Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der OÖ. Landesregierung - Disziplinarsenat A vom 16. November 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen zahlreicher näher umschriebener Anschuldigungen auf Grund des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 20. Juli 2004 der Verhandlungsbeschluss gefasst und die mündliche Disziplinarverhandlung für den 17., 26. und 31. Januar, 2. und 3. Februar 2005 angeordnet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2005/09/0009 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründet wird dieser Antrag damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit dem Vollzug des Verhandlungsbeschlusses für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, den sie darin erblickt, "dass sie sich den völlig allgemein gehaltenen Vorwürfen ausgesetzt sieht, deren Widerlegung, wenn nicht überhaupt unmöglich, so doch maßgeblich erschwert ist, wobei der daraus resultierende Mehraufwand auch nicht unerhebliche Kostenauswirkungen zeitigt". Aktuelle stünden "noch eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen an, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin dabei noch gar nicht berücksichtigt".
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verwies darauf, dass die Disziplinarverhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis am 22. März 2004 mündlich verkündet worden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Aufschiebungsantrag nicht konkret begründet dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal dieser sich lediglich auf die durch die gewährte Aufschiebung gewonnene Zeitspanne, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des angefochtenen Bescheides bezieht, weil der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Berechtigung der Beschwerde nicht zu prüfen hat. Dazu enthält das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts Substanzielles, so dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 18. April 2005
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