DPL NÖ 1972 §204 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.85.001.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des A, vertreten durch RA B, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 2. Jänner 2019, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landebeamten 1972, LGBl. 2200 (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Der angefochtene Spruch lautet:
„Die Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2018 durch das vorsitzende Mitglied C und die weiteren Mitglieder D, E und F auf Grund der Disziplinaranzeige des Leiters der Straßenbauabteilung ***, Herr G vom 30. Jänner 2018, ***, die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 DPL 1972, LGBl. 2200, in der Fassung LGBl. 51/2018, in Verbindung mit § 204 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, in der Fassung LGBl. 52/2018, und § 31 Abs. 5 DPL 1972, gegen A beschlossen, da er im Verdacht steht, als öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Niederösterreich schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen zu haben, dass er in der Zeit vom 14. Juli 2016 bis 30. Oktober 2016 entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz DPL 1972 in Verbindung mit §§ 30 und 30a DPL 1972 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war.“
Im Anschluss wird im Spruch die Besetzung der Disziplinarkommission samt Vertretungsregelung dargestellt.
Begründet wird der angefochtene Bescheid im Wesentlichen mit der zitierten Disziplinaranzeige, der ein rechtskräftig verfügter Verlust des Anspruches auf Bezüge und Nebengebühren in der Zeit vom 14. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2016 zu Grunde liege. Im Zuge der notwendigen Ermittlungen habe die Disziplinarkommission aus dem Personalakt relevante Aktenteile mit dem Ziel dem Disziplinarakt angeschlossen, diese als Beweismittel im weiteren Verfahren zu würdigen, wobei die daraus abgeleiteten Erkenntnisse einer eigenständigen Beurteilung durch die Disziplinarbehörde zu unterziehen seien. Aus diesen Unterlagen ergäben sich näher bezeichnete Feststellungen unter anderem zur Weisungslage, zum amtsärztlich beurteilten Gesundheitszustand und zu der sich daraus abgeleiteten Dienstfähigkeit im Bezugseinstellungszeitraum.
Das vom Beschwerdeführer bestrittene Verschulden sei nicht bereits vor der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses endgültig zu beurteilen. Die behauptete Verjährung sei nicht eingetreten, da die fristauslösende Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung frühestens am 30. Jänner 2018 erfolgt sei. Auf die Kenntnis der Landesregierung als Dienstbehörde komme es nicht an, da diese nicht Disziplinarbehörde sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn an der angelasteten Dienstpflichtverletzung einerseits kein Verschulden treffe und andererseits der Tatvorwurf schon deshalb offensichtlich verjährt sei, weil die Einstellung der Bezüge für den angelasteten Tatzeitraum bereits mit Bescheid vom 28. November 2016 verfügt worden sei. Dieser Bescheid sei vom Amt der Landesregierung ausgefertigt worden, die auch Disziplinarbehörde sei. Der Tatvorwurf sei daher im Zeitpunkt des angefochtenen Einleitungsbeschlusses bereits seit mehr als eineinhalb Jahren verjährt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der zufolge es sich bei der die Bezugseinstellung verfügenden Dienstbehörde um die Landesregierung gehandelt habe, sei völlig abwegig, was schon durch den Briefkopf des Bezugseinstellungsbescheides zum Ausdruck komme. Zudem habe der diesen Bescheid unterfertigende Beamte seinen Arbeitsplatz im Amt der Landesregierung und sei dort für Personalwesen einschließlich Disziplinarangelegenheiten zuständig. Zudem sei die zur Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht gegeben gewesen. Der angefochtene Bescheid stelle daher einen unvertretbaren und schuldhaften Akt dar.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung seien geradezu exemplarisch erfüllt, da einerseits die Behauptung beeinträchtigter öffentlicher Interessen absurd wäre und andererseits durch das Unterbleiben eines Aufschubs ein weiterer beträchtlicher Aufwand insbesondere auch Verteidigungskosten inkludierend entstünden, da gemäß dem angefochtenen Bescheid am 23. Jänner 2019 eine Disziplinarverhandlung stattfinden solle.
3. Rechtslage:
Die gemäß § 95 DPL 1972 anzuwenden Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lauten auszugsweise:
„§ 98a
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen, Laienrichter und Laienrichterinnen)
(1) ….
(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. …
§ 176
Verjährung
(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(2) ...
§ 178
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
1. das Amt der Landesregierung und
2. die Disziplinarkommission.
§ 179
Zuständigkeit
Zuständig sind
1. das Amt der Landesregierung zur
a) Suspendierung und
b) Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie
2. die Disziplinarkommission zur
a) Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,
b) Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist, und
c) Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.
§ 180
Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. …
§ 192
Aufgaben des Amtes der Landesregierung
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der Dienststellenleitung oder wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Amt der Landesregierung
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin weiterzuleiten.
§ 204
Einleitung
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Einleitungsbeschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.“
4. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Soweit der Beschwerdeführer den seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründenden unverhältnismäßigen Nachteil einzig auf die Kosten seiner Verteidigung am festgesetzten Verhandlungstermin stützt, ist ihm die Rechtsprechung entgegenzuhalten, der zufolge sich eine solche Begründung lediglich auf die durch die gewährte Aufschiebung gewonnene Zeitspanne, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des angefochtenen Bescheides bezieht (VwGH AW 2005/09/0003). Der Antrag ist daher unbegründet.
Zu Spruchpunkt 2:
Zum bestrittenen Verschulden:
Soweit sich die Beschwerde auf die Bestreitung des Verschuldens am angelasteten Tatbestand stützt, verfehlt sie damit die gemäß der Rechtsprechung und der Literatur (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Verlag Springer, 4. Auflage) anfechtbaren Hauptfunktionen eines Einleitungsbeschlusses:
1. Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.
2. Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.
3. Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.
4. Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen.
Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 90/09/0192), der Tatumstände (VwGH 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 91/09/0109) erforderlich.
Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 94/09/0056).
Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend“ zu klären ist (VwGH 89/09/0113).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich hinsichtlich des Tatbestandes ausschließlich gegen die hier nicht zu beurteilende Frage des Verschuldens. Diese Beurteilung ist jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses (VwGH Ra 2014/09/0042). Es genügt, wenn die Disziplinarbehörde – wie hier erkennbar – von einem erst im Disziplinarverfahren zu beweisenden Schuldverdacht ausgeht (VwGH 90/09/0192).
Zur behaupteten Verjährung:
Zur fristauslösenden Behördenkenntnis:
Dass der besoldungsrechtliche Bescheid über die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren von der Niederösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde erlassen wurde, kann schon aufgrund der dazu einzig relevanten und unmissverständlichen Fertigungsklausel nicht ernsthaft bestritten werden. Ebenso liegt auf der Hand, dass diese Dienstbehörde mit keiner der beiden gemäß § 178 NÖ LBG abseits von der Dienstbehörde eingerichteten Disziplinarbehörden gleichgesetzt werden kann. Entgegen der unzutreffenden Darstellung des Beschwerdeführers sind die Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde bei der Abteilung Landesamtsdirektion angesiedelt, während die Abteilung Personalangelegenheiten A ausschließlich mit Aufgaben der Landesregierung als Dienstbehörde betraut ist. Dass diese rechtliche Tatsache von der belangten Behörde keineswegs völlig abwegig ins Treffen geführt wird, erweist sich einerseits an der als bekannt vorauszusetzenden umfangreichen Rechtsprechung zu den für die Zurechenbarkeit eines Bescheides zu einer Behörde relevanten Bescheidmerkmalen und andererseits an der Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage in Tirol (VwGH 2004/09/0111), der zufolge die belangte Behörde den Beginn der Verjährungsfrist keinesfalls zu spät angenommen hat.
Zur Notwendigkeit der fristverlängernden Ermittlungen:
Dem vorgelegten Akt zufolge hat die Vorsitzende der belangten Behörde bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bei der Dienstbehörde den Personalakt angefordert und begründete diesen Schritt dabei im Einklang mit dem vorgelegten Akt im Wesentlichen damit, dass die Disziplinaranzeige des Dienststellenleiters vom 30. Jänner 2018 (lediglich) „auf die Entscheidung der Dienstbehörde vom 28. November 2016, Zl. ***, auf das Erkenntnis des LVwG vom 10. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-12/001-2017 sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2017, Zl. ***“ gestützt sei. Mangels rechtlicher Bindung der belangten Behörde an diese besoldungsrechtlichen Entscheidungen (siehe z.B. 91/09/0190) erachtete deren Vorsitzende im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung (siehe z.B. VwGH 97/09/0091) die mit der Disziplinaranzeige des (rechtsunkundigen) Dienststellenleiters übermittelten Unterlagen als zur Beurteilung der auch die Schuldfrage umfassenden Verdachtslage als unzureichend. Erst durch die notwendigen Ermittlungen konnten die im angefochtenen Bescheid aufgezählten Unterlagen z.B. über die Weisungslage und die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich mitberücksichtigt werden. Hätte sie von der Möglichkeit der vom Beschwerdeführer als unnötig angesehenen Ermittlungen keinen Gebrauch gemacht, wäre im Sinne der zitierten Rechtsprechung womöglich fraglich erschienen, ob die belangte Behörde – unter Berücksichtigung der Funktion und der Stellung des Einleitungsbeschlusses (bzw. der Voraussetzungen für die Einstellung) im Disziplinarverfahren – damit ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist.
Somit lagen auch die Voraussetzungen für die von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Verlängerung der Verjährungsfrist vor.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Der VfGH hat die Anwendbarkeit des Art. 6 MRK auf Einleitungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren mit dem Hinweis auf deren Charakter als „verfahrensrechtliche Bescheide“ generell verneint (VwGH Ra 2014/09/0042).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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