stellungnahme des Sachverständigen bzw eine Auswertung der Wartezeiten der einzelnen Zuweiser beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Mit E-Mail vom 26.09.2018 wurde mitgeteilt, dass die Firma des Sachverständigen nunmehr unter dem Namen „DD“, Adresse 3, Y, auftrete.
Mit E-Mail vom 22.01.2019 (vgl OZ 88) wurde seitens der Antragstellerin eine weitere Stellungnahme abgegeben. Insbesondere gibt die Antragstellerin an, dass sich am Standpunkt der Beschwerdeführerin durch die zwischenzeitliche Erlassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 an der Rechtslage nichts geändert habe. Eine Bedarfsprüfung habe weiterhin zu erfolgen.
Nach telefonischer Mitteilung seitens der erkennenden Richterin, dass die Ergänzung des Gutachtens nicht erforderlich sei, wurde seitens des Sachverständigen die Honorarnote vom 31.12.2018 dem Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl OZ 89) vorgelegt.
Nach einem telefonisch erteilten Verbesserungsauftrag wurde schließlich die Honorarnote mit E-Mail vom 20.11.2019 (vgl OZ 93) erneut vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.01.2020, Zl LVwG-2015/43/3225-95, wurden die Gebühren des Sachverständigen CC für das gegenständliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Euro 7.756,20 festgesetzt. Mit E-Mail vom 23.04.2020 (vgl OZ 96) wurde der Antragstellerin der Gebührenbeschluss mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in den verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.08.2014, in den Gutachtensauftrag an die GG GmbH vom 26.09.2014, in die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol vom 24.10.2014, in die Stellungnahme der Krankenkasse JJ vom 27.10.2014, in die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt KK vom 05.11.2014, in das Schreiben des VV vom 06.11.2014 an die Abteilung Landessanitätsdirektion, in das Gutachten der GG GmbH vom 15.12.2014, in die Stellungnahme der Antragstellerin vom 29.01.2015 samt Anlagen, in die Stellungnahme des WW, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie am Spital XX in Y vom 06.02.2015, in die Mitteilung der Landessanitätsdirektion vom 11.03.2015, in der mitgeteilt wird, dass das Gremium des Landessanitätsrates keinen Bedarf für die Errichtung eines Herzkatheterlabors gemäß dem gegenständlichen Antrag sehe, in die Stellungnahme der Landessanitätsdirektion vom 02.04.2015, Zl ***, in die Stellungnahme der LL GmbH vom 15.04.2015, in den Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.05.2015 samt Anlagen, in den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Durchführung dreier mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einholung eines Gutachtens zur Frage des Bedarfs von CC (Firma DD) vom Dezember 2017, welches anlässlich der am 11.04.2018 (vgl OZ 53) durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Parteien mündlich erörtert wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des interimistischen Direktors der Klinik MM, UU anlässlich der am 19.04.2019 (vgl OZ 65) durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ebenso die terminzuweisende Angestellte der Klinik MM Frau TT als Zeugin einvernommen. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Übermittlung eines Fragebogens an zuweisende Krankenhäuser und Fachärzte. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Schriftsätze der Antragstellerin samt Beilagen. Weiters Einsicht genommen wurde in den österreichischen Strukturplan für Gesundheit 2017.
Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.
II. Sachverhalt:
Die AA GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau FF, am Standort Z, Adresse 1, ist eine bettenführende private Krankenanstalt nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz.
Mit Eingabe vom 18.08.2014 stellte die AA GmbH (in weiterer Folge die Antragstellerin bzw Beschwerdeführerin oder AA) den Antrag auf Errichtungsbewilligung mit gleichzeitiger Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens für eine Erweiterung des Leistungsangebotes im Bereich Kardiologie mit Herzkatheterlabor (COR) mit folgendem Leistungskatalog:
1.1. Koronare Herzkrankheiten (KHK)
Geplant sind die Therapie der stabilen koronaren Herzkrankheit (KHK) und „low risk“ akute Koronarsyndrome (ACS). Davon sind insbesondere Patienten mit einer „kürzlich“ (innerhalb weniger Tage) stattgehabten instabilen Episode, einer bereits bekannten KHK bzw mit einer nicht akuten Erstemanifestation einer solchen, die einer invasiven Abklärung unterzogen werden müssen, betroffen.
1.2. Herzrhythmusstörungen
Abklärung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen mittels elektrophysiologischer Untersuchung, Katheterablation und Implantation von Schrittmachern, Defibrillatoren, System zur kardialen Resynchronisation und Eventrecorder.
1.3. Herzinsuffizienz
Abklärung von Herzinsuffizienz und/bzw der zugrundeliegenden Kardiomyopathie mittels Herzkatheteruntersuchungen-Koronarangiographie, Rechtsherzkatheteruntersuchung und Endomyokardbiopsie.
Zusätzlich ist geplant, Patienten im Langzeitverlauf nach Herztransplantationen zu betreuen.
1.4. Herzklappenerkrankungen
Abklärung von erworbenen und angeborenen Herzklappenerkrankungen mittels bildgebender Verfahren und Herzkatheteruntersuchung - Koronarangiographie und Rechtsherzkatheteruntersuchung. Bei Bedarf werden Patienten nach komplexen Herzklappeneingriffen auch im Langzeitverlauf betreut.
Die Leistungen wurden im Antrag entsprechend der Leistungsmatrix des österreichischen Strukturplans Gesundheit mit den entsprechenden Kennzahlen aufgelistet.
Einzugsgebiet für den geplanten gegenständlichen Standort und die beabsichtigten Leistungen (dabei handelt es sich um selten in Anspruch genommene Facharztleistungen) ist unstrittigerweise X, wobei festzuhalten ist, dass die Klinik MM (in weiterer Folge LKH Z) am Standort Z, Adresse 6, als einziger derzeit bestehender „Konkurrent“, eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbietet. Weiters ist festzuhalten, dass der Bezirk Q teilweise Leistungen des Herzzentrums P in Deutschland in Anspruch nimmt, sodass der Bezirk Q nicht zur Gänze vom LKH Z abgedeckt wird. Wieviele Patienten konkret dort behandelt werden, konnte nicht festgestellt werden. Es wird daher bei den Berechnungen doch die ganze Bevölkerung X herangezogen.
Das Bundesland Tirol ist insgesamt mit vier COR-Geräten ausgestattet, wobei drei im LKH Z an der Abteilung für Innere Medizin III, Kardiologie und Angiologie, angesiedelt sind, eines der vier Geräte befindet sich am Bezirkskrankenhaus S.
Die drei COR-Geräte an der Universitätsklinik Z stehen im vollen Ausmaß für Behandlungen an Patienten zur Verfügung. Bei Regelbetrieb werden alle drei Geräte 5 Tage die Woche betrieben, wobei das Gerät 1 8 Stunden am Tag, das Gerät 2 8 ½ Stunden am Tag und das Gerät 3 von 7:30 Uhr bis 19:00 Uhr betrieben wird und außerdem 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche für Notfälle zur Verfügung steht. Indem man die Betriebszeiten verlängert könnte bei Bedarf auch die Kapazität erhöht werden. Im Jahr 2017 und im ersten Halbjahr 2018 wurden auch Coronarangiographien an Patienten aus dem Einzugsbereich des LKH O durchgeführt (1 bis 2 Patienten pro Tag), diese sind mittlerweile wieder weggefallen.
Sowohl AA als auch das LKH Z, befinden sich in der Stadt Z, nur ca 3,4 km voneinander entfernt (kürzeste Strecke mit dem PKW über die Adresse 7). Beide Standorte sind im privaten und öffentlichen Nahverkehr sowohl von der Autobahn aus, als auch vom Bahnhof Z gut erreichbar, wobei die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof Z zum LKH Z kürzer dauert als zum Standort der Antragstellerin (Unterschied laut Routenplaner google maps bis zu 19 Minuten). Auch für die Rettungssysteme sind beide Einrichtungen etwa gleich gut erreichbar. Eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots hinsichtlich der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen würde sich daher bei Errichtung des beantragten Projektes nicht ergeben.
Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) ist festzuhalten, dass im Bundesland Tirol im Jahr 2020 insgesamt 757.634 Menschen leben (STATISTIK AUSTRIA, Bevölkerung am 1.1.2020 nach Politischen Bezirken), im Jahr 2030 werden es prognostiziert 797.754 sein (STATISTIK AUSTRIA, Bevölkerungsprognose 2018, Hauptvariante). Mit Stand 2018 waren es in Tirol insgesamt 754.705 Einwohner.
Altersstruktur der gesamten Tiroler Bevölkerung am Jahresende 2018, 2025, 2030:
Alter | Wohnbevölkerung absolut | in Prozent |
2018 |
|
|
0 bis unter 20 Jahre | 147.810 | 19,6 |
20 bis unter 65 Jahre | 471.224 | 62,4 |
65 Jahre und mehr | 135.671 | 18,0 |
2025 |
|
|
0 bis unter 20 Jahre | 154.029 | 19,7 |
20 bis unter 65 Jahre | 471.857 | 60,3 |
65 Jahre und mehr | 156.665 | 20,0 |
2030 |
|
|
0 bis unter 20 Jahre | 157.531 | 19,7 |
20 bis unter 65 Jahre | 461.906 | 57,9 |
65 Jahre und mehr | 178.317 | 22,4 |
Quellen: Statistik Austria, Bevölkerungsregister bzw Bevölkerungsprognose 2018, Hauptvariante
Die konkrete nach Altersgruppen unterteilte Anzahl an EinwohnerInnen stellt sich für das Bundesland Tirol dar wie folgt (Quelle: STATISTIK AUSTRIA, Bevölkerung am 1.1.202 nach Politischen Bezirken, Alter, Erstellt am 6.07.2020, eigene Berechnungen):
| Insgesamt | 0-19 Jahre | 20-49 Jahre | 50-64 Jahre | 65 und älter |
Tirol | 757.634 | 147.692 | 306.070 | 165.915 | 137.957 |
N | 131.961 | 21.097 | 61.639 | 24.943 | 24.282 |
L | 60.474 | 12.872 | 24.560 | 13.329 | 9.713 |
M | 180.453 | 37.063 | 70.776 | 40.252 | 32.362 |
K | 64.168 | 11.539 | 23.784 | 15.417 | 13.428 |
T | 110.287 | 22.651 | 43.991 | 24.391 | 19.254 |
G | 44.386 | 9.173 | 17.624 | 9.869 | 7.720 |
S | 48.738 | 9.780 | 17.555 | 11.445 | 9.958 |
Q | 32.838 | 6.190 | 12.430 | 7.606 | 6.612 |
J | 84.329 | 17.327 | 33.711 | 18.663 | 14.628 |
Für das Jahr 2020 ergibt sich aus der Tabelle dass für den Bezirk V 48.738 Einwohner abzuziehen sind. Im relevanten Versorgungsgebiet X bleiben daher 708.896 zu versorgende Personen aller Altersstufen übrig.
Nach dem ÖSG 2017 ist für Coronarangiographie (COR) ein Einwohnerrichtwert (minimale und maximale Zahl an EinwohnerInnen je Gerät bzw minimale und maximale Zahl der Großgeräte nach GG/1.000.000 EW) von 200.000 bis 300.000 EW/Großgerät, das sind 3,3 bis 5,00 Großgeräte pro 1 Million Einwohner) veranschlagt. Für die Versorgung von 708.896 EinwohnerInnen (X) ergibt sich rein rechnerisch ein Bedarf für 2,4 bis 3,6 Geräten. In X, also im gegenständlichen Fall relevanten Versorgungsgebiet, steht für 236.298 Einwohner ein COR-Gerät zur Verfügung, was durchaus den Planungsvorgaben entspricht.
Hinzuzurechnen sind aber noch die ausländischen Touristen die sich in X auf Urlaub befinden, wobei hier primär Akutfälle zu versorgen sind. Aus den Jahren 2014 bis 2017 ergibt sich ein Schnitt von 15,65% Nicht-Tiroler PatientInnen, die im LKH das Herzkatheter Labor in Anspruch nahmen. Welcher Anteil der nicht in Tirol wohnhaften PatientInnen auf Touristen entfällt (und welcher auf sonstige GastpatientInnen, zB geplante GastpatientInnen aus anderen Bundesländern) kann nicht festgestellt werden, ist aber auch nicht relevant. Aus den Daten ist ersichtlich, dass 83,7% der Behandlungsfälle im Jahr 2017 PatientInnen aus X betreffen. Da sich der prozentuelle Teil an GastpatientInnen über die Jahre nur mäßig geändert hat (zwischen 15,8% und 16,8% in den Jahren 2014 bis 2017), kann generell rechnerisch auch davon ausgegangen werden, dass unter normalen Umständen nicht mehr als 16,8% der Behandlungen an GastpatientInnen fällt (extreme Spitzenzeiten in der Auslastung oder eine Überlastung der Geräte im Zusammenhang mit Tourismus und den Hochsaisonen konnten nicht festgestellt werden).
Aufgrund der aktuellen Situation und den Maßnahmen weltweit zum Schutz vor weiterer Ausbreitung des Coronavirus (Reiseverbote, eingeschränkter Reiseverkehr, stark gesunkene Zahlen in der Hotelerie, etc) ist auch davon auszugehen, dass für das Jahr 2020 und auch für die Folgejahre die Anzahl der Touristen in X weit unter diesem Wert liegt. Zu Gunsten der Antragstellerin würde sich damit rein rechnerisch für das relevante Versorgungsgebiet X (unter Berücksichtigung von 708.896 EinwohnerInnen) und dem Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2017 mit 15,8 % an GastpatientInnen ein Bedarf von 2,8 bis 4,2 COR-Geräten ergeben, sodass auch bei dieser Berechnung die vorhanden 3 Geräte im Planungsrichtwert des ÖSG 2017 liegen.
Im Jahr 2018 waren 14,6 % TirolerInnen unter 15 Jahre alt (Kinder und Jugendliche), 67,4 % zwischen 15 und 64 Jahre alt (Personen im Erwerbsalter) und 18,0 % 65 Jahre und älter (SeniorInnen). Im Vergleich zum Vorjahr hat sich der Anteil der SeniorInnen um 0,2 Prozentpunkte erhöht, während der Anteil der Personen im Erwerbsalter um rund 0,3 Prozentpunkte zurückgegangen ist. Der Anteil der Kinder und Jugendlichen ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Über einen längeren Zeitraum ist die Alterung der Gesellschaft deutlich erkennbar. Betrug der Anteil der Kinder und Jugendlichen im Jahr 1966 noch 28,0 %, so hat er bis zum Jahr 2018 deutlich abgenommen. Im Gegensatz dazu hat der Anteil der SeniorInnen von 10,1 % im Jahr 1966 auf 18,0 % im Jahr 2018 zugenommen. Bis zum Jahr 2009 waren die Kinder den SeniorInnen zahlenmäßig stets überlegen. Seit 2010 hat sich dieses Verhältnis umgekehrt und die Zahl der SeniorInnen liegt über der Zahl der Kinder. Die Bevölkerungsprognosen für die kommenden Jahre zeigen, dass sich der Trend der Alterung der Bevölkerung weiter fortsetzen wird. So wird im Jahr 2040 voraussichtlich über ein Viertel der Tiroler Bevölkerung (26,1 %) 65 Jahre oder älter sein (DEMOGRAFISCHE DATEN TIROL 2018, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Statistik, Landesstatistik Tirol Innsbruck, Stand September 2019).
Die wichtigste Altersgruppe für Interventionen an COR-Geräten sind die über 65-Jährigen. Eine weitere wichtige Altersgruppe sind die 50- bis 65-Jährigen, sodass anzunehmen ist, dass die Zahl an Interventionen insgesamt steigen wird. Wieviel und in welchem Zeitraum lässt sich nicht feststellen. In den Jahren 2007 bis 2017 sind die kardiologischen Interventionen deutlich gestiegen, aber die Anzahl der Eingriffe nahm zB 2015 gegenüber 2014 erstmals ab, von 56.062 auf 54.853 (- 2,2 %) Koronarangiographien.
Auf der Interventionsebene ist eine Prognose über die medizinische Entwicklung sehr schwierig, da es gegenläufige Entwicklungen gibt. Einerseits gibt es die Interventionsmöglichkeiten am COR-Gerät, es werden auch immer wieder neue geschaffen. Andererseits gibt es konservative (medikamentöse) Behandlungen, die Erfolge bringen und die notwendigen Interventionen daher reduzieren. Die Entwicklungstendenzen in der Medizin können daher auch realistischerweise nicht abgesehen werden, dennoch ist wohl insgesamt mit einer weiteren Steigerung zu rechnen.
Auslastung des LKH Z als bereits bestehender stationärer Einrichtung:
Im Jahr 2017 fanden von April bis Dezember 2.821 Interventionen in den 3 Herzkatheterlaboren statt. Diese konnten alle während der Regelbetriebszeit durchgeführt werden. Am Gerät *** wurden an 167 Betriebstagen 362 Interventionen durchgeführt, was einer 70%igen Auslastung entspricht. Am Gerät *** wurden an 177 Betriebstagen 1.105 Interventionen durchgeführt, was ebenfalls einer Auslastung von 70% entspricht. Am Gerät *** wurden an 180 Betriebstagen 1.354 Interventionen durchgeführt, was einer Auslastung von 53% entspricht. Insgesamt ist die Auslastung im vertretbaren Bereich, auch wenn sie tatsächlich schon recht hoch ist. Die Kapazitäten ließen sich jedoch durch Ausweitung der Betriebszeiten erhöhen. Zu berücksichtigen ist, dass es zum 31.12.2017 702.307 EinwohnerInnen in X gab (DEMOGRAPHISCHE DATEN TIROL 2017, Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Landesstatistik und tiris, Landesstatistik Tirol, Innsbruck, Oktober 2018) und nunmehr 757.634, was eine Steigerung um 55.327 EinwohnerInnen (nicht PatientInnen) bedeutet. Diese Steigerung fällt, was die Auslastung betrifft, noch nicht ins Gewicht.
Extreme Spitzenzeiten in der Auslastung oder eine Überlastung der Geräte im Zusammenhang mit Tourismus und den Hochsaisonen konnten nicht festgestellt werden.
Bei Patienten, die eine Intervention am Herzen brauchen, kann zwischen drei Ebenen der Dringlichkeit unterschieden werden:
– Akute Patienten, bei denen Interventionen unverzüglich erfolgen müssen
– Semiakute Patienten, bei denen Interventionen innerhalb einer Woche erfolgen sollten
– Subakute Vorfälle oder Beschwerden, bei denen Interventionen innerhalb von 2 bis 3 Monaten erfolgen sollten.
Bei Zuweisung durch die Krankenhäuser in X (T, R, U, F-E) ergeben sich bei akuten Interventionen keine Wartezeiten. Bei semiakuten Interventionen liegt die Wartezeit zwischen 2 Tagen und maximal 1 Woche. Bei subakuten Interventionen beträgt die Wartezeit zwischen 7 Tagen bis maximal 1 Monat.
Bei Zuweisung durch befragte Internisten (wobei viele der befragten nicht geantwortet haben) ergaben sich bei 11 der befragten bei akuten Interventionen keine Wartezeiten. Bei semiakuten Interventionen liegt die Wartezeit zwischen 0 Tagen und maximal 18 Tagen. Bei subakuten Interventionen beträgt die Wartezeit zwischen 14 Tagen bis maximal 46 Tagen.
Zusammengefasst, auch mit den Angaben des LKH selbst, kann festgestellt werden, dass Akutfälle unverzüglich behandelt werden. Die Wartezeiten bei semiakuten und subakuten Interventionen sind medizinisch zumutbar.
Es hat sich daher insgesamt ergeben, dass ein Bedarf einer Kardiologie mit Herzkatheterlabor derzeit nicht gegeben ist.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich maßgeblich auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen CC, DD GmbH“, QBC 4, Adresse 3, Y (vgl OZ 38), welches auch anlässlich der am 11.04.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Gutachter erörtert wurde. Der Gutachter konnte nachvollziehbar und anschaulich erläutern, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.
Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, insbesondere was die Bevölkerungsstruktur betrifft, ergeben sich aus den veröffentlichten Statistiken auf der homepage der STATISTIK AUSTRIA, auf die auch der nichtamtliche Sachverständige großteils zurückgegriffen hat. Es war lediglich die Aktualisierung einiger Zahlen erforderlich, die Anpassungen der Zahlen auf das relevante Versorgungsgebiet X oder bezogen auf die Einwohnerrichtwerte des ÖSG 2017 für die aktuellen Zahlen erfolgten durch eigene Berechnungen der erkennenden Richterin, auch unter Heranziehung der Daten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Statistik, Landesstatistik Tirol. Es liegen daher aktuelle, auf die Bezirke konkret aufgeteilte Zahlen vor.
Dass X als relevantes Einzugsgebiet anzusehen ist war im gesamten Verfahren nicht strittig. Seitens der Antragstellerin wurde lediglich vorgebracht, dass die internationale Bedeutung des LKH Z nicht übersehen werden dürfe, bringt dazu jedoch nichts Konkretes vor.
Was die Auslastung des LKH Z als einziger derzeit bestehender Einrichtung angeht so wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 (VHS OZ 53, Anlage A) die Zahlen für die im Jahr 2017 erfolgten Interventionen an den 3 vorhandenen Geräten vorgelegt und vom Gutachter im E-Mail vom 16.04.2018 (vgl OZ 61) zusammengefasst.
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Erhebung zu den Ist-Wartezeiten durchgeführt (vgl OZ 25 bis 29). Diese Anfragen ergingen an das Krankenhaus U, an das Bezirkskrankenhaus T, an das Krankenhaus S und an das Bezirkskrankenhaus R. Die dazu eingelangten Antworten sind in den OZ 30 bis 36, wobei diese im Gutachten eingearbeitet wurden.
Per E-Mail vom 12.04.2018 (vgl OZ 56) wurde seitens der belangten Behörde eine Zusammenstellung über den Anteil der Gastpatient/innen bei COR-Untersuchungen für das Bundesland Tirol für die Jahre 2014 bis 2017 vorgelegt. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Liste der Hauptzuweiser des Landeskrankenhauses Z eingeholt (vgl OZ 58).
Seitens des Sachverständigen wurde weiters eine Analyse der Gesamtauslastung der bereits vorhandenen COR gemacht (vgl OZ 61). Beim Landesverwaltungsgericht Tirol langten zwei weitere Fragenkatalogsbeantwortungen zweier Ärzte ein (vgl OZ 64 und 65).
Am 19.04.2018 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt (Verhandlungsprotokoll vgl OZ 65). Anlässlich dieser Verhandlung wurden UU, zum Zeitpunkt der Verhandlung Direktor der Klinik MM, sowie Frau TT, Sekretariat und Terminvergabe an der Klinik MM, als Zeugen einvernommen. Sie standen dabei unter Wahrheitspflicht und haben beide auf die erkennende Richterin einen glaubhaften und seriösen Eindruck gemacht. Die Angaben der beiden einvernommenen Zeugen stimmten auch großteils überein. Die gemachten Angaben wurden seitens der Antragstellerin zwar angezweifelt, jedoch nichts konkret dazu vorgebracht, warum die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auch konnte seitens des einvernommenen Zeugen glaubhaft dargelegt werden, dass alle drei COR-Geräte voll für die PatientInnen zur Verfügung stehen und nicht in der Forschung eingesetzt werden. Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass der Bereich der Kinderkardiologie außer Acht gelassen wurde ist festzuhalten, dass auch Kinder PatientInnen sind und natürlich bei der Auslastung oder den Einwohnerrichtwerten mitberücksichtigt sind. Die drei COR-Geräte an der Universitätsklinik Z stehen daher im vollen Ausmaß für Behandlungen an PatientInnen zur Verfügung.
Extreme Spitzenzeiten in der Auslastung oder eine Überlastung der Geräte im Zusammenhang mit Tourismus und den Hochsaisonen konnten nicht festgestellt werden. Die Daten zu den GastpatientInnen ergeben sich aus den vom Amt der Tiroler Landesregierung mit E-mail vom 12.04.2018 (vgl OZ 56) übermittelten Angaben zur „Coronarangiographie X: GastPatientInnenanteil“, wobei diese Angaben auch mit den Aussagen des als Zeugen einvernommenen UU in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.04.2018 (vgl OZ 65, eVHS S 10, 7. Absatz) übereinstimmen. Es ergaben sich daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
In Bezug auf die Wartezeiten wurden am 19.04.2018 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Verhandlungsprotokoll vgl OZ 65) UU, zum Zeitpunkt der Verhandlung Direktor der Klinik MM, sowie Frau TT, Sekretariat und Terminvergabe an der Klinik MM, als Zeugen einvernommen.
Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Übermittlung eines Fragebogens an zuweisende Krankenhäuser und Fachärzte, wobei lediglich 13 der vielen befragten Internisten, welche als Zuweiser zum LKH Z in Fragen kamen, den Fragenkatalog beantwortet haben. Die Krankenhäuser, insbesondere als Zuweiser von Akutfällen, haben alle den Fragenkatalog beantwortet, sodass die maximalen Wartezeiten ermittelt werden konnten. Es gab keinen Grund für die erkennende Richterin an den Angaben zu zweifeln, die auch durchaus auseinandergingen. Der Antragstellerin wurde die Gelegenheit gegeben namentlich Ärzte zu nennen die sie befragt haben möchte, es wurde jedoch lediglich auf die offizielle Ärzteliste der Ärztekammer Tirol verwiesen (vgl OZ 80).
Mit E-Mail vom 21.09.2018 (vgl OZ 87) langte eine Stellungnahme des Sachverständigen bzw eine Auswertung der Wartezeiten der einzelnen Zuweiser beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, auch nach dieser ergaben sich keine Argumente für ein zusätzliches Gerät.
Dass eine Prognose über die medizinische Entwicklung schwierig ist, ergibt aus den Feststellungen im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen auf S. 9 unter 3.4. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 (vgl OZ 53, VHS S. 5 unten) glaubhaft dargestellt. Der nichtamtliche Gutachter machte insgesamt einen sehr glaubhaften und sachlichen Eindruck. Dieser ist auch schon seit vielen Jahren in der Gesundheitsplanung tätig.
Der Beweisantrag der Antragstellerin auf Erhebung und Erstellung eines Gutachtens zur Situation des LKH im Jahr 2015 (vgl OZ 80) und davor wird abgewiesen, da für die Bedarfsprüfung die derzeitige Sachlage maßgeblich ist. Es ist klar, dass nicht nur das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Geräten geprüft werden muss, sondern eben auch die Auslastung dieser Geräte. Wenn die Antragstellerin mit den Verschärfungen im Krankenanstalten-Arbeits-Zeitgesetz – KA-AZG, BGBl I Nr 8/1997 durch BGBl I Nr 76/2014 (in Kraft getreten mit 1.1.2015) argumentiert, so gelten diese Verschärfungen auch für die Antragstellerin. Ein Vergleich könnte letztlich auch nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin selbst keine konkreten Angaben zu ihrer Personalausstattung gemacht hat. Ein österreichweiter Vergleich ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zielführend. Letztlich kommt es bei der Bedarfsprüfung darauf an, ob es im verfahrensgegenständlichen Einzugsgebiet zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots kommt. Dabei sind die im § 3a TirKAG aufgezählten Kriterien zu den örtlichen Verhältnissen (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte), der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und der Entwicklungstendenzen in der Medizin zu berücksichtigen.
IV. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - Tir KAG, LGBl Nr 5/1958, idF LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt.
§ 3a
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein.
[…]
(2a) Ein Bedarf ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol hinsichtlich
a) der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
b) der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c) der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und
d) der Entwicklungstendenzen in der Medizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der GG GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Verordnung zu prüfen.
(2b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Abs. 6 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
(2c) Sollen in der vorgesehenen Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so entfällt die Bedarfsprüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(2d) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, entfällt eine Bedarfsprüfung, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 bzw. Abs. 4 steht.
[…]
(6) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.
§ 5
Änderungen von Krankenanstalten
(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,
a) wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,
b) bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,
c) wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
d) bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.
(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.
[…]
§ 59
Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:
[…]
§ 62a
Regionaler Strukturplan Gesundheit und Krankenanstaltenplan
(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (§§ 2b und 16b Abs. 1 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
a) die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich im Sinn des ÖSG;
b) die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie für Spitalsambulanzen mit Angabe der Kapazitäten, Betriebsformen sowie Versorgungstypen im Sinn des ÖSG;
c) die Festlegung von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien;
d) die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung;
e) die Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.
[…]
(2) Die Gesundheitsplanungs GmbH nach § 23 Abs. 3 des Gesundheitszielsteuerungsgesetzes wird ermächtigt, für jene Teile des ÖSG und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen und sich auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes beziehen, ein Begutachtungsverfahren durchzuführen und in der Folge diese Teile durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im RIS (www.ris.bka.gv.at ) kundzumachen. In diesen Angelegenheiten unterliegt die Gesundheitsplanungs GmbH der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung und hat dieser auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Landeshauptmann hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung im RIS (www.ris.bka.gv.at ) zu veröffentlichen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol sowie seine Änderungen sind vom Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission auf der Internetseite der Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol bzw. deren Änderungen in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, einen Tiroler Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Tiroler Krankenanstaltenplan ist auf Basis der gemeinsamen Festlegungen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erstellen und hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages nach § 10 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltenplans 2019 – Tir. KAP 2019, LGBl Nr 147/2019
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Tiroler Krankenanstaltenplan (Tir. KAP) 2019 auf Basis des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol stationär (RSG) 2025 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinne des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2019.
(2) Für die Fondskrankenanstalten wird im Zuge der Umsetzung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG 2017) der RSG 2025 als Detailplan erarbeitet und auf dessen Basis der Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 erlassen.
(3) Die Anlagen 1 bis 16 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Diese Anlagen enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Tagesklinikplätze, ambulante Betreuungsplätze sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Diese Festlegungen werden sowohl auf Bundeslandebene, auf Ebene der Versorgungsregionen – Tirol-Zentralraum (VR 71; umfassend die Bezirke Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land und Schwaz), Tirol-West (VR 72; umfassend die Bezirke Reutte, Imst und Landeck), Tirol-Nordost (VR 73; umfassend die Bezirke Kufstein und Kitzbühel) und Osttirol (VR 74; umfassend den Bezirk Lienz) - als auch auf Ebene der Krankenanstaltenstandorte getroffen. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 15 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 16 aufgenommen.
.
§ 2
Festlegungen
(1) In der Anlage 1 wird auf Bundeslandebene festgelegt:
– die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten in Normalpflegebereichen und Intensivpflegebereichen je Fach-/Versorgungsbereich
– die Leistungsstandorte von Referenzzentren, Versorgungsbereiche mit Überregionaler Versorgungsplanung (ÜRVP), Versorgungsstufen in ausgewählten Fach-/Versorgungsbereichen, Spezialzentren, Expertisezentren, Modulen je Versorgungsbereich
– Großgeräte gemäß Großgeräteplan (GGP)
– die Anzahl der Plätze in Dialyse-Einrichtungen
(2) In den Anlagen 2 bis 5 wird auf Versorgungsregionsebene festgelegt:
– die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten in Normalpflegebereichen und Intensivpflegebereichen je Fach-/Versorgungsbereich
– die Anzahl der Plätze in Dialyse-Einrichtungen
(3) In den Anlagen 6 bis 15 wird auf Krankenanstaltenebene (je Standort) festgelegt:
– die Betriebsformen von Spitalsambulanzen in ausgewählten Fach-/Versorgungsbereichen inkl. zentraler ambulanter Erstversorgung (ZAE) und die Anzahl ambulanter Betreuungsplätze in ausgewählten Fach-/Versorgungsbereichen
– die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten in Normalpflegebereichen (davon Tagesklinik-Plätze) und Intensivpflegebereichen je Fach-/Versorgungsbereich
– die stationären Organisationsformen je Fach-/Versorgungsbereich
– die Leistungsstandorte von Referenzzentren, Versorgungsbereiche mit Überregionaler Versorgungsplanung (ÜRVP), Versorgungsstufen in ausgewählten Fach-/Versorgungsbereichen, Spezialzentren, Expertisezentren, Modulen je Versorgungsbereich
– Großgeräte gemäß Großgeräteplan (GGP)
– die Anzahl der Plätze in Dialyse-Einrichtungen
(4) Betten für Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.
(5) Medizinisch-technische Großgeräte gemäß Großgeräteplan (GGP) der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018), Nr. 1/2018, sind:
– Computertomographiegeräte (CT)
– Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)
– Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT; inkl. ECT-CT)
– Coronarangiographische Arbeitsplätze (COR) (Herzkatheterarbeitsplätze)
– Strahlen- bzw. Hochvolttherapiegeräte (STR) (Linearbeschleuniger)
– Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET; inkl. PET-CT, PET-MR).
(6) Die erforderliche Anzahl der Großgeräte bundesweit und je Bundesland wurde in § 4 und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018), Nr. 1/2018, verbindlich festgelegt. In den Anlagen 1 und 6 bis 15 dieser Verordnung werden die Großgeräte dementsprechend ausgewiesen.
(7) Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind von dieser Verordnung nicht erfasst.
Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018):
Aufgrund des
- § 23 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2017,
[…]
- § 62a Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2018,
[…]
werden die von der Bundes-Zielsteuerungskommission am 30. Juni 2017, zuletzt geändert mit Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission vom 29. Juni 2018, im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2017 (ÖSG 2017) als verbindlich zu machende ausgewiesene Teile verordnet:
Festlegungen zum Großgeräteplan
§ 4.
(1) Im bundesweiten Großgeräteplan (GGP) werden die medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt, die der öffentlichen Versorgung dienen. Der Großgeräteplan enthält die bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderliche Anzahl der Großgeräte und umfasst folgende Großgeräte:
1. Computertomographiegeräte (CT)
2. Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)
3. Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT; inkl. ECT-CT)
4. Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR)
5. Strahlen- bzw. Hochvolttherapiegeräte (STR) (Linearbeschleuniger)
6. Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET; inkl. PET-CT, PET-MR)
(2) Die in Anlage 2 enthaltenen Festlegungen zum Großgeräteplan umfassen für die Großgeräte gemäß Abs. 1,
1. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtanzahl und die Standorte in über Landesgesundheitsfonds abgerechnete Krankenanstalten (Fonds-Krankenanstalten) und
2. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtzahl und die Gesamtzahl je Versorgungsregion in sonstigen Akut-Krankenanstalten, Rehabilitationszentren und im extramuralen Sektor (selbstständige Ambulatorien inklusive eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger und niedergelassener Bereich).
[…]
(5) Änderungen des Großgeräteplans basieren auf folgenden Planungskriterien:
1. Sicherstellung einer regional möglichst ausgewogenen Verteilung der Versorgungsangebote (Versorgungskriterium) insbesondere durch:
a) Berücksichtigung der im ÖSG 2017 festgelegten Planungsrichtwerte für Großgeräte sowie des Versorgungsbedarfs von Gastpatientinnen und -patienten und Pendlerinnen/Pendlern,
b) örtlich gut erreichbare und mit anderen Gesundheitsversorgungseinrichtungen gut vernetzte Standorte und
c) im Falle der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten entsprechende Öffnungs-/Betriebszeiten auch an Tagesrandzeiten.
2. Sicherstellung der für die Erfüllung der Versorgungsaufträge der Fonds-Krankenanstalten erforderlichen Vorhaltung von Großgeräten (Vorrangkriterium).
3. Sofern aus gesundheitsplanerischer Sicht keine vollständige Auslastung des Großgeräts in der Fonds-Krankenanstalt zu erwarten ist, ist zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlichen Erwägungen gemäß Z 4 vorzusehen, dass dieses Großgerät zusätzlich auch zur Abdeckung eines ungedeckten extramuralen Versorgungsauftrages in der Versorgungsregion verwendet wird, wobei für solche Fälle – vor Abdeckung des extramuralen Versorgungsauftrages – zwingend eine entsprechende Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung mit der Sozialversicherung abzuschließen ist. Hinsichtlich der Grundzüge der Kooperationsvereinbarung (insbesondere Grundlagen und Methodik der Tarifierung) ist bereits vor der Änderung des Großgeräteplanes das Einvernehmen zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der Sozialversicherung herzustellen.
4. Sicherstellung einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien (Kooperationen intra- und extramural) und Sicherstellung einer Mindestauslastung der Großgeräte (Wirtschaftlichkeitskriterium) nach Maßgabe des Abs. 6.
(6) Für Änderungen des Großgeräteplans sind das Versorgungskriterium und/oder das Vorrangkriterium zu erfüllen. Das Wirtschaftlichkeitskriterium kommt nur dann zusätzlich zur Anwendung, wenn eine Entscheidung zwischen zwei oder mehr Großgeräten zu treffen ist.
(7) Großgeräte, die ausschließlich intraoperativ, für die unmittelbar erforderliche Abklärung im Schockraum oder für Therapieplanung bzw. -überwachung bei Strahlentherapie zum Einsatz kommen (Funktionsgeräte) sowie Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind von den verbindlichen Festlegungen zum Großgeräteplan nicht erfasst.
Anlage 2
V. Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl dazu VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, und VwGH 23.2.2017, Ro 2015/07/0008, jeweils mwN).
Vorauszuschicken ist auch, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Erweiterung einer privaten Krankenanstalt entschieden wird, sondern nach § 3 Abs 6 TirKAG eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bedarfes nach einer privaten Krankenanstalt im von der Beschwerdeführerin beantragten Umfang getroffen wird.
Unstrittig ist, dass es sich bei der geplanten Erweiterung um eine wesentliche Änderung iSd § 5 Abs 1 TirKAG handelt. Gem Abs 3 legcit gelten für die Bewilligung von Änderungen die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß.
Gem § 3a Abs TirKAG ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein.
Beim beantragten Leistungsangebot handelt es sich um Leistungen aus der Kardiologie mit Herzkatheterlabor, somit um selten in Anspruch genommene Facharztleistungen.
Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen sei den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 24.7. 013, 2010/11/0195 – zwar zu selbstständigen Ambulatorien, jedoch auch auf das gegenständliche Verfahren anwendbar). Vor diesem Hintergrund, so die Judikatur, erfordert die Prüfung der Bedarfslage mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit) - insbesondere hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel (vgl die Erkenntnisse VwGH 11.7.2000, 2000/11/0075; 21.3.2003, 2000/11/0272; 25.11.2003, 2002/11/0101) - und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich (vgl die Erkenntnisse VwGH 20.3.2012, 2012/11/0041; 21.11.2013, 2012/11/0033).
Die Anzahl der in Tirol vorhandenen COR-Geräte entspricht dem Großgeräteplan des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG 2017, letzter Stand 27.09.2019), wobei die erforderliche Anzahl der Großgeräte bundesweit und je Bundesland in § 4 und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017 (ÖSG-VO 2018), Nr. 1/2018, nunmehr verbindlich festgelegt wurde. In den Anlagen 1 und 6 bis 15 Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 – Tir. KAP 2019) werden die Großgeräte dementsprechend auch mit 4 Stück ausgewiesen.
Nach dem ÖSG 2017 ist für Coronarangiographie (COR) ein Einwohnerrichtwert (minimale und maximale Zahl an EinwohnerInnen je Gerät bzw minimale und maximale Zahl der Großgeräte nach GG/1.000.000 EW) von 200.000 bis 300.000 EW/Großgerät, das sind 3,3 bis 5,00 Großgeräte pro i Million Einwohner, und eine Erreichbarkeit (Erreichbarkeitsfrist in Minuten, innerhalb der zumindest 90% der Wohnbevölkerung im Straßen-Individualverkehr den jeweils nächstgelegenen leistungsanbietenden Standort erreichen können sollen) vorgesehen. Diese Planungsrichtwerte orientieren sich an einem Ein-Schicht-Betrieb (8 Stunden Betriebszeit). Die Standorte der Großgeräte sollen möglichst auch im öffentlichen Verkehr gut erreichbar sein.
Die Bedarfsprüfung hat im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen zu erfolgen (vgl § 3a Abs 2a TirKAG). Das bereits bestehende Versorgungsangebot für das verfahrensrelevante Einzugsgebiet besteht aus den 3 COR-Geräten am LKH Z am Standort Z, Adresse 6, welches eine mit dem zu beurteilenden Antragsgegenstand gleichwertige medizinische Leistung anbietet.
Die belangte Behörde bringt mit Schreiben vom 23.08.2018 vor, dass am 10.07.2018 die Verordnung der GesundheitsplanungsGmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017 (ÖSG VO 2018) in Kraft getreten sei. In § 4 werde normiert, dass der Großgeräteplan die bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderliche Anzahl der Großgeräte enthalte. Es könne somit kein Bedarf mehr für ein weiteres COR-Gerät im Bundesland Tirol gegeben sein.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass weiterhin grundsätzlich die Prüfung des Bedarfs zu erfolgen hat. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Bestimmungen der Errichtungsbewilligung nach § 3a Abs2a TirKAG ist nach wie vor, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte, lit a), der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, lit b), der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen (lit c) und der Entwicklungstendenzen in der Medizin (lit d) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Im Bewilligungsverfahren bzw im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der GG GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens des Bedarfs nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Verordnung zu prüfen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin kann daher eine Bedarfsprüfung etwa nur entfallen, wenn bereits aus den für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG (oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol – was aber noch nicht geschehen ist) hervorgeht, dass zb die festgesetzte Zahl der vorgesehenen Großgeräte in Fondskrankenanstalten noch nicht erreicht ist.
Schon der Wortlaut des § 3a Abs 2 a macht deutlich, dass die Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit zu berücksichtigen ist, die Einhaltung dieser Planungsvorgaben aber keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt ist. Gem § 62a Abs 3 TirKAG hat der Landeshauptmann den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung im RIS (www.ris.bka.gv.at ) zu veröffentlichen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol sowie seine Änderungen sind vom Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission auf der Internetseite der Landes Tirol zu veröffentlichen. Für das Bundesland Tirol wurde jedoch nur der Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 (Tir. KAP 2019) auf Basis des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol stationär (RSG) 2025 erlassen, dieser gilt jedoch nur für Fondskrankenanstalten im Sinne des § 2 Abs 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2019.
Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung ist in § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl. I Nr. 26/2017) die Möglichkeit geschaffen worden, Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch Verordnung verbindlich zu machen. Die zu verordnenden Inhalte sind einvernehmlich von den Zielsteuerungspartnern festzulegen und im ÖSG bzw in den RSG entsprechend zu kennzeichnen. Die jeweiligen Verordnungen werden von der Gesundheitsplanungs GmbH, die von Bund, Ländern und Sozialversicherung eingerichtet wurde, erlassen und kundgemacht (siehe dazu auch operatives Ziel 1 des Zielsteuerungsvertrags 2017 bis 2021).
Im Juli 2018 hat die Gesundheitsplanungs GmbH erstmals eine Verordnung zum ÖSG (ÖSG VO 2018) erlassen und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS, Rubrik: Sonstige Kundmachungen, Erlässe) kundgemacht. Entsprechend der von der Bundes-Zielsteuerungskommission im ÖSG 2017 ausgewiesenen Teile, die verbindlich zu machen sind, beinhaltet diese Verordnung Festlegungen zur überregionalen Versorgung, zur Rehabilitation für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, Festlegungen zum Großgeräteplan sowie Vorgaben für die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Die verordneten Vorgaben sollen damit, über die Zielsteuerungspartner hinausgehend, auch Verbindlichkeit für die Behörden, die Gesundheitsversorgungseinrichtungen, die Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbieter und sonstige Dritte, erlangen.
Da die erkennende Richterin davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsprüfung anhand der Kriterien des § 3a Abs 2 a TirKAG durchzuführen ist, erübrigt sich eine Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit der Frage, ob die im Zuge der Gesundheitsreform 2017 im § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl I 26/2017, idF BGBl I Nr 100/2018 (Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG) vorgesehene Errichtung der „Gesundheitsplanungs GmbH“ und in weiterer Folge Verbindlicherklärung ausgewählter Teile des ÖSG und der RSG durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH verfassungskonform sind oder nicht.
Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt auch nach wie vor (auch nach Erlassung des TirKAP 2019) von der Frage nach dem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des VwGH im Wesentlichen übernommen werden.
Die Prüfung der Bedarfslage erfordert Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebiets der Krankenanstalt sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen und Behandlungen besteht und inwieweit er durch das bereits vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung erforderlich (VwGH 26.01.2012, 2012/11/0025, diese Entscheidung erging zwar zum Stmk KAG 1999, ist aber durchaus auch auf das TirKAG anwendbar). Entscheidend bei der Bedarfsprüfung nach § 3a Abs 2a TirKAG ist, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes vorliegt (vgl etwa VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078). Dabei ist das im Antrag umschriebene Projekt maßgeblich, mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird (vgl VwGH 15.12.2017, Ro 2017/11/0018). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragstellerin im gesamten Verfahren darauf verweist, dass nicht beabsichtigt ist, Akutpatienten zu behandeln (vgl zB VHS vom 11.04.2018, OZ 53, S 11, 5. Absatz).
Die Versorgungsdichte (an COR-Geräten) liegt in Tirol im österreichischen Durchschnitt, die Leistungsdichte (Interventionen) ist im Vergleich zu Restösterreich unterdurchschnittlich, was sich aber dadurch erklären lässt, dass bereits durch die zuweisenden Ärzte umfassende Untersuchungen durchgeführt werden, ob eine Intervention überhaupt notwendig ist (ergometrische Untersuchungen, Szintigraphie, coronare CTs). Dabei weist die Leistungsdichte innerhalb Österreichs sowie zwischen den Bezirken eine deutliche Varianz auf. Es gibt jedoch keine klare Indikation dafür, welche Versorgungsdichte tatsächlich angemessen ist, sodass ein Vergleich mit anderen Bundesländern auch nicht zielführend ist. Dies ist auch insbesondere deshalb kaum darstellbar, weil sich in der medizinischen Entwicklung die Indikationsstellung laufend adaptiert und damit auch der Bedarf einer ständigen Veränderung unterliegt.
Eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes konnte nicht nachgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass die belangte Behörde die demographische Entwicklung der Bevölkerung nicht mitberücksichtigt habe. Dazu war sie auch nicht verpflichtet. Eine Art „Zukunftsprognose“ hatte sie nur was die medizinische Entwicklung betrifft zu treffen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist darunter aber nicht die demographische Entwicklung zu verstehen, sondern neue Entwicklungen speziell im Medizinbereich (neue Behandlungs- oder Diagnosemethoden, neue Verfahren, neue Medikamente etc).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden die Wartezeiten für verschiedene Interventionen (akut bis subakut) erhoben. Zu den Wartezeiten ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für selbstständige Ambulatorien) ein Bedarf dann gegeben ist, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Dies muss grundsätzlich auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar sein, doch ist die für selbstständige Ambulatorien als zumutbar anzusehende Wartezeit von etwa zwei Wochen auf das gegenständliche Leistungsangebot anzupassen. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden (vgl VwgH vom 15.12.2017, Ra 2016/11/0132 und die dort referierte Vorjudikatur). Akutpatienten müssen auch bei den verfahrensgegenständlichen Leistungen noch am selben Tag behandelt werden, was durch die bereits bestehende Versorgungseinrichtung auch gewährleistet ist. Zu den zumutbaren Wartezeiten bei den anderen PatientInnen darf auf die Ausführungen in den Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden. Auch diese werden eingehalten.
Von der prinzipiellen Bedeutung der Wartezeiten für die Bedarfsbeurteilung zu unterscheiden ist die Frage, auf welche Art die Wartezeiten ermittelt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.3.2015, 2013/11/0048, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 10.3.2009, Rs C- 169/07, Hartlauer, ausgeführt, dass Wartezeiten - sofern deren Feststellung auf objektiven Ermittlungsergebnissen beruht - je nach ihrem Ausmaß für oder gegen den Bedarf entsprechender Leistungen in Krankenanstalten sprechen können. Daran anknüpfend wurde im Erkenntnis VwGH vom 27.4.2015, 2012/11/0055, unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des EuGH entschieden, dass eine Wartezeiterhebung "lediglich mittels Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen" nicht geeignet ist, eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall wird auf die bestehenden Wartezeiten bei COR-Untersuchungen und -Behandlungen im Landeskrankenhaus Z (einziger Anbieter dieser Untersuchungen und Behandlungen im Einzugsgebiet) abgestellt. Diese Wartezeiten wurden nicht (nur) durch Befragung des LKH Z festgestellt, sondern wurden alle im relevanten Versorgungsgebiet vorhandenen Krankenhäuser, als Hauptzuweiser für Akutfälle, sowie entsprechende Fachärzte mit einem entsprechenden Fragenkatalog befragt. Weiters wurden die terminzuweisende Sekretärin, sowie der interimistische Leiter des LKH Z, Innere Medizin III, unter Wahrheitspflicht stehend als Zeugen im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol befragt.
Im gegenständlichen Fall wurde auch geprüft, ob durch das konkret bestehende Versorgungsangebot (3 Großgeräte im versorgungsrelevanten Einzugsgebiet) die im ÖSG vorgegebenen Einwohnerrichtwerte über- oder unterschritten sind, was für die Beurteilung des Bedarfs zwar nicht von erheblicher Entscheidungsrelevanz ist, aber doch zumindest als ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bedarfs gelten kann. Man darf sich lediglich nicht damit begnügen, die Übereinstimmung der Geräteausstattung im versorgungsrelevanten Einzugsgebiet mit dem Großgeräteplan zu vergleichen, sondern sind weitere Erhebungen erforderlich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Österreichische Strukturplan Gesundheit iSd § 59k KaKuG als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ anzusehen ist und somit auch bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden kann.
Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerde vom 9.12.2015 zur Unvoreingenommenheit der belangten Behörde (Punkt 2.1.), zur suggestiven Fragestellung im Gutachtensauftrag (Punkt 2.2.), zur Gutachtenserstellung durch einen ausgeschlossenen Sachverständigen und ohne konkreten Auftrag (Punkt 2.3.), nicht beauftragten Mitarbeiter der GÖG (Punkt 2.4.), Gutachtenserstellung durch einen nicht beauftragten Mitarbeiter der GÖG (Punkt 2.4.), zur Offenlegung der Planungsprämissen (Punkt 2.5.), zur Verpflichtung zur Offenlegung des von der Behörde verwerteten Datenmateriales (Punkt 2.6.) und zur Verwertung von Informationen eines Mitbewerbers (Punkt 2.7.) ist festzuhalten, dass durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol allenfalls vorliegende Verfahrensmängel geheilt wurden. Der Antragstellerin wurden alle Grundlagen für die gegenständliche Entscheidung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben dazu Stellungnahmen abzugeben. Es wurde ein nicht schon im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogener nichtamtlicher Sachverständiger bestellt, auf dessen Gutachten sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist unabhängig und nicht mit der Erstellung von Planungen im Gesundheitsbereich befasst.
Die Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Tirol vom 24.10.2014, Zl ***, der Krankenkasse JJ, Adresse 5, Z vom 27.10.2014, der Sozialversicherungsanstalt KK vom 05.11.2014, Zl ***, sowie des Landessanitätsrates vom 11.03.2015, Zl ***, wurden von der belangten Behörde eingeholt, beinhalten jedoch kein sachverhaltsrelevantes Vorbringen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles anzuwenden.
Gemäß § 76 AVG hat die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslage gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war der Sachverhalt zu ergänzen bzw neu festzustellen und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin erforderlich, einen neuen nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Die dem Landesverwaltungsgericht übermittelte Gebührennote des CC wurde der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht und durch das Verwaltungsgericht einer Prüfung unterzogen, was letztlich auch zu einem Verbesserungsauftrag und einer erheblichen Reduktion der Kosten führte.
Da die Antragstellerin den Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hatte, waren ihr spruchgemäß die entstandenen Barauslagen vorzuschreiben.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen sind, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Rechtsfrage, welche rechtliche Qualität und Verbindlichkeit die Planungsdokumente Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionaler Strukturplan Gesundheit aufweisen und ob – wie vom Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt – die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG 2017, eine Bedarfsfeststellung im Sinne des § 3a KaKuG nicht hindert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Linda Wieser
(Richterin)
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