AVG §6
AVG §7
AVG §74
B-VG Art133 Abs4
DMSG §1 Abs9
DMSG §26
DMSG §4 Abs1
DMSG §5 Abs1
DMSG §6 Abs5
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2236321.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Barbara BAUER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 04.08.2020, Zl. 2020-0.428.693, zu Recht:
A) I. Der Antrag auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen Befangenheit wird gemäß §§ 7 AVG 6, 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des Bescheides (über den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Verbringung der Wandbespannungen ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ vom Schloss XXXX nach Schloss XXXX ) ersatzlos behoben. Darüber hinaus lautet der Spruch des Bescheides:
„I. Der Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Barbara BAUER, LL.M., das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind, wird ebenso wie die Eventualanträge, (1.) das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss XXXX in XXXX Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses XXXX sind und (2.) das Bundesdenkmalamt möge die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf Schloss XXXX anordnen, zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Einvernahme von XXXX bzw. auf Aufforderung derselben, eine Stellungnahme zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand zu übermitteln, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
III. Der Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge mit Kostenfolge zulasten der belangten Behörde entscheiden, wird als unzulässig zurückgewiesen, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
IV. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG sind, und die an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerdeeventualanträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (1.) feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss XXXX in XXXX Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses XXXX sind sowie (2.) die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs. 5 DMSG unter Schutz stellen werden als unzulässig zurückgewiesen.
V. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeeventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss XXXX und die Anbringung der restaurierten Bilder im Schloss XXXX nachträglich genehmigen, wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Diesbezüglich wird XXXX an das Bundesdenkmalamt verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Gegenständlich ist die Frage, ob näher genannte Schlachtenbilder, die sich laut der (nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützten) Ansicht des Bundesdenkmalamtes im Schloss XXXX (in Folge: Schloss H.) befunden hätten und nunmehr im Schloss XXXX (in Folge Schloss T.) befinden, Zubehör des Schlosses H. im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG sind oder nicht, ob diese durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss T. Zubehör dieses Schlosses geworden sind oder nicht, in eventu die Entscheidung über den Antrag, das Bundesdenkmalamt möge die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs. 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf Schloss T. anordnen. Darüber hinaus wurde ein Veränderungsantrag gestellt, nach dem das Bundesdenkmalamt im Falle der Abweisung der obigen Anträge die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss H. und die Anbringung der restaurierten Bilder im Schloss T. nachträglich genehmigen wolle.
Die entsprechende Beschwerde wurde vom Bundesdenkmalamt am 16.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 09.02.1939, 823/DSch ex 1939, wurde dem damaligen Eigentümer des Schlosses H. mitgeteilt, dass das Schloss H. und dessen Ausstattung als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Unterschutzstellung maßgebend ist, dass es sich bei „dem genannten Schloss mit seiner reichen Ausstattung (Ausstattung der Räume im Ober-Geschoß mit Stuckdecken, eines Kabinetts mit niederländischen Fayenceplatten; Ausstattung des Laudonzimmers, der Bibliothek etc) um ein kunst- und kulturgeschichtliches bedeutendes Denkmal handelt“. Der Bescheid wurde dem damaligen Empfänger am 19.02.1939 zugestellt.
Mit E-Mail vom 28.01.2019 beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesdenkmalamt die nachträgliche Genehmigung der Verbringung zweier Reste von Schlachtenbildern, die inzwischen umfangreich restauriert worden seien, nach Schloss T..
Am 21.03.2019 langte beim Bundesdenkmalamt ein mit 20.03.2019 datierter Schriftsatz der Rechtsanwältin Mag.a Barbara BAUER, LL.M. (in Folge: Rechtsanwältin) ein, die bekanntgab, den Beschwerdeführer zu vertreten. Diese nahm zum Schreiben des Bundesdenkmalamtes Stellung und stellte im Namen des Beschwerdeführers folgende Anträge:
„Das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind;
in eventu möge das Bundesdenkmalamt feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf [Schloss T.] in ... Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des [Schlosses T.] sind;
in eventu möge das Bundesdenkmalamt die Schlachtenbilder als Einheit iSd § 6 Abs 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf [Schloss T.] anordnen;
Für den Falls, dass das Bundesdenkmalamt alle vorangehenden Anträge abweist, beantragen wir in eventu dass das Bundesdenkmalamt die Abnahme der Beschädigten Bilder aus [Schloss H.] und die Anbringung der restaurierten Bilder im [Schloss T.] nachträglich genehmigt.“
Mit Schriftsatz vom 25.07.2019, BDA-06825.obj/0013-RECHT/2019, hat das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer, zu Handen der Rechtsanwältin, ausdrücklich mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Hauptantrag und die beiden ersten Eventualanträge zurückzuweisen.
Mit Schreiben der Rechtsanwältin vom 06.07.2020 beantragte diese im Namen des Beschwerdeführers die Einvernahme einer namentlich bezeichneten Restauratorin (in Folge: Restauratorin) „zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand“ bzw. die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 04.08.2020 wurden die gegenständlichen Anträge mit näherer Begründung zurück- bzw. abgewiesen. Der Spruch des Bescheides lautet:
„Mit E-Mail vom 28.01.2019 hat [Beschwerdeführer] um nachträgliche Genehmigung der Verbringung der beiden im Spruch bezeichneten Bilder nach [Schloss T.] angesucht.
Rechtsanwältin Mag. Barbara Bauer, LLM, hat mit Schreiben vom 20.03.2019 im Namen von [Beschwerdeführer] folgende Anträge gestellt:
1) Das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG sind.
2) In eventu möge das Bundesdenkmalamt feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf [Schloss T.] in ... Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des [Schlosses T.] sind.
3) In eventu möge das Bundesdenkmalamt die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs. 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf [Schloss T.] anordnen.
4) In eventu werde beantragt, dass das Bundesdenkmalamt die Abnahme der beschädigten Bilder aus [Schloss H.] und die Anbringung der restaurierten Bilder im [Schloss T.] nachträglich genehmigt.
Mit Schreiben vom 06.07.2020 hat Rechtsanwältin Mag. Barbara BAUER, LLM, im Namen von [Beschwerdeführer] beantragt, die Restauratorin ... zu vernehmen oder von dieser eine Stellungnahme zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand einzuholen.
Das Bundesdenkmalamt hat entschieden:
1) Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Verbringung der Wandbespannungen (Schlachtenbilder) ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ von [Schloss H.] in ... nach [Schloss T.] ... wird gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25.09.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 abgewiesen.
2) Der Antrag auf Feststellung, dass die unter Punkt 1) des Spruches genannten Schlachtenbilder kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 Denkmalschutzgesetz sind, wird zurückgewiesen.
3) Der Antrag auf Feststellung, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf [Schloss T.] in ... Zubehör i[m] Sinne des § 1 Abs. 9 leg.cit. des [Schlosses T.] sind, wird zurückgewiesen.
4) Der Antrag auf Unterschutzstellung der Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs. 5 leg.cit. und ihre Zusammenführung auf [Schloss T.] wird gemäß § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 leg.cit. zurückgewiesen.
5) Der Antrag auf Einvernahme von [Restauratorin] bzw. auf Aufforderung derselben, eine Stellungnahme zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand zu übermitteln, wird gemäß § 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz abgewiesen.“
Der Bescheid wurde der oben bezeichneten Vertreterin des Beschwerdeführers am 07.08.2020 zugestellt.
Mit am 04.09.2020 zur Post gegebenen bzw. mit E-Mail beim Bundesdenkmalamt eingebrachtem Schriftsatz wurde durch die Rechtsanwältin im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde war mit folgenden Anträgen verbunden:
„Das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben mit Kostenfolge zulasten der belangten Behörde und
2. eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen und
3. feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind;
in eventu feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf [Schloss T.] in ... Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG des [Schloss T.] sind;
in eventu die Schlachtenbilder als Einheit iSd § 6 Abs 5 DMSG unter Schutz stellen;
in eventu die Abnahme der beschädigten Bilder aus [Schloss H.] und die Anbringung der restaurierten Bilder im [Schloss T.] nachträglich genehmigen.“
Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, eine Äußerung, wonach „der Richter als befangen abgelehnt“ werde und weiters: „Der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtsache einem anderen, unbefangenen Richter, der keine offensichtliches Naheverhältnis zum Bundesdenkmalamt hat, zu übertragen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur behaupteten Befangenheit des erkennenden Richters:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden), soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde, hier das Bundesdenkmalamt, in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hiezu hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte nach § 7 AVG zu beurteilen ist, der infolge § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des VwG – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0676).
Gemäß §§ 7 AVG, 6, 17 VwGVG haben sich (unter anderem) Mitglieder des Verwaltungsgerichtes (Richter) unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind, (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (3.) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und (4.) im Beschwerdeverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof in dauernder Rechtsprechung, dass nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des VwG – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten haben, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt, und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0013; VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312). Daher ist der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den erkennenden Richter zurückzuweisen und kann allenfalls in einer Revision gestellt werden.
Der Antrag ist aber nicht nur unzulässig, er ist auch unbegründet. Begründet wurde der Antrag vom Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der erkennende Richter den Parteien mitgeteilt habe, dass er einen Amtssachverständigen beiziehen wolle, obwohl der Beschwerdeführer „überwiegend Rechtsfragen“ aufgeworfen habe und daher das Gericht nur nach dem Inhalt der Beschwerde und den zugrundeliegenden Anträgen näher dargestellte Rechtsfragen zu beantworten und sich nicht mit der nicht bestrittenen Frage zu befassen habe, ob die verfahrensgegenständlichen Bilder früher im Schloss H. gehängt seien oder von dort stammen würden. Des Weiteren sei der erwähnte Sachverständige mehrfach für die Behörde tätig geworden und dieser weisungsgebunden.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zum Vorliegen des offenbar hier angesprochenen Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG Umstände genügen, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057), es reicht jedoch für das Vorliegen der Befangenheit nicht, wenn dem Richter des Verwaltungsgerichts Verfahrensfehler vorgehalten werden; dies bildet – ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände – keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/11/0079).
Da solche weiteren begründeten Umstände nicht vorgebracht wurden, liegt also selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Rügen des Beschwerdeführers tatsächlich Verfahrensfehler aufzeigen, keine Befangenheit des erkennenden Richters vor.
Allerdings liegen aus Sicht des erkennenden Richters keine Verfahrensfehler vor. Hinsichtlich des ersten Arguments, das sich offensichtlich am Wortlaut des § 27 1. Fall VwGVG orientiert, der anordnet, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist auf die dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (grundlegend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), der ausführt, dass sich aus § 27 VwGVG keine (starke) Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ergebe, sich diese zwar mit den Beschwerdegründen und Begehren der Parteien auseinanderzusetzen haben, aber keine Beschränkung des Prüfungsumfangs derart besteht, die eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert. Es sind alle Sachverhaltselemente, die im gerichtlichen Verfahren hervorkommen, zu berücksichtigen und ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommene Sachverhaltselemente zugrunde legen und ist gemäß §§ 37, 39 AVG, 17 VwGVG zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet (siehe zu alledem auch unter vielen: VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081).
Wäre daher der 3. Eventualantrag im Schriftsatz vom 20.03.2019 als gestellt zu betrachten gewesen (siehe hiezu unten), hätte das Bundesverwaltungsgericht selbstverständlich unter Beiziehung eines Sachverständigen – hier ist gemäß §§ 52 f AVG, 17 VwGVG, 14 BVwGG ein Amtssachverständiger vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen – klären müssen, ob die gegenständlichen Schlachtenbilder ursprünglich im Schloss H. aufgehängt gewesen wären und welche Auswirkungen deren Entfernung für die Denkmalbedeutung des Schlosses H. hat.
Wieso der Vorhalt von im Akt befindlichen Fotos der verfahrensgegenständlichen Bilder eine Befangenheit des erkennenden Richters begründen soll, kann dieser nicht nachvollziehen, zumal diese Fotos Akteninhalt sind.
Zum Vorwurf, der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zeige durch die Auswahl des Sachverständigen, dass er dem Bundesdenkmalamt nahestehe, weil er einen weisungsunterworfenen Mitarbeiter der belangten Behörde beiziehen wolle, ist der Beschwerdeführer abermals auf die dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach hinsichtlich eines Sachverständigen, der bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und Bediensteter des Bundesdenkmalamtes ist, die allfällige Befangenheit nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031); dies kann aber insbesondere nicht dadurch gegeben sein, dass rechtliche Argumente des Beschwerdeführers an den Sachverständigen „abprallen“ (siehe Stellungnahme vom 06.07.2020), weil es nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, sich zu rechtlichen, sondern nur zu tatsächlichen Umständen zu äußern. Wird etwa ganz allgemein eine mögliche Befangenheit selbst eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Daher stellt die angekündigte Beiziehung des Amtssachverständigen keinen Verfahrensmangel dar.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages, das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG seien:
Der gegenständliche Antrag richtet sich auf die behördliche Feststellung, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f; VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032).
Gegenständlich kann sich der Antrag nur darauf beziehen, festzustellen, dass die Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör des Schlosses H. im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind, da der Beschwerdeführer über diese – seinem Antrag nach – unbeschränkt vom Denkmalschutz verfügen will.
Es ist – auch mit Bedeutung für die nachfolgenden Ausführungen zu 3.3. und 3.4. – darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051, Rz 26) die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist weiters auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0144). Ein Feststellungsinteresse ist darüber hinaus zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann (VwGH 26.4.2002, 2000/06/0205, 2001/06/0138 und 2001/06/0110; VwGH 04.12.2020, Ra 2020/05/0218). Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563/1963; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105/1981; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).
Zweifelsohne kennt das DMSG keine gesetzliche Regelung, die die Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob ein Objekt Zubehör und damit Teil eines Denkmals ist, ausdrücklich ermöglicht. Vielmehr will der gegenständliche Antrag im Feststellungsverfahren eine Auslegung des Spruches des Bescheides der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 09.02.1939, 823/DSch ex 1939, erreichen; man könnte einwenden, dass nicht eine Auslegung des Spruches, sondern die rechtliche Wirkung einer eingetretenen faktischen Veränderung festgestellt werden soll. Dieses Argument übersieht aber, dass selbst bei einer faktischen Veränderung das Zubehör, das zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung Teil des Denkmals war, gemäß § 1 Abs. 9 DMSG durch die Unterschutzstellung eines Denkmals neben allen Bestandteilen des Denkmals und allen übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile in den Denkmalschutz mit einbezogen sind und eine Veränderung nur nach entsprechender Genehmigung möglich ist. Daher bleibt Zubehör auch bei rechtswidriger Entfernung aus dem Denkmal dessen Zubehör und kann nicht durch rechtswidriges Handeln de facto aus dem Denkmalschutz herausgelöst werden. Daher ist der Feststellungsantrag im Ergebnis auf die Auslegung des oben genannten Bescheides gerichtet.
Es ist hinsichtlich der Auslegung des Spruches des Bescheides der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 09.02.1939, 823/DSch ex 1939, darauf hinzuweisen, dass jede Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 das betreffende Denkmal in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat, erfasst. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch § 1 Abs. 9 DMSG 1923 festgelegt. Mit der detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt wären die Denkmalschutzbehörden jedoch zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandsaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde. Entscheidend ist, dass jene Elemente beschrieben und bewertet werden, welche die Denkmaleigenschaft begründen (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Somit widerspricht die Ansicht des Beschwerdeführers, etwa in der Stellungnahme vom 11.10.2019, es sei nicht relevant, ob das Zubehör vor oder nach Unterschutzstellung eingebracht wurde, der Rechtsprechung. Vielmehr wäre die fixe Anbringung von Zubehör in einem bereits denkmalgeschützten Objekt nur nach Genehmigung durch das Bundesdenkmalamt im Rahmen eines Veränderungsverfahrens zulässig.
Es bedarf daher keiner Auslegung eines Unterschutzstellungsbescheides durch einen Feststellungsbescheid, weil nur jenes Zubehör mitumfasst sein kann, das zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung im oder am Objekt war.
Darüber hinaus darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheides über die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides abgesprochen werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77, 645; zuletzt VwGH 21.06.2018, Ra 2018/01/0240).
Schon allein aus diesem Grund ist der Hauptantrag unzulässig, die Zurückweisung im Spruch des Bescheides rechtmäßig und die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerde, die Möglichkeit, mit der Behörde ein Gespräch zu führen, reichen für die Erlangung von Rechtssicherheit nicht aus, zuzustimmen. Um sich aber etwa bei einem aus Sicht des Betroffenen nicht ganz klaren Bescheidspruch vor einer Strafe schützen zu können, kann ein Veränderungsantrag gemäß § 5 DMSG gestellt werden, der, soweit das vermeintliche Zubehör kein solches ist, durch die Behörde zurückzuweisen wäre. Diese Möglichkeit übersieht der Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 11.10.2019; sollte eine solche Feststellung rechtspolitisch gewünscht sein, wäre es Angelegenheit des Gesetzgebers, eine solche ausdrücklich zu ermöglichen. Das Argument in der Stellungnahme vom 06.07.2020 und in der Beschwerde (S. 3), es wäre verhöhnend, wenn man einen Antragsteller auf einen Veränderungsantrag verweist, um zu klären, ob ein Objekt Teil eines Denkmals ist oder nicht, kann nicht nachvollzogen werden; so bleibt einem Normunterworfenen, gegen den ein Bescheid erlassen wurde, der aber dessen Erlassung bezweifelt auch nichts anderes übrigen als eine Beschwerde mit dem zu führen, dass diese zurückgewiesen werde, weil der Bescheid nicht erlassen ist. Dem Gesetz ist eine Verhöhnung des Normunterworfenen grundsätzlich fremd, es reicht hin, wenn diesem Rechtschutz zur Verfügung steht, was im Veränderungsverfahren auch zur Klärung, ob ein Objekt Zubehör eines Denkmals ist oder nicht, der Fall ist.
Daher liegt auch kein rechtliches Interesse an der Stellung eines solchen Feststellungsbescheides vor; da das DMSG einen solchen auch nicht vorsieht, ist der Hauptantrag auch aus diesem Grunde unzulässig, die Zurückweisung im Spruch des Bescheides rechtmäßig und die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.
Wäre der Beschwerdeführer nicht durch eine Rechtsanwältin vertreten gewesen, wäre das Bundesdenkmalamt und das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 13a AVG, 17 VwGVG verpflichtet gewesen, diesem die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und diesen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, das heißt insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Antrag unzulässig ist und der vermutlich hinter dem Antrag liegende Wille gegebenenfalls mit einem Veränderungsantrag erreicht werden kann. Da dieser aber von einer berufsmäßigen Parteienvertreterin vertreten ist (und zum Zeitpunkt der Antragstellung – der Antrag wurde von dieser gestellt – war), konnte auf diese Anleitung verzichtet und sofort über den Antrag bzw. die Beschwerde abgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen erkennen lässt, dass er genau diese Anträge stellen will und – wenn auch verfehlt – rechtlich für zulässig hält.
Im Übrigen muss und kann daher hier (und bei den folgenden zurückweisenden Entscheidungen) nicht auf inhaltliche Argumente, wie etwa der Frage, ob die Bilder überhaupt vom Unterschutzstellungsbescheid – der vom Gesetzgeber als Feststellungsbescheid konstruiert ist (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056) – umfasst sind oder deren Eigenschaft als Zubehör weggefallen ist, eingegangen werden.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eventualantrages, das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss T. in XXXX Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses T. seien:
Zur Auslegung von Anträgen und der Berechtigung der Behörde, von Amts wegen oder über Antrag Feststellungsbescheide zu erlassen, wird auf 3.2. verwiesen.
Über einen Eventualantrag ist nur abzusprechen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Der Hauptantrag ist vor dem Eventualantrag zu entscheiden (siehe VwGH 09.10.1998, 98/19/0020; VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013; VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093); durch die Zurückweisung des Hauptantrages im Spruch vor der Erledigung des Eventualantrages ist dieser Grundsatz gewahrt. Im gegenständlichen Eventualantrag wurde die Bedingung auch nicht eingeschränkt, es genügt daher die – hier gegebene – Erfolglosigkeit des Antrages (siehe auch VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754). Bei einem Eventualantrag handelt es sich um einen eigenständig zu beurteilenden weiteren Antrag unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152).
Das Bundesdenkmalamt hat seine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags damit begründet, dass vom Denkmalschutz nur jenes Zubehör umfasst sei, das im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits im Gebäude vorhanden gewesen ist, der Beschwerdeführer führt an, dass dies als inhaltliches Argument keinen Platz im Rahmen einer Zurückweisung habe und § 1 Abs. 9 DMSG alles Zubehör und alle Bestandteile ohne zeitliche Differenzierung einbezieht. Mit dieser Auslegung übersieht der Beschwerdeführer aber die dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der jede Unterschutzstellung nach dem DMSG das betreffende Denkmal in dem Zustand erfasst, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch § 1 Abs. 9 DMSG 1923 festgelegt. Mit der detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt wären die Denkmalschutzbehörden jedoch zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandsaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (zu alledem VwGH 17.12. 1992, 92/09/0103; VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100).
Damit erklärt sich aber in weiterer Folge auch die Unzulässigkeit des gegenständlichen ersten Eventualantrages. Steht das Schloss T. nämlich unter Denkmalschutz, ist das Anbringen von weiterem Zubehör nur nach Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt in einem Veränderungsverfahren möglich; durch das Veränderungsverfahren wird auch der Unterschutzstellungsbescheid insoweit verändert, als das Denkmal nunmehr in dem Zustand, in welchem es sich bei der Unterschutzstellung befunden hat, verändert durch die bewilligten Veränderungen unter Schutz steht. Es bedarf daher diesfalls des beantragten Feststellungsbescheides, den das DMSG unzweifelhaft nicht normiert, nicht, da abermals das Veränderungsverfahren zur Verfügung steht, um die Rechte des Eigentümers des Denkmals zu wahren, auch etwa das Recht auf Eigentum, auf das der Beschwerdeführer hinzuweisen scheint.
Stünde das Schloss T. aber nicht unter Denkmalschutz, würde das Anbringen von (weiterem) Zubehör denkmalschutzrechtlich keine Bedeutung haben und wäre allein dem Willen des Eigentümers unterworfen. Diesfalls wäre der Antrag als Antrag auf Unterschutzstellung des Schlosses T. zu werten, ein solches Antragsrecht kommt gemäß § 26 Z 3 DMSG nur dem Landeshauptmann zu, ansonsten sind Unterschutzstellungsverfahren unbeweglicher Objekte nur amtswegig zu führen.
Daher ist der Eventualantrag jedenfalls unzulässig, weil er, wenn das Schloss T. unter Denkmalschutz steht, entweder die Erlassung eines im Gesetz nicht vorgesehen Feststellungsbescheides, für dessen Erlassung es auch kein rechtliches Interesse gibt, indiziert oder, wenn das Schloss T. nicht unter Denkmalschutz steht, als nicht Antragsberechtigter die Unterschutzstellung erreichen will. Somit ist auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.
Zur (fehlenden) Manuduktionspflicht siehe 3.2..
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eventualantrages, das Bundesdenkmalamt möge die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf Schloss T. anordnen:
Zur Auslegung von Anträgen und der Berechtigung der Behörde, von Amts wegen oder über Antrag Feststellungsbescheide zu erlassen, wird auf 3.2. verwiesen, zum Eventualantrag auf 3.3.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Antrag auf § 6 Abs. 5 DMSG. Dieser lautet:
„(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.“
Es ist nicht zu erkennen, dass das Gesetz dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Antragsrecht einräumt. Auch hier wäre ein Veränderungsantrag das (richtige) Mittel der Wahl gewesen, so dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteistellung zukommt, was gemäß § 26 Z 4 DMSG dann gegeben ist, wenn er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Daher ist der Eventualantrag jedenfalls unzulässig, weil er, wenn die Bilder als Zubehör eines Denkmals unter Denkmalschutz stehen, entweder die Erlassung eines im Gesetz nicht vorgesehen Feststellungsbescheides, für dessen Erlassung es auch kein rechtliches Interesse gibt, indiziert oder, wenn die Bilder (etwa als Zubehör eines Denkmals) nicht unter Denkmalschutz stehen, als nicht Antragsberechtigter die Unterschutzstellung erreichen will. Somit ist auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.
Zur (fehlenden) Manuduktionspflicht siehe 3.2..
3.5. Zur Stattgebung der Beschwerde und Behebung des Spruchpunktes 1. des Bescheides hinsichtlich der nachträglichen Bewilligung der Verbringung der Wandbespannungen ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ vom Schloss H. nach Schloss T.:
3.5.1. Zum Verhältnis des mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 28.01.2019 gestellten Antrag und des letzten Eventualantrages des Schriftsatzes vom 20.03.2020:
Zur Auslegung von Anträgen und der Berechtigung der Behörde, von Amts wegen oder über Antrag Feststellungsbescheide zu erlassen, wird auf 3.2. verwiesen, zum Eventualantrag auf 3.3..
Mit E-Mail vom 28.01.2019 beantragte der zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskundig vertretene Beschwerdeführer beim Bundesdenkmalamt die nachträgliche Genehmigung der Verbringung zweier Reste von Schlachtenbildern, die inzwischen umfangreich restauriert worden seien, nach Schloss T..
Es ist auf die Ausführungen unter 3.2. hinzuweisen und in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe aber grundsätzlich unbeachtlich (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f; VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032).
Bei einem unvertretenen Antragsteller kann der Antrag nur so verstanden werden, dass er 1. einen Veränderungsantrag hinsichtlich des Schlosses H. darstellt, der auf die (nachträgliche) Genehmigung der Entfernung der gegenständlichen Bilder und – soweit auch das Schloss T. denkmalgeschützt ist – 2. einen Veränderungsantrag hinsichtlich des Schlosses T., der auf die (nachträgliche) Genehmigung der fixen Anbringung der Bilder als Zubehör des Schlosses T. abzielt.
Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag des inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers vom 20.03.2019 lautet: „Für den Falls, dass das Bundesdenkmalamt alle vorangehenden Anträge abweist, beantragen wir in eventu dass das Bundesdenkmalamt die Abnahme der Beschädigten Bilder aus [Schloss H.] und die Anbringung der restaurierten Bilder im [Schloss T.] nachträglich genehmigt.“
Dieser Antrag kann auch bei einem vertretenen Antragsteller ebenfalls nur so verstanden werden, dass er 1. einen Veränderungsantrag hinsichtlich des Schlosses H. darstellt, der auf die (nachträgliche) Genehmigung der Entfernung der gegenständlichen Bilder und – soweit auch das Schloss T. denkmalgeschützt ist – 2. einen Veränderungsantrag hinsichtlich des Schlosses T., der auf die (nachträgliche) Genehmigung der fixen Anbringung der Bilder als Zubehör des Schlosses T. abzielt.
Es handelt sich beim Antrag vom 20.03.2019 somit um inhaltlich den gleichen Antrag, der sich vom Antrag vom 28.01.2019 nur dadurch unterscheidet, dass er unter die Bedingung gestellt wurde, dass er nur für den Fall gestellt wird, dass alle vorangehenden Anträge abgewiesen werden.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Da man dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht unterstellen kann, dass er zwei Mal den gleichen Antrag – einmal als Hauptantrag, einmal als dritten Eventualantrag – gestellt hat, ist der Antrag vom 20.03.2019 als Modifikation des Antrags vom 28.01.2019 zu sehen und daher nur über den Antrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 20.03.2019 abzusprechen.
Diese Auslegung entspricht ganz offensichtlich dem Willen des Beschwerdeführers, wie den Ausführungen in der Beschwerde, S. 2, letzter Absatz zu entnehmen ist.
3.5.2.: Zur fehlenden Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes, über diesen Antrag abzusprechen:
Die Anträge im Schriftsatz vom 20.03.2019 des zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers lauten:
„Das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs 9 DMSG sind;
in eventu möge das Bundesdenkmalamt feststellen, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf [Schloss T.] in ... Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des [Schlosses T.] sind;
in eventu möge das Bundesdenkmalamt die Schlachtenbilder als Einheit iSd § 6 Abs 5 DMSG unter Schutz stellen und die Zusammenführung auf [Schloss T.] anordnen;
Für den Falls, dass das Bundesdenkmalamt alle vorangehenden Anträge abweist, beantragen wir in eventu dass das Bundesdenkmalamt die Abnahme der Beschädigten Bilder aus [Schloss H.] und die Anbringung der restaurierten Bilder im [Schloss T.] nachträglich genehmigt.“
Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zulässig, das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (siehe unter vielen: VwGH 05.05.2000, 98/19/0251 bis 0268; VwGH 13.12.2001, 2001/21/0174).
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f; VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032).
Gegenständlich fällt auf, dass der erste und zweite Eventualantrag „in eventu“ ohne weitere Einschränkung gestellt wurde. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Anträge daher unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass der Primärantrag erfolglos bleibt, das heißt der Primärantrag ab- oder zurückgewiesen wird. Im Gegensatz dazu ist der dritte, nunmehr gegenständliche Antrag unter der Bedingung gestellt, dass das Bundesdenkmalamt „alle vorangehenden Anträge abweist“. Der Antrag kann nur im Rahmen der Grenzen der Wortinterpretation verstanden werden, dies insbesondere, da er sich von den vorherigen Eventualanträgen insoweit unterscheidet, als er nicht nur „in eventu“ gestellt wurde, sondern für den Fall, dass das Bundesamt alle vorangehenden Anträge abweist. Da man einer Rechtsanwältin nicht unterstellen kann, den Unterschied zwischen einer ab- und einer zurückweisenden Entscheidung nicht zu kennen und das Bundesdenkmalamt noch dazu im Schriftsatz vom 25.07.2019 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, den Hauptantrag und die beiden ersten Eventualanträge zurückzuweisen und der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Anträge nicht abermals geändert hat, wollte dieser nach dem objektiven Wortsinn den dritten, nunmehr gegenständlichen Eventualantrag nur stellen, wenn alle vorherigen Anträge, also der Hauptantrag und die beiden ersten Eventualanträge abgewiesen werden, nicht aber für den Fall von deren Zurückweisung.
Daher wurde der dritte, nunmehr verfahrensgegenständliche Eventualantrag mangels Eintritts der Bedingung nicht gestellt. Für diese Auffassung spricht auch die Beschwerde, S. 6, die abermals und unter Hervorhebung auf die Abweisung der vorherigen Anträge als Bedingung für den gegenständlichen Antrag hinweist.
Gemäß § 5 Abs. 1 1. und 2. Satz DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Gemäß § 26 Z 4 DMSG besteht im Rahmen des DMSG Antragslegitimation für Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals für jene Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, desgleichen auch für den Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu. Das bedeutet aber, dass über einen Antrag auf Veränderung eben nicht abgesprochen werden darf, wenn dieser nicht gestellt wurde.
Daher ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der dritte, gegenständliche Eventualantrag mangels Eintritts der Bedingung nicht als gestellt zu betrachten ist, und daher das Bundesdenkmalamt über diesen nicht hätte absprechen dürfen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 20.06.1964, VfSlg 4730; VfGH 19.03.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; VwGH 09.07.1985, 83/07/0227; VwGH 25.9.1989, 88/10/0030, 0090; zuletzt VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).
Daher ist der gegenständliche Spruchpunkt ersatzlos zu beheben; das Bundesdenkmalamt darf den Ausspruch bis zu einer Änderung der Rechts- und Tatsachenlage – also etwa bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag tatsächlich gestellt wird – nicht wiederholen.
3.6. Zur Zurückweisung des Antrags auf Einvernahme von XXXX bzw. auf Aufforderung derselben, eine Stellungnahme zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand zu übermitteln:
Hinsichtlich des Beweisantrages auf Einvernahme von XXXX zum Stand der Restaurierungsarbeiten und zum noch ausständigen Aufwand ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf einen Erkundungsbeweis unzulässig ist; mit anderen Worten: es ist unzulässig, einen Beweisantrag so zu formulieren, dass ermittelt werden soll, „ob“ anstatt „dass“ eine bestimmte Tatsache vorliegt. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).
Wäre der Beschwerdeführer nicht durch eine Rechtsanwältin vertreten gewesen, wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 13a AVG, 17 VwGVG verpflichtet gewesen, diesem die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und diesen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Da dieser aber von einer berufsmäßigen Parteienvertreterin vertreten ist (und zum Zeitpunkt der Antragstellung – der Antrag wurde von dieser gestellt – war), konnte auf diese Anleitung verzichtet und sofort über den Antrag abgesprochen werden.
3.7. Zur Zurückweisung des Beschwerdeantrags, das Bundesverwaltungsgericht möge mit Kostenfolge zulasten der belangten Behörde entscheiden und zur Abweisung des Beschwerdeantrags, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen:
Gemäß §§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz AVG, 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
Dem Denkmalschutzgesetz ist keine Regel, nach der auch erfolgreichen Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens zugesprochen werden können, zu entnehmen, ebensowenig – hinsichtlich Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) – dem VwGVG.
Daher ist der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Weiters hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes über den Haupt- und die beiden ersten Eventualanträge und der zurückzuweisenden Beschwerdeanträge ist er darauf zu verweisen, dass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, hinsichtlich der Aufhebung des dritten (nicht gestellten) Eventualantrages darauf, dass eine Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Selbiges gilt sinngemäß für die Zurückweisung des Beweisantrages und des Antrages, mit Kostenfolge zulasten der belangten Behörde zu entscheiden.
Es konnte daher trotz entsprechenden Antrags ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.8. Zur Zurückweisung des an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerdeantrags und der ersten beiden Beschwerdeeventualanträge:
Die ersten drei inhaltlichen Beschwerdeanträge sind darauf gerichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die gegenständlichen Schlachtenbilder ‚Belagerung von Glatz 1760‘ und ‚Überfall bei Domstadt 1758‘ kein Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG sind, in eventu, (1.) feststellen möge, dass die genannten Bilder durch zweckgewidmete Anbringung auf Schloss T. in XXXX Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG des Schlosses T. sind sowie (2.) die Schlachtenbilder als Einheit im Sinne des § 6 Abs. 5 DMSG unter Schutz stellen.
Mit diesen Anträgen verkennt der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichts. Im Bescheid ist es hinsichtlich der oben genannten Anträge zu einer Zurückweisung dieser Anträge gekommen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich zurückweisender Bescheide ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107) nur, das heißt ausschließlich, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Erledigung einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wäre daher rechtswidrig (VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035; VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).
Daher sind diese Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen, hinsichtlich Manuduktionspflicht ist auf 3.2. zu verweisen.
3.9. Zur Zurückweisung des Beschwerdeantrags des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht möge die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss H. und die Anbringung der restaurierten Bilder im Schloss T. nachträglich genehmigen und der diesbezüglichen Verweisung an das Bundesdenkmalamt:
Im dritten Beschwerdeeventualantrag hat der Beschwerdeführer nur „in eventu“, d.h. ohne Einschränkung auf die zuvorige Abweisung des Haupt- und der beiden vorgereihten Eventualanträge, beantragt, die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss H. und die Anbringung der restaurierten Bilder im Schloss T. nachträglich zu genehmigen.
Die Sache des Verfahrens der Verwaltungsbehörde begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), eine Überschreitung der Sache des Administrativverfahrens durch das Verwaltungsgericht begründet Rechtswidrigkeit (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).
Wie unter 3.5. dargestellt, war der Eventualantrag im Falle der Abweisung der zuvor gestellten Anträge die Abnahme der beschädigten Bilder aus Schloss H. und die Anbringung der restaurierten Bilder im Schloss T. nachträglich zu genehmigen nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens, daher zielt dieser Beschwerdeantrag auf eine dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nicht zukommende Zuständigkeit ab.
Da dieser Antrag ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, ist er zurückzuweisen und der Beschwerdeführer gemäß § 6 AVG an das Bundesdenkmalamt zu verweisen, wo dieser Antrag einzubringen wäre.
In der gegenständlichen Formulierung wäre er als Veränderungsantrag in Bezug auf das Schloss H. – so die gegenständlichen Schlachtenbilder Teil des Denkmals sind – und als Veränderungsantrag in Bezug auf das Schloss T. – so dieses unter Denkmalschutz steht und die Anbringung der Bilder eine Veränderung darstellen würde – zu werten. Das Bundesdenkmalamt hätte zu bewerten, ob dem Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich des Schlosses H. Parteistellung zukommt und dann die Anträge getrennt zurückzuweisen oder inhaltlich zu entscheiden. Schließlich ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Argument, die Adelsgalerie sei auch nicht als Zubehör zum Schloss H. qualifiziert worden, nicht trägt, da es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt und dem österreichischem Recht keine „Gleichheit im Unrecht“ bekannt ist (siehe zuletzt VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056), was ein Ausdruck des Gedankens ist, dass Rechtssicherheit der Rechtsrichtigkeit vorzuziehen ist. Es hat das Bundesdenkmalamt, so es inhaltlich zu entscheiden haben wird, daher ohne Bedachtnahme auf andere eigene Entscheidungen – so diese keinen dauernden Verwaltungsbrauch begründen – sondern unter Bedachtnahme auf die Rechtslage und die hiezu ergangene gerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennen, weil es sich an die unter A) dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten hat bzw. hinsichtlich des Antrages, das Bundesverwaltungsgericht möge mit Kostenfolge zulasten der belangten Behörde entscheiden und des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine klare Rechtslage vorzufinden ist und sich somit keine Rechtsfrage stellt.
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