LVwG Tirol LVwG-2015/33/2852-27

LVwG TirolLVwG-2015/33/2852-2729.6.2017

GVG Tir 1996 §4 Abs1 lita
GVG Tir 1996 §6 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.33.2852.27

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn CC, vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2015, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,

 

zu Recht erkannt:

 

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß Kaufvertrag vom 04.10.2013 samt Vertragsergänzung vom 26.11./02.12./07.12.2015 an den Liegenschaften EZ **1, alleinbestehend aus Gst **2, und EZ **3, alleinbestehend aus Gst **4, je Grundbuch **** W durch Herrn CC gemäß den §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1 und 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 95/2016, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

 

Mit Kaufvertrag vom 04.10.2013 hat Herr CC das Gst **2 in EZ **1, das Gst **4 in EZ **3 und das Gst **5 in EZ **6 je Grundbuch **** W von AA und BB erworben.

 

Unter Punkt II. Kaufabrede ist festgehalten, dass dieser Kaufvertrag unter der ausdrücklichen aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, dass der gleichlautende, dem Käufer bekannte Kaufvertrag abgeschlossen zwischen den Verkäufern und EE als Käufer von der Grundverkehrsbehörde nicht genehmigt wird. Dieser Vertrag wird gegenstandlos, wenn dem oben angeführten gleichlautenden Vertrag zwischen den Verkäufern und dem Käufer EE die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erteilt wird.

 

Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.11.2014, Zl LVwG‑2014/38/2386-6 wurde der Beschwerde des Herrn AA stattgegeben und festgestellt, dass es sich beim Grundstück **5 Grundbuch **** W um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVGhandelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der ursprünglich vorgelegte Kaufvertrag vom 04.10.2003, abgeschlossen zwischen AA und BB und Herrn EE dahingehend modifiziert wurde, dass Herr EE nur mehr das Grundstück **5 in EZ **6 Grundbuch W erwirbt und gleichzeitig der Antrag gestellt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass es sich dabei um kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 handle.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem angezeigten Rechtserwerb mit Ausnahme des Gst **5 in EZ **6 Grundbuch W gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1, 7 Abs 1 lit c, 25 und 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde das Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vom 01.06.2015, Zl ****, wörtlich wiedergegeben, sowie auch das ergänzende Gutachten vom 31.08.2015, Zl ****. Abschließend führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie entgegen der Ansicht des Rechtserwerbers zusammenfassend zum Schluss komme, dass entgegen der Meinung des Rechtserwerbers das Gutachten des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sei. Gerade durch die ergänzenden Ausführungen habe der Sachverständige ausführlich die Berechnungsmethoden dargelegt. Daran sehe die Grundverkehrsbehörde keinen Grund zu zweifeln. Aus diesem Gutachten gehe aber eindeutig hervor, dass der Kaufpreis für die vertragsgegenständlichen Grundstücke um mehr als 30 % vom ortsüblichen Kaufpreis abweichen bzw diesen deutlich überschreiten würden. Daher liege der besondere Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 vor und sei die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen gewesen.

 

Dagegen hat Herr CC fristgerecht rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Es sei offengeblieben, warum für eine angeblich nicht gesicherte Zufahrt ein Abschlag von 10 % angesetzt werde. Dies sei nur dann nachvollziehbar, wenn die Preisbasis ein Grundstück mit gesicherter Zufahrt darstelle, was nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 28.09.2015 auch darauf hingewiesen, dass die Herleitung des vom Sachverständigen angeführten Vergleichspreises weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und von diesem Mangel das gesamte Gutachten betroffen sei, da der Sachverständige den von ihm angenommenen Vergleichspreis logisch und nachvollziehbar darzustellen habe (§ 10 Abs 1 Liegenschaftsbewertungsgesetz). Von- bis- Angaben eines angeblichen Informanten und Hinweise auf nicht dokumentierte Abfragen ohne Details seien mit dem gesetzlichen Erfordernissen eines Gutachtens unvereinbar. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Sachverständigen nachvollziehbare Ermittlungen zum tatsächlichen Verkehrswert des Grundstückes aufzutragen sowie ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu verlangen. Hinsichtlich der Heranziehung des Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 lit c TGVG 1996 sei der belangten Behörde daher Willkür vorzuwerfen. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angebotenen Beweise aufnehmen, den bekämpften Bescheid beheben, in der Sache selbst erkennen sowie den angezeigten Rechtserwerb durch den Beschwerdeführer grundverkehrsbehördlich zu genehmigen; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.11.2015 den Beschwerdeführer aufgefordert, das als Beweis angebotene Gutachten des Sachverständigen FF dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Dies erfolgte seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.11.2015. Aus diesem Gutachten des zertifizierten Sachverständigen FF ergibt sich ein gewichteter Vergleichswert von Euro 15,55 pro m².

 

Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, eine Ergänzung des Kaufvertrages dahingehend vorzulegen, dass das Grundstück **5 in EZ **6 Grundbuch W nicht mehr Gegenstand des Kaufes ist und, da die Bedingung gemäß Punkt II. der Kaufabrede des vorgelegten Kaufvertrages nicht eingetreten ist, den vorgelegten Kaufvertrag dahingehend zu ergänzen, dass nunmehr als Käufer CC auftritt.

 

Diese Vertragsergänzung wurde mit Schriftsatz vom 30.11.2015, 09.12.2015 und 14.12.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

 

Aufgrund der unterschiedlich errechneten ortsüblichen Preise für die vertragsgegenständlichen Grundstücke, wurde für den 13. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Bei dieser Verhandlung hat der Amtssachverständige sein Gutachten erläutert und wurde er vom Richter und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befragt, wie er zu dem Ergebnis des ortsüblichen Preises gekommen ist.

 

Der Amtssachverständige hat erläutert, dass er zu einem valorisierten Kaufpreis von Euro 8,60 pro m² gekommen sei. Dieser Preis wurde im Vergleichswertverfahren ermittelt, wobei sechs Kaufverträge verglichen worden seien. Zwei dieser Kaufverträge sei mit dem im Gutachten des Sachverständigen FF genannten übereinstimmend. Für das Gutachten habe er insgesamt 24 Kaufverträge bzw Grundstücke angeschaut, jedoch nur sechs dem Gutachten zu Grunde gelegt. Warum verschiedene Grundstücke nicht als vergleichbare Grundstücke herangezogen werden konnten, wurden vom Sachverständigen in einer Tabelle angeführt, welche dann als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Über Frage, nach welchen Werten die Preise valorisiert wurden, hat der Amtssachverständige angegeben, dass die Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex erfolgt sei. Über Frage, warum das Grundstück **7 nicht als Vergleichsgrundstück im Gutachten des Amtssachverständigen herangezogen worden sei, hat dieser angegeben, dass dieses Grundstück innerhalb von einem dreiviertel Jahr wiederum verkauft worden sei bzw zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines bzw Erstellung des Gutachtens bereits eine Umwidmung stattgefunden habe, und er deshalb dies als Spekulationsgeschäft eingestuft habe und daher nicht bei seiner Bewertung berücksichtigt habe.

 

Da aufgrund der Beweisaufnahme für die Ermittlung eines ortsüblichen Preises Fragen offengeblieben sind und auch vom Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 17.02.2016, Zl LVwG-2015/33/2852-10, Herrn GG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

 

Mit Schreiben vom 17.02.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den nichtamtlichen Sachverständigen GG mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Dabei sollte gutachterlich der ortsübliche Preis für die kaufgegenständlichen Grundstücke **2 in EZ **1 und **4 in EZ **3 je Grundbuch W ermittelt werden und wurde um die Beantwortung von fünf Fragen gebeten.

 

Mit Schreiben vom 01.09.2016 hat der nichtamtliche Sachverständige GG sein Gutachten vorgelegt und die Fragen ausführlich beantwortet. Da jedoch der ortsübliche Preis nicht ermittelt worden ist, wurde der Sachverständige aufgefordert, das Gutachten in dieser Richtung zu ergänzen.

 

Mit Schreiben vom 27.09.2016 hat der nichtamtliche Sachverständige GG das Gutachten ergänzt und den ortsüblichen Preis ermittelt. Danach liegt unter Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse der Vergleichspreis für ortsferne Lagen bei Euro 13,00 pro m² und für ortsnahe Lagen bei Euro 30,00 pro m².

 

Zur Erörterung der nunmehr vorliegenden drei Gutachten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol für den 15.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde und die drei involvierten Sachverständigen geladen.

 

Die Parteien des Verfahrens, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde, hatten die Gelegenheit, die drei Sachverständigen zu ihren Gutachten zu befragen. Insbesondere der Amtssachverständige JJ wurde zu dem Umstand befragt, warum das Grundstück **7, welches datumsmäßig mit dem kaufgegenständlichen Grundstücken sehr nahe liegt, nicht berücksichtigt wurde.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Zur Frage, welcher der ortsübliche Preis für die kaufgegenständlichen Grundstücke ist, liegen zur Entscheidung drei Gutachten vor. Alle drei Gutachter stützen sich auf die Vergleichswertmethode.

 

Der private Sachverständige FF hat folgende Grundstücke herangezogen:

 

Gst **8 und **9 mit einem angeglichenen Kaufpreis von Euro 14,40, das Gst **10 mit einem angeglichenen Kaufpreis von Euro 14,40 und das Gst **7 mit einem angeglichenen Kaufpreis von Euro 17,86, jeweils pro m². Der Sachverständige kommt daher auf einen durchschnittlich angeglichenen Kaufpreis von Euro 15,55 pro m².

 

Der bestellte nichtamtliche Sachverständige GG hat folgende vergleichbare Grundstücke in seinem Gutachten herangezogen:

 

Gst **8 und **9 mit einem korrigierten Kaufpreis von Euro 14,40 pro m², das Gst **10 mit einem korrigierten Kaufpreis von Euro 14,40 pro m² und das Gst **7 mit einem korrigierten Kaufpreis von Euro 17,86 pro m². Daraus ergibt sich ein gemittelter Wert von Euro 15,55 pro m².

 

Der Amtssachverständige JJ hat das Grundstück **9 mit einem Kaufpreis von Euro 12,17 pro m² sowie das Gst **10 mit einem Preis von Euro 11,99 pro m² für seine Berechnung herangezogen. Dass der Amtssachverständige insgesamt 24 Grundstücke zum Vergleich herangezogen hat, jedoch nur sechs Vergleichsgrundstücke für sein Gutachten verwendet hat, hat sich erst aufgrund der Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 ergeben.

Warum das von den anderen Sachverständigen herangezogene Grundstück **7 nicht als vergleichbares Grundstück herangezogen worden ist, hat der Amtssachverständige dahingehend beantwortet, dass er diesen Kauf bzw Verkauf als Spekulationsgeschäft eingestuft hat. Überdies sei dieses Grundstück zum Zeitpunkt seines Ortsaugenscheines bereits als Sonderfläche Hofstelle gewidmet gewesen, weshalb es nicht als Vergleichsgrundstück herangezogen werden könne.

 

Dazu ist auszuführen, dass das Grundstück **7 direkt an die kaufgegenständlichen Grundstücke angrenzt. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Kaufvertrages war das Grundstück **7 als Freilandgrundstück gewidmet. Der Amtssachverständige konnte in den beiden mündlichen Verhandlungen nicht ausreichend begründen, warum er dieses Grundstück **7 nicht als Vergleichsgrundstück herangezogen hat. Die Argumentation, es sei dies ein Spekulationsgeschäft, konnte von ihm nicht nachgewiesen werden. Allein der Umstand, dass dieses Grundstück innerhalb von einem Jahr wiederum verkauft worden ist, kann nicht als Spekulation abgetan werden. Auch die Widmung als Sonderfläche Hofstelle scheint kein ausreichender Grund zu sein, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für die gegenständlichen Grundstücke auch das Gst **7 als Freiland gewidmet gewesen ist. Außerdem grenzt dieses Grundstück unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Kaufgrundstücke an. Sowohl der bestellte nichtamtliche Sachverständige GG als auch der private Sachverständige FF haben in ihrem Gutachten ausführlich dargetan, warum sie bestimmte Grundstücke als Vergleichsgrundstücke heranziehen und warum sie verschiedene Grundstücke eben nicht als Vergleichsgrundstücke heranziehen.

 

Wenn man den beiden Grundstücken des Amtssachverständigen JJ, nämlich den Grundstücken **9 und **10 noch das **7 mit einem Kaufpreis von Euro 17,86 pro m² als Vergleichsgrundstück hinzurechnet, ergebe dies einen Durchschnittspreis von Euro 14,006 pro m².

 

III. Rechtslage:

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten wie folgt:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe anunbebauten Baugrundstücken.

 

 

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

 

 

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

a) der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

b) der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

c) der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen

nicht widerspricht.

 

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 6 Abs. 1 genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,

b) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,

c) die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,

d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.“

 

 

IV. Erwägungen:

 

Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall ist die Frage, wie hoch der ortsübliche Preis für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke anzusetzen ist. Im gegenständlichen Fall stehen drei Gutachten zur Verfügung, aus denen abgeleitet werden kann, wie hoch der ortsübliche Preis für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist.

Sowohl der bestellte nichtamtliche Sachverständige GG als auch der private Sachverständige FF haben in ihren Gutachten ausführlich dargelegt, warum sie bestimmte Grundstücke als Vergleichsgrundstücke nicht heranziehen und warum sie die Grundstücke **8, **9, **10 sowie **7 als Vergleichsgrundstücke heranziehen.

Der Amtssachverständige JJ hat dies in seinem Gutachten nicht ausgeführt. Erst bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde bekannt, dass er einen Preisspiegel verwendet hat, der jedoch nicht dem Gutachten angeschlossen war. Warum er das Grundstück **7 nicht als Vergleichsgrundstück herangezogen hat, konnte vom Amtssachverständigen nicht abschließend beantwortet werden. Dazu ist auszuführen, dass sich das gegenständliche Grundstück **7 unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Kaufgrundstücke anschließt. Überdies war dieses Grundstück zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Freiland gewidmet. Dass der Kaufpreis für das Gst **7 als Spekulation bewertet werden kann, ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.

 

Wenn man nun die bereits vom Amtssachverständigen verwendeten und zum Vergleich herangezogenen Grundstücke **9 mit einem Kaufpreis von Euro 12.,17 pro m² sowie das Gst **10 mit einem Kaufpreis von Euro 11,99 pro m² heranzieht und das Gst **7 mit einem Kaufpreis von Euro 17,86 pro m² dazu nimmt, ergibt dies einen Durchschnittspreis von Euro 14,006 pro m².

 

Damit ergibt sich aber auch in diesem Fall, dass der vereinbarte Kaufpreis von Euro 15,00 für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht überhöht ist. Da hiermit der besondere Versagungsbestand des § 7 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht vorliegt, die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 beim Rechtserwerber CC vorliegen, war der Beschwerde Folge zugeben und dem vorliegendem Rechtserwerb die Genehmigung zu erteilen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

 

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