HGG 2001 §31 Abs1 Z1
HGG 2001 §31 Abs2
HGG 2001 §31 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2237947.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.11.2020, Zl. P1635746/7-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin am 29.10.2020 mit Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und gab an, Mitbewohnerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung ihres Bruders zu sein. Sie müsse dafür die Hälfte der monatliche Miet- und Betriebskosten in Höhe von € 547,81 EUR bezahlen. Weiters legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge und Lohnbestätigungen, den Hauptmietvertrag ihres Bruders, der am 22.01.2020 auf drei Jahre befristet abgeschlossen wurde, sowie eine Untermietvereinbarung mit ihrem Bruder betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung vor.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.11.2020, persönlich übernommen am 30.11.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 31 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mitbewohnerin in der Wohnung ihres Bruders sei und zumindest Küche, Bad und WC gemeinsam mit diesem benütze, weshalb sie. keinen selbständigen Haushalt iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 führe. Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei ihr Bruder. Aufgrund des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 könne die Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin diese Wohnung als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohne, da der Beschwerdeführer nur Mitbewohnerin sei, fehle es an den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche durch ihren Trainer verfasst wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 13.02.2020 gemeinsam mit ihrem Bruder in die Wohnung gezogen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Einberufung als Sportlerin im Oktober 2020 nicht vorhersehbar gewesen und sei nicht bekannt gewesen, dass sie unbedingt als Hauptmieterin eingetragen sein müsse. Es sei egal gewesen, wer als Hauptmieter in den Mietvertrag eingetragen werde. Es sei unsinnig, sich im Nachhinein darüber auszulassen, wer nun Haupt- oder Untermieter sei, das sei bei Ehepartnern und Partnerschaften genauso. Nachdem sich die Beschwerdeführerin ab Jänner 2021 wieder im HSZ XXXX sei, benötige sie die Wohnung dringend. Ohne Mietzuschuss könne die Beschwerdeführerin sich die Wohnung nicht leisten, weil der Wehrsold nicht so hoch sei. Es werde gebeten, die Ablehnung nochmals zu überdenken.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 03.09.2020 als Leistungssportlerin mit 05.10.2020 einberufen.
Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2020 Mitbewohnerin in der Wohnung ihres Bruders und leistet dafür gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom 27.02.2020 Zahlungen an ihren Bruder. Der Hauptmietvertrag des Bruders des Beschwerdeführers wurde am 22.01.2020 befristet abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist an der verfahrensgegenständlichen Wohnung hauptgemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
1. § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
Z 2 bis 4 [...]
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
Z 3 […]
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."
2. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:
„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).
Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, die in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten – wie im gegenständlichen Fall - mit ihrem Bruder teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt.
Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.
Dies trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu, die die Wohnung als Mitbewohnerin (Untermieterin) bewohnt, sodass der Beschwerdeführerin die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Miet- und Betriebskosten trägt, vermag daran nichts zu ändern.
Mit dem oben unter Punkt I.3. dargestellten Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt. Nachdem die belangte Behörde Wohnkostenbeihilfe nur bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen zusprechen darf und ihr diesbezüglich kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, hat sie den Antrag zurecht abgewiesen.
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
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