HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2223552.1.00
Spruch:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 13.08.2019, Zl. P1077211/18-HPA/2019 betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Mit Antrag vom 29.07.2019 und 10.07.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer unter anderem einen Fragebogen bei und führte an, dass er die Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, die er mit drei anderen Personen bewohnen würde, beantrage. Er würde die Wohnung von einem Mitbewohner mieten. Ausschließlich durch den Beschwerdeführer würde ein Schlafzimmer genutzt werden. Der Beschwerdeführer hätte kein Einkommen, weil er studieren würde.
2. Der angefochtene Bescheid:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Hauptmieter ist und lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlich alleinigen Benützung überlassen bekommen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof würde in ständiger Rechtsprechung zur eigenen Wohnung ausführen, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werde, voraussetze. Im Falle eines Wohnungsverbandes müsse die selbstständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht differenziere, ob sich der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter die Wohnung mit weiteren Personen teile.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Hauptsitz bereits seit XXXX 2019 in der genannten Wohnung wäre, was er durch einen Meldezettel belegte. Aus dem Untermietvertrag und Kontoauszügen wären die monatlichen Mietkosten ersichtlich.
Die Tatsache, dass er in einer Wohngemeinschaft lebe, stelle keinen Grund dafür da, ihn finanziell in dieser Hinsicht nicht zu unterstützen, da er – egal ob in einer Wohngemeinschaft oder alleine lebend – ohnehin für die Miete aufkommen müsse.
Für ihn stelle die Abweisung seines Antrages auf Wohnkostenbeihilfe finanziell gesehen eine Herausforderung dar, da er während seiner Studienzeit nur wenig Geld zur Verfügung hätte und daher auch nicht wirklich ein finanzielles Polster ansparen habe können. Aufgrund seiner Untermiete und seines Soldes würde dem Beschwerdeführer ein monatliches Minus von € 93 bleiben.
Der Beschwerdeführer ersuche daher seinen Antrag um Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe neuerlich zu prüfen.
4. Weiteres Verfahren
Die Beschwerde wurde am 18.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der taugliche Beschwerdeführer schloss am 15.02.2019 einen Untermietvertrag ab, mit dem er die genannte Wohnung in der XXXX in XXXX , bestehend aus vier Zimmern im Ausmaß von XXXX m² mietete.
Es steht ihm zur alleinigen Benützung ein Schlafzimmer zur Verfügung. Küche Bad und WC teilt sich der Beschwerdeführer mit dem Hauptmieter und zwei weiteren Untermietern.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegen, sondern bestätigte diese vielmehr.
Die Feststellungen zur Wohnung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Untermietvertrag vom 15.02.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. …
4. …
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
…“
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Definition der eigenen Wohnung verneint – wie bereits die belangte Behörde näher ausführte – das Vorliegen einer eigenen Wohnung im Fall der Mitbenützung von Küche, Bad und WC (Verwaltungsgerichtshof, 23.09.2014, 2012/11/0150):
„Zu der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2011/11/0188, verwiesen. Demnach setzt die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus. Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen, wie in der zitierten Judikatur ausgeführt wird, jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271).“
Die vom Heeresgebührengesetz abgegoltene Beibehaltung einer eigenen Wohnung steht für die Beibehaltung bloßer Wohnungsteile somit nicht zu.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich Untermieter der genannten Wohnung ist und ihm nur ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung steht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben) und auf eine klare Rechtslage stützen. Die Frage nach der Definition einer eigenen Wohnung gemäß Heeresgebührengesetz ist hinreichend geklärt.
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