MSG Tir 2010 §19 Abs1 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.0436.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des DOWAS, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.1.2020, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.1.2020, ***, wurden der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 21.1.2020 (Poststempel belangte Behörde) Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
„Frau AA, geboren am **.**.****, wohnhaft in Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 21.01.2020 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft X für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:
1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 17,93. (…)
2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.02.2020 bis 31.03.2020 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 516,01. (…)
3. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2020 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 82,56. (…)
4. Es wird Ihnen gemäß § 16 TMSG aufgetragen, dass Sie sich ab März 2020 zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“
Begründend wurde (zu Spruchpunkt 2.) ausgeführt, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung ab 1.12.2019 eine Richtsatzkürzung von 44% gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG vorgenommen worden sei, da sich die Beschwerdeführerin weigere, den Unterhalt für ihre Tochter CC über die Kinder- und Jugendhilfe geltend zu machen.
Dagegen hat AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass sie im Jahre 2018 aufgrund von Gewaltausübung durch ihren damaligen Lebensgefährten von England nach Österreich zu ihren Eltern geflüchtet sei. Ihr damaliger Lebensgefährte habe sie und ihre Tochter im Mai 2018 unter Drohungen aus der Wohnung in W geworfen und seien die beiden sodann bei einer Freundin untergekommen. Sie habe bereits im Jahre 2019 und auch im Antrag vom 15.1.2020 (gemeint: 21.1.2020) darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der langen psychischen Gewaltausübung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten eine weitere Bedrohung durch ihn befürchte, sollte sie gerichtliche Schritte gegen ihn unternehmen. Sie habe vor allem Angst, dass ihre Tochter in Gefahr geraten könnte. Außerdem sei der Kindesvater nicht amtlich bestätigt, sodass zuerst die Vaterschaft festgestellt werden müsste. Gemäß § 17 Abs 2 TMSG sei die Pflicht zur Verfolgung von Ansprüchen nur zulässig, wenn diese nicht offensichtlich aussichtlos oder unzumutbar ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen sei ohne die Feststellung der Vaterschaft aussichtslos und vor allem aufgrund der beschriebenen Umstände unzumutbar.
Abschließend wurde beantragt, die Kürzung aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Schreiben vom 18.2.2020, ***, teilte die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass Frau AA am 29.8.2019 vorgesprochen und sich über die Rechte und Pflichten ihrer Tochter informiert habe. Dabei sei die Kindesmutter in Kenntnis gesetzt worden, dass sie jederzeit die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft X mit der Feststellung der Vaterschaft und dem Unterhaltsfestsetzungsverfahren für ihre minderjährige Tochter beauftragen könne.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.
II. Sachverhalt:
Die am **.**.**** geborene Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter CC, geb am **.**.****, bei ihren Eltern in Z, Adresse 1.
Aufgrund von Gewaltausübung und Drohungen des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in England, kam sie mit ihrer Tochter im August 2018 nach Österreich. Der damalige Lebensgefährte wurde laut Beschwerde nicht offiziell als Vater der minderjährigen CC festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist in psychosozialer Betreuung beim Verein „Frauen helfen Frauen“ und darüber hinaus in Beratung beim Gewaltschutzzentrum Innsbruck.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit März 2019 durchgehend Leistungen der Mindestsicherung. Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin bereits viermal aufgefordert, die Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten über die Kinder- und Jugendhilfe zu verfolgen; dies jeweils mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.3.2019, ***, vom 5.7.2019, ***, vom 7.8.2019, *** und vom 23.10.2019, ***.
Eine Richtsatzkürzung (von 44%) gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG erfolgte erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.11.2019, Zl ***, für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.01.2020. Dieser Bescheid wurde von Frau AA nicht angefochten.
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.
IV. Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher…75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe…75 v.H.;
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe…56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einreichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird…75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben…56,25 v.H.;
e) für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,…56,25 v.H.
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist…37,50 v.H.;
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person…24,75 v.H.;
bb) für die drittälteste Person…22,75 v.H.;
cc) für die viertälteste bis sechsälteste Person…15,00 v.H.;
dd) ab der siebtältesten Person…12,00 v.H.;
(…)
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1. als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(…)
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
(…)
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 159/2019 wurden die Beträge für die Hilfe zum Lebensunterhalt für das Jahr 2020 valorisiert. Der im vorliegenden Fall anzuwendende Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG beträgt somit für das Jahr 2020 Euro 516,01.
V. Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ein Kürzungsgrund gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG vorliege. Begründend wird dazu vorgebracht, dass die Verfolgung des Unterhaltsanspruches ihrer Tochter gegenüber dem Vater einerseits aussichtslos sei, da dieser nicht offiziell als Vater festgestellt sei und andererseits aufgrund der von Gewalt und Drohungen geprägten Vorgeschichte mit dem Kindesvater unzumutbar sei.
Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung der Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.
Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern iSd § 231 ABGB. Voraussetzung für eine Unterhaltsleistung ist aber jedenfalls, dass der in Anspruch genommene Mann Vater iSd § 144 ABGB ist (vgl OGH 29.3.2011, 10 Ob 86/10k). Im gegenständlichen Fall ist der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin offenbar nicht gerichtlich als Vater der minderjährigen CC festgestellt. Insofern wäre zunächst ein Feststellungsverfahren einzuleiten, und sodann die Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Sowohl das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft als auch zur Festsetzung des Kindesunterhaltes unterliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Tiroler Mindestsicherungsgesetz 2010 ist die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten bspw dann aussichtslos, wenn der Dritte zahlungsunfähig oder nicht greifbar ist. Unzumutbar ist die Verfolgung etwa dann, wenn sie der Gefahr häuslicher Gewalt Vorschub leistet oder bereits ein Betretungsverbot nach den sicherheitspolizeilichen Vorschriften erlassen wurde (EB zur RV, S 28).
Auch wenn der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in England lebt, ist nicht davon auszugehen, dass dieser nicht greifbar ist. In Unterhaltsangelegenheiten mit Auslandsbezug schaffen unter anderem die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO) sowie das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) Abhilfe. Zumal die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte nicht im selben Haushalt, sondern vielmehr in unterschiedlichen Staaten leben, ist nicht unmittelbar von einer weiteren Gewaltausübung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auszugehen.
Darüber hinaus hat die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft X ihre Unterstützung bei der Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche zugesichert. So wurde die Beschwerdeführerin seitens der Kinder- und Jugendhilfe auch darauf hingewiesen, dass im Falle massiver psychischer und/oder physischer Gewalt Schutz für die Opfer hergestellt wird und wurden ihr die Möglichkeiten und Schutzmaßnahmen für eine allfällige Kontaktaufnahme dargestellt. Insofern ist die Verfolgung der Unterhaltsansprüche nicht offensichtlich unzumutbar.
Die Weigerung der Beschwerdeführerin – trotz mehrmaliger bescheidmäßiger Aufforderung – ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einzuleiten bzw die Unterhaltsansprüche gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten durchzusetzen, führte daher dem Grunde nach zu Recht zur Kürzung der Mindestsicherungsleistung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG, da die Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt wurden.
§ 19 Abs 1 TMSG sieht vor, dass die Kürzung der Höhe nach mit 66% des jeweiligen Mindestsatzes begrenzt ist und nur stufenweise vorgenommen werden darf. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall den Richtsatz erstmals mit Bescheid vom 25.11.2019 für den Zeitraum 1.12.2019 bis 31.1.2020 um 44% gekürzt.
Zwar erscheint eine erstmalige Kürzung von 44% angesichts der gesetzlichen Vorgabe der stufenweisen Kürzung überhöht, jedoch wurde dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Verfahrensgegenständlich ist der dem angeführten Bescheid folgende Bescheid vom 22.1.2020, mit welchem eine Richtsatzkürzung von 44% für den Zeitraum 1.2.2020 bis 31.3.2020 bereits zum zweiten Mal ausgesprochen wurde. Da es sich sohin im angefochtenen Bescheid nicht um eine erstmalige Kürzung handelt, erscheint die Richtsatzkürzung von 44% nunmehr auch der Höhe nach mit den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs 1 TMSG vereinbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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