BVwG L521 2199176-1

BVwGL521 2199176-113.1.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2199176.1.00

 

Spruch:

 

L521 2199176-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und sei ledig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.11.2015 legal von der im Gouvernement Anbar gelegenen Stadt Ramadi ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und in der Folge nach einem Landesverweis mit anderen Personen gemeinsam über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2005 „wegen meiner Arbeit und meiner Konfession“ von schiitischen Milizen festgenommen und erst nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Da er auch mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er nach Syrien fliehen müssen. Im Jahr 2012 sei er in das irakische Gouvernement Anbar zurückgekehrt. Dieses sei vor kurzem vom Islamischen Staat erobert worden. Da der Islamische Staat alle Polizisten töten würde, habe er sich bis zur Flucht versteckt halten müssen.

3. Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer dar, gesund zu sein und die arabische Sprache sowie den anwendenden Dolmetscher zu verstehen. Er habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtige Angaben in seinem Asylverfahren getätigt, seine Angaben wären richtig protokolliert und ihm auch rückübersetzt worden.

 

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2005 von unbekannten Person entführt und zwei Tage festgehalten worden sei. Während der Anhaltung sei er geschlagen und vergewaltigt worden, wobei die Vergewaltigung aufgezeichnet worden sei. Sein Vater habe für seine Freilassung sowie für die Unterlassung der Weiterverbreitung der Videoaufnahme den Entführern USD 15.000,00 bezahlen müssen. Nach der Freilassung sei er mit seiner Familie zunächst in das Gouvernement Anbar und nach einem Monat nach Syrien verzogen. Im Jahr 2012 sei die Familie in den Irak zurückgekehrt.

Im Jahr 2015 habe er den Irak verlassen müssen, da er in der Stadt Ramadi als Wachmann im Rathaus tätig gewesen sei. Aufgrund des Vorrückens des Islamischen Staates sei die Hälfte der Wachmannschaft geflüchtet. Da bekannt gewesen sei, dass der Islamische Staat Regierungsangestellte, Polizisten und Wachpersonal töten würde und er sich auch vor einer neuerlichen Entführung gefürchtet habe, sei er am 10.02.2014 nach Bagdad geflüchtet und in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht worden. Das Land habe er aufgrund seiner „schlechten Erfahrungen in Bezug auf die Entführung“ und aus Angst vor einer Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst verlassen.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer zunächst dar, dass er vor der Ausreise keinen persönlichen Drohungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Mit seiner Familie stehe er nicht in Kontakt, das Haus der Familie in der Stadt Ramadi sei zerstört worden und er habe zuletzt nur mehr Kontakt mit einem Cousin seines Schwagers herstellen können. Das Schicksal seiner Familie sei ihm nicht bekannt, er gehe davon aus, dass seine Angehörigen tot seien.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen stünden einerseits nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der im November 2015 erfolgte Ausreise und würden anderseits hinsichtlich der vorgebrachten unerlaubten Abwesenheit vom Dienst als Wachmann nicht als glaubhaft erachtet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad in Anspruch genommen habe und von dort nach nahezu zweijährigem Aufenthalt ohne ersichtlichen Grund ausgereist sei. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weder von staatlicher Seite Verfolgung, noch von Privatpersonen. Eine Rückkehr werde aufgrund vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 28.05.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der ihm beigegeben und vom ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig zu erteilen sei bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz amtswegig zu erteilen sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, das belangte Bundesamt habe zufolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens unzureichende Feststellungen zur Lage von sunnitischen Arabern im Irak sowie zur von schiitischen Milizen wider sunnitischen Arabern ausgehenden Bedrohung getroffen und sich darüber hinaus nicht ausreichend mit der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie der Lage von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach einer erfolglosen Asylantragstellung sowie zur Problematik des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst auseinandergesetzt. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten Auszüge aus Berichten wiedergegeben, ferner verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0141, aus welchem eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak abgeleitet werden könne. Das belangte Bundesamt habe außerdem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unzureichend gewürdigt und ferner aktenwidrige Feststellungen zu angeblich bestehenden familiären Anknüpfungspunkten getroffen. Die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, insbesondere werde dem belangten Bundesamt eine „mangelhafte[r] Befragung“ des Beschwerdeführers angelastet.

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass die Gewährung von internationalen Schutz erlittene Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vor der Ausreise nicht voraussetzen würde. Die zur Ausreise führende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei dessen ungeachtet objektiv nachvollziehbar. Im Rückkehrfall drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit „politische und religiöse Verfolgung“ durch den irakischen Staat aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst sowie durch die Gesellschaft und schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses und die frühere Tätigkeit für die irakische Regierung. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer „im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan“ eine Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in ungerechtfertigtes Weise in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers ein, zumal er um seine Integration bemüht sei.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 25.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

Zur Vorbereitung der für den 17.12.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgebeben.

8. Am 17.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert und dem Beschwerdeführer neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, seine Ausreisegründe und seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein KOnvulut medizinischer Befunde, Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet sowie (nochmals) Ausdrucke von Lichtbildern betreffend sein asylrelevantes Vorbringen in Vorlage.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.12.2020 fristgerecht die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, er war im Mai 2012 dort im Verwaltungsbezirk XXXX registriert. Er besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Ausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura zu erlangen. Im Anschluss an den Schulbesuch trat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in das Berufsleben ein und wurde als Wachmann beim dem irakischen Innenministerium unterstehenden Dienst zum Schutz von Einrichtungen (Facilities Protection Service, FPS) aufgenommen. Im Jahr 2005 beendete der Beschwerdeführer den Dienst bei dieser Einrichtung und begab sich eigenen Angaben zufolge nach Syrien, wo er bis in das Jahr 2012 lebte und in der Gastronomie als Abwäscher, Kellner und Koch berufstätig war. Aufgrund der beginnenden Unruhen in Syrien kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in den Irak zurück. Jedenfalls vom Februar 2014 an lebte der Beschwerdeführer bis zur Ausreise wiederum in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dort im zentral gelegenen Distrikt XXXX im Verwaltungsbezirk Mansour in einem Haus.

Zweifelsfreie Feststellungen zu den (näheren) Aufenthaltsorten in den Jahren 2012 bis 2014 sowie zu der vom Beschwerdeführer in dieser Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist Moslem bekennt sich eigenen Ausführungen zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Zweifelsfreie Feststellungen zur Glaubensrichtung des Beschwerdeführers (schiitisch/sunnitisch) sind nicht möglich. Der Beschwerdeführer trägt jedenfalls keinen sunnitisch konnotierten Namen.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der irakischen Hauptstadt Bagdad, ihr Ehemann (der Schwager des Beschwerdeführers) leisteten einen finanziellen Beitrag zur Ausreise. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder wurden nicht von den Milizen des Islamischen Staates ermordet. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers wurde nicht von den Milizen des Islamischen Staates gesprengt. Nähere Feststellungen zum gegenwärtigen (nähren) Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder im Irak sowie zu deren beruflichen Aktivitäten sind mangels dahingehender Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich.

Am 01.11.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal und ohne Schwierigkeiten vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann weiter nach Österreich, wo er am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer begab sich im Jahr 2015 nach seiner Einreise zur Entfernung eines Abszesses im Bereich der rechten Flanke in medizinische Behandlung. Im Jahr 2016 wurde bei einer radiologischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule ein geringer Beckenschiefstand aufgrund einer Beinverkürzung von 3mm, ferner eine Spondylose sowie eine mäßiggradige Intervertebralarthrose (Bandscheibenarthrose) im Bereich näher bezeichneter Wirbel sowie Veränderungen an den Femurköpfen diagnostiziert.

Am 09.03.2018 und am 12.03.2019 unterzog sich der Beschwerdeführer tagesklinischen Eingriffen zur chirurgischen Behandlung von Krampfadern.

Im Jahr 2019 litt der Beschwerdeführer außerdem unter Harnsteinen sowie unter Nierensteinen und klagte über „schmerzhafte Empfindungen im Bereich der Leistenbeuge“, eine dahingehende Untersuchung ergab (von geringfügigen Verkalkungen im Bereich der Nieren abgesehen) keinen Befund. Der Beschwerdeführer nimmt bei Schmerzen Schmerzmittel ein und es wurde ihm der Konsum von viel Wasser angeraten.

Einem Befund vom 10.08.2020 zufolge leidet der Beschwerdeführer ferner an Tinnitus (bei grundsätzlich normalem Hörvermögen) und klagt über „Schwindelanfälle wegen der Ohrenschmerzen“, eindeutige Hinweise auf labyrinthär bedingten Schwindel wurden nicht diagnostiziert. Eine Infusionstherapie (Trental 100mg) wurde empfohlen.

Zuletzt litt der Beschwerdeführer unter Magenschmerzen und Übelkeit. Er nimmt derzeit nicht regelmäßig Infusionen bzw. Spritzen ein, sondern erhält bei Bedarf Notalgien (Schmerzmittel) und Paspertin (gegen Übelkeit, Brechreiz und Erbrechen) als Injektion. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund und jedenfalls arbeitsfähig.

1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen und verließ den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 nicht von unbekannten Personen/schiitischen Milizen entführt, gefoltert und vergewaltigt, es existieren auch keine kompromittierenden Aufnahmen des Beschwerdeführers.

Vor seiner Ausreise in den Jahren 2014 und 2015 wurde der Beschwerdeführer weder mündlich, noch schriftlich oder in anderer Weise von schiitischen Milizionären oder Kämpfern des Islamischen Staates bedroht oder angegriffen. Er entfernte sich auch nicht unbefugt vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer oder sunnitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt. Er hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland oder seines mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zu rechnen. Ihm droht keine strafrechtliche Verfolgung.

Der Beschwerdeführer interessiert sich vorgelegten Unterstützungserklärungen zufolge für das Christentum, er ist allerdings nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Er hat sich keiner christlichen Religionsgemeinschaft in Österreich angeschlossen, wurde nicht getauft und steht auch nicht in der Taufvorbereitung. Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben nicht verinnerlicht und hat keinen Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er tritt auch nicht gegen den Islam oder religionsfeindlich auf. Bei einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen.

1.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak.

Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.

1.5. Der Beschwerdeführer ist ein von den unter Punkt 1.2. angeführten Einschränkungen gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Ausbildung in der Schule und mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Wachmann und in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Schwester und seines Schwagers. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original.

1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in einer Unterkunft für Asylweber in der Gemeinde XXXX untergebracht. Seit dem 01.03.2017 lebt er in einer Unterkunft für Asylwebern in der Gemeinde XXXX .

Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach tageweise einer (teilweise geringfügigen) Beschäftigung als Aushilfe im Bauhof der Gemeinde XXXX nach. Darüber hinaus ist er derzeit nicht legal erwerbstätig. Am 21.11.2018 meldete der Beschwerdeführer die Ausübung des (freien) Gewerbes der Hausbetreuung (bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) an. Mit 03.01.2019 legte er die erlangte Gewerbeberechtigung zurück, nachdem er bereits mit 30.12.2018 sein Gewerbe ruhend gestellt hatte. Der Gewerbeanmeldung ging der Abschuss einer als „Nachunternehmervertrag“ bezeichneten Vereinbarung mein einer XXXX voraus, womit sich der Beschwerdeführer zur Erbringung von Servicetätigkeiten im Bereich des Facility Managements verpflichtete. Zum 31.12.2018 wurde diese Vereinbarung auftraggeberseitig gekündigt. Aufgrund der kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit entstanden Beitragsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die der Beschwerdeführer im Wege einer Ratenzahlung beglichen hat.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Einstellungszusage und auch keinen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, er geht jedoch davon aus, im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt vom Inhaber seiner Unterkunft in der Gastronomie beschäftigt zu werden und von weiteren Personen Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung zu erhalten.

Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, die von Freiwilligen des XXXX XXXX unentgeltlich angeboten wurden. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Kursbesuchs und seiner sozialen Kontakte über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Am 08.09.2016 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Zur Integrationsprüfung auf den Niveau A2 bzw. zu einer Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 trat der Beschwerdeführer nicht an. Am 29.11.2016 besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis. Er engagiert sich darüber hinaus seit dem 15.02.2019 ehrenamtlich in der Einrichtung Marienhof in XXXX mehrmals pro Woche bei Aktivitäten mit behinderten Menschen (Ballspiele, Spazieren, Spielen und die Bewältigung von Aufgaben) unter der Aufsicht von Pflegekräften. Die Leiterin der Einrichtung bezeichnet den Beschwerdeführer als fröhlich und respektvoll sowie zurückhaltend und liebevoll im Umgang mit den Bewohnern der Einrichtung sowie um Spracherwerb bemüht. Er zeige auch gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein sozial angepasstes Verhalten. Ferner interessiere sich der Beschwerdeführer für die Hintergründe christlicher Feiertage und nehme an Gebeten und religiösem Gesang teil.

Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers beschreibt diesen in einer aktuellen Unterstützungserklärung als vorbildlich im Hinblick auf das Verhalten im Quartier, freundlich und hilfsbereit sowie sein „sauberes Erscheinungsbild“. Der Beschwerdeführer unterhalte Kontakte zur ortsansässigen Bevölkerung, er sei pünktlich und integrationsbereit. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers sieht dessen berufliche Zukunft in einem sozialen Beruf. Unterstützer des Beschwerdeführers charakterisieren ihn in Unterstützungsschreiben aus dem Jahr 2018 als am christlichen Glauben interessiert, als fleißig und gewissenhaft, der deutschen Sprache mächtig und wissbegierig. Der Stiftspfarrer von XXXX bestätigt in einem Schreiben vom 22.03.2018, dass der Beschwerdeführer zu gemeinnützigen Tätigkeiten in der Pfarre herangezogen wurde und bei Veranstaltungen als Kellner mitgearbeitet und Reinigungstätigkeiten verrichtet hat.

1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.9. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen:

Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziellen Schätzungen zufolge 8,1 Millionen Menschen (die Einwohnerzahl variiert je nach Quelle und Zählweise zwischen 6,6 bis zu 9,7 Millionen Einwohnern). Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone.

Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen.

Im Jahr 2019 schätzte das irakisch zentrale Statistikbüro die Einwohnerzahl des Gouvernement Bagdad auf 8.340.711 Menschen, von denen 1.043.279 Menschen in den ländlichen Gebieten des „Bagdad Belt“ und 7.297.432 Menschen in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad-City im Jahr 2020 auf 7.144.000 Menschen. Obwohl Bagdad das flächenmäßig kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Anzahl von Einwohnern aller Gouvernements, wobei 87 % davon in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Das Gouvernement Bagdad hat damit die höchste Bevölkerungsdichte im Irak.

Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint.

In wirtschaftlicher Hinsicht sind der größte Teil der produzierenden Betriebe, der Finanzwirtschaft und der Handelsunternehmungen in und um Bagdad konzentriert. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 Kilometer lang und 11 Kilometer breit und verfügt über eine Reserve von 8 Millionen Barrel Rohöl. Darüber hinaus ist Bagdad über Verkehrswege mit dem Rest des Landes gut verbunden und verfügt mit dem Bagdad International Airport über einen der wichtigsten Flughäfen im Irak.

Sicherheit von Verkehrswegen:

Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem 1. und 30. April 2020. Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, Abu Ghraib und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert.

Rückblick:

Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und Abu Ghraib im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat.

Das Vordringen der Milizen des Islamischen Staates über Mossul in den Zentralirak im Juni 2014 führte zur Mobilisierung schiitischer Milizen in Bagdad. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Zentrum von Bagdad gewährleistete, waren schiitische Milizen hauptsächlich in den Vorstädten und im Bagdad-Belt präsent. Die neuerliche Formierung dieser Milizen weckte bei der sunnitische Minderheit Erinnerungen den die konfessionellen Unruhen in Bagdad in den Jahren 2006 und 2007, als schiitische Milizen konfessionell motivierte Säuberungen zu Lasten der sunnitischen Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Laufe des Jahres 2014 gab es zwar neuerlich Berichte über konfessionell motivierte Übergriffe durch schiitische Milizen und es wurden Morde von sunnitischen Zivilisten Angehörigen verschiedener schiitischer Milizen zugerechnet. Die groß angelegten konfessionellen Unruhen und Übergriffe der Jahren 2006 und 2007 wiederholten sich in Bagdad jedoch weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt.

Dem Institute for the Study of War zufolge stellte der Islamische Staat im Jahr 2016 die terroristischen Angriffe auf Bagdad mit Autobomben und Selbstmordattentätern zunächst für einige Monate ein, nahm jedoch im April und Mai 2016 diese Taktik wieder auf. Im Zeitraum vom 4. April 2016 bis zum 11. Mai 2016 wurden 23 Angriffe mit Autobomben und Selbstmordattentätern registriert. Dabei wurden hauptsächlich Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Begräbnisse und Pilger zum Beispiel attackiert. Der Fokus auf Angriffe auf Zivilisten und schiitische Pilger führte dazu, dass bei den Bombenanschlägen in Bagdad im April 2016 zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Im Mai 2016 zündete der Islamische Staat beispielsweise eine Bombe im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City, wobei 52 Menschen getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Am 11. Mai 2016 führte der Islamische Staat in Bagdad drei gleichzeitige Anschläge durch, bei denen 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere Menschen verletzt wurden. Im Juli 2016 wurden bei dem Selbstmordbombenanschlag im Verwaltungsbezirk Karada 324 Menschen getötet, als der Islamische Staat eine in einem Lastkraftwagen verborgende Bombe vor einem Einkaufszentrum zündete. Dem Experten Joel Wing zufolge setzte der Islamische Staat seine Angriffe aus den ländlichen Gebieten rund um Bagdad aus auch im Jahr 2017 fort, die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ging jedoch bereits 2017 von durchschnittlich zwölf Vorfällen auf drei Vorfälle pro Tag zurück. Im Jahr 2017 ereigneten sich letzte größere terroristische Anschlüge des Islamischen Staates auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Zum Beispiel wurden 35 Menschen bei einem Autobombenanschlag im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City im Januar 2017 getötet. Eine Autobombe vor dem Al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad tötete drei Menschen, zwei sich gegen Schiiten richtende Selbstmordanschläge auf einen Markt in Bagdad forderten noch im Januar 2017 28 Todesopfer. Die Zahl terroristischer Angriffe des Islamischen Staates auf Menschenansammlungen in Bagdad ist in der Folge nach dem ersten Quartal 2018 signifikant zurückgegangen (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten).

Sicherheitskräfte im Gouvernement Bagdad:

Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen dem Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen.

Dem Karkh Area Command untersteht die 6. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der 6. irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in Abu Ghraib, die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende 9. irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die 1. Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die 2. Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die 4. Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die 3. Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung.

Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Das BOC ist das am besten ausgestattete Kommando der irakischen Streitkräfte und demnach bei Einsätzen mit einer entsprechenden Stärke vertreten. In der Vergangenheit gelang es schiitische Milizen in Bagdad dennoch, Verbrechen zu verüben, Stützpunkte und Kontrollzonen im nordöstlichen und südlichen Teil des Gouvernement Bagdad zu errichten und es kam in seltenen Fällen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften. Dem Experten Michael Knights zufolge haben PMF-Milizen im Gouvernement Bagdad kein operatives Hauptquartier, es gibt jedoch Stützpunkte im Bagdad-Belt. Berichten zufolge hat die schiitische Miliz Kata'ib Hizbollah eine Kontrollzone in Jurf as-Sakr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, geschaffen. Die Miliz Kataib Al-Imam Ali versucht, eine Basis im südöstlichen Teil des Bagdad-Belt zu errichten. Asa'ib Ahl Al-Haqq dominiert im nördlichen Teil des Bagdad-Belt. In Bezug auf Bagdad-City berichtet Michael Knights, dass PMF-Milizen in zahlreichen Teilen des Irak über lokale Büros zur Mittelbeschaffung und Rekrutierung verfügen. Die höchste Konzentration solcher Büros ist in Bagdad-City gegeben. Darüber hinaus haben sich PMF-Milizen in Bagdad-City Einflussbereiche geschaffen. In der Palästina-Straße ist die Miliz Kata'ib Hizbollah dominierend, in Sadr City Saraya al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq, in Karada und Jadiriyah die Badr-Organisatzu und Kata'ib Al-Imam Ali. In diesen Gebieten heben Milizen Steuern von Unternehmen und auf Immobilientransaktionen ein, ferner werden Berichten zufolge im Gouvernement Bagdad von schiitischen Milizen Waffen gelagert. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte eine am 8. Mai 2020 aktualisierte Karte, auf der die Präsenz folgender PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad gezeigt wurde und stellte die Gesamtzahl von Kämpfern im Irak und in Syrien für jede Gruppe zur Verfügung:

 Al-Khorasani Brigaden (3.000 Kämpfer) in Gherai‘at, Al-Bayda’a, und Bo'aitha und dem Hauptquartier in Karada

 Saraya al-Salam (nunmehr 7.000 Kämpfer im Rahmen der PMF, zuvor 20.000 Kämpfer unter der Bezeichnung Jaysh Al-Mahdi) mit dem Hauptquartier in Sadr City

 Al-Tayyar Al-Risali (2.000 Kämpfer) in A502 and 9 Nissan

 Liwa Abu Fadl Al-Abbas (500 Kämpfer) in Safaraat und Al-Saadoon

 Kataib Al-Imam Ali (Anzahl der Kämpfer unbekannt) in Al-Mutanabi

 Badr-Organisation (10.000 Kämpfer) in Mansour, Suwaib and Al-Rasheed

 Saraya Ashoura’a (6.000 Kämpfer) in Abu Nuwas

 Asa’ib Ahl Al-Haq (15.000 Kämpfer) am Diyala-Fluss und in Bab Al-Sham

 Kata’ib Jund Al-Imam (bestehend aus mehreren Brigaden mit einer unbekannten Anzahl an Kämpfern)

Laut einer im September 2019 veröffentlichten Forschungsarbeit waren neben Einheiten der irakischen Armee und der FP im Gouvernement Bagdad die PMF-Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110 stationiert. Darüber hinaus entstand im Jahr 2014 getrennt von den PMF-Milizen ein als „Defense Hashd“ bezeichneter loser Zusammenschluss kleinerer Gruppierungen, die in erster Linie in den Gebieten des Bagdad-Belt stationiert und nominell dem Verteidigungsministerium angegliedert sind. Dem Experten Michael Knights zufolge stehen dem Verteidigungsministerium auf diesem Weg sechsundfünfzig Checkpoint-Einheiten zur Verfügung, die vom BOC geführt werden und die in Einrichtungen der irakischen Streitkräfte ausgebildet wurden. Die PMF-Milizen erkennen die Defense Hashd nicht als Teil der Volksmobilisierungseinheiten an.

Im März 2020 wurde eine neue Gruppierung namens Usbat Al-Tha'irien (Liga der Revolutionäre) gegründet. Diese Gruppierung hat sich zu tatsächlichen und versuchten Angriffen auf US-Ziele bekannt und veröffentlichte Luftaufnahmen wichtiger US-Einrichtungen im Irak. Damit verfolgt die Gruppierung das Teil, die US-Truppen zu Vergeltungsschlägen zu provozieren, der die Tötung irakischer Zivilisten oder irakischer Sicherheitskräfte zur Folge hat. Auf diese Weise soll öffentlicher Unmut gegen die ausländische Militärpräsenz gefördert werden.

Islamsicher Staat:

Mehrere Quellen berichteten über verstärkte Aktivitäten des Islamischen Staates in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020. Ein BBC-Artikel vom 23.12.2019 berichtet, dass sich der Islamische Staat zwei Jahre nach dem Verlust der letzten Territorien neu organisiert. Die BBC zitierte einen hochrangigen kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der davor warnte, dass der Islamische Staat von den politischen Unruhen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dem wachsenden Gefühl der Entfremdung der irakischen Sunniten profitieren würde. Business Insider berichtete, dass der Islamische Staat seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten östlich und nördlich von Bagdad Aktivitäten entfalten würde. Der Experte Joel Wing beobachtete demgegenüber, dass der Islamische Staat zwar im Jahr 2019 den Versuch unternommen habe, in Bagdad-City Fuß zu fassen und es dabei zu mehreren Bombenanschlägen gekommen sei, dann aber der Schwerpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates in ländliche Gebiete verlagert worden sei.

Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar.

US-geführte internationale Militärpräsenz:

Laut einem am 08.01.2020 veröffentlichten Aljazeera-Artikel waren 5.200 US-Soldaten in verschiedenen Stützpunkten im Irak stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Tadschi im Norden und Victory innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. Letzterer wird als Kommandozentrale und für Aufklärungs- und Kontrollzwecke genutzt. Einem Artikel zufolge, der am 06.07.2020 in der Military Times veröffentlicht wurde, orientieren sich die internationalen Truppen im Irak bei ihren Operationen an den irakischen Sicherheitskräften bei ihrem Kampf gegen den Islamischen Staat und passen ihre Kapazitäten und Aktivitäten entsprechend an. Berichten zufolge soll die Task Force Irak in eine Einheit von Militärberatern umgewandelt werden, die einen zentralen Standort in Bagdad haben wird. Die Zeitung Al-Arab berichtete dazu am 17.07.2020, dass die USA nicht die Absicht haben, den Irak zu verlassen; dennoch sei die Verringerung der Zahl der US Truppen im Irak möglich und Gegenstand von Konsultationen mit der irakischen Regierung.

Dem Institute for the Study of War zufolge wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von einigen europäischen Mitglieder der US-geführten Anti-IS-Koalition zwischen dem 25.03.2020 und dem 31.03.2020 angekündigt, Truppen aus dem Irak abzuziehen. Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal sollen demnach ihren den vollständigen Rückzug aus dem Irak angekündigt haben, während das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland nur einen teilweisen Abzug ihrer Einheiten ankündigten. Darüber hinaus befahl das Departement of Stat am 25.03.2020 allen Regierungsmitarbeitern im Irak und der Autonomen Region Kurdistan-Irak, den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitsbedingungen und eingeschränkten Reisemöglichkeiten infolge von COVID-19 zu verlassen.

Rezente Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung:

Eine der wichtigsten sicherheitspolitischen Entwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannung zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten. Am 29.12.2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe, die auf mehrere Positionen der Kata'ib Hizbollah im Irak als Vergeltung für einen Angriff ausgeführt wurden, bei dem ein Amerikaner getötet wurde. Am 02.01.2020 wurde der iranische General Qassim Suleimani, der Kommandeur der Al-Quds-Brigade der iranischen Revolutionsgarde und eine Reihe von vom Iran unterstützten Milizionären, insbesondere der Stabschef des irakischen Komitees der Volksmobilisierungseinheiten (PMC), Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen von Bagdad getötet. Das irakische Parlament stimmte kurz nach dem Angriff für die Ausweisung aller amerikanischen Soldaten aus dem Irak. Am 08.01.2020 berichtete die New York Times, dass der Iran mehr als 20 ballistische Raketen auf Militärstützpunkte im Irak abgefeuert hatte, auf welchen amerikanische Truppen stationiert waren. Keiner dieser Militärstützpunkte befand sich im Gouvernement Bagdad. Am 24.01.2020 gingen tausende Iraker in Bagdad nach einem Aufruf des schiitischen Kleriker Muqtada Al-Sadr auf die Straße und skandierten antiamerikanische Parolen. Berichten zufolge wurde die Demonstration von Einheiten der Miliz Saraya Al-Salam und anderen PMF-Milizen geschützt.

Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.2020.

Zusätzlich zu den oben erwähnten Angriffen dokumentierte das Institute for ther Study of War zwischen dem 08.01.2020 und dem 17.03.2020 sieben Angriffe mit Granaten und Raketen, die auf die Grünen Zone und einige andere Stadtviertel Bagdads ausgeführt wurden. Einige Raketen wurden von Stadtviertel in Bagdad (Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour gestartet. Bei den sieben Angriffen wurde nur ein amerikanischer Staatsangehöriger verletzte, als am 26. Januar 2020 drei Mörsergranaten die amerikanische Botschaft trafen. Darüber hinaus berichtete EPIC, dass im Juni und Juli 2020 drei Raketenangriffe auf die Grüne Zone Bagdads gerichtet waren, wobei bei einem dieser Angriffe ein Kind verletzt wurde.

Das Washington Institute erklärte, dass am 03.06.2020 der Vorsitzende des Komitees der Volksmobilisierungseinheiten über das Büro von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi ein Memorandum veröffentlichte, das die Wiederaufnahme des Reformprozesses in Bezug auf die Volksmobilisierungseinheiten/PMF-Milizen beinhaltete. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte die Schließung einiger PMF-Büros in den Städten und Streichung von Einheitsnomenklaturen. Nach Angaben des Washington Institute wird das Komitee der Volksmobilisierungseinheiten sein Hauptquartier in Bagdad weiter betreiben und die im Memorandum vertretene Position größeren Milizen, darunter Kata'ib Hizbollah, in die Lage versetzten taktische Einheiten an sensiblen Orten (z.B. in der Nähe des Büros des Premierministers oder sogar innerhalb des republikanischen Palastkomplexes, einem wichtigen Ort für die Regierungstreffen) zu platzieren und damit weiter Druck auf die Regierung auszuüben.

Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel Dora im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte.

Protestbewegung:

Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 22.11.2019 wird ausgeführt, dass sich am 01.10.2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und politische und soziale Reformen einforderten. Die Demonstration entwickelte sich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, als die Demonstranten versuchten, in die Grüne Zone einzudringen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in den folgenden Tagen in Bagdad fort, bevor sie auf andere irakische Gouvernements übergriffen.

Am 03.10.2019 wurde von der irakischen Regierung eine Ausgangssperre verhängt. Am 07.10.2019 berichtete Reuters über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Verwaltungsbezirke Sadr-City, die zu dem Tod von 15 Personen führten. Bis Ende Oktober 2019 wurden die Forderungen der Demonstranten um die Wahrnehmung der politischen Verantwortung für den Verlust von Menschenleben, den Rücktritt der Regierung und Wahl- und Verfassungsreformen erweitert. Als Reaktion auf die Proteste entsandte der damalige irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 zunächst den CTS, um den Protesten ein Ende zu setzen. Später erteilte das PMF-Kommando seinen Einheiten am 07.12.2019 Anweisungen, dass alle militärischen Aufgaben der PMF dem Joint Operations Command (JOC) unterstellt würden und dass keine PMF-Einheiten in der Nähe von Protestzentren präsent sein sollten.

Im Weltbericht von Human Rights Watch von 2019 heißt es zu den Protesten im Jahr 2019, dass die Zusammenstöße mit Sicherheitskräften bei Protesten von Anfang Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Bagdad und den südlichen irakischen Städten mindestens 350 Demonstranten das Leben gekostet habe. Berichten zufolge haben Sicherheitskräfte Tränengaspatronen abgefeuert und in einigen Fällen scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt. Amnesty International veröffentlichte am 23.01.2020 einen Bericht, wonach seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten getötet wurden. Der Bericht zitierte Aktivisten, die über den vorsätzlichen Einsatz von scharfer Munition und militärischen Tränengas berichteten, was den Tod von Demonstranten nach sich gezogen habe. Zwischen dem 05.03.2020 und 08.03.2020 wurden in Bagdad durch unidentifizierte Sicherheitskräfte drei Demonstranten getötet und 44 verwundet. Der Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zeigte erstmals einen Rückgang der Zahl der Toten und Verletzten unter den Demonstranten auf, der teilweise auf der COVID-19-Situation zurückzuführen ist. Während des Berichterstattungszeitraumes vom 21.02.2020 bis Mai 2020 wurden in Bagdad zehn Demonstranten getötet und 367 verletzt.

Einem UNAMI-Bericht vom 23.05.2020 zufolge kam es zu Entführungen von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstranten unterstützt haben. Dem Bericht zufolge haben sich solche Vorfälle in der Nähe der Demonstrationsorte oder auf dem Weg von/nach Hause oder zur Arbeit ereignet. Darüber hinaus berichteten entführte Personen, dass ihnen die Augen verbunden und sie zu Orten gebracht worden wären, wo sie verhört und/oder festgehalten wurden. Dabei wurden der Unterstützung von ausländischen Staaten (insbesondere der Vereinigten Staaten) bezichtigt. Die männlichen Befragten teilte mit, dass sie verschiedenen Formen körperlicher Misshandlungen ausgesetzt waren, während die weiblichen Befragten beschrieben, dass sie geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht bzw. in intimen Bereichen berührt. In allen bis auf einem Fall erhielten die Entführten während ihrer Entführung keine medizinische Behandlung. Am 26.05.2020 versprach der neue irakische Premierminister Mustafa Al-Kadhimi, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen und Untersuchungen einzuleiten.

Im März 2020 verlegte das Joint Operations Command (JOC) 40 Militärfahrzeuge in den Verwaltungsbezirk Al-Sadr eingesetzt, um die Ausgangssperre durchzusetzen die von der irakischen Regierung am 17.03.2020 zur Hintanhaltung der Verbreitung von Covid-19 in Bagdad verhängt wurde. Dem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zufolge wenden sich die regierungskritischen Proteste in Bagdad und mehreren anderen Standorte seither auch gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung verhängten Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Covid-10 stattgefunden haben. Berichten zufolge kam es im Gouvernement Bagdad zu 27.000 Festnahmen wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperren.

Aktivitäten des Islamischen Staates:

Einem im November 2019 veröffentlichter Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge verüben verbliebene Anhänger des Islamischen Staates weiterhin oftmals asymmetrische Angriffe gegen Sicherheitskräfte oder die Zivilbevölkerung insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Experte Joel Wing berichtete im Rahmen seines Blogs Musings on Iraq von einer signifikanten Zunahme der Gewalt in den Monaten April und Mai 2020. In Bezug auf Bagdad habe der Islamische Staat im Jahr 2019 die Strategie verfolgt, in die Stadt zurückkehren und war in der Lage, mehrere Bombenanschläge zu verüben. Allerdings habe der Islamische Staat seinen Fokus anschließend wieder auf ländliche Gebiete gelegt, sodass die Zahl der Angriffe in Bagdad deutlich zurückging. Musings on Iraq zufolge führte der Islamische Staat im März 2020 sieben Angriffe durch, im April 2020 keinen und 14 während seiner „Frühjahrsoffensive“ im Mai 2020. Im Juni 2020 sank die Anzahl der vom Islamischen Staat ausgehenden sicherheitsrelevanten Vorfälle auf zwei ab. Dem Institute for the Study of War erweiterte der Islamische Staat seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt.

Das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center stellte zuletzt fest, dass seitens des Islamischen Staates im Gouvernement Bagdad und dort überwiegend im Bagdad-Belt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 durchschnittlich 11,3 Anschläge pro Monat verübt wurden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 lag dieser Wert bei 24,3 Anschlägen pro Monat und im ersten Quartal 2020 bei 35,3 Anschlägen pro Monat. Der Durchschnittswert von 67,3 Angriffen pro Monat im Jahr 2017 wird damit freilich bei weitem nicht erreicht. Der primäre Fokus des Islamischen Staat liegt im Jahr 2020 auf Angriffen gegen irakische Sicherheitskräfte, nicht auf Zivilisten. Im aktuellen Jahresbericht der Operation Inherent Resolve (die militärische Intervention der Vereinigten Staaten gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien) an den Kongress wird in dieser Hinsicht berichtet, dass sich im Gouvernement Bagdad zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.03.2020 etwas mehr als 20 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten, jedoch viele Anschläge nicht von einer bestimmten Gruppierung für sich beansprucht wurden und die Anschläge insgesamt zu wenigen Opfern geführt hätten. Auch der UN-Sicherheitsrat stellte in seinem am 06.05.2020 zur Lage im Irak veröffentlichten Bericht fest, dass die Reste des Islamischen Staates ihre asymmetrischen Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Gouvernements des Irak einschließlich des Gouvernements Bagdad fortsetzen würden.

Am 08.02.2020 machte das Institute for the Study of War den Islamischen Staat für fünf Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) auf öffentliche Orte in Bagdad verantwortlich (ohne dabei von Opfern zu berichten). Am 12.03.2020 berichtete das Institute for the Study of War, dass der Islamische Staat wahrscheinlich hinter sechs Angriffen mit IEDs in Gebieten im Osten, Süden und Norden des Bagdad-Belt stehen würde, bei welchen sieben Zivilisten verletzt wurden.

Musings on Iraq zufolge hat die irakische Armee am 02.07.2020 eine Antiterroroperation gegen Zellen des Islamischen Staates in Al-Tarmiya nördlich von Bagdad gestartet. Ein Mitglied des parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des irakischen Parlaments kritisierte die Operation als willkürliche Verhaftungskampagne, bei welcher die ortsansässige Bevölkerung unter grundlosen Verdächtigungen zu leiden habe und mehr als 50 junge Männer auf demütigende Weise vor den Augen ihrer festgenommen worden seien. Die sunnitische Bevölkerung werde durch derartige Kampagnen geschwächt. Dieselbe Quelle berichtete darüber, dass bei der Operation von Sicherheitskräften ein aus acht Räumen bestehendes unterirdisches Trainingszentrum des Islamischen Staates gefunden wurde. Das Portal National News berichtete über dieselbe Operation und bezeichnete diese als Reaktion auf gesteigerte Aktivitäten des Islamischen Staates im Jahr 2020.

Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020:

 Am 10. Mai 2019 forderte Radio Free Europe zufolge ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf einem Markt in Sadr City acht Todesopfer und 15 Verletzte.

 Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 13.06.2019 ein Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Dabei wurden zwei Zivilisten verletzt.

 Am 12.08.2019 ereignete sich in den südlichen Außenbezirken Bagdads eine große Explosion in einem Munitionsdepot der PMF. Die bei der Explosion entstandenen Splitter beschädigten zivile Wohnungen in der Nähe des Explosionsortes. Berichte über Tote oder Verletzte liegen nicht vor.

 Radio Free Europe berichtete am 07.09.2019, dass vier Bombenanschläge in Geschäftsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum Bagdads verübt und dabei 14 Personen verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich zunächst niemand.

 Am 26.11-2019 wurden Anschläge mit zwei Motorradbomben und einem IED in den Stadtvierteln Al-Sha'ab, Bayaa und Baladiyyat verübt, dabei kamen sechs Menschen ums Leben. Zu den Anschlägen bekannte sich ebenfalls niemand.

 Am 20.01.2020 wurden drei bei einer christlichen Hilfsorganisation beschäftigte Franzosen und ein Iraker entführt. Sie wurden am 27.03.2020 freigelassen.

 Am 08.02.2020 explodierten fünf IEDs an öffentlichen Orten in Bagdad in den Stadtvierteln Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Einer Einschätzung des Institute for the Study of War zufolge wurden die Angriffe wahrscheinlich vom Islamischen Staat durchgeführt.

 Am 14.02.2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir-Platz und eine Person in Yarmouk getötet. Eine Leiche wurde in Nahrawan gefunden.

 Dem Institute for the Study of War zufolge wurden am 22.02.2020 bei sieben IED Angriffen in Bagdad 13 Menschen verletzt. Die Explosionen fanden in Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula statt und wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Islamischen Staat verübt.

 Am 11.04.2020 wurden in Karrada zwei Leichen gefunden.

 Am 30.04.2020 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Hochspannungsmasten im Osten von Bagdad und im Süden von Baquba an und setzte dabei Leitungen außer Betrieb, was zu Schwierigkeiten bei der Stromversorgung in sechs Provinzen führte.

 Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in Abu Ghraib getötet.

 Am 15.05.2020 wurde die Leiche eines jungen Mannes, der zuvor vom Islamischen Staat entführt worden war, erstochen aufgefunden. Am 14.05.2020 wurde die Leiche eines Mädchens aufgefunden gefunden und eine Frau in Neu-Bagdad erstochen.

 Iraq Body Count zufolge kam am 19.05.2020 eine Person bei einer IED-Explosion in einem Kleinbus in Mada'in ums Leben, darüber hinaus wurde eine Leiche mit Folterspuren und Schussverletzungen im Tigris gefunden.

 Am 09.06.2020 wurden in Al-Binak zwei Frauen durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet, ob die Frauen zufällig oder gezielt angegriffen wurden, ist unklar.

 Zwei Frauen wurden laut IBC am 9. Juni 2020 in Bagdad von bewaffneten Männern getötet.

 Iraq Body Count zufolge wurde am 17.06.2020 eine Person in Ur ermordet, eine weitere Person wurde in Sadr City erstochen und drei Leichen wurden an nicht näher bezeichneten Orten in Bagdad gefunden. Ob den Vorfällen kriminelle Handlungen oder terroristische Anschläge zugrunde lagen, geht aus der Quelle nicht hervor.

 Iraq Body Count zufolge wurde 24.06.2020 in Bagdad eine Frau von bewaffneten Männern getötet. Ob dem Vorfall eine kriminelle Handlung oder ein terroristischer Anschlag zugrunde lag, geht aus der Quelle nicht hervor.

 Am 06.07.2020 ermordeten maskierte Bewaffnete auf Motorrädern den irakischen Sicherheitsanalytiker und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers Husham al-Hashimi vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Das Institute for the Study of War bezeichnet die Kataib Hizbollah als wahrscheinlich verantwortlich für den Anschlag.

 Am 24.07.2020 berichtete Al-Monitor, dass ein deutscher Staatsbürger, der in Bagdad entführt wurde, bei einer Operation der irakischen Sicherheitskräfte befreit wurde.

Anzahl ziviler Todesopfer:

In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet).

Gouvernement

2019 (Jan-Dez)

Summe 2019

(getötet und verletzt)

2020 (Jan-Jul)

Summe 2020

(getötet und verletzt)

Anzahl der Vorfälle

Getötete

Verletzte

Anzahl der Vorfälle

Getötete

Verletzte

Bagdad

42

37

13

50

4

3

5

8

         

Anzahl von Sicherheitsvorfällen

Im selben Bezugszeitraum 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 meldete ACLED für das Gouvernement Bagdad insgesamt 42 bewaffnete Auseinandersetzungen, 163 Vorfälle mit Sprengmitteln, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 107 sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Unruhen („riots“), insgesamt somit 393 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle in den unten angeführten Verwaltungsbezirken ereignet haben. Darüber hinaus wurden 130 Demonstrationen bzw. Proteste im Berichtszeitraum gemeldet. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des Berichtszeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Der Experte Joel Wing erhebt laufend Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak und veröffentlicht diese in zusammengefasster Form, wobei er in seinen Darstellungen auch Opfer unter den Sicherheitskräften (und damit nicht nur zivile Opfer) sicherheitsrelevanter Vorfälle anführt.

Im Monat Januar 2020 wurde von Joel Wing 27 Vorfälle in Bagdad verzeichnet, bei denen es 28 Opfer gab. 12 Personen wurden getötet, 16 Personen wurden verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen).

Im Februar 2020 berichtet Joel Wing in seinem Blog, dass es bei 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad 45 Opfer gab. Zehn Personen wurden getötet und 35 Personen verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen).

Im März 2020 ereignete sich Joel Wing zufolge 14 sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad, wobei die Hälfte auf pro-iranische Milizen zurückzuführen war, die Militärbasen bei Bagdad und die Grüne Zone im Zentrum der Stadt mit Raketen attackierten. Acht Personen wurden getötet, 29 Personen verletzt.

In Bezug auf den Monat April 2020 dokumentierte Joel Wing lediglich einen sicherheitsrelevanten Vorfall in Bagdad, bei dem es keine Opfer gab.

Demgegenüber ereigneten sich im Mai 2020 16 sicherheitsrelevante Vorfällen mit 42 Opfern in Bagdad. Sieben Personen wurden getötet, 35 Personen verletzt (wobei sich diese Zahl wiederum auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen bezieht).

Das Ende der sogenannten Frühlingsoffensive des Islamischen Staates führte Joel Wing zufolge auch in Bagdad zu einer Abnahme der Zahl von Vorfällen auf in insgesamt 10 im Monat Juni 2020, bei der eine Person getötet und keine Personen verletzt wurden.

Für den Monat Juli 2020 berichtet Joel Wing von 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen, von denen neun auf Angriffe pro-iranischer Milizen auf amerikanische Einrichtungen zurückzuführen waren. Der Islamische Staat verübte einen Angriff mit einer Haftbombe auf einem Lieferwagen und ermordete einen Brigadekommandanten der irakischen Armee in Tarmiya im Norden Bagdads.

Von den 18 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Monat August 2020 waren Joel Wing zufolge nahezu alle – nämlich 17 – auf Angriffe pro-iranischen Milizen auf amerikanische Einrichtungen oder die Grüne Zone zurückzuführen sind. Dabei wurden zwei Personen getötet und keine Personen verletzt.

Fähigkeit staatlicher Organe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten:

Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad organisierte Kriminalität, unkontrolliertes Agieren von Milizen und Korruption signifikante Hindernisse für wirtschaftliche Aktivitäten darstellen würden. Dem Bericht zufolge geht von schiitischen Milizen eine Bedrohung für US-Bürger aus. Er behauptete auch, dass solche Gruppierungen Kleinunternehmer einschüchtern (etwa mittels kleiner IEDs), um Schutzgelder zu erpressen. Darüber hinaus wären Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad an der Entführung von Personen zu politischen oder finanziellen Zwecken beteiligt. In Bezug auf die Fähigkeit des der irakischen Sicherheitskräfte, für Ordnung zu sorgen, stellte OSAC fest, dass es den irakischen Sicherheitskräften gelungen sei, Demonstranten am Eindringen in die Grüne Zone zu hindern und sie auf die Ostseite des Tigris zurückzudrängen.

AP berichtete am 07.10.2019, dass der irakische Premierminister nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der Polizei befahl, anstelle der Armee einzuschreiten, um die Lage zu deeskalieren. Darüber hinaus stellte OSAC fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte nur begrenzt in der Lage wären, auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten adäquat zu reagieren. Es gäbe außerdem permanente und temporäre Kontrollpunkte in der ganzen Stadt.

Infrastrukturschäden und Sprengkörper:

Das US-Zentralkommando berichtete über die Entdeckung und Zerstörung von Munitionslagerstätten des Islamischen Staates in verschiedene Gebiete des Iraks, einschließlich des Gouvernement Bagdad. Im Al-Mikaitimat-Gebiet im Unterdistrikt Al-Yusifiya wurde am 28.06.2020 wurde ein Waffenlager entdeckt. Kurz zuvor, am 26.06.2020 explodierte ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund von Hitzeeinwirkung. Dabei wurde eine Person getötet und 29 weitere Personen wurden verletzt. Zusätzlich entdeckten Sicherheitskräfte am 22.07.2020 ein Munitionslager mit zahlreichen Mörsergeschossen westlich von Bagdad und am 28.07.2020 Sprengkörper in der Al-Nabai'i-Wüste nördlich von Bagdad.

IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken Abu Ghraib und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in Abu Ghraib (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten.

Informationen über zurückgelassene Munition oder nicht explodierte Munition aus Kampfhandlungen liegen für das Gouvernement Bagdad nicht vor.

Vertreibung und Rückkehr:

Nach Angaben von IOM lebten am 30.06.2020 35.034 Binnenvertriebene in Bagdad, die aus Anbar (18.102), Babil (4.812), Bagdad (348), Diyala (858), Kirkuk (108), Ninewa (7.992) und Salah al-Din (2.814) stammen. Demgegenüber hielten sich an anderen Orten im Irak 38.766 Binnenvertriebene auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammen. Diese stammten hauptsächlich aus Karkh (10.284), Abu Ghraib (6.846) und Mahmoudiya (4.944). 90.228 Binnenvertriebene kehrten bislang in das Gouvernement Bagdad zurück, davon 49.116 Personen aus Mahmoudiya, 23.112 Personen aus Abu Ghraib, 10.236 Personen aus Tarmia, und 7.764 Personen aus Kadhimiya. Ein Bericht von IOM, der im Februar 2020 veröffentlicht wurde und den Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 abdeckt, identifiziert 292 Orte im Irak, an denen es zu sekundären Vertreibungen kam, davon waren 18 im Gouvernement Bagdad. Darüber hinaus wurden 161 Haushalte in Mahmoudiya und 150 Haushalte in Abu Ghraib umgesiedelt.

UNHCR stellte fest, dass seit November 2019 Personen aus Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden (insbesondere sunnitische Araber), keinen Sponsor für eine Einreise nach Bagdad benötigen. Um jedoch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Bagdad zu erhalten, mussten solche Personen zwei Sponsoren aus der Gegend vorweisen, in der sie sich aufhalten wollten, sowie einen Brief des zuständigen Ortsvorstehers.

Wirtschaftliche und soziale Lage:

Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist trotz steigender Preise während der COVID-19-Krise gesichert. Das World Food Programme erhob während der COVID-19-Krise in drei Runden zwischen Mitte April und Ende Mai 2020 Daten zur Funktionalität des Marktes hinsichtlich Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Die Analyse der Daten aus Runde 3 der Marktfunktionalität ergab, dass sich die allgemeine Marktfunktionalität im Irak verbessert. Gemessen am Höchstwert von 10, erreicht Bagdad 6,1 auf der Skala und liegt damit im Mittelfeld. Neun Provinzen, insbesondere die kurdischen und die südlichen Provinzen des Irak, verzeichnen eine (zum Teil deutlich) bessere Marktfunktionalität bei Versorgungsgütern des täglichen Bedarfs.

Der Markt-Funktionalitäts-Index (MFI) zeigte, dass im April die irakischen Märkte, auf denen Lebensmittel verkauft wurden, im Allgemeinen im ganzen Land funktionsfähig waren. Die Säulen Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit der MFI wiesen höhere Werte auf (8 bzw. 10), im Vergleich zum Multisektor-Sortiment (3) und den Preisen (4). Etwa 4,6 % der befragten Haushalte im Irak wiesen einen unzureichenden Nahrungsmittelkonsum auf. Dies entspricht in etwa dem Wert von Bagdad. Im Vergleich dazu lag der Prozentsatz der Haushalte mit unzureichendem Konsum im April noch bei 7%. Die Konsummuster verbesserten sich während des Fastenmonats Ramadan, weil religiöse Wohltätigkeitsorganisationen Hilfe leisteten. Etwa 19% der Befragten im gesamten Irak gaben an, dass die Hauptquelle für ihr Getreide das PDS, humanitäre Hilfe oder andere Systeme der sozialen Sicherheit sind.

1.10. Zur aktuellen Lage im Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

1. Aktuelle Ereignisse

02.12.2019: Das irakische Parlament hat am 01.12.19 das Rücktrittsgesuch von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi angenommen. Mahdi soll die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein Nachfolger bestimmt werde. Mahdi hatte am 29.11.19 seinen Rücktritt angekündigt, nachdem am 28.11.19 die Gewalt eskaliert war.

Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. Trotz des angekündigten Rücktritts von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 29.11.19 kam es am 30.11.19 erneut zu Demonstrationen in Bagdad und den südlichen Provinzen. Auch in Mosul kam es zu Solidaritätsbekundungen. Demonstranten hatten am 01.12.19 zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage das iranische Konsulat in Najaf in Brand gesetzt. Bereits am 27.11.19 stürmten irakische Demonstranten das iranische Konsulat in Najaf und zündeten das Gebäude an. Die konsularischen Mitarbeiter konnten kurz zuvor evakuiert werden. Sicherheitskräfte hatten am 27.11.19 Tränengas und scharfe Munition gegen die Protestierenden eingesetzt. Demonstrationen wurden u.a. auch aus den Provinzen Bagdad, Dhi Qar, Karbala und Babil bekannt. Bislang wurden im Rahmen der Proteste seit Anfang Oktober 2019 mindestens 420 Menschen getötet und etwa 15.000 verletzt.

Am 01.12.19 erließ der Hohe Justizrat, die oberste irakische Justizbehörde, einen Haftbefehl gegen General Jamil al-Shammari. Dem Hohen Justizrat zufolge hatte er das Durchgreifen gegen Demonstranten in der Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, angeordnet, bei dem mindestens 32 Menschen ums Leben gekommen sind. Er sei am 28.11.19 seines Postens enthoben worden, weiterhin sei ein Reiseverbot gegen ihn verhängt worden.

Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten (vgl. BN v. 07.10.19).

09.12.2019: Am 06.12.19 haben in Bagdad Augenzeugen zufolge unbekannte Schützen auf Demonstranten geschossen. Dabei sollen mindestens 16 Menschen getötet und rund 100 weitere verletzt worden sein. Nach Angaben des irakischen Innenministeriums wurden vier Zivilisten getötet und 80 weitere verletzt. Dennoch kam es am 08.12.19 in Bagdad und mehreren Städten im Süden des Landes, u.a. in Hilla (Provinz Babil), Amara (Provinz Maysan), Diwaniya (Provinz Qadissiyah), Kut (Provinz Wasit) und Najaf (Provinz Najaf), erneut zu Protesten.

16.12.2019: Am 11.12.19 veröffentlichte die UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) einen weiteren Bericht bezüglich der seit dem 01.10.19 anhaltenden regierungskritischen Proteste in Irak. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten gemäß dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet.

Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. So haben am 16.12.19 Demonstranten den Zugang zu einer Universität in der Provinz Babil geschlossen. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Diwaniyah, Provinz al-Qadisiyya, durch eine Autobombenexplosion zwei Aktivisten verletzt. Am 14.12.19 setzten in der Stadt Amara, Provinz Missan, irakische Demonstranten das Haus des Kandidaten für das Amt des Premierministers in Brand. Eine Reihe von politischen Parteien haben sich auf die von pro-iranischen Gruppen unterstützte Kandidatur von Al-Sudani, der bereits Kabinettsposten innehatte, geeinigt. Irakische Demonstranten hatten wiederholt klargestellt, dass sie nicht wollen, dass der zukünftige Premierminister in den vorangegangenen Kabinetten offizielle Positionen innehabe. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. Am 09.12.19 wurden mindestens 15 Personen, Demonstranten und Sicherheitskräfte, bei Zusammenstößen in der Hafenregion Umm Qasr in der Provinz Basra verletzt.

Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen. IS-Angriffe konzentrierten sich insbesondere auf die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk und Bagdad. Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer werden weiterhin durchgeführt. So wurden am 15.12.19 bei einem Luftangriff in der Nähe von Albu Juma, zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin, drei IS-Kämpfer getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Samarra, Provinz Salahaddin, bei einer Sicherheitsoperation acht IS-Kämpfer getötet.

In der Nähe von Fallujah, Provinz Anbar, wurden die Leichen von 643 Männern und Jungen entdeckt. Es wird vermutet, dass sie zu dem Stamm Al-Muhammeda gehören, die nach der Befreiung des Gebietes vom IS verschwunden sind.

13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des 100. Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet (vgl. BN v. 02.12.19). 4

Lokale Medien berichteten, dass 166 Aktivisten zwischen dem 01.10.19 und dem 28.12.19 entführt oder verschwunden seien. Die Irakische Hohe Menschenrechtskommission (IHCHR) geht von 68 entführten oder verschwundenen Personen aus und dokumentierte 33 gezielte Tötungsversuche, wobei 14 Personen ums Leben kamen.

Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen (vgl. BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten.

Am 03.01.20 führten die USA einen Drohnenangriff durch, bei dem u.a. der iranische General Qassem Soleimani (Kommandeur der Quds-Einheit der iranischen Revolutionsgarde) und Abu Mahdi al-Muhandis (stellvertretender Anführer der irakischen Volksmobilisierungsfront) in der Nähe des internationalen Flughafens von Bagdad getötet wurden. Der Iran führte am 08.01.20 einen Vergeltungsschlag auf zwei irakische Militärbasen in der Provinz Anbar und in Erbil durch, dabei kam es zu materiellen Schäden. Es kommt seither immer wieder zu Raketenangriffen auf irakische Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, mutmaßlich durch proiranische irakische Milizen. Zuletzt wurden am 12.01.20 bei einem Angriff auf eine Militärbasis in Salah ad-Din vier irakische Soldaten verletzt; amerikanische Truppen befanden sich zu dem Zeitpunkt des Angriffs nicht in der Basis.

Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen (vgl. BN v. 02.12.19).

20.01.2020: Regierungskritische Demonstranten in Nasriyah stellten der irakischen Regierung ein Ultimatum, um bis zum 19.01.20 einen neuen Premierminister zu benennen. Mangels Reaktion seitens der Regierung, die nur noch geschäftsführend im Amt ist, blockierten Demonstranten Hauptverkehrsstraßen, die Bagdad mit den südlichen Provinzen verbinden. Seit dem 01.10.19 wurden lokalen Berichten zufolge mehr als 669 Personen getötet und über 25.000 bei den Protesten verletzt. Es kommt immer wieder zu gezielten Angriffen, Tötungen und Entführungen von Aktivisten. Am 18.01.20 entging die durch das Anführen von Demonstrationen bekannt gewordene Aktivistin Nahawand Turki in Nasriyah (Dhi Qar) einem Tötungsversuch.

Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch (vgl. BN v. 11.11.19).

27.01.2020: Am 20.01.20 berechtigte der Nationale Sicherheitsrat die irakischen Sicherheitskräfte, Personen, die Straßen und Kreisverkehre außerhalb der genehmigten Protestorte blockieren, zu verhaften. Sicherheitsquellen zufolge wurden daraufhin in Bagdad mindestens neun Personen verhaftet. Zwischen dem 20.01.20 und dem 22.01.20 kam es zu Übergriffen auf regierungskritische Demonstranten seitens der Sicherheitskräfte u.a. in Bagdad, Kerbala, Baaquba (Diyala) und Basra. Der Irakischen Kommission für Menschenrechte zufolge wurden zwölf Demonstranten getötet und 230 weitere Personen verletzt.

Am 24.01.20 protestierten Tausende Anhänger des schiitischen Geistlichen Moqtada Sadr gegen die US-amerikanische militärische Präsenz im Irak. Da der Marsch von den seit dem 01.01.19 protestierenden, regierungskritischen Demonstranten großteils nicht unterstützt wurde, zog Sadr seine Unterstützung für diese Proteste zurück und forderte seine Anhänger auf, die Protestlager in Bagdad und anderen Städten zu verlassen. Seit dem 25.01.20 gingen Sicherheitskräfte unter Einsatz von scharfer Munition und Tränengasgranaten gegen regierungskritische Demonstranten vor. In Bagdad, Basra, Nasriyah und anderen Städten brannten Sicherheitskräfte und unbekannte Dritte Protestzelte nieder, u.a. auch solche, in denen medizinische Versorgung geleistet wurde. Bei den Übergriffen kamen mindestens vier Demonstranten ums Leben; Dutzende weitere wurden verletzt. Derzeit werden die zerstörten Zeltlager von den Demonstranten wiederaufgebaut.

Medienberichten zufolge sind am 27.01.20 fünf Raketen in der hochgesichterten „Grünen Zone“ in Bagdad, in der sich auch die US-Botschaft befindet, niedergegangen. Die Botschaft sei direkt getroffen und drei Personen seien verletzt worden. Der letzte Raketenangriff ereignete sich am 20.01.20.

03.02.2020: Nachdem Präsident Braham Salah dem Parlament ein Ultimatum gesetzt hatte, um einen neuen Premierminister zu nominieren, wurde am 01.02.20 Mohammad Tawfiq Allawi benannt. Allawi war bereits Kommunikationsminister unter Nouri al-Maliki. Er hat nun einen Monat Zeit, eine neue Regierung zu bilden.

Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden (vgl. BN v. 27.01.20).

Am 01.02.20 übernahmen die Blauen Mützen die Kontrolle über das türkische Restaurant, ein leerstehendes mehrstöckiges Gebäude im Zentrum von Bagdad, das zum Wahrzeichen der regierungskritischen Proteste geworden ist. Trotz des Aufrufes Sadrs, die Proteste und Streiks zu beenden, kam es auch am 02.02.20 in Bagdad und anderen Städten zu studentischen Massenprotesten gegen Allawi und Straßensperren. Beobachter warnen vor einer Eskalation zwischen den Anhängern Sadrs und den bislang friedlichen regierungskritischen Demonstranten.

Am 30.01.20 nahm die von den USA angeführte Internationale Allianz gegen den IS die gemeinsamen Militäroperationen mit den irakischen Streitkräften wieder auf. Diese Militäroperationen waren am 05.01.20 eingestellt worden, nachdem es zum Raketenbeschuss von irakischen Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, gekommen war. Grund für die Wiederaufnahme seien Medienberichten zufolge die anhaltenden militärischen Aktivitäten des IS.

10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister (vgl. BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an.

Am 05.02.20 explodierte in einem Protestlager am Zelt des regierungskritischen Aktivisten Dr. Alaa al-Rikabi in Nasriyah eine Sprengvorrichtung, dabei wurde mindestens ein Demonstrant verletzt. Seit Beginn der regierungskritischen Proteste im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu gezielten Angriffen auf Aktivisten.

Am 04.02.20 wurde ein Milizenführer der Saraya al-Salam, Abu Muqtada al-Izrajawi, nahe seiner Wohnung in der Provinz Maysan bei einem Angriff verletzt. Er erlag später den Schussverletzungen. Am 06.02.20 wurde ein weiterer Milizenführer der Saraya al-Salam, Sheikh Hazim al-Halfi, in Basra Stadt erschossen. Die Hintergründe und Täter sowie ob die Vorfälle miteinander im Zusammenhang stehen ist bis dato unklar. Die Saraya al-Salam (*2014) geht aus der ehemaligen Mahdi-Armee (2003-2008) hervor. Die Saraya al-Salam wurde im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet. Sie untersteht dem Politiker und schiitischen Geistlichen, Moqtada Sadr und ist Teil der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi).

Am 06.02.20 demonstrierten Dutzende gegen die Präsenz der Milizen der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi) in der Region Sahel (Ninewa). Kritisiert wird u.a. die Einmischung der Volksmobilisierungsfront in politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Angelegenheiten. Die Volkmobilisierungsfront vertreibe Anwohner und verweigere intern Vertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatorte. Zudem würden durch sie Steuern und Gebühren für den Warentransport nach Mosul und in die Region Kurdistan-Irak erhoben.

17.02.2020: Am 13.02.20 marschierten tausende Frauen in Bagdad und anderen Städten im Südirak, um ihre Solidarität mit den regierungskritischen Demonstrationen zu bekunden. Die Frauen riefen zudem zu Geschlechtergleichheit auf. Irakische Frauen sind seit Beginn der Proteste aktiv an der Bewegung beteiligt.

24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.02. und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat (vgl. BN v. 27.01.20).

Das irakische Ministerium für Planung veröffentlichte am 16.02.20 aktuelle Zahlen zur Armutsrate, die auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 beruhen. Der Erhebung zufolge sei die Armutsrate auf 20% gesunken (Vergleich 2014: 22,5%). Zwischen den einzelnen Provinzen gibt es erhebliche Unterschiede: Während die Armutsrate in der Provinz Suleimaniya mit 4,5% am niedrigsten ist, liegt sie in der Provinz Muthanna bei 52%.

09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten (vgl. BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme.

Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche (vgl. BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt.

Einer Reportage von Reuters zufolge befinde sich das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und ausgebildetes Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. überschrittenes Ablaufdatum. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stehen 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liegt der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.19 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Wiederstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten.

16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji (Bagdad). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele (vgl. BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in Bagdad (vgl. BNvom 13.01.20).

Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet (vgl. BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront.

23.03.2020: Am 16.03.20 beauftragte das Hohe Föderale Gericht den Präsidenten Braham Saleh mit der Nennung eines neuen Premierminister-Kandidaten. Daraufhin wies Saleh den ehemaligen Gouverneur von Najaf, Adnan al-Zurfi, an, eine neue Regierung zusammenzustellen. Die Ernennung al-Zurfis stößt in vielen politischen Parteien auf Ablehnung. Auch regierungskritische Demonstranten lehnen al-Zurfis Nominierung ab. Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausieren derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten.

Am 18.03.20 kam es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regefälle zu Überflutungen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien waren in ihren Häusern und mussten evakuiert werden. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementieren Ausgangssperren und schränken die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwert den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem wurden nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört.

30.03.2020: Die Regierung verlängert die wegen des Coronavirus verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.20. Bis dahin bleiben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten sind untersagt, Geschäfte sind nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung ist angehalten zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen sind außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge sind derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen wurden für den Zeitraum 17.03.20 bis 28.03.20 eingestellt. Geltende Einschränkungen werden laufend erneuert.

Auch die kurdische Regionalregierung verhängt Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen sind nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte sind autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk wurden Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt. Konsequenzen sind zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeutet, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen können und kein Einkommen mehr haben. Zudem ist die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert.

06.04.2020: In mehreren irakischen Provinzen wurden Häftlinge unter bestimmten Bedingungen, z.B. auf Kaution oder auf Bewährung, freigelassen, um den Druck in den überfüllten Gefängnissen angesichts der COVID-19-Pandemie zu senken. Die Freilassungen werden von lokalen Gerichten umgesetzt und sind zeitlich begrenzt.

Im März 2020 gab es weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, die auf Anschläge von IS-Kämpfern zurückzuführen sind. Die meisten waren in Diyala zu verzeichnen, gefolgt von Bagdad, Salahaddin, Ninive und Anbar.

Die Regierung hat die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.20 verlängert. Die kurdische Regionalregierung hat Ausgangssperren bis zum 10.04.20 verlängert und gab bekannt, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.20 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Kurdischen Region Irak (KRI) bleiben bis zum 11.04.20 geschlossen.

Humanitäre Organisationen berichten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese wurden jedoch nicht namentlich genannt.

Das Gesundheitsministerium ist die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen entzogen die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, Bagdad und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich.

20.04.2020: Am 09.04.20 wurde der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Seit Adel Abd al-Mahdis Rücktritt im November 2019 sind zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem haben auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt wurden. Kadhimi hat nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden muss. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Trotzdem wurde Kadhimi zuvor vom pro-iranischen Fateh Block und der Kataeb Hizbollah (KH) beschuldigt, bei der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani und des irakischen KH-Führers Abu Mahdi al-Muhandis im Januar 2020 beteiligt gewesen zu sein. Regierungskritische Demonstranten sollen Kadhimis Kandidatur abgelehnt haben. Seit Oktober 2019 finden im Irak regierungskritische Proteste statt, die trotz der COVID-19-Pandemie in kleineren Umfängen anhalten.

Die zentralirakische Regierung verlängert Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den 23. oder 24.04.2020. Die kurdische Regionalregierung gab bekannt, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gelten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.2020. Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen muss eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Am 18.04.2020 kam es in Erbil zu Protesten von u.a. Mechatronikern gegen die strikten Schutzmaßnahmen. Der Krisenstab gab daraufhin bekannt, dass in einigen Industriegebieten in Erbil die Arbeit unter bestimmten zeitlichen Vorgaben ab dem 21.04.2020 wiederaufgenommen werden könne. Kommerzielle Flüge sind im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt.

Am 15.04.2020 führte die türkische Luftwaffe Angriffe auf mutmaßliche Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Distrikt Makhmour (ca. 60 Kilometer südwestlich von Erbil) aus. Unterschiedlichen Medienaussagen zufolge wurden dabei zwischen zwei und drei Zivilistinnen aus dem Flüchtlingslager Makhmour getötet. Laut einer anonymen Sicherheitsquelle seien vier Peshmerga leicht verletzt, nach türkischen Aussagen seien außerdem vier PKK-Kämpfer zu Schaden gekommen. Die zentralirakische Regierung kritisierte die Türkei, wieder die irakische Souveränität zu verletzten. Die Türkei führt routinemäßig Land- und Luftoperationen gegen die PKK in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) durch, außerdem in Gebieten, wie Shingal/Sinjar und Makhmour, die zwischen der KR-I und der irakischen Zentralregierung umstritten sind.

27.04.2020: Am 19.04.2020 kündigte die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen an, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert werden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende bleiben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) bleiben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen sind nach wie vor geschlossen. Allerdings dürfen Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln ist die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrscht Maskenpflicht. In der Autonomen Region Kurdistan wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.20 verlängert, lokale Behörden dürfen jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 sind Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder offen, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürfen Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet waren, in die Autonome Region Kurdistan zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet sind. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibt voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere.

Aktivisten zufolge wurden am 21.04.2020 regierungskritische Demonstranten von unbekannten Dritten in Zivil mit Schusswaffen angegriffen worden. Irakischen Sicherheitsquellen zufolge sei es hingegen zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und dem Inhaber eines Klimaanlagengeschäftes gekommen. Mindestens sechs Personen wurden dabei verletzt. Yusra Rajab, die parlamentarische Abgeordnete des Menschenrechtskomitees, warnte, dass Angriffe auf Demonstranten und das Nichteingreifen der Sicherheitskräfte eine Bedrohung für den Frieden darstelle. Seit Oktober 2019 kommt es in Bagdad und im Südirak zu Massenprotesten gegen die amtierende Regierung, Korruption und Misswirtschaft. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben sich die Proteste abgeschwächt, finden jedoch vereinzelt in Form von stillen Kundgebungen oder im virtuellen Raum weiterhin statt

11.05.2020: Am 07.05.20 hat das Parlament dem neuen Ministerpräsidenten, Ex-Geheimdienstchef Mustafa al-Kasimi, das Vertrauen ausgesprochen und auch 15 Ministern seines Kabinetts zugestimmt. Al-Kasimi gilt als Kompromisskandidat. Am 10.05.20 kam es in Bagdad erneut zu Protesten. Die Demonstranten forderten nur wenige Tage nach der Wahl der neuen Regierung politische Reformen, bessere Lebensbedingungen sowie dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die für den Tod Hunderter Menschen bei Massenprotesten verantwortlich sind.

Es wird weiterhin auch von nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen sowohl mit zivilen Opfern als auch Sicherheitskräften berichtet. Kämpfer des IS sind weiterhin aktiv. Die irakischen Sicherheitskräfte führen nach wie vor Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer durch.

Bis zum 10.05.20 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2.676 Fälle von COVID-19-Erkrankungen, 107 Todesfälle und 1.702 Personen, die genesen sind, im Irak bestätigt. Ungefähr 15 % der Fälle wurden in der Autonomen Region Kurdistan registriert.

25.05.2020: Am 19.05.20 kam es erneut zu einem Raketeneinschlag nahe der amerikanischen Botschaft in Bagdad. Es handelte sich um den ersten Raketenangriff auf die sogenannte Grüne Zone seit mehreren Wochen. Zu dem Angriff bekannte sich niemand. Die amerikanische Regierung hatte in der Vergangenheit stets proiranische Milizen für Anschläge auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht.

15.06.2020: Am 07.06.20 kam es in mehreren Provinzen, darunter Najaf, Muthanna, Diwaniyah, Dhi-Qar und Babil, zu Demonstrationen, u.a. wegen Korruptionsvorwürfen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften lösten eine Reihe von Bränden aus. Am 09.06.20 wurde ein Demonstrant getötet.

Es wird weiterhin auch von nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen sowohl mit zivilen Opfern als auch mit Sicherheitskräften berichtet. Kämpfer des IS sind weiterhin aktiv. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk, Salahaddin. Irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peshmerga führten Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer durch.

Bis zum 01.06.20 hat die Weltgesundheitsorganisation (WFIO) 6.439 Fälle von COVID-19 in Irak bestätigt, 205 Todesfälle und 3.156 Patienten, die genesen sind. Ungefähr 11% der Fälle wurden in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) registriert.

Laut dpa-Meldung vom 15.06.20 haben türkische Kampfjets Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Irak angegriffen und Höhlen von PKK-Kämpfern zerstört. Die Operation Claw-Eagle (Adlerkralle) habe sich u.a. gegen Ziele in den Kandil-Bergen nahe der iranischen Grenze sowie Stellungen in Sinjar gerichtet. Bereits am 10.06.20 hatte das türkische Militär Luftangriffe durchgeführt, bei denen acht Mitglieder der PKK getötet wurden. Die Luftangriffe richteten sich auf die Gebiete Zap und Haftanin nahe der türkischen Grenze in der Region Kurdistan-Irak.

22.06.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Ebenso starten die irakischen Sicherheitskräfte Sicherheitsoperationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und Bagdad.

Am 18.06.20 meldete das Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 25.717 angestiegen sei. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, waren Bagdad, Sulaimaniyah und die Provinz Maysan.

29.06.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Ein Sprecher des irakischen Militärs teilte am 23.06.20 mit, dass der Iraqi Counter Terrorism Service (CTS) bei Sicherheitsoperationen in den Qarachogh-Bergen in der Nähe von Makhmour, zwischen den Provinzen Ninive und Erbil, zwölf IS-Kämpfer getötet habe. Die Internationale Koalition gegen den IS unterstützte die CTS-Operation mit 59 Luftangriffen auf IS-Verstecke in der Gegend. Am 24. Juni veröffentlichte das Iraqi Joint Operations Command die Ergebnisse der dritten Phase einer groß angelegten Sicherheitsoperation mit dem Titel "Iraq's Heroes". In der Erklärung hieß es, dass die irakischen Bodentruppen, unterstützt von der Luftwaffe, ein Gebiet von 4.853 Quadratkilometern durchsuchten, darunter 89 Dörfer. Die irakischen Sicherheitskräfte entdeckten u.a. Verstecke und Munitionsbestände und beschlagnahmten verschiedene Waffen, Sprengstoffe und Fahrzeuge.

Am 25.06.20 meldete das irakische Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 39.139 angestiegen ist. Dies stellt einen Anstieg um 13.422 Fälle gegenüber der letzten Woche dar. Die Gesamtzahl der Todesfälle wird mit 1.437 und die Gesamtzahl der Genesungen mit 18.051 angegeben. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, war die Provinz Bagdad, gefolgt von den Provinzen Basra und Dhi Qar. UNHCR zufolge wurden mehr als 40 % der Fälle in der Provinz Bagdad festgestellt. Die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern hat sich verschlechtert.

06.07.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die irakischen Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und Bagdad.

Der WHO zufolge lag die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle am 05.07.20 bei 58.354. Die Zahl der Todesfälle wird mit 2.368 angegeben. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz Bagdad gemeldet, gefolgt von den Provinzen Salahaddin und Suleimaniyah.

13.07.2020: Die Ermordung von Hisham al-Hashemi am 06.07.20 führt derzeit zu erheblichem Aufsehen im Land. Es handelt sich um einen engen Sicherheitsberater des neuen Premierministers al-Kadhimi und einen offenen Kritiker der Rolle der diversen Milizen im Land. Das Timing und die an eine Hinrichtung erinnernde Art der Ermordung direkt vor dem Haus al-Hashemis, die von Sicherheitskameras aufgezeichnet wurde, werden von Analysten als ein Signal an den neuen Premierminister gesehen. Dieser hatte in den letzten Wochen ein entschiedeneres Vorgehen gegen Verbrechen der oft von Iran gestützten Milizen angekündigt. Im Kontext der Ermittlungen um einen Raketenangriff auf die Grüne Zone kam es zu Verhaftungen und Durchsuchungen bei Angehörigen der Kata`ib Hezbollah, einer äußerst einflussreichen Gruppe.

Die Maßnahmen v.a. innerhalb Kurdistans gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben einen erheblichen Einfluss auf die Situation der Binnenflüchtlinge, hauptsächlich der yezidischen Minderheit. Daher lässt sich seit etwa Juni 2020 eine Rückkehrbewegung beobachten. Angeblich seien bisher einige tausend Yeziden in die Region Sinjar zurückgekehrt, obwohl diese nach wie vor weitgehend als unbewohnbar eingestuft wird. Die meisten sollen Angehörige von dort stationierten Soldaten oder Sicherheitskräften sein, deren Versorgung inzwischen der Situation in Dohuk und Umgebung vorzuziehen sei. Die fehlende Infrastruktur beschränkt den Zugang v.a. zu medizinischer Hilfe beträchtlich. Bisher sind die Rückkehrer auf internationale Hilfe angewiesen, die aufgrund der starken Reisebeschränkungen innerhalb des Iraks aber in ihrer Bewegungsfreiheit ebenfalls stark eingeschränkt ist.

20.07.2020: Am 19.07.20 landeten drei Raketen in der Grünen Zone in Bagdad; genauere Informationen über Art und Größe liegen nicht vor, Opfer wurden nicht gemeldet. Es bekannte sich keine Gruppe zu dem Anschlag, der aber allgemein im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen der Regierung und vom Iran gestützten Milizen gesehen wird. Es ist der zweite Angriff seit einem umfangreichen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Kata`ib Hizbollah am 26.06.20 und erfolgte während eines Besuches des iranischen Außenministers Mohammad Javad Zarif.

Am 17.07.20 starb der Brigadegeneral und Kommandant der 59. Brigade der irakischen Armee Ali Hameed Ghayda bei einem Anschlag nördlich von Bagdad. Der IS übernahm die Verantwortung und bezeichnete es als einen Vergeltungsschlag für diverse Operationen der irakischen Armee gegen IS-Stellungen in den letzten Monaten, die den Codenamen „Helden des Irak“ tragen. Erst kurz zuvor wurde der Beginn der vierten Phase der Operation mit Schwerpunkt in Diyala angekündigt.

Mehrere Brigaden der irakischen Armee wurden im Rahmen der vierten Phase der Operation „Helden des Irak“ in Regionen verlegt, deren legitime Kontrolle zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Autonomen Region Kurdistan (KRG) umstritten sind. Von Seiten der KRG gab es Statements, dass diese Bewegungen nicht abgesprochen gewesen seien, während die Armeeführung öffentlich betonte, dass jede Form von Truppenbewegung in umstrittenen Gebieten mit den kurdischen Behörden koordiniert werde.

27.07.2020: In der Nacht vom 26.07. auf den 27.07.20 kam es erneut zu Eskalationen bei Demonstrationen in Bagdad. In der Nähe des Tahrir-Platzes kam es nach einer weitgehenden Blockade der Straße durch Demonstranten zum Einsatz von Tränengas und ausweislich von Videos in sozialen Medien eventuell auch zum Einsatz scharfer Munition. Bisher ist die Nachrichtenlage nicht eindeutig.

Die türkische Militäroperation „Adlerklaue“ gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak läuft weiterhin. Am 27.07.20 kam es zu einem Luftangriff auf zwei Fahrzeuge in der Nähe von Dohuk, bei dem die beiden Insassen, laut türkischem Militär PKK-Angehörige, getötet wurden. Die Kollateralschäden der Offensive sind in ihren Auswirkungen lokal teilweise beträchtlich, mehrere Dörfer wurden wegen des Bombardements verlassen, bisher sind seit Anfang Juni 2020 fünf zivile Todesfälle bestätigt. In mindestens einem Fall sorgte das Bobardement in der Provinz Erbil nach einem Angriff am 12.07.20 für einen fünftägigen Waldbrand mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Laut Angaben aus dem türkischen Verteidigungsministerium sind türkische Einheiten bis zu 40 Kilometer tief in irakisches Gebiet eingedrungen. Die Zahl und Reichweite der Luftschläge der Türkei sind nach übereinstimmenden Angaben beider Seiten deutlich ausgeprägter als bei früheren türkischen Militäroperationen.

03.08.2020: Premierminister Kadhimi hat nach den Unruhen der vorangegangenen zwei Wochen am 31.07.20 Neuwahlen angekündigt, die er auf den 06.06.21 terminierte. Vorausgegangen war eine Reihe von Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, bei denen es zu Toten kam. Diese Vorfälle sollen nun untersucht werden. Kadhimi war als Übergangspremier eingesetzt worden, um unter anderem genau solche Zusammenstöße, die sich seit Oktober 2019 ereignen, zu beenden und Neuwahlen zu organisieren. Der Fatih-Block im irakischen Parlament, der größte schiitisch dominierte Block, hat am 02.08.20 zwar Einverständnis mit den Wahlen signalisiert, bevorzugt jedoch ein früheres Wahldatum im April 2021.

24.08.2020: Irakischen Militärangaben vom 18.08.20 zufolge wurden bei einer Sicherheitsoperation in den Qarachogh Mountains, nahe der Stadt Makhmour etwa 60 km südöstlich von Mosul (Provinz Ninive), 10 IS-Kämpfer getötet.

Die USA haben mehr als zwei Jahre nach dem verkündeten Sieg über den IS am 23.08.20 den Militärstützpunkt Tadschi, nördlich von Bagdad, an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben. Tadschi wurde seit 2014 insbesondere zur Ausbildung irakischer Soldaten genutzt. Derzeit sind noch rund 5.000 US-Soldaten in Irak stationiert. Die USA wollen Angaben der irakischen Regierung zufolge ihre Truppen innerhalb von drei Jahren abziehen.

Am Abend des 21.08.20 haben Demonstranten in der südirakischen Stadt Basra versucht, ein Regionalbüro des Parlaments in Brand zu setzen. Sicherheitskräfte konnten das Feuer jedoch rechtzeitig löschen. Die Polizei sei Sicherheitsquellen zufolge gemäßigt mit den Demonstranten verfahren, obwohl einige von ihnen Benzinbomben und Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen hätten. Anlass für die Ausschreitungen sei die Tötung von zwei Aktivisten in Basra in der vorangegangenen Woche gewesen. Der Gouverneur von Basra hat als Folge der gewaltsamen Proteste strengere Sicherheitsmaßnahmen angekündigt.

Am 19.08.20 wurden in der südirakischen Stadt Basra ein irakischer Aktivist und seine Verlobte von Unbekannten erschossen. Das Opfer, hatte die regierungsfeindlichen Proteste in Irak unterstützt und umfassende Reformen, z.B. gegen die Korruption, für die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen sowie für mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gefordert. Nur einige Stunden zuvor war ebenfalls in Basra eine andere Aktivistin erschossen worden.

Am 15.08.20 erließ das Higher Committee for Health and National Safety in Iraq die Anweisung, die tägliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens bis auf Weiteres zu verlängern. Massenansammlungen sollen verhindert werden. Durch die neuen Weisungen wird auch das Reisen zwischen den Provinzen untersagt, ausgenommen seien lediglich Notfälle. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz Bagdad gemeldet, gefolgt von den Provinzen Basra und Ninive.

31.08.2020: Jüngsten UN-Angaben zufolge sind in Irak und Syrien mehr als 10.000 Kämpfer aktiv, die sich in kleinen Zellen zwischen beiden Ländern bewegen.

UNHCR zufolge lag die Zahl der infizierten Personen am 29.08.20 bei 227.446. Mehr als 30 % dieser Fälle waren in Bagdad zu verzeichnen, gefolgt von Basra, Kerbala und Sulaimaniyah. Die Zahl der bisherigen Todesfälle wird mit 6.891 angegeben. Trotz der Warnung irakischer Gesundheitsbehörden, dass die Feiern wegen der Ausbreitung des Coronavirus eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, feierten am 30.08.20 hunderttausende Muslime das schiitische Aschura-Fest, vor allem in der Stadt Kerbala.

21.09.2020: Am 19.09.20 wurden bei einer Sicherheitsoperation gegen IS-Kämpfer in der Provinz Salahaddin, etwa 280 km nördlich von Bagdad nahe der Stadt Shirqat, vier IS-Kämpfer getötet. Weiterhin wurden mehrere Verstecke zerstört sowie Waffen, Munition und sonstige Ausrüstung beschlagnahmt. Bei der Sicherheitsoperation wurde auch ein Mitglied der Sicherheitskräfte getötet und vier weitere verletzt.

Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums vom 20.09.20 zufolge liegt die Gesamtzahl der Infektionen bei 319.035, davon sind 253.591 genesen. Die Zahl der Todesopfer liegt bei 8.555. In der Region Kurdistan-Irak liegt die Gesamtzahl der Infektionen bei 41.002 (Stand: 20.09.20), von denen etwa 26.400 genesen sind. Die Zahl der Todesopfer durch das Coronavirus wird mit 1.519 angegeben.

28.09.2020: Am 24.09.20 führte die US-geführte Koalition Luftangriffe gegen Verstecke von IS-Kämpfern in abgelegenen Gebieten im Südosten der Provinz Kirkuk durch. Dabei wurden eine Höhle und drei weitere Verstecke zerstört. Ebenfalls am 24.09.20 gaben irakische Streitkräfte den Beginn einer neuen Sicherheitsoperation gegen den IS in den Wüstengebieten nördlich von Bagdad, in den Gebieten zwischen den Provinzen Salahaddin und Diyala, bekannt. Am 27.09.20 haben irakische Sicherheitskräfte in der Provinz Diyala, im Distrikt Baquba, drei IS-Kämpfer gefangen genommen. Angaben der irakischen Sicherheitskräfte zufolge hatten sich die IS-Kämpfer in das Gebiet mit der Absicht der Reorganisation von Schläferzellen eingeschlichen.

Angaben des Gesundheitsministeriums vom 27.09.20 zufolge ist die Zahl der Infektionen auf 349.450 angestiegen. Die Zahl der Genesenen liegt bei 280.673, die Zahl der Todesopfer liegt bei 8.990. In der Region Kurdistan-Irak lag am 27.09.20 die Zahl der registrierten Fälle bei 45.731, von denen 29.422 genesen sind. Die Zahl der Todesopfer wird mit 1.671 angegeben. Am stärksten betroffen ist die Provinz Erbil. Angaben der WHO vom 20.09.20 zufolge sind aufgrund von COVID-19 fast 50 % der Krankenhauskapazität erreicht.

05.10.2020: Irakische Sicherheitskräfte führen weiterhin Militäraktionen gegen IS-Positionen durch. So wurden im Rahmen der Operation „Al-Jazirah Lions“ irakischen Angaben vom 01.10.20 zufolge nordwestlich von Bagdad drei IS-Kämpfer getötet sowie Munition, Raketenwerfer und sonstige Ausrüstungsgegenstände sichergestellt. Am 02.10.20 nahmen irakische Sicherheitskräfte zwei IS-Kämpfer in Bagdad gefangen. Am 03.10.20 nahmen irakischen Sicherheitskräfte mindestens 25 mutmaßliche IS-Kämpfer in der Provinz Ninive gefangen. In der Provinz Diyala wurden mindestens zwei IS-Kämpfer getötet sowie mehrere Verstecke zerstört.

Am 01.10.20, ein Jahr nach Beginn einer Welle von Protesten gegen die Regierung, gab es in Bagdad, Basra, Dhi Qar, Muthanna, Maysan, Wasit und Kirkuk Demonstrationen. Viele der Protestierenden brachten ihre Frustration darüber zum Ausdruck, dass ihre Forderungen von der Regierung nicht erfüllt wurden. Ihre Hauptforderungen waren eine neue Regierung, vorgezogene Wahlen, politische Reformen, die Bekämpfung der Korruption und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die für den Tod von Demonstranten verantwortlich waren. Bisher wurde aber nur eine neue Regierung gebildet. Premierminister Mustafa al-Kazemi hat für Juni 2021 Neuwahlen angekündigt. Insgesamt haben sich die Proteste im Laufe des Sommers verändert. Es gibt nur sehr wenige Demonstrationen bezüglich der Politik. Die meisten beziehen sich auf wirtschaftliche Fragen, wie Arbeitsplätze und die Nichtbezahlung von Beamten durch die Regierung.

Am 01.10.20 verstarb das geistliche Oberhaupt der Jesiden, Baba Scheich, im Alter von 87 Jahren in einem Krankenhaus in Erbil (Kurdistan-Irak), in das er wegen Nieren- und Herzproblemen eingeliefert worden war.

12.10.2020: Bei einer Militäroperation gegen IS-Kämpfer im Westen der Provinz Anbar am 07.10.20 wurden sechs IS-Kämpfer getötet und ein weiterer verhaftet sowie zwei Verstecke zerstört. Ebenfalls am 07.10.20 gaben irakische Sicherheitskräfte bekannt, dass sie den als Al-Raqawi bekannten Terroristen während einer Sicherheitsoperation in der Provinz Ninive festgenommen haben. Er stand auf der Fahndungsliste der irakischen Sicherheitskräfte. Am 10.10.20 nahmen die „Iraqi Counter-Terrrorism Forces“ eigenen Angaben zufolge in Kirkuk ein hochrangiges Mitglied des IS gefangen.

Am 06.10.20 stürmten Demonstranten erneut mehrere Büros politischer Parteien in der südlichen Provinz Dhi Qar und setzten einige Gebäude in Brand. Es entstand Sachschaden. Zu welcher Partei die betroffenen Büros gehören, wurde nicht bekannt. Am 10.10.20 demonstrierten mehrere Dutzend Menschen in Karbala und blockierten die Straße nach Bagdad. Sie forderten bessere staatliche Dienstleistungen, darunter mehr Sicherheit auf den Straßen. Näheres wurde nicht bekannt.

2. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung (AA 02.03.2020), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 02.03.2020).

Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, Council of Representatives bzw. Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).

Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 02.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).

Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.03.2020 wurde der als säkular geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Adnan al-Zurfi zog seine Kandidatur am 09.04.2020 zurück, woraufhin Geheimdienstchef Mustafa al-Kadhimi zum neuen Ministerpräsidenten designiert wurde (SN 09.04.2020).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).

Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.

2.1. Protestbewegung

Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).

Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).

Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.10. auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).

Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweiig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).

Die in Reaktion auf die Proteste eingeleiteten Reformen, die insbesondere soziale Maßnahmen und die kurzfristige Schaffung von Arbeitsplätzen im – ohnehin aufgeblähten – öffentlichen Sektor umfassen, entfalteten nicht die beabsichtigte Wirkung eines Abflauens der Proteste. Tiefergehende Strukturreformen, wie eine Reform der Verfassung, werden hingegen nur langsam und schrittweise angegangen (AA 02.03.2020).

3. Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Weiterhin ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt Bagdad. PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert. Im Sinjar haben sich zudem PKK bzw. PKK-nahe Strukturen entwickelt. Diese Entwicklungen gehen mit Repressionen einher, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 02.03.2020).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 02.03.2020). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):

(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)

3.1. Islamischer Staat (IS)

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Der IS hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des Anführers al-Baghdadi fort (AA 02.03.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).

Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten dar (UN General Assembly 30.7.2019). Übergriffe und Gräueltaten im Irak gehen nach wie vor hauptsächlich vom IS aus, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).

Der IS setzt derzeit auf Gewaltakte gegen Sicherheitskräfte sowie regierungstreue Zivilpersonen, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe haben das Ziel, Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo grundlegende Strukturen wiederaufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist aber nach wie vor fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala getötet, um eine Stadt in der Nähe einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).

Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 137 von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).

3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018).

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020).

Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020).

Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, womit erstmals seit langem eine Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres eintrat. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer, im Februar 2020 147 zivile Todesopfer verzeichnet, was im Vergleich zum Vorjahr wiederum eine Verbesserung bedeutet (IBC 2.2020).

3.3. Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird vom „Baghdad Operations Command“ verantwortet, das auf Einheiten der Armee, der Polizei und des Geheimdienstes zurückgreift. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt (EASO 2019).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten Baghdad Belt bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Baghdad Belt besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Baghdad Belt umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den Baghdad Belt im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen (siehe dazu Punkt 2.2.).

3.4. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak

Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).

In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).

Gouvernement Anbar

Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum und Schwerpunkt der IS-Aktivitäten, wird nun hauptsächlich für den Transit von IS-Kämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019; vgl. Joel Wing 3.2.2020). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat bis Mitte 2019 stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019) und ab Mitte 2019 hat sich Anbar zu einem sekundären Schauplatz entwickelt, mit einem Rückgang der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im einstelligen Bereich (Joel Wing 3.2.2020).

Das irakische Militär und die von den USA geführte internationale Koalition führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019). Am 5.5.2019 startete ein gemischter Verband der irakischen Armee und paramilitärischen Stammeseinheiten, mit Luftunterstützung der Koalition, und in Abstimmung zwischen den Militärkommandos der Gouvernements Anbar, Salah ad-Din und Ninewa, eine großangelegte Militäroperation im Westirak (Xinhua 6.5.2019).

Im November 2019 gab es im Gouvernement Anbar keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Dezember 2019 waren es fünf Vorfälle mit zwölf Toten und zwei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 war Anbar mit einer Steigerung von fünf Vorfällen im Dezember 2019 auf sieben im Jänner 2020, mit acht Toten und 76 Verletzten das einzige Gouvernement mit einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit einer Steigerung von fünf Vorfällen. Zu diesen Vorfällen zählen der iranische Raketenangriff auf die Militärbasis Ain Al-Assad, bei dem 64 amerikanische Soldaten verwundet wurden, ein Angriff mit einer Autobombe (VBIED) gegen einen Armeekonvoi, Entführungen und Angriffe mit Schusswaffen (Joel Wing 3.2.2020; vgl. BasNews 16.1.2020). Im Februar 2020 waren es fünf Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).

3.5. Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad, ergänzende Informationen

Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten, es sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Dies geht auch aus den folgenden Grafiken hervor, die die zunehmende konfessionelle Gliederung der Stadt in den Jahren 2003, 2010 und 2016 zeigen:

Quelle: National Geographic (o.D.)

Quelle: Izady 2016

Gareth Stansfield, ein Professor of Middle East Politics an der University of Exeter, vertritt zur Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad die Ansicht, dass den sunnitischen Arabern, die lange Zeit in Bagdad gelebt haben, die erforderlichen Verhaltensweisen bekannt sind, um nicht auf sich aufmerksam zu machen. Sie sind in der Regel gut in das soziale Gefüge integriert (Stansfield 26.04.2017). UNHCR geht in der aktuellen Position „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019 nicht von einer Gefährdung von in Bagdad lebenden sunnitischen Arabern aus und erachtet Bagdad als innerstaatliche Aufenthaltsalternative für arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten als grundsätzlich zumutbar (UNHCR 5.2019).

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council), dem dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Der Oberste Gerichtsrat erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 02.03.2020).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. (Stanford 2013; vgl. AA 02.03.2020; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 02.03.2020). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).

Belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis liegen nicht vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet aber weiterhin nur unzureichend statt (AA 02.03.2020). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern und einer rechtsstaatlichen Tradition. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Ehemalige „IS“-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet (AA 02.03.2020).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden verletzen oft die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausender sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).

5. Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, löste die Übergangsverwaltung der siegreichen Militärkoalition das irakische Militär auf und entließ das gesamte Personal. Anstatt dessen sollten politisch neutrale Streitkräfte neu aufgebaut werden. Die entlassenen Offiziere und Soldaten bildeten einen großen Pool für Aufständische (Fanack 2.9.2019).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).

 

5.1. Volksmobilisierungseinheiten (PMF)

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018) mit geschätzt über 120.000-160.000 bewaffneten Mitgliedern (AA 02.03.2020). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen (insbesondere Badr-Brigaden, Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah, die nationalistisch-schiitischen Milizen (etwa die Abbas Combat Division), die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind (darunter auch Milizen von Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabak). Zu letzteren zählen auch die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 02.03.2020). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten. Dies hat es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen und sich ökonomische Vorteile und lukrative Einkommensquellen zu sichern. Es gibt eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF, auch im Umfeld der aktuellen Demonstrationen. (AA 02.03.2020; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es außerdem vornehmlich den schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 02.03.2020). Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen, wobei diese Aktivitäten von den PMF häufig als Vergeltungsmaßnahmen nach Angriffen des IS gesetzt werden. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019).

Die PMF sollen einem Bericht über die Lage in den sogenannten umstrittenen Gebieten zufolge aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).

Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen sollen in Misshandlungen sunnitisch-arabischer Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet, verwickelt sein (FPRI 19.8.2019).

Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).

Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 02.03.2020), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020; AI 10.4.2019) und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren (USDOS 11.3.2020) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen (AI 10.4.2019). Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 02.03.2020). Ehemalige Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter (AI 26.2.2019). Auch Minderjährige werden Folter unterzogen, um Geständnisse zu erpressen (HRW 6.3.2019).

Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den Volksmobilisierungskräften (PMF) verbundenen Milizen und Asayish, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG). Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). Eine Studie zu Berufungsgerichtsentscheidungen zeigt, dass Richter bei fast zwei Dutzend Fällen aus den Jahren 2018 und 2019 Foltervorwürfe ignorierten und auf Grundlage von Geständnissen ohne weitere Beweise Schuldsprüche erließen. Einige dieser Foltervorwürfe waren durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet. Die Berufungsgerichte sprachen die Angeklagten in jedem dieser Fälle frei (HRW 14.1.2020). Trotz der Zusage des damaligen Premierministers Haidar Abadi im September 2017, den Vorwürfen von Folter und außergerichtlichen Tötungen nachzugehen, haben die Behörden im Jahr 2019 keine Schritte unternommen, um diese Missstände zu untersuchen (HRW 14.1.2020).

7. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung

Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 02.03.2020; vgl. CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019).

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind (MEMO 6.11.2019). Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), können sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Dies soll nach Regierungsangaben über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialkräften umfassen (AA 02.03.2020).

Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018).

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Internationale Beobachter kritisierten, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. 2018 trat die Kommission etwas mehr in der Öffentlichkeit in Erscheinung und beschäftigte sich u. a. mit Vermissten in den ehemals von IS besetzen Gebieten. Im Zuge der seit Oktober stattfindenden Demonstrationen hat die Kommission durch eine aktive Rolle, insbesondere durch die Veröffentlichung von aktuellen und zutreffenden Opfer- und Verletztenzahlen, ihre Reputation gesteigert, verfügt aber nicht über ausreichendes politisches Gewicht, um die Politik entscheidend beeinflussen zu können. Mitglieder der Kommission waren durch ihre regierungskritischen Äußerungen auch selber Repressionsdrohungen ausgesetzt. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen (AA 02.03.2020).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).

Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).

Der IS begeht weiterhin Gräueltaten, etwa in Form von Selbstmordattentaten und durch improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).

9. Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 02.03.2020; vgl. HRC 5.6.2018; HRW 14.1.2020). Problematisch sind die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art (AA 02.03.2020). So beinhalten beispielsweise die irakischen Anti-Terrorismus-Gesetze die Vollstreckung der Todesstrafe auch für ein breites Spektrum an Handlungen, die nicht als schwere Verbrechen, wie Mord, definiert sind (FP 31.1.2020). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 02.03.2020).

Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht (AA 02.03.2020). Amnesty International zufolge wurden 2018 mindestens 271 Todesurteile ausgesprochen und mindestens 52 Hinrichtungen vollzogen (AI 10.4.2019). Zwischen Jänner und August 2019 wurden Angaben des irakischen Justizministeriums zufolge über 100 Personen hingerichtet. 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 14.1.2020). Aktuell werden insbesondere ehemalige IS-Kämpfer – oder Personen, die dessen beschuldigt werden – in großer Zahl in unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt (AA 02.03.2020). Über zwei Dutzend Frauen wurden wegen der wahrgenommenen IS-Mitgliedschaft eines männlichen Angehörigen, meist des Ehemanns, zum Tode verurteilt (AI 26.2.2019).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat (HRC 5.6.2018; vgl. HRW 14.1.2020), sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).

 

10. Religionsfreiheit

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 02.03.2020). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Art. 2 Abs. 2 der irakischen Verfassung wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).

Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 02.03.2020).

Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019).

Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was als Sicherheitsrisiko kritisiert wurde. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. –Vergewaltigungen (AA 02.03.2020). Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vgl. USCIRF 4.2019).

Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 02.03.2020).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 02.03.2020). Die Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF-Milizen (USDOS 11.3.2020). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019). Vertreter religiöser Minderheiten berichten außerdem über Druck auf ihre Gemeinschaften, Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 21.6.2019).

10.1. Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik

Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018). Atheismus ist im Irak zwar nicht illegal (NBC 5.4.2019), aber die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 21.6.2019; vgl. EASO 3.2019).

Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (UKHO 10.2019). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen „Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vgl. Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen. Einer wurde verhaftet, während die übrigen drei geflohen sind, über eine gerichtliche Verurteilung liegen keine gesicherten Informationen vor (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. USCIRF 4.2019). Ende 2018 wurde ein atheistischer Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen Atheismus verbreiten zu wollen, er wurde in der Folge jedoch freigelassen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019).

Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern im Irak (NBC 5.4.2019). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind, und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität und behaupten Muslime zu sein (EASO 3.2019). Einem Medienbericht zufolge äußerten Aktivisten im Irak die Befrüchtung, dass Milizen über die Mittel verfügen sollen, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen (NBC 5.4.2019). Berichte über konkrete Übergriffe (schiitischer) Milizen liegen jedoch nicht vor. Offener Atheismus ist im Irak auch deshalb äußerst selten, da die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Atheisten sehr begrenzt ist, wie die öffentliche Rhetorik einiger Politiker und religiöser Führer zeigt. Atheisten halten ihre Ansichten oft geheim, aus Furcht vor Diskriminierung und Gewalt durch die eigene Familie, Milizen oder auch religiös-konservative Gruppen (UKHO 10.2019).

Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahestehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). An den Wahlen von 2018 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 4.3.2020).

11. Minderheiten

In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 02.03.2020). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 02.03.2020). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020).

Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 02.03.2020). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 02.03.2020).

 

Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)

(Quelle: BMI 2016)

 

Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)

Anmerkungen zu den beiden Karten: Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).

11.1. Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit des ehemaligen Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert. Sunniten beanstanden die „schiitische Siegerjustiz“ in Zusammenhang mit der Verfolgung tatsächlichen oder mutmaßlichen IS-Kämpfern und die einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 02.03.2020). Bei Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 02.03.2020). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen Binnenvertriebenen durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Relevante Bevölkerungsgruppen

12. Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).

Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020).

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise zwar statt. Fälschungen werden nur selten erkannt (in der RKI häufiger). Es besteht bisher keine Möglichkeit für irakische Grenzbeamte, auf eine zentrale Datenbank ausgestellter Reisepässe zurückzugreifen (AA 02.03.2020).

Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).

13. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 02.03.2020). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 02.03.2020).

Insgesamt ist die Bevölkerung des Irak sehr jung, das Durchschnittsalter liegt geschätzt bei unter 20 Jahren. Genaue Zahlen zur Bevölkerungsgröße und ihrer Verteilung gibt es nicht; die letzte reguläre Volkszählung fand 1957 statt. Eine neue Erhebung ist für Oktober 2020 vorgesehen (AA 02.03.2020).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt (AA 02.03.2020). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 02.03.2020).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat, öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. (AA 02.03.2020).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 02.03.2020). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode) (AA 02.03.2020).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem (Leitungs-)Wasser (AA 02.03.2020). Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 02.03.2020).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

14. Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 02.03.2020). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung vollständig sicherzustellen (AA 02.03.2020). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser in der RKI arbeiten auch auf hohem medizinischem Niveau, sie sind aber kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (AA 02.03.2020).

SARS-CoV-2 (siehe dazu auch Kapitel 1)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

Die Bestätigung erster Fälle des COVID-19 Virus in Syrien und im Gaza-Streifen schüren Ängste vor einer verheerenden Ausbreitung des Virus in einigen der vulnerabelsten Staaten im Nahen Osten, darunter auch der Jemen (TDS 24.3.2020a). Aufgrund schwacher Gesundheitsversorgung, schlechter sanitärer Infrastruktur, Kampfhandlungen oder politischer Einschränkungen könnte sich der Virus besonders in den zahlreichen und dicht besiedelten Flüchtlingslagern der Region rasch ausbreiten und kaum einzudämmen sein. Auch überfüllte Gefängnisse werden als besondere Problemzonen angesehen (TWP 20.3.2020; vgl. FNS 3.2020).

Die Staaten des Nahen Ostens setzen unterschiedliche Maßnahmen und Restriktionen, um die globale Pandemie des Corona-Virus möglichst einzudämmen. Viele schlossen ihre Grenzen und stoppten Flüge (TDS 23.3.2020). Im Irak benutzten die Behörden zum ersten Mal seit dem Golfkrieg 1990 ein Lautsprechersystem, um die Bevölkerung aufzufordern zu Hause zu bleiben und Menschenansammlungen zu meiden (TDS 23.3.2020). Humanitäre Organisationen fürchten dort besonders um die 1.5 Millionen Zivilisten, die im Zuge der Kämpfe gegen den sogenannten Islamischen Staat vertrieben wurden. In dicht besiedelten Lagern oder Wohnblöcken haben viele nur begrenzten Zugang zu Lebensmitteln. Das saubere Wasser, das sie haben, wird zum Kochen und nicht zum Händewaschen benötigt (TWP 20.3.2020). Schulen, Universitäten, Einkaufszentren und andere Plätze, an denen sich größere Menschenansammlungen bilden können, wurden ebenso geschlossen, wie die irakischen Grenzen (Al Jazeera 26.3.2020).

Im Irak wurde am 22.02.2020 der erste COVID-19-Fall bestätigt. Die aktuelle Anzahl der Neuerkrankungen, der genesenen Personen und der Anzahl der Todesfälle kann unter https://coronavirus.iq/ abgerufen werden.

Der Irak wird bei der Bewältigung der regionalen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie von China unterstützt. Am 07.03.2020, am 08.04.2020 und am 20.04.2020 trafen Hilfslieferungen und medizinisches Personal aus China im Irak ein.

Am 19.04.2020 beschlossen die irakischen Behörden, die zur Hintanhaltung der Verbreitung von COVID-19 verhängte Ausgangssperre zwischen dem 21.04.2020 und dem 22.05.2020 zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr aufzuheben, nicht jedoch an Freitagen und an Samstagen.

Der irakische Planungsminister Nuri Sabah Al-Dulaimi verlautbarte am 23.04.2020, dass die Behörden Bürgern, die ihr Einkommen aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus verloren haben, innerhalb von zehn Tagen eine Ausgleichszahlung auszahlen würden. Die Höhe der Zahlung wurde mit 30.000 IQD pro Person festgesetzt (ca. 25 USD). Al-Dulaimi zufolge stellten 18 Millionen Bürger Anträge, IOM berichtet von 2,5 Millionen Anträgen. Die irakische Regierung kündigt in Zusammenhang mit der Verbreitung von COVID-19 an, dass die Weizenpreise in Abgabestellen der Regierung ähnlich wie in den Vorjahren sein werden. Die Preise für Lebensmittel bzw. das Preisniveau auf Märkten sind im Allgemeinen stabil. An Bedürftige werden Nahrungsmittel verteilt, wobei beabsichtigt ist, die Kapazitäten je nach Bedarf und Ressourcen zu erhöhen. Obwohl der Irak mit einem überdurchschnittlichen Weizenertrag in der Saison 2019/2020 rechnet, werden weiterhin große Mengen Weizen importiert, um die Lagerbestände zu erhöhen. Weizenimporte stammen hauptsächlich aus Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten.

Die Öleinnahmen im Irak sinken derzeit aufgrund der Entwicklung der Rohölpreise. Die irakische Regierung gibt bei der Erstellung des Haushaltes 2020 von Durchschnittspreisen von 56 USD pro Barrel aus. Das Premium-Rohöl des Irak, Basrah Light wird im Mai nur für ca. 14 USD pro Barrel verkauft werden können. Die Regierung steht vor der Herausforderung, diese Lücke zu schließen. Die Regierung steht vor der Herausforderung, diese Lücke zu schließen. Mittlerweile hat sich der Ölpreis wieder erholt und notiert bei ca. 45 USD pro Barrel (vgl. https://oilprice.com/freewidgets/get_oilprices_chart/4187 ).

15. Rückkehr

Europa gilt auch als derzeit besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet werden. Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 02.03.2020).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung zurückgeführter Iraker schließen lassen (AA 02.03.2020).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) – Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen eines zentralen Ausschreibungsverfahrens werden Leistungsanbieter (Service Provider) zur Umsetzung von Reintegrationsprojekten in Drittstaaten ausgewählt. Im Anschluss werden mit ihnen, im Namen der partizipierenden Partnerorganisationen (Mitgliedsstaaten und assoziierende Saaten), Verträge geschlossen. Die Höhe und der Umfang der Reintegrationsleistung, also jene Leistung, die ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin erhält, wird von jeder Partnerorganisation selbst bestimmt (BMI 12.2018).

16. Dokumente und Staatsbürgerschaft

Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. HRW 28.8.2019; USDOS 11.3.2020). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2020).

Nach dem Geburts- und Todesregistergesetz (1971) und dem Zivilstandsgesetz (1972), muss für den Erhalt einer Heiratsurkunde der Eheschluss von beiden Ehepartnern bezeugt werden, bzw. muss im Fall einer Wiederverheiratung die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners vorgelegt werden. Es sind jeweils zwei Zeugen notwendig (HRW 25.2.2018).

Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).

Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 02.03.2020).

Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Iraker brauchen für die Türkei kein Transitvisum. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren - Reisedokumenten (z. B. in Flüchtlingsausweisen) Vermerke wie „nicht gültig für Irak“ tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet (AA 02.03.2020).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der im Gefolge seiner Einvernahme und im Rechtsmittelverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 17.12.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, das Kapitel betreffend Anbar und Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom Oktober 2020 zum Irak betreffend Security Situation, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Gezielte Gewalt gegen Individuen, das Themendossier schiitische Milizen von ACCORD vom 05.05.2020, die Kurzinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020 betreffend Covid-19, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2020 betreffend Versorgungs- und Sicherheitslage in Bagdad, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 26.01.2018 betreffend gesetzliche Bestimmungen, die für Desertion aus der Polizei eine Haftstrafe vorsehen, Festnahme bei Einreise, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.04.2020 betreffend Lage von Kindern in Anbar mit Schwerpunkt Ramadi, Falludschah, al-Qa’im und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2019 betreffend Desertion vom Militär, Ausreise, zivile Dokumente, Strafen.

Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, das ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Der Beschwerdeführer legte im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand in der mündlichen Verhandlung dar, dass er das „Unterlagen“ vorgelegt habe (tatsächlich überreichte er eingangs der Verhandlung und damit in Anbetracht der bereits in der Ladung ergangenen Aufforderung gemäß § 41 Abs. 2 AVG, Beweismittel eine Woche vor der Verhandlung vorzulegen, verspätet) ein Konvolut medizinischer Befunde. Die zum (aktuellen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von ihm – teilweise bereits vor dem belangten Bundesamt – vorgelegten Unterlagen. Gravierende Erkrankungen gehen daraus nicht hervor. So wurde der Beschwerdeführer wegen Krampfadern in den Jahren 2018 und 2019 operativ behandelt, eine aktuelle Behandlungsnotwenigkeit wurde in dieser Hinsicht nicht dargetan. Zuletzt wurden beim Beschwerdeführer einerseits Harn- und Nierensteine diagnostiziert, wobei gegen die Schmerzen Schmerzmittel verabreicht wurden und dem Beschwerdeführer ansonsten der Konsum von Wasser angeraten wurde. Die Notwendigkeit einer weiterführenden Behandlung oder eines Eingriffs ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Andererseits klagt der Beschwerdeführer über Schwindel – eine dahingehende Untersuchung ergab jedoch keine greifbaren Hinweise auf eine Erkrankung – und über Übelkeit und Erbrechen. Gegen letztere Leiden erhält der Beschwerdeführer Medikamente in Form von Injektionen, wobei aus den vorgelegten Befunden auch in dieser Hinsicht keine bestimmte beim Beschwerdeführer diagnostizierte Erkrankung (und schon gar keine schwere Erkrankung) hervorgehen. Für das in der mündlichen Verhandlung behauptete Leiden an Gallensteinen fehlen urkundliche Nachweise und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit dem Vorbringen nur sprachlich unzutreffend die diagnostizierten Harn- und Nierensteine angesprochen wurden. Bereits an dieser Stelle sei ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren weder bei seinen Einvernahmen, noch in der Beschwerdeschrift vorbrachte, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in den Irak zurückkehren könne. Der Gesundheitszustand blieb vielmehr bei der Erörterung der Rückkehrbefürchtungen gänzlich unerwähnt.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jedenfalls als arbeitsfähig anzusehen. Er betonte, an einer Arbeit interessiert zu sein und etwa in der Gastronomie arbeiten zu können. Aus den sonst vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei Festivitäten im Service und bei Reinigungsarbeiten betätigt, dass er im gemeindeeigenen Bauhof als Aushilfe tätig war sowie dass er sich im Behindertenwesen engagiert. Dass der Beschwerdeführer dabei aus seinem gesundheitlichen Zustand resultierende Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte, kam im Verfahren nicht hervor. Ausgehend davon gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähig anzusehen ist.

Die positiven Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sie sind im Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der nachstehend im Einzelnen erörterten Aspekte nicht strittig. Das Ausreisedatum 01.11.2015 ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus den Darlegungen des Beschwerdeführers.

Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine irakische Staatsangehörigkeit stehen in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweises und seines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises fest. Anhand der Angaben dieser Dokumente konnte die vollständige Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers zweifelsfrei festgestellt werden. Aus seinem Personalausweis ergibt sich ergänzend, dass dieser am 03.05.2012 in Bagdad ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer (zumindest anlässlich der Ausstellung) dort im Verwaltungsbezirk XXXX unter der Nummer 825/164954 registriert war. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Jahr 2012 (nur) im Gouvernement Anbar aufgehalten, ist dieser Umstand unvereinbar (siehe dazu unten).

Hinsichtlich des Aufenthalts in den Monaten vor der Ausreise kann den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nur bedingt gefolgt werden. Zwar legte er eine am 30.09.2015 ausgestellte Bestätigung vor, wonach er am 10.02.2014 vom Gouvernement Anbar in das Gouvernement Bagdad vertrieben worden sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in einem Flüchtlingslager habe leben bzw. sich verstecken müssen, ist in der Bestätigung eine Anschrift des Hauses des Beschwerdeführers angeführt. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers handelt es sich beim angegebenen Wohndistrikt XXXX eine Abfrage in Google-Maps zufolge um eine innerstädtische Gegend im Verwaltungsbezirk Mansour, wo der Beschwerdeführer ausweislich der vorgelegten Bestätigung in einem Haus mit der Nummer 3 in einer bestimmten Gasse gelebt hat. Alleine die Angabe der Adresse eines Hauses spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in einem Container gelebt habe. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch anführt, dass er in einem Lager für Binnenvertriebene im Distrikt XXXX untergebracht war, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Distrikt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein innerstädtisch ( XXXX ) gelegener Distrikt im Verwaltungsbezirk Mansour ist und sich nicht am Stadtrand befindet. Ferner ist der Standpunkt des Beschwerdeführers denkunmöglich, wonach XXXX auch als XXXX bekannt sei, zumal es sich um unterschiedliche und nicht einmal direkt aneinander angrenzende Stadtviertel handelt. Schließlich ist festzuhalten, dass Informationen von REACH zufolge XXXX zwar im Bezirk XXXX ein Lager für Binnenvertriebene eigerichtet wurde, jedoch erst am 01.04.2015 (und nicht im Jahr 2014). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bagdad zuletzt an der in der vorgelegten Bescheinigung angegebenen Anschrift in einem Haus (Gasse 8, Haus 3) lebte, wobei die Frage des letzten Wohnortes in Bagdad letztlich nicht entscheidungsrelevant ist, zumal unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor der Ausreise in Bagdad lebte.

Hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung zu bekennen. In der mündlichen Verhandlung konnte er jedoch auch einfache Nachfragen dazu nur teilweise beantworten. Das sunnitische geistliche Oberhaupt im Irak war ihm nicht bekannt, ebensowenig der Hintergrund der Namensgebung der Abū Hanīfa-Moschee in Bagdad (nach Abū Hanīfa an-Nuʿmān ibn Thābit al-Kūfī, dem Begründer der hanafitischen Rechtsschule). Demgegenüber war dem Beschwerdeführer das schiitische geistliche Oberhaupt im Irak sehr wohl bekannt. Im gegebenen Zusammenhang war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz des (sunnitischen) Regimes von Saddam Hussein bei den neu aufgestellten und nunmehr schiitisch dominierten irakischen Sicherheitskräften im Jahr 2004 als Wachmann aufgenommen wurde. Auch die aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis hervorgehende Herkunft des Vaters des Beschwerdeführers aus dem schiitischen Gouvernement Wasit im Südostirak an der Grenze zum Iran spricht gegen den behaupteten sunnitischen Kontext. Der Beschwerdeführer führt jedenfalls keinen sunnitisch konnotierten Namen (wie etwas Omar, Abubakr und Osman, vgl. dazu EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen, Seite 99), er widersprach diesem Schluss des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert („Es gab keine Probleme mit diesem Namen im Irak. Nach dem Krieg haben die Probleme begonnen.“). In einer Gesamtschau hegt das Bundesverwaltungsgericht – auch ob der mangelnden Glaubwürdigkeit in Bezug auf das Ausreisevorbringen – erhebliche Zweifel an der behaupteten Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung. Dessen ungeachtet kann dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass er sich tatsächlich zum schiitischen Islam bekennt, sodass die Feststellung zu treffen war, dass er sich eigenen Ausführungen zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Da weder das sunnitische, noch das schiitische Bekenntnis einer Rückkehr nach Bagdad im Wege stehen, stellt sich dieser Aspekt freilich im Ergebnis ebenfalls nicht als entscheidungsrelevant dar.

Der Beschwerdeführer legte schließlich dar, dass sich im Irak seine Schwester aufhalten würde und er auch zwei Brüder habe, die bei den Eltern aufgehalten hätten. Er unterhalte keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Zu den Eltern habe er den Kontakt nach „einer Explosion im Haus“ verloren. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs wird dieser Aspekt in der Folge erörtert. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht indes zweifelsfrei hervor, dass seine Schwester gemeinsam mit ihrem Ehemann in Bagdad lebt. Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Schwager als reichen Mann, der einen Autohandel betreiben würde und der ihm USD 3.500,00 für die Reise nach Europa als Geschenk gegeben habe. Ausgehend davon gebietet sich einerseits der Schluss, dass das Verhältnis zu Schwester und Schwager als gut zu bezeichnen ist, und andererseits dass diese in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und zur Unterstützung des Beschwerdeführers grundsätzlich bereit sein. Nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest zu Schwester und Schwager Kontakt unterhält, zumal aus seinem Vorbringen kein Grund für ein Zerwürfnis und auch kein anderweitiger Grund für einen Kontaktabbruch hervorgehen. In Ermangelung weiterführender Darlegungen konnten jedoch keine anderslautenden Feststellungen getroffen werden.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad unter Punkt 1.9. gründen sich auf die betreffende Einschätzung des European Asylum Support Office (EASO) in seinem Bericht vom Oktober 2020 zum Irak betreffend Security Situation und ergänzend die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.09.2020 betreffend Versorgungs- und Sicherheitslage in Bagdad. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten.

Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer zuvor zur im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte ebenfalls nicht entgegengetreten, eine Stellungnahme zu den ihm mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020 übermittelten Länderdokumentationsunterlagen wurde weder vorab schriftlich, noch in der Verhandlung mündlich abgegeben.

Zu den in der Beschwerde gerügten Ermittlungs- und Feststellungsmängeln ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Lageentwicklung im Herkunftsstaat eine Gesamtaktualisierung der Quellen vorgenommen hat und auf Grundlage rezenter Berichte die in Anbetracht des Profils des Beschwerdeführers erforderlichen Feststellungen getroffen wurden. Die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte stellen sich demgegenüber als nicht aktuelle bzw. im Hinblick auf Profil und Vorbringend es Beschwerdeführers als nicht einschlägig dar. Zunächst stellt sich sein Vorbringen, sich unbefugt vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften entfernt zu haben, als nicht glaubwürdig dar. Es konnte demzufolge den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Da der Beschwerdeführer nicht als Deserteur anzusehen ist, sind auch keine Feststellungen zur Lage von Deserteuren geboten. Darüber hinaus würde sich eine allfällige unbefugte Abwesenheit vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften in Anbetracht der Sachlage ausweislich der rechtlichen Beurteilung von Vornherein nicht als asylrelevante Tatsache darstellen. Zu den Beschwerdeausführungen ist noch anzumerken, dass in der Beschwerde aus dem irakischen Militärstrafgesetz Nr. 19 aus dem Jahr 2007 zitiert wird. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch niemals, Soldat gewesen zu sein. Vielmehr legte er dar, dass er beim dem irakischen Innenministerium unterstehenden Dienst zum Schutz von Einrichtungen (Facilities Protection Service, FPS) beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer unterlag damit (wenn überhaupt) dem irakischen Strafgesetz für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14 aus dem Jahr 2008, was in der Beschwerde verkannt wird.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen, er lebte dort seinen eigenen Ausführungen zumindest bis zum 20. Lebensjahr und auch zumindest ein Jahr und neun Monate vor der Ausreise. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass Bagdad Herkunftsort (Herkunftsprovinz) des Beschwerdeführers im Sinn der Rechtsprechung ist und er sich bei einer neuerlichen Niederlassung dort auch nicht neue lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke erarbeiten müsste, sondern an bestehende Kenntnisse und Kontakte anknüpfen könnte (vgl. zu den Unterscheidungskriterien VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600 mwN). Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist somit nicht zu prüfen. Soweit in der Verhandlungsschrift vom 17.12.2020 auf Seite 20 Ramadi als Herkunftsort des Beschwerdeführers bezeichnet wird, handelt es sich um einen Schreibfehler, was sich schon daraus ergibt, dass sich die im betreffenden Halbsatz angesprochene Einschätzung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Bagdad und nicht auf Ramadi bezieht.

Zur Lage von Sunniten sowie zu den Aktivitäten schiitischer Milizen wurden die erforderlichen Feststellungen getroffen, wobei der Hinweis ausreicht, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in der aktuellen Position „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019 nicht von einer Gefährdung von in Bagdad lebenden sunnitischen Arabern ausgeht und Bagdad als innerstaatliche Aufenthaltsalternative für arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten als zumutbar erachtet. Die in der Beschwerde zitierten Einschätzungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem Jahr 2016 sowie des Home Office sind älteren Datums und somit nicht mehr aktuell. Dies gilt insbesondere für Berichte und Einschätzungen, die sich mit Übergriffen im Jahr 2006 (!) auseinandersetzen. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend Übergriffe schiitischer Milizen und von diesen begangenen Kriegsverbrechen betreffend im Übrigen die Lage vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten betreffen und damit in keinem Zusammenhang mit der Lage des Beschwerdeführers vor der Ausreise und im Rückkehrfall stehen. Da von keiner Gefährdung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall ausgegangen wird, erübrigen sich auch Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der Behörden. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Irak nicht geboten.

Schließlich finden sich in den herangezogenen Quellen keinerlei Hinweise darauf, dass mit einer Asylantragstellung in Europa eine individuelle Gefährdung im Rückkehrfall einhergehen würde. Europa gilt den Feststellungen zufolge vielmehr als besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet werden. Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten auf einem relativ hohen Niveau. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung zurückgeführter Iraker schließen lassen. Da der Beschwerdeführer selbst bei seinen Ausführungen keine eigenen Befürchtungen in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung äußerte, ergeben sich in Zusammenhalt mit den getroffenen (eindeutigen) Feststellungen keine Notwendigkeiten für weitere Ermittlungen.

Die direkte Erreichbarkeit der irakischen Hauptstadt Bagdad im Luftweg von Wien-Schwechat aus mit Umstiegt in Istanbul oder alternativ in Doha oder Amman ist gerichtsnotorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.fluege.de/ ) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

2.4. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen privaten Aktivitäten gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.

Der Beschwerdeführer brachte keine Einstellungszusage in Vorlage, er geht jedoch ausweislich seines Vorbringens davon aus, von seinem Unterkunftgeber einen Arbeitsplatz in der Gastronomie zu erhalten sowie dass ihm weitere Personen (der Obmann des XXXX XXXX , der Stiftspfarrer und die Leiterin der Einrichtung Marienhof) bei der Arbeitsplatzsuche helfen würden. Dass der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers dessen berufliche Zukunft in einem sozialen Beruf sieht und in seinem Unterstützungsschreiben kein Wort über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Unternehmen des Unterkunftgebers verloren wird, bestehen freilich – gerade in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit – erhebliche Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Anstellung tatsächlich zugänglich ist. Wie sich das Arbeitsausmaß und die Entlohnung gestalten würden, konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht darlegen, sodass keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen bzw. abgelehnten Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie die von ihm begründeten Wohnsitze ergeben sich schließlich zweifelsfrei aus den angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

Ausweislich des amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

2.5. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.6. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

2.6.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens vor dem belangten Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in seinem Herkunftsstaat als von den Milizen des Islamischen Staates einerseits und unbekannten schiitischen Milizen andererseits als verfolgt. Er sei im Jahr 2005 entführt worden und befürchte, neuerlich entführt oder getötet zu werden. Der „Weg nach Europa“ sei „geöffnet“ worden und er habe sodann den Irak verlassen, weil er „weder in Syrien, noch im Irak leben“ wolle.

2.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen ausreisekausalen Vorfällen als eklatant widersprüchlich und darüber hinaus in hohem Ausmaß als unsubstantiiert, darüber hinaus stellt sich der Standpunkt des Beschwerdeführers in mehrerlei Hinsicht – etwa in Bezug auf den behaupteten zeitlichen Verlauf der Geschehnisse – als unplausibel dar. Dem belangten Bundesamt ist ferner darin beizutreten, dass den Darlegungen des Beschwerdeführers der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise fehlt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine individuelle Gefährdung im Rückkehrfall zu befürchten.

Im Einzelnen:

2.6.3. Der Beschwerdeführer wurde in der von ihm selbst beantragten mündlichen Verhandlung eingeladen, die zu seiner Ausreise führenden Gründe ausführlich und chronologisch darzulegen. Er beanstandete in dieser Hinsicht in seinem Rechtsmittel ausführlich die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes sowie mit näherer Begründung seine „mangelhafte Befragung“ im Verfahren erster Instanz.

Anstatt jedoch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und die maßgeblichen Umstände vor der Ausreise schlüssig und umfassend darzustellen, verstrickte sich der Beschwerdeführer in eklatante Widersprüche im Vergleich zu seinen eigenen Darlegungen vor dem belangten Bundesamt und auch zu den Ausführungen in seinem Rechtsmittel. Mehr noch revidierte der Beschwerdeführer die noch vor dem belangten Bundesamt als maßgeblich dargestellten Ausreisegründe – nämlich die behauptete Verfolgung aufgrund der Tätigkeit als Wachmann beim dem irakischen Innenministerium unterstehenden Facilities Protection Service (FPS) in der Stadt Ramadi im Jahr 2014 – zur Gänze. Einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Ausreise im Jahr 2015 konnte seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ebensowenig entnommen werden, wie eine individuelle Gefährdung seiner Person vor der Ausreise. Ob der maßgeblichen Inkonsistenz in seinem Standpunkt hinterließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen im hohen Maße unglaubwürdigen Eindruck.

So legte der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung dar, dass er sich vor den Milizen des Islamischen Staates gefürchtet habe, da er zuletzt als Sicherheitsbeamter bzw. Polizist gearbeitet habe und der Islamische Staat alle Polizisten ermorden würde (AS 5).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 05.04.2018 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak in den Jahren 2013 bis 2014 in der Stadt Ramadi im irakischen Gouvernement Anbar das Rathaus bewacht habe (AS 33). Der Beschwerdeführer schilderte – wenngleich nicht sonderlich detailliert – den Ablauf seiner Dienste sowie dass die Wachtruppe in Anbar nur vier Mannschaften und zwei Offiziere umfasst habe (AS 31 und 32). Seinen Fluchtgrund beschrieb er dahingehend, dass aufgrund der Vorrückens des Islamischen Staates die Hälfte der Wachtruppe geflüchtet sei und er von Gräueltaten des Islamischen Staates gegenüber Polizisten und Regierungsbeamten gewusst habe. Aus diesem Grund sei er am 10.02.2014 nach Bagdad geflüchtet und habe sich dann aufgrund seiner „schlechten Erfahrungen“ zum Verlassen des Irak entschlossen. Er habe auch Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst befürchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 34).

In der Beschwerde wird in dieser Hinsicht ebenfalls dargelegt, dass der Beschwerdeführer beim FPS als Polizist im Gouvernement Anbar gearbeitet habe und er vor diesem Hintergrund aufgrund der Ankündigung des Islamischen Staates habe flüchten müssen, alle mit der irakischen Regierung in Verbindung stehenden Personen zu töten. Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen müssen, weil er Sunnite sei und als Polizist gearbeitet habe und deshalb vom irakischen Staat wegen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst und darüber hinaus von schiitischen Milizen verfolgt werde (AS 330).

In der mündlichen Verhanldung gab der Beschwerdeführer auf das Ersuchen, ausführlich und chronologisch seine Ausreisegründe darzulegen, zunächst nur an: „Ich habe Ihnen erzählt, wie es mir im Irak 2005 gegangen ist und ich deswegen nach Syrien ziehen musste. Ich musste in den Irak zurück, weil es in Syrien Krieg gab, sonst wäre ich nicht mehr in den Irak zurück. Es hat im Irak, bei der Rückkehr, eine schlechte Situation ergeben, damals waren der IS und die Milizen anwesend. Ich musste meine Gegend verlassen, ich wurde vertrieben. Der Weg nach Europa wurde geöffnet, deswegen reiste ich auch weiter. Ich möchte weder in Syrien noch im Irak leben. Ich habe das dortige Leben hinter mir.“ Auf das Ersuchen hin, sein Vorbringen zu ergänzen, führte der Beschwerdeführer noch aus: „Ich hatte Angst neuerlich entführt zu werden, bzw getötet zu werden. Entweder von den Terroristen oder von den Milizen. Wegen dieser Angst bin ich ausgereist.“

Der Beschwerdeführer brachte somit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder vor, dass er nach seiner (angeblichen) Rückkehr in den Irak im Jahr 2012 im Gouvernement Anbar als Wachmann beim dem irakischen Innenministerium unterstehenden Facilities Protection Service (FPS) gearbeitet habe, noch dass er aufgrund seiner Beschäftigung als Regierungsangestellter vor dem Islamischen Staat habe flüchten müssen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer ferner aus, dass er im Irak zuletzt im Jahr 2005 erwerbstätig gewesen sei und dass er im Irak nur in Bagdad und niemals in Ramadi gearbeitet habe (!). In den Jahren 2014 und 2015 habe er im Irak überhaupt nicht gearbeitet. Auf Vorhalt seiner oben wiedergegebenen Angaben vor dem belangten Bundesamt führte der Beschwerdeführer überraschend aus, dass er diese „Angaben … nicht gesagt“ habe. Zusammenfassend legte der Beschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt und in der Beschwerde jeweils dar, dass er vor dem Islamischen Staat nach Bagdad habe flüchten müssen, da er im Gouvernement Anbar als Wachmann für den dem irakischen Innenministerium unterstehenden Facilities Protection Service (FPS) gearbeitet habe und der Islamische Staat alle Personen mit Verbindungen zur Regierung umbringen würde, ferner befürchte er Verfolgung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. In der mündlichen Verhandlung revidierte der Beschwerdeführer sein dahingehendes Vorbringen zur Gänze und legte dar, dass er zuletzt im Irak nicht gearbeitet habe und er vor dem Islamischen Staat (nur) deshalb beflogen sei, weil er „Schüsse in der Gegend gehört“ habe. Von Befürchtungen im Hinblick auf eine staatliche (Straf-)Verfolgung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften verlor der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kein Wort mehr.

Der Standpunkt des Beschwerdeführers war somit in einem zentralen Punkt nicht einmal ansatzweise stringent, sondern eklatant widersprüchlich. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers litt darunter massiv. Schon weil der Beschwerdeführer zuletzt leugnete, nach seiner behaupteten Rückkehr in den Irak im Jahr 2012 dort noch gearbeitet zu haben (vielmehr legte er explizit dar, dass seine letzte Stelle im Irak „bei der Polizei der Gemeinde Bagdad im Jahr 2005“ gewesen sei“), kann nicht festgestellt werden, dass er in den Jahren 2012 bis 2015 bei den irakischen Sicherheitskräften tätig war. Ausgehend davon ist auch nicht feststellbar, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise unbefugt vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften entfernte, sodass auch der vorgebrachten Furcht vor staatliche (Straf-)Verfolgung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst von Vornherein die Grundlage entzogen ist.

Dass der Beschwerdeführer im Übrigen in den Jahren 2004 und 2005 für den dem irakischen Innenministerium unterstehenden Facilities Protection Service (FPS) gearbeitet hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel – wobei sich diese Tätigkeit auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild ergibt. Eine Tätigkeit für die irakischen Sicherheitskräfte unmittelbar vor der Ausreise wird freilich durch ein Lichtbild ebensowenig bewiesen, wie dass sich der Beschwerdeführer unbefugt vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften entfernte. Da der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – in der mündlichen Verhandlung überhaut in Abrede stellte, nach dem Jahr 2005 im Irak als Polizist oder Wachmann (oder anderweitig) gearbeitet zu haben, erübrigen sich weitergehende Überlegungen. Gegen die behauptete Furcht vor Strafverfolgung spricht im Übrigen entschieden, dass der Beschwerdeführer nach seinem (zuletzt bestrittenen) angeblichen unbefugten Entfernen vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften mehr als eineinhalb Jahre unbehelligt in Bagdad lebte, dort Kontakt mit Behörden unterhielt (eine behördliche Bestätigung legte er selbst vor) und somit greifbar war und er zuletzt den Irak im Wege des Flughafens Bagdad verließ und dort ohne Schwierigkeiten die Ausreisekontrolle passierte. Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise im Irak behördlich oder gerichtlich gesucht wurde, kann demgemäß ausgeschlossen werden.

2.6.4. Die Divergenzen in den Darlegungen des Beschwerdeführers betreffen auch die angebliche Entführung im Jahr 2005. Vor dem belangten Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2005 von unbekannten Personen entführt worden sei. Während der Anhaltung sei er geschlagen und vergewaltigt worden, wobei die Vergewaltigung aufgezeichnet worden sei. Sein Vater habe für seine Freilassung sowie für die Unterlassung der Weiterverbreitung der Videoaufnahme den Entführern USD 15.000,00 bezahlen müssen. (AS 34). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber, dass er von Milizen entführt worden sei, er habe das „durch ihr Auftreten und wie sie sprechen“ erkannt. Die Milizen hätten ihn entführt und gefoltert, dabei sei er verletzt worden, sodass er in Österreich habe operiert werden müssen. Von einer Vergewaltigung sowie dabei angefertigten Videoaufnahmen erwähnte der Beschwerdeführer – obwohl noch in seinem Rechtsmittel derartiges behauptet wird – demgegenüber (trotz Einladung, seinem Verbringen fehlende Details noch hinzuzufügen) nichts mehr. Insoweit liegt weder in Bezug auf die Person der angeblichen Entführer, noch auf die Ereignisse während der Entführung ein stringentes vorbringen vor, sondern traten massive Abweichungen in diesen Punkten auf. Die in Österreich durchgeführten tagesklinischen Eingriffen zur chirurgischen Behandlung von Krampfadern fanden außerdem in den Jahren 2018 und 2019 statt (sohin dreizehn bzw. vierzehn Jahre). Den vorgelegten Befunden können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die Behandlung von Krampfadern aufgrund erlittener Folter notwendig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt nicht von Verletzungen mit noch gegenwärtigen Folgen sprach, rundet das gewonnene Bild ebenso ab, wie dass der Beschwerdeführer seine angebliche Entführung im Jahr 2005 in der mündlichen Verhandlung nicht einmal in Bezug auf den Kalendermonat näher einordnen konnte und er darüber hinaus erstmals im gesamten behauptete, dass die Entführer seinen Polizeiausweis mit seinem Bild und seinem Namen weggenommen hätten und ihm angedroht hätten, ihn zu ermorden, wenn sie ihn nochmals sehen würden. Letztes Vorbringen stellt außerdem eine gravierende Steigerung gegenüber dem vor dem belangten Bundesamt vertretenen Standpunkt dar.

Die angebliche Entführung im Jahr 2005 stellt sich aus den erörterten Gründen ebenfalls nicht als glaubwürdig dar. Der Beschwerdeführer wurde somit im Jahr 2005 nicht von unbekannten Personen/schiitischen Milizen zum Zweck der Erpressung von Lösegeld entführt, gefoltert und vergewaltigt. Es gibt auch keine kompromittierenden Aufnahmen des Beschwerdeführers und keine aus dem Vorhandensein solcher Aufnahmen erwachsende Gefährdung im Rückkehrfall.

2.6.5. Gegen eine glaubwürdige Schilderung der angeblichen ausreisekausalen Vorfälle spricht auch, dass sich die Darlegungen des Beschwerdeführers sowohl vor dem belangten Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung als oberflächlich und vage darstellten. Überraschenderweise nahm der Beschwerdeführer – nachdem er noch in seinem Rechtsmittel seine „mangelhafte Befragung“ im Verfahren erster Instanz beanstandete – die Gelegenheit nicht wahr und verlor sich in allgemeinste gehaltenen Ausführungen, wonach sich zuletzt im Irak eine „schlechte Situation ergeben“ habe und er seine „Gegend verlassen“ habe müssen und nunmehr das „dortige Leben hinter“ sich habe. Nach dem expliziten Ersuchen, seine nicht ausführlichen Darlegungen zu ergänzen, skizzierte der Beschwerdeführer, dass er den Irak aufreden der Angst vor einer neuerlichen Entführung oder der Ermordung durch „Terroristen oder … Milizen“ verlassen habe. Die aus drei Sätzen bestehende Ergänzung erfolgte neuerlich in einer höchst auffälligen Kürze und Oberflächlichkeit, sodass von einer substantiierten Darlegung eines selbst erlebten Sachverhaltes keine Rede sein kann (Seite 11 der Verhandlungsschrift). Angemerkt sei, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt zwar noch etwas ausführlicher waren, jedoch auch nicht von Detailreichtum gekennzeichnet waren.

In der mündlichen Verhandlung mussten aufgrund der wenig initiativen Einlassung des Beschwerdeführers die wesentlichen Aspekte im Nachfrageweg erhoben werden. Dabei zeigten sich die eingangs bereits erörterten massiven Widersprüche, andererseits aber auch Unkenntnis des Beschwerdeführers in wesentlichen Belangen und es stellte sich sein Standpunkt auch teilweise als unplausibel dar. So konnte der Beschwerdeführer etwa auf die Frage, wann Ramadi vom Islamischen Staat erobert wurde, keine klare Antwort geben – dies obwohl der Beschwerdeführer die Ereignisse miterlebt haben will. Auch auf die nachfolgende allgemeinere Frage nach den wesentlichen Entwicklungen in Ramadi im Jahr 2014 war keine substantiierte Antwort des Beschwerdeführers zu gewinnen, vielmehr verwickelte er sich in einen erneuten Widerspruch, indem er abweichend zu den Angaben im Verfahren erster Instanz überraschend darlegte, nicht bereits vor der Machtübernahme durch den Islamischen Staat die Stadt Ramadi verlassen zu haben, sondern erst „einige Tage nach dem Einmarsch“. In der Folge vermochte der Beschwerdeführer dem Vorhalt, dass die Stadt Ramadi erst am 17.05.2015 vom Islamischen Staat erobert wurde, nicht substantiiert entgegen zu treten. Tatsächlich begannen bereits im Januar 2014 Kämpfe in der Stadt Ramadi zwischen Polizeikräften und regierungstreuen Stammesmilizen einerseits und Kämpfern des Islamischen Staates und aufständischen Milizen andererseits. Der Januar und der Februar war von Bemühungen der irakischen Sicherheitskräfte gekennzeichnet, die Kontrolle über Ramadi vollständig zurückzugewinnen (vgl. die ausführliche und mit Quellen unterlegte Darstellung auf https://en.wikipedia.org/wiki/Anbar_campaign_(2013%E2%80%932014) . Ramadi wurde in dieser Zeit niemals vom Islamischen Staat zur Gänze erobert, darüber hinaus konnten die Sicherheitskräfte die Kontrolle über Ramadi am 16.03.2014 vollständig zurückgewinnen. Der nächste Angriff auf Ramadi begann erst am 21.11.2014. Es erstaunt, dass dem Beschwerdeführer diese Details nicht geläufig waren, obwohl er sich behauptetermaßen in den ersten Wochen 2014 in Ramadi aufgehalten haben will. Er hätte somit die Kämpfe in der Stadt miterlebt und zu entsprechenden Schilderung in der Lage sein müssen. Anstatt dessen verlor sich der Beschwerdeführer in inhaltsleeren Äußerungen ohne Bezug zur Lage am angeblichen Aufenthaltsort („Jeden ist bekannt, dass der IS im Irak, im Jahr 2014 einmarschierte.“). Vor dem Hintergrund seines Vorbringens spricht die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Ereignisse in Ramadi zu Beginn 2014 gegen einen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers an diesem Ort.

Überraschend ist auch, dass der Beschwerdeführer über Lichtbilder bzw. Videoaufnahme aus der Stadt Ramadi verfügen will, die angeblich das zerstörte Haus seiner Familie zeigen. Dazu befragt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Aufnahmen „Ende 2014“ angefertigt worden wären. Die Bilder hätte ein Verwandter bzw. Verwandter seines Schwagers angefertigt. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers neuerlich wenig substantiiert waren und er den Urheber der Bilder wechselnd als (eigenen) Verwandten und dann wieder als Verwandten seines Schwagers bezeichnete, stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich lebensfremd dar. Im Jahr 2014 fanden – wie dargestellt – in den ersten beiden Monaten sowie in den letzten beiden Monaten in Ramadi bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Das Gouvernement Anbar war in wechselnder Intensität und an wechselnden Orten im gesamten Jahr 2014 von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften, Stammesmilizen und dem Islamischen Staat betroffen. Dass in solch einer Atmosphäre – der Beschwerdeführer behauptete ja selbst, dass er sich aufgrund der Sicherheitslage nach Bagdad begeben habe müssen – ein Verwandter des Beschwerdeführers bzw. ein Verwandter des Schwagers des Beschwerdeführers nach Ramadi begibt, um dort die Ruine eines Hauses zu fotografieren, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus bestand Ende des Jahres 2014 bei einer objektiven Betrachtung auch nicht der geringste Grund, sich für derartige Lichtbilder in ein umkämpftes Gebiet zu begeben. Der Beschwerdeführer reiste nämlich erst ein Jahr später – nämlich am 01.11.2015 – aus dem Irak aus. Dass er in Bagdad Lichtbilder eines zerstörten Hauses benötigte ist vor diesem Hintergrund ebensowenig nachvollziehbar wie dass er diese nicht selbst besorgte, wo er sich doch ohnehin im Zentralirak aufhielt.

Zu den Aufnahmen selbst ist zu bemerken, dass darauf keine objektiven Anhaltspunkte zu sehen sind die einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer auch nur nahelegen würden. Die Aufnahmen lassen nicht einmal erkennen, wo sie gemacht wurden. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen sowie der in der mündlichen Verhandlung deutlichst zu Tage getretenen Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die auf den Aufnahmen ersichtlichen Beschmierungen bzw. Ruinen in einem Zusammenhang mit der Lage des Beschwerdeführers vor der Ausreise oder im Fall einer Rückkehr stehen, sondern dass die Aufnahmen lediglich zur Verschaffung einer besseren Position im Asylverfahren in dieses Eingebracht wurden, ohne das Haus der Familie des Beschwerdeführers zu zeigen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich angibt, nicht zu wissen, ob das Haus vom Islamischen Staat oder bei einem Luftangriff zerstört worden sei, zeigt sich in Zusammenhalt mit seinem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Bagdad vor der Ausreise im Übrigen klar, dass der Frage der behaupteten Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in Ramadi keine Relevanz für das Verfahren zukommt. Festzuhalten ist außerdem, dass keine belastbaren Erkenntnisse zum Schicksal der Familie des Beschwerdeführers vorliegen.

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Notwendigkeit einer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2005 ebensowenig als glaubwürdig erwies, wie die behaupteten Ereignisse in Ramadi im Jahr 2014, zieht das Bundesverwaltungsgericht auch das angebliche Verschwinden der Familie des Beschwerdeführers in Zweifel. Unplausibel ist im gegebenen Zusammenhang nämlich auch, dass der Schwager des Beschwerdeführers – angeblich ein reicher Autohändler – dem Beschwerdeführer aus Familienraison USD 3.500,00 für die Ausreise zur Verfügung gestellt haben soll, obwohl der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht bei Schwester und wohlhabendem Schwager Unterkunft fand, sondern in einem Lager für Binnenvertriebene leben musste. Darüber hinaus war auch die Darlegung der Finanzierung der Ausreise nicht stringent und wandelte sich je nach Nachfrage, zunächst will der Beschwerdeführer das Geld „von einer Person ausgeborgt“ haben, die Person sei „ein Verwandter meines Schwagers“ gewesen. Auf Nachfrage konkretisierte der Beschwerdeführer, dass sein Schwager für die Schuld gebürgt habe, um wiederum auf Nachfrage darzulegen, dass sein Schwager den Vorgang „als Geschenk“ betrachtet habe. Ein solch großzügiges Geschenk, obwohl dem Beschwerdeführer zuvor nicht einmal Obdach gewährt wird und nunmehr angeblich jeder Kontakt abgebrochen worden sei, erscheint – in Anbetracht der sonst aufgetretenen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den Darlegungen des Beschwerdeführers – ebenfalls nicht glaubwürdig. Wiewohl das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak lebt – und der Beschwerdeführer das verheimlicht – und der Lebenserfahrung zufolge auch davon auszugehen ist, dass ein Kontakt zum Beschwerdeführers besteht, zumal keine familiären Streitigkeiten vorgebracht wurden, können doch in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte keine näheren positiven Feststellungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder im Irak sowie zu deren beruflichen Aktivitäten getroffen werden. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage des Schicksals seiner Eltern und seiner Brüder als zumutbar erachtet wird, erübrigt sich eine nähere Klärung dieser Frage.

2.6.6. Dem belangten Bundesamt ist ferner darin beizutreten, dass der geschilderten angeblichen Entführung im Jahr 2005 sowie angeblichen Vorfällen im Gouvernement Anbar im Februar 2014 – sollten sich diese entgegen den vorstehenden Erwägungen doch ereignet haben – der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise 01.11.2015 fehlt, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren selbst dar, dass er zuletzt zumindest ein Jahr und acht Monate in Bagdad unbehelligt und ohne sich dort versteckt zu halten lebte. Angesichts der behauptetet Bedrohung seines Lebens und seiner Freiheit im Irak ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine dermaßen lange Zeit noch im Irak zubrachte, anstatt sich gleich zu entfernen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Angst, die ihn am 01.11.2015 zum Verlassen des Irak gezwungen haben soll, auch überhaupt nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Furcht vor Verfolgung kann nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108; 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Der Beschwerdeführer sprach in diesem Zusammenhang von Angst, die ihn am 01.11.2015 zur Flucht veranlasst hätte („Ich hatte Angst neuerlich entführt zu werden, bzw getötet zu werden. Entweder von den Terroristen oder von den Milizen. Wegen dieser Angst bin ich ausgereist. … Ich hatte einfache Angst, ich war einfach besorgt. Nachdem ich gesehen habe, dass der Weg offen ist, bin ich ausgereist.“). Ein objektiv nachvollziehbarer Grund für diese Angst ist jedoch nicht erkennbar. Die angebliche Entführung im Jahr 2005 lag zum Zeitpunkt der Ausreise 10 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer kehrte bereits im Jahr 2012 angeblich von Syrien in den Irak zurück und lebte doch (angeblich in Ramadi und zuletzt ein Jahr und 10 Monate in Bagdad), ohne dass es zur einer neuerlichen Entführung, zu Konfrontationen mit seinen damaligen Entführern oder zu anderweitigen Vorfällen kam. Die vorgebrachte Angst vor einer neuerlichen Entführung ist daher – ungeachtet des Umstandes, dass die vorgemachte Entführung im Jahr 2005 ohnehin nicht als glaubwürdig erachtet wird – objektiv nicht geeignet, Furcht vor Verfolgung und damit einen tragfähigen Ausreisegrund zu konstituieren.

Entsprechendes gilt für die behauptete Furcht von staatlicher Strafverfolgung, auch in dieser Hinsicht blieb der Beschwerdeführer vollkommen unbehelligt. Da er in der mündlichen Verhandlung zuletzt ohnehin darlegte, dass er nach seiner angeblichen Rückkehr aus Syrien im Irak nicht als Wachmann oder Polizist gearbeitet habe, ist der Befürchtung betreffend staatliche Strafverfolgung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ohnehin die Grundlage entzogen.

Soweit schließlich Furcht vor schiitischen oder sunnitischen Milizen (einschließlich der Milizen des Islamischen Staates) als Ursache wohlbegründeter Furcht ins Treffen geführt wird, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis zur Ausreise seinen eigenen Darlegungen zufolge von schiitischen oder sunnitischen Milizen weder bedroht, noch angegriffen wurde. Vor den Milizen des Islamischen Staates brachte er sich – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehoben wird – seinem eigenen Vorbringen zufolge erfolgreich in Sicherheit und es kam den eigenen Darlegungen nach auch zu keinen persönlichen Konfrontationen zwischen dem Beschwerdeführer und Kämpfern des Islamischen Staates oder anderer schiitischen oder sunnitischen Milizen. Weshalb der Beschwerdeführer von diesen Akteuren hätte verfolgt werden sollen blieb im Verfahren auch insgesamt im Dunkeln. Da er über einen in Bagdad im Jahr 2012 ausgestellten Personalausweis verfügte und nach wie vor verfügt und er außerdem keinen sunnitisch konnotierten Namen führt (sondern sein Name aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eher auf einen schiitischen Kontext hindeutet), bestand auch keine Gefährdung im Hinblick auf eine dem Beschwerdeführer unterstellte Nähe zum Islamischen Staat aufgrund der Herkunft aus dem Konfliktgebiet. Der Beschwerdeführer verneinte dem folgend in der mündlichen Verhandlung sowohl dass ihm vor der Ausreise eine Nähe zum Islamischen Staat unterstellt worden sei, als auch dass er selbst oder Angehörige Verbindungen zum Islamischen Staat unterhalten hätten. Das Profil des Beschwerdeführers wies damit kein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Übergriffe von Milizen auf. Zu solchen Übergriffen oder Drohungen kam es – wie erörtert – auch nicht.

Als einziges greifbares Ausreisemotiv – welches vom Beschwerdeführer auch selbst genannt wurde – verbleibt der Umstand der offenen Grenzen. Eine asylrelevante Gefährdung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

2.6.7. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet hätte, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland, Serbien oder Ungarn einen Asylantrag gestellt hätte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich durch zahlreiche andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um internationalen Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

2.6.8. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer den Irak am 01.11.2015 verließ, ohne einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe, schiitische oder sunnitische Milizen oder eine anderweitige Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Sicherheitslage im Irak unzureichend gewesen sei, weisen eher auf eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Lage im Herkunftsstaat und im privaten Bereich angesiedelte Gründe als Ausreisemotiv hin.

Der Beschwerdeführer wurde zusammengefasst im Jahr 2005 nicht von unbekannten Personen bzw. (schiitischen) Milizen entführt, gefoltert und vergewaltigt, es existieren auch keine kompromittierenden Aufnahmen des Beschwerdeführers. Vor seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 weder mündlich, noch schriftlich oder in anderer Weise von schiitischen Milizionären oder Kämpfern des Islamischen Staates bedroht oder angegriffen. Er entfernte sich auch nicht unbefugt vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften. Der Beschwerdeführer verließ den Irak aufgrund der Möglichkeit, leicht nach Europa zu gelangen, ohne in seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer oder sunnitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen zu sein.

2.6.9. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich in jedem Fall keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes mit schiitischen oder sunnitischen Milizionären im Allgemeinen hindeutet, zumal der Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise zu gewärtigen hatte und er – auch vor diesem Hintergrund – in keinster Weise gefährdet ist, im Rückkehrfall in das Blickfeld staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat.

Der Beschwerdeführer hatte wie bereits mehrfach erwähnt vor der Ausreise keine persönlichen Konfrontationen mit schiitischen oder sunnitischen Milizionären und auch keine Drohungen zu gewärtigen. Er ist schiitischen oder sunnitische Milizen vollkommen unbekannt. Es kam auch zu keinen persönlichen Konfrontationen mit staatlichen Organen. In Anbetracht diese Umstände ist nicht von einer aktuell bestehenden und im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Bei einer Einwohnerzahl Bagdads von mehr als sieben Millionen Personen ist es zunächst äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall überhaupt mit schiitischen oder sunnitischen Milizionären im Sinn einer persönlichen Begegnung und Ansprache konfrontiert wäre, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich diese für den Beschwerdeführer interessieren sollten. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen glaubwürdigen und schlüssigen Grund bei der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen nennen, weshalb er Schwierigkeiten mit Milizen zu gewärtigen hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang Feststellungen zu den bedeutenden irakischen Milizen sowie ihren Aktivitäten in Bagdad getroffen und darüber hinaus den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Gezielte Gewalt gegen Individuen in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten (zur Verpflichtung, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zur erheben und die Glaubwürdigkeit von Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen siehe statt aller VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040).

Wenn der Beschwerdeführer nun in Zusammenhang mit seinen Rückkehrbefürchtungen vorbringt, dass er kein Mitglied einer (schiitischen) Miliz sie, trifft dies auf die überwiegende Mehrheit der Einwohner Bagdads (im Kontext der festgestellten Einwohnerzahl und der Anzahl an Milizionären) zu. Dass ein Einwohner Bagdads schon deshalb von schiitischen Milizen verfolgt wird, weil er kein Mitglied einer Miliz ist oder nicht mit einer Miliz „kooperiert“ ist in Anbetracht jeglicher Anhaltspunkte dafür in den Feststellungen vollkommen abwegig. Darüber hinaus geht weder EASO im Country of Origin Information Report vom März 2019 betreffend Gezielte Gewalt gegen Individuen von einer solchen Gefährdung aus, noch der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seiner im Mai 2019 veröffentlichten Position „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“. Da die Rekrutierung in die PMF-Milizen ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt, droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung. Er ist schließlich auch nicht aufgrund seines angeblich sunnitischen Religionsbekenntnisses gefährdet (dazu sogleich unten).

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer von Milizen ausgehenden Gefährdung im Rückkehrfall sind somit im Kontext der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer zudem derartige Rückkehrbefürchtungen vor dem belangten Bundesamt erst gar nicht vorbrachte – er sprach dort ausschließlich davon, dass es im Irak keine Rechte und keine Freiheiten gäbe sowie dass er im Irak seine Familie, sein Haus und die Arbeit verloren haben (AS 36) – stellen sich diese auch als gesteigertes Vorbringen dar und sich auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.

Eine greifbare individuelle Gefährdung durch einen konkreten Akteur im Rückkehrfall kann das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst (selbst für den Fall des Zutreffens der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Vorfällen) nicht erkennen. Ein zwingender Grund, dass sich der Beschwerdeführer im Rückkehrfall exponieren müsste oder er aufgrund einer inneren Überzeugung den Wunsch hegt, sich zu exponieren, ist nicht erkennbar. Zur erfolgreichen Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr in einer Millionenstadt wie Bagdad ist zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entweder ein substantiiertes Vorbringen oder zumindest ein exponiertes persönliches Profil Voraussetzung, beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist demnach jedenfalls zu verneinen.

2.6.10. An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der Lage des Beschwerdeführers aufgrund seines behaupteten sunnitischen Religionsbekenntnisses im Rückkehrfall geboten.

Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. In Bagdad bekennt sich zwar die Mehrheit der Bevölkerung zum schiitischen Glauben, allerdings bestehen auch sunnitische Viertel, in welchen sich eine namhafte Zahl sunnitischer Bürger aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Die Feststellungen zeugen ferner davon, dass auch Entführungen zum Zweck der Erpressung von Lösegeld dokumentiert sind.

Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung ist dessen ungeachtet in Anbetracht der Quellenlage auszuschließen, was sich auch daraus ergibt, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge auch gegenwärtig im Irak und dort in Bagdad aufhalten und diesbezügliche aktuelle Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vor, wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Schaʿbī (PMF-Milizen) im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des Islamischen Staates angesehen werden.

Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern andererseits und der Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass männliche sunnitische Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in Bagdad dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 mwN). Im Übrigen beträgt bei geschätzten mindestens zehn Prozent Sunniten in Bagdad (Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig, vgl. die dazu getroffenen Feststellungen) deren Anzahl bei Zugrundelegung der festgestellten Bevölkerungszahl des Gouvernement Bagdad mindestens 700.000 Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung dieser Gruppe entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191) und etwa im Erkenntnis vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, und vom 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad verneint. Der Beschwerdeführer selbst hat in dieser Hinsicht auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb er im Vergleich zu den sonst in Bagdad lebenden Arabern sunnitischen Glaubens in besonderer Weise von Verfolgung bedroht wäre. Dazu tritt, dass er über einen in Bagdad ausgestellten Personalausweis verfügt und zuletzt in Bagdad unbehelligt – trotz seines behaupteten sunnitischen Religionsbekenntnisses – lebte. Weshalb der Beschwerdeführer nunmehr im Fall einer Rückkehr in den Irak aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses verfolgt werden sollte, obwohl es nicht einmal in den Jahren vor der Ausreise zu solchen Verfolgungshandlungen kam, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführers wie in der Beschwerde behauptet sunnitischer Polizist gewesen sei, ändern daran nichts, zumal diese behauptete Gefährdungsmoment bereits während seines Aufenthaltes im Irak bestand und – ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers – dennoch in den Jahren 2012 bis zur Ausreise am 01.11.2015 es nicht zu Verfolgungshandlungen wieder den Beschwerdeführer kam.

An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ erforderlich, erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt. Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).

Der zitierte Bericht kommt zunächst zum Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend stabilisiert hat. In den Bagdad Belts sei der Islamische Staat jedoch weiterhin aktiv und startete gelegentlich Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen Zivilisten. Die Fähigkeit des Islamischen Staates, Anschläge mit einer großen Zahl von Opfern zu verüben, habe sich jedoch erheblich reduziert. Anfang 2019 soll sich Islamische Staat weitgehend zurückgezogen haben, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle im Bagdad-Belt weiter ausgebaut hätten, was zu einer weiteren Verringerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt habe. Im April 2019 habe der Islamische Staat allerdings versucht, seine Unterstützungszone im Südwesten des Bagdad-Belts zu erweitern. Während in Berichten in den letzten Jahren fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder zur Erpressung von Lösegeld beschrieben worden wären, habe sich in den Jahren 2018 und 2019 dahingehen ein Rückgang ergeben. Demgegenüber habe es weiterhin gezielte Fälle Attentate auf hochrangige, exponierte Persönlichkeiten gegeben.

In der Folge identifiziert der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). Der Beschwerdeführer kann als sunnitischer Araber aus Bagdad keiner dieser Personengruppen zugeordnet werden. Er ist insbesondere nicht als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“ gefährdet, da er nicht aus einem vom Islamischen Staat vormals besetzten Gebiet stammt, seine Ausweispapiere in Bagdad ausgestellt wurden (und aus dem Staatsbürgerschaftsnachweis sogar die Herkunft des Vaters aus einem schiitischen Gouvernement hervorgeht) und er auch keinen sunnitisch konnotierten Namen führt. Auch kann ein familiärer Bezug zum Islamischen Staat ausgeschlossen werden und es kam vor der Ausreise auch zu keinen dahingehenden Unterstellungen in Ansehung des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die weiteren Risikogruppen ist einerseits festzuhalten, dass eine eigene Risikokategorie für sunnitische Araber aus Bagdad ohne Bezug zum Islamischen Staat vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht definiert wurde und sunnitische Araber aus Bagdad (ohne weitere Gefährdungsmomente) somit nicht als schutzbedürftig angesehen werden. Dass ehemalige sunnitische Polizisten eine Risikogruppe bilden, kann der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 ebenfalls nicht entnommen werden. Eine Gefährdung von Angehörigen der Sicherheitskräfte sieht der Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nur in Gebieten mit fortdauernder Präsenz des Islamischen Staates („in areas where ISIS maintains a presence“, vgl. Seite 69). Darüber hinaus wird für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte eine Schutzbedürftigkeit nur möglicherweise und abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls gesehen. In Anbetracht der individuellen Umständen des Falles – der Beschwerdeführer gehörte zuletzt im Jahr 2005 den Sicherheitskräften an – kann eine individuelle Gefährdung im Rückkehrfall aufgrund des lange zurückliegenden Engagements bei den Sicherheitskräften und des Fehlens von Verfolgungshandlungen in den Jahren vor der Ausreise gänzlich ausgeschlossen werden.

Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 zeigt somit ebenfalls keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auf. Vielmehr geht der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seinem Bericht davon aus, dass Bagdad als innerstaatliche Fluchtalternative für arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare tauglich ist (Seite 122). Würde ein Bagdad eine Sunnitenverfolgung stattfinden, würde der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wohl kaum von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sunnitische Männer und Ehepaare in Bagdad ausgehen.

Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten im Gefolge der Rückeroberung vorgefunden wurden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften in den Jahren 2014 bis 2017 systematisch bedrängt wurden oder nunmehr der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann den länderkundlichen Informationen auch derzeit nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren und ist dort aufgewachsen. Eigenen Ausführungen zufolge lebte er niemals in einer Stadt, die vom Islamischen Staat eingenommen wurde und Teil des sogenannten Kalifates war. Vielmehr will sich der Beschwerdeführer rechtzeitig aus Ramadi abgesetzt haben und in seine Herkunftsregion Bagdad zurückgekehrt sein, worüber er eine Bestätigung vorweisen kann. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, eine gewisse Zeit unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates zugebracht und dermaßen – wenn auch nur stillschweigend – mit dem Islamischen Staat kooperiert zu haben. Er ist auch nicht durch einen in einem vom Islamischen Staat besetzten Gebiet ausgestellten Ausweis und auch nicht durch einen sunnitisch konnotierten Namen belastet. Der Beschwerdeführer wird auch nicht in ein vom Islamischen Staat befreites und nunmehr von schiitischen Milizen kontrolliertes Gebiet zurückehren müssen. Die gegenwärtige Lage in Bagdad ist ausweislich der Feststellungen durch eine im Verhältnis zur Bevölkerungszahl wieder geringe Anzahl an Zivilisten betreffender sicherheitsrelevanter Vorfälle gekennzeichnet, wobei die aktuellen, sich in geringer Zahl ereignenden sicherheitsrelevanten Vorfälle den Quellen zufolge überwiegend entweder auf Aktivitäten des Islamischen Staates oder Aktivitäten schiitischer Milizen gegen amerikanische Streitkräfte zurückzuführen sind. Die in Quellen ersichtlichen festgestellten Vorfälle von gewaltsamen Übergriffen gegenüber Sunniten betreffen allesamt das Jahr 2017 oder frühere Jahre und stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Kampfhandlungen gegen die Milizen des Islamischen Staates, wobei abschnittsweise diese Motivation in den Länderberichten deutlich hervorkommt. So geht etwa aus dem Bericht von EASO vom Mai 2019 zwar hervor, dass es in Bagdad zwei Fälle von Übergriffen auf sunnitische Binnenvertriebene dokumentiert sind, diese ereigneten sich jedoch im Dezember 2014 und im April 2015. Entsprechendes gilt für Übergriffe auf sunnitische Männer, die ebenfalls nur in den Jahren 2014 und 2015 dokumentiert sind und sich in Anbetracht der Bevölkerungszahl des Gouvernements auch nicht in namhafter Zahl ereigneten. Solche Vergeltungsschläge richteten sich dem Bericht zufolge vorrangig gegen Personen mit (mutmaßlichen) Verbindungen zum Islamischen Staat. Aktuelle Übergriffe auf Sunniten bzw. sunnitische Binnenvertriebene in Bagdad gehen aus dem Bericht jedenfalls nicht hervor (vgl. EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen, S. 28ff, 49f).

Selbst der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ kann entnommen werden, dass die berichteten gravierenden Übergriffe auf Sunniten „in the context of military operations against ISIS between 2014 and 2017“ berichtet wurden und somit als Folge der Kampfhandlungen bzw. der anschließenden Besatzung zu sehen sind (Seite 60 des Berichtes). Aktuelle Berichte über Übergriffe gegen sunnitische Araber in Bagdad aus konfessionellen Motiven liegen demgegenüber nicht vor.

Eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung im Fall einer Rückkehr nach Bagdad ist vor diesem Hintergrund zusammenfassend nicht erkennbar.

Ebensowenig kann das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall strafrechtliche Verfolgung – etwa nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 – ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines persönlichen Profils im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung nicht exponiert und brachte auch keine dahingehenden Befürchtungen im Rückkehrfall bei seiner Befragung substantiiert vor. Dazu tritt, dass zwar die Zahl der angehaltenen Personen nicht veröffentlicht wird, jedoch eine Schätzung vom Januar 2018 von zumindest 19.000 angehaltenen Personen und ca. 3.000 verhängten Todesurteilen ausgeht. Nach Einschätzung der Expertin Belkis Wille der NGO Human Rights Watch würden die Personen als potentielle Terroristen angesehen, die in den letzten drei Jahren in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt hätten (vgl. EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen, S. 26). Eine andere Quelle legt in diesem Sinn dar, dass Personen, die Gebieten lebten, die unter der Kontrolle des Islamischen Staates standen, mehr unter Diskriminierung und Missbrauch zu leiden hätten als Personen, die außerhalb der Kontrolle des Islamischen Staates lebten (vgl. EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen, S. 29).

Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einem zeitweilig vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet, zumal er eigenen Angaben zufolge rechtzeitig aus dem Gouvernement Anbar floh (sollte er sich dort überhaupt aufgehalten haben) und weil er aus Bagdad stammt und dort auch registriert ist und seine Ausweise dort ausgestellt wurden. Er wird sich deshalb nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, den Islamischen Staat durch Befolgung von dessen quasistaatlicher Ordnung unterstützt zu haben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Wohnsitz in Bagdad und seine Ausreise im Jahr 2015 mit seinem Reisedokument nachzuweisen, sodass er auch insoweit nicht unter Verdacht geraten wird, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Er wird schließlich in der Lage sein, in ein sunnitisch dominiertes Viertel in Bagdad zurückzukehren, ohne oder dort aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder als binnenvertriebene Person exponiert zu sein. Zusammenfassend erkennt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des skizzierten Profils des Beschwerdeführers kein Risiko einer im Rückkehrfall drohenden strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Inhaftierung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 oder einer anderen Strafnorm.

Soweit in vorgelegten Unterstützungserklärungen Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum anklingt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorbrachte, zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen zu sein. Ein Interesse am Christentum reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er sich eine christlichen Religionsgemeinschaft in Österreich angeschlossen hätte, zumal im Schreiben des Stiftspfarrers zwar die Unterstützung bei Veranstaltungen zum Ausdruck gebracht wird, nicht jedoch dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wolle. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch nicht kritisch gegenüber dem Islam, seinen Darlegungen konnte nur entnommen werden, dass er sich als nicht religiös bezeichnet. Ein Abfall vom Islam wird damit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer formulierte auch keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit einem allfälligen Interesse am Christentum und schon gar nicht in Zusammenhang mit einem behaupteten Abfall vom Islam. Eine weitergehende Erörterung dieser Punkte in der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes von einem Asylwerber – auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht – zu verlangen ist, dass dieser die wesentlichen Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz eigeninitiativ darlegt (vgl. hiezu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Aus § 18 AsylG 2005 ergibt sich außerdem keine Verpflichtung, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Mangels eines Vorbringens zu den erörterten Punkten bestand daher keine Verpflichtung zur weiteren Nachfrage. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vertreten war und auch sein Vertreter kein Vorbringen in Bezug auf einen Glaubenswechsel oder einen Abfall vom Islam erstattete und er auch – trotz vorhandener Gelegenheit – keine dahingehenden Fragen stellte. Festzustellen war deshalb, dass sich der Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen zufolge für das Christentum interessiert, er ist allerdings nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Er hat sich keiner, wurde nicht getauft und steht auch nicht in der Taufvorbereitung. Er tritt auch nicht gegen den Islam oder religionsfeindlich auf. Bei einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. keine Kenntnis vom Interesse des Beschwerdeführers am Christentum in Österreich.

2.6.11. Der Beschwerdeführer brachte keine mit seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Ebensowenig wurden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften des Herkunftsstaates vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehörte ausweislich seines Vorbringens auch keiner politisch aktiven Gruppierung an.

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auf die im Irak immer wieder stattfindenden und abschnittsweise mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Proteste gegen die Regierung einzugehen, wobei der Beschwerdeführer allerdings dazu kein Vorbringen erstattete und insbesondere nicht ankündigte, sich an diesen Protesten beteiligen zu wollen oder darauf bezogene Rückkehrbefürchtungen zu hegen.

Ausweislich der Feststellungen gehen im Rahmen dieser Proteste tausende – zumeist junge Menschen – auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren. Anlässlich der Proteste kam es in verschiedenen Städten, darunter auch in Bagdad, zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Es wurden Regierungsgebäude, Fernsehstationen, ein iranisches Konsulat und die Hauptquartiere von Milizen und Parteien, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen und teilweise besetzt oder angezündet. Die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. In Bagdad wurden tagesweise Ausgangssperren verhängt. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Seit dem Ausbruch der Proteste wurden über 250 Personen getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt.

Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Teilnahme an den Protesten kam in der mündlichen Verhandlung nicht hervor. Ausgehend davon ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer an der Besetzung, Verwüstung und Inbrandsetzung von Gebäuden beteiligen oder aktiv den Konflikt mit Sicherheitskräften oder Dritten bei solchen Protesten suchen wird. Dazu tritt, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht politisch betätigte. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort als regierungskritisch eingestellte Person bekannt und deshalb einer erhöhten Gefährdung bei einer Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten ausgesetzt wäre. Vielmehr wird sich der Beschwerdeführer im (in Ermangelung eines dahingehenden Vorbringens unwahrscheinlichen) Fall einer Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten als einer von tausenden (in der Hauptstadt Bagdad allenfalls zehntausenden), vorwiegend jungen Protesteierenden wiederfinden, ohne in irgendeiner Weise exponiert zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. statt aller VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009 mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über allgemeine Gefahren hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 mwN).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zunächst nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer weist – wie bereits erörtert – kein exponiertes Profil unter den Protestierenden auf. Bei den festgestellten Opferzahlen, die sich auf den gesamten Irak und mehrere Wochen der Proteste beziehen und jene Opfer einschließen, die sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt haben, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um Massenproteste handelt, noch nicht davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer an einer solchen Demonstration mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit getötet oder verletzt wird. Dagegen spricht insbesondere, dass sich die Proteste in mehreren Wellen über Wochen und in zahlreichen Städten ausgebreitet haben und zwar Medienberichte über Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte vorliegen, diesen Berichten aber andererseits nicht entnommen werden kann, dass alle – auch friedliche – Protestierenden in überwiegender Zahl getötet oder verletzt wurden. Die lange Dauer der Proteste spricht ebenfalls gegen eine andauernde gravierend unverhältnismäßige Gewaltanwendung und konnte die Proteste insbesondere nicht durch Gewaltanwendung erstickt werden. Schon mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen im Rückkehrfall kann somit die allfällige Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen (es ist wegen mangelnder maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers auch – worauf sogleich einzugehen sein wird – auch nicht von der realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERMK auszugehen).

Dazu tritt außerdem, dass eine Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei derartigen Protesten wie der Einsatz von Tränengas, physischer Gewalt und von Schusswaffen nicht als individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung zu qualifizieren wäre, zumal es den Sicherheitskräften in diesem Zusammenhang dem gewöhnlichen Verlauf solcher Geschehnisse folgend regelmäßig darum geht, die Protestierenden in ihrer Gesamtheit zurückzudrängen bzw. zu zerstreuen oder aufzuhalten und nicht darum, Einzelpersonen gezielt zu attackieren. Eine individuelle Verfolgung von Einzelpersonen ist darin nicht zu sehen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung sämtlicher friedlicher Demonstranten im Irak bzw. in Bagdad fehlt in Anbetracht der festgestellten Opferzahlen, die sich auf den gesamten Irak und mehrere Wochen der Proteste beziehen und jene Opfer einschließen, die sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt haben, wie bereits erörtert die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Entsprechendes gilt für Übergriffe schiitischer Milizen, zumal das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen kann, weshalb Kämpfer schiitischer Milizen gerade den Beschwerdeführer im Fall einer Teilnahme an regierungskritischen Protesten gezielt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgen sollten. Auch wenn es Berichten zufolge zu Übergriffen durch Kämpfer schiitischer Milizen und durch Sicherheitskräfte kommt, mangelt es insoweit in Ansehung des Beschwerdeführers an einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden persönlichen Betroffenheit und es ist darüber hinaus auch keine Gruppenverfolgung sämtlicher friedlicher Demonstranten im Irak durch Kämpfer schiitischer Milizen oder durch Sicherheitskräfte gegeben.

Es kann somit zusammenfassend nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder der aufgrund einer allfälligen Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Auch sonst kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt wäre.

2.7. Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens vorgebracht hat, ist zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine drohenden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften glaubhaft gemacht wurden.

Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist ausweislich der ausführlichen Feststellungen stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren dabei sich auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind vorrangig gegen Sicherheitskräfte, exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in dieser Hinsicht in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad).

Im Hinblick auf die in Bagdad und anderen Städten des Zentral- und Südirak stattfindenden Proteste ist wie bereits vorstehend erörtert festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen im Rahmen dieser Proteste tausende – zumeist junge Menschen – auf die Straße gehen um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren. Anlässlich der Proteste kam es in verschiedenen Städten, darunter auch in Bagdad, zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Es wurden Regierungsgebäude, Fernsehstationen, ein iranisches Konsulat und die Hauptquartiere von Milizen und Parteien, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen und teilweise besetzt oder angezündet. Die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. In Bagdad wurden tagesweise Ausgangssperren verhängt. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Seit dem Ausbruch der Proteste sollen über 250 Personen getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt worden sein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus den Schluss, dass am Rande der wiederholt stattfindenden Massenproteste Ausschreitungen und gewalttätige Übergriffe stattfinden. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die festgestellten Opferzahlen, denen eine entsprechen lange Zeit der Proteste gegenübersteht, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Anschauung, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen regierungskritischen Protesten nicht mit einer dermaßen hohen Wahrscheinlichkeit zur einer zufälligen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge von willkürlicher, nicht zielgerichteter Polizeigewalt oder Gewaltausübung durch andere Protestierende oder unbekannte Dritte führen würde, dass von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführer auszugehen wäre, wobei ergänzend auf die obigen Erwägungen zu einer allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen regierungskritischen Protesten verwiesen wird.

2.8. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen, besuchte dort die Schule und trat in das Berufsleben sein. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat und dort in seiner Herkunftsregion Bagdad vertraut. Er hat in Bagdad grundlegende Schulbildung durch zwölfjährigen Schulbesuch konsumiert und war anschließend zunächst im öffentlichen Dienst als Wachmann und darauf mehrere Jahre in der Gastronomie als Abwäscher, Kellner und Koch erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist als anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Gastronomie oder der Bauwirtschaft, im Handel oder in der öffentlichen Verwaltung bestreiten oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des ERIN-Programmes einer selbständigen Tätigkeit als Betreiber eines Gastronomielokals nachzugehen. ERIN (ERRIN) ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERIN ist eine Spezifische Maßnahme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU und wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service des Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet.

Im Rahmen des ERIN-Programms erhält jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin eine Reintegrationsleistung in der Höhe von 3.500 Euro, wobei 500 Euro als Bargeld und 3.000 Euro als Sachleistung vom Service Provider im Herkunftsland ausgegeben werden. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. Die Teilnahme an diesem Programm vermittelt etwa hinreichende Starthilfe für eine selbständige Tätigkeit und den neuerlichen Aufbau eines eigenen Geschäftes. In Anbetracht der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Gastronomie ist kein Grund erkennbar, weshalb er nicht als selbständiger Unternehmer in seinem jahrelang ausgeübten Beruf erfolgreich sein sollte. Es ist derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage durch die COVID-19-Pandemie im Irak erkennbar. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ausweislich der Feststellungen wurden im Irak ähnliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19-Pandemie gesetzt, wie in Österreich (Grenzschließungen und Ausgangssperren). Die Versorgung im Hinblick auf lebenswichtigen Gütern ist stabil, auch wenn Preissteigerungen zu verzeichnen waren.

Dass die Wirtschaftslage im Irak an sich unzureichend ist, ist zutreffend, stellt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019 können im Übrigen ebenfalls keine einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion Bagdad entgegenstehenden Aspekte in Bezug auf die dortige wirtschaftliche und soziale Lage entnommen werden.

Der Beschwerdeführer ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Auch wenn das Programm unter Insuffizienzen leidet, ist von einer Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Bestreitung seines Auskommens auszugehen. Dass das PDS einen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln leistete, geht aus den Feststellungen zweifelsfrei hervor. Da der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsort zurückkehrt und über irakische Ausweisdokumente verfügt, wird er keine Schwierigkeiten beim Erhalt einer Lebensmittelbezugskarte zu gewärtigen haben.

Schließlich gehört der Beschwerdeführer keiner ethnischen oder religiösen Minderheit im Fall einer Rückkehr nach Bagdad an, sondern der dort mehrheitlich vertretenen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität in Ansehung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr erkannt werden kann.

Da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Schwester und seinen wohlhabenden Schwager in Bagdad verfügt, wird er auch sozialen Anschluss und eine zumindest anfängliche Unterstützung durch Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit und von Grundnahrungsmitteln vorfinden. Der Beschwerdeführer legte nämlich dar, dass sein Schwager ein wohlhabender Geschäftsmann sei, der ihm finanzielle Mittel für die Ausreise aus Familienräson als Schenkung überlassen habe. Ausgehend davon und weil keine zwischenzeitlich eingetretenen Zerwürfnisse in den Raum gestellt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit seiner Schwester und seinem Schwager in Kontakt treten (sofern nicht ohnehin laufend Kontakt besteht) und Unterstützung erlangen wird können. Wenn nämlich dem Beschwerdeführer schon für die Ausreise ein namhafter Geldbetrag als Schenkung überlassen wird, kann umso mehr für den Fall einer Rückkehr mit Unterstützung gerechnet werden.

In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers und ob des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks gelangt das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach Bagdad zu sorgen und die Aufwendungen für Unterkunft, Nahrungsmittel und soziale Teilhabe durch eigenen Erwerbstätigkeit – zumindest im Wege der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten – zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedarf.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als gegeben anzusehen ist. Weder erachtet der Hochkommissar der Vereinten Nationen in seiner aktuellen Position „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019 in diesem Zusammenhang die Rückkehr eines alleinstehenden arbeitsfähigen Mannes nach Bagdad (selbst bei fehlenden familiären Anknüpfungspunkten) als unzumutbar, noch wird derartiges von EASO im Country Guidance Iraq vom Juni 2019 vertreten.

2.9. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. Europa gilt den Feststellungen zufolge vielmehr als besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet werden. Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten auf einem relativ hohen Niveau. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung zurückgeführter Iraker schließen lassen.

2.10. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner Vorerkrankung leidet und keiner Risikogruppe angehört (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2020 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.08.2018 Ra 2018/20/0314; 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist auch im Falle der Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten in der irakischen Hauptstadt Bagdad auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen schiitischer Milizen oder von staatlichen Sicherheitskräften ausgehender Gewalt ausgesetzt. Die entfernte Möglichkeit derartiger Vorfälle genügt nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids kommt folglich keine Berechtigung zu.

3.1.4. Eine wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0718; 21.04.1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 08.04.1992, Zl. 92/01/0243, und vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0734, sowie vom 17.02.1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt ferner in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 27.02.2017, Ra 2016/18/0203 mwN).

Dass der Beschwerdeführer im Fall des weiteren Verbleibes an seiner Dienststelle an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen hätte müssen oder dass er wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen desertiert wäre, wurden im Verfahren nämlich gar nicht behauptet. Die getroffenen Feststellungen bieten ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen werden würde. Der (drohenden) Sanktion fehlt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht jede Verhältnismäßigkeit im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Polizeieinheiten im Irak (irakische Polizei und die National Police [Bundespolizei]) sind wie die irakische Armee Teileinheiten der Iraqi Security Forces (ISF). Eine organisatorische Trennung zwischen Polizei und Armee, wie sie etwa in Österreich besteht, ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführer nicht gegeben. Dass die irakische Rechtsordnung für das unbefugte Verlassen des Polizeidienstes daher eine strenge Strafe vorsieht, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der Organisation der Iraqi Security Forces und der Sicherheitslage im Irak nicht unverhältnismäßig. Erwähnt sei, dass auch das österreichische Militärstrafgesetzbuch im Fall der Desertion eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren als Sanktion vorsieht (§ 9 Abs. 1 Militärstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 112/2007).

Selbst wenn dem Beschwerdeführer – entgegen der getroffenen Feststellungen – wegen des unbefugten Verlassens des Dienstes bei den irakischen Sicherheitskräften Strafverfolgung drohen würde, würde dieser Umstand nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Der Beschwerdeführer droht nämlich im Irak keine im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung unverhältnismäßigen Bestrafung und er wäre auch nicht dem Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen ausgesetzt. Eine im Herkunftsstaat allenfalls drohende Bestrafung gemäß Art. 5 des irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 von bis zu sechs Monaten Haft für das unbefugte Entfernen vom Dienst (die Verwirklichung eines strenger bestrafen Deliktes wurde zu keinem Zeitpunkt auch nur in den Raum gestellt) bietet keinen Anlass für die Gewährung internationalen Schutzes, die Höhe der Strafe ist im Übrigen auch nicht als „streng“ im Sinn der zitierten Rechtsprechung anzusehen.

Im gegebenen Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf seinen politischen oder religiösen Überzeugungen beruht hätte, kam im Verfahren nicht hervor.

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).

3.2.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

3.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).

3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde ferner nicht vorgebracht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist ausweislich der ausführlichen Feststellungen stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage und des Profils des Beschwerdeführers als nicht vulnerabler Mann nicht zu erkennen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad darüber hinaus nicht statt.

EASO nimmt im Country Guidance Iraq vom Juni 2019 den Standpunkt ein, dass es im Gouvernement Bagdad zwar zu nicht gezielt gegen bestimmte Individuen gerichteter Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, sodass zusätzliche Gefährdungsmomente erforderlich sind, um Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine in das Gouvernement Bagdad zurückgekehrte Zivilperson dem realen echten Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt wäre (EASO, Country Guidance Iraq, S. 107 f). Solche zusätzlichen Gefährdungsmomente sind in Ansehung des Beschwerdeführers – wie gerade erörtert – nicht vorhanden.

Am Rande der derzeit in Bagdad und anderen Städten des Zentral- und Südirak wiederholt stattfindenden Massenproteste kommt es zu Ausschreitungen und gewalttätige Übergriffen. Dass der Beschwerdeführer an gewalttätigen Ausschreitungen teilnehmen wird, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Unter Bedachtnahme auf die festgestellten Opferzahlen, denen eine entsprechend lange Zeit der Proteste gegenübersteht, und darauf, dass der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck brachte, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und er auch sonst kein exponiertes persönliches Profil aufweist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Anschauung, dass die allfällige Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen regierungskritischen Protesten nicht mit einer dermaßen hohen Wahrscheinlichkeit zur einer zufälligen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge von willkürlicher, nicht zielgerichteter Polizeigewalt oder Gewaltausübung durch andere Protestierende oder unbekannte Dritte führen würde, dass von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen ist. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht, insbesondere entfaltete der Beschwerdeführer bislang kein politisches Engagement und ist deshalb nicht dahingehend exponiert und es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass er sich führend oder in besonders exponierter Stellung an Protesten beteiligen würde. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mann mit grundlegender Schulbildung und beruflicher Erfahrung als Wachmann und als Arbeiter in der Gastronomie. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und er in Syrien und in der Türkei erwerbstätig war, was die Anpassungsfähigkeit und die persönliche Flexibilität des Beschwerdeführers unterstreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer in der Gastronomie oder der Bauwirtschaft, im Handel oder in der öffentlichen Verwaltung oder der Industrie ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seiner Aufwendungen für Nahrungsmittel und soziale Teilhabe zu erwirtschaften oder nach der ihm offenstehenden Inanspruchnahme von Starthilfe des ERIN-Programmes einer selbständigen Tätigkeit als Betreiber eines Gastronomielokals nachzugehen. und dermaßen ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seiner Aufwendungen für Nahrungsmittel und soziale Teilhabe zu erlangen.

Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester und seinem wohlhabenden Schwager – die in Anbetracht der geleisteten Unterstützung bei der Ausreise als unterstützungsfähig wie unterstützungswillig anzusehen sind – sozialen Anschluss und zumindest anfänglich Unterstützung durch Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit und von Grundnahrungsmitteln vorfinden wird. Abseits dessen ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines persönlichen Profils als alleinstehender arbeitsfähiger Mann jedenfalls zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme der Starthilfe des ERIN-Projektes – auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine zumindest teilweise Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt Bagdad, die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht im Übrigen eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160 mwN). Eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK ist vielmehr nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, nämlich wenn die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Im gegenständlichen Fall ist zwar von einer schwierigen Lebenssituation im Rückkehrfall auszugehen, nicht jedoch von exzeptionellen Umständen, zumal der nicht vulnerable Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfügt und er die Landessprache beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, über familiäre Anknüpfungspunkte am Herkunftsort sowie mehrjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Wachmann und in der Gastronomie verfügt und er infolge dieser Umstände jedenfalls die Möglichkeit haben wird, sich zumindest im Wege von Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern.

Nach der Rechtsprechung können auch lebensbedrohende Ereignisse wie etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnliche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN), aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001).

Ausweislich der Feststellungen leidet der Beschwerdeführer an einem geringen Beckenschiefstand aufgrund einer Beinverkürzung von 3mm, an einer Spondylose sowie eine mäßiggradiger Intervertebralarthrose (Bandscheibenarthrose) im Bereich näher bezeichneter Wirbel sowie Veränderungen an den Femurköpfen und an Harnsteinen, Nierensteinen und Tinnitus. Der Beschwerdeführer klagt ferner über Schwindel, Magenschmerzen und Übelkeit.

Krampfadern des Beschwerdeführers wurden bei tagesklinischen Eingriffen chirurgisch behandelt. Zur Behandlung seiner Harnsteine und Nierensteinen wurde ihm der vermehrte Konsum von Wasser angeraten. Ansonsten nimmt der Beschwerdeführer Schmerzmittel und Medikamente gegen Übelkeit und Erbrechen ein.

Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung. Er nimmt Medikamente (derzeit in Form von Injektionen) ein, steht jedoch nicht in einer laufenden Behandlung oder Therapie und bedarf auf keiner operativen Eingriffe. Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ausgehend von den Feststellungen in das irakische staatliche Gesundheitswesen zwar (auch zufolge der COVID-19-Pandemie) überlastet, dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Irak im Wege des staatlichen Gesundheitssystems oder privaten Gesundheitseinrichtungen bzw. Apotheken Zugang zu Medikamenten gegen Schmerzen und gegen Übelkeit und Erbrechen haben wird. Gegenteiliges oder dass er sich notwendige Medikamente nicht leisten könne, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Den vorgelegten Befunden können auch keine Hinweise auf eine drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall des Unterbleibens bestimmter Behandlungen oder Therapien (solche sind ohnehin nicht geplant) entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schließlich ebenfalls nicht als Befürchtung vorgebracht.

Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf, der eine Behandlung in einer Krankenanstalt erfordern würd, rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die in den Feststellungen dargestellten Maßnahmen in der Republik Irak zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wie etwa temporäre Ausgangssperren stellen zwar eine Einschränkung im Sozial- und Wirtschaftsleben dar, sie haben jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine solchen Auswirkungen, dass die Sicherung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz in Frage gestellt wäre.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie nicht dargelegt hat, von ihm im Verfahren auch keine dahingehenden länderkundlichen Berichte in Vorlage gebracht wurden und auch keine Beanstandung der amtswegig eingebrachten länderkundlichen Berichte im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie erfolgt ist.

Dem Beschwerdeführer wäre darüber hinaus – neben einer Rückkehr nach Bagdad – auch eine Rückkehr in das irakische Gouvernement Anbar möglich und zumutbar. Das Gouvernement Anbar steht den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte, der Islamische Staat wurde besiegt. Die Sicherheitslage ist auch im Gouvernement Anbar stabil. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwei Jahre lang in der Stadt Ramadi gelebt habe, ist von einer hinreichenden Kenntnis der lokalen Gegebenheiten auch an diesem Ort auszugehen. Da jedoch von einer Rückkehrmöglichkeit nach Bagdad – den Herkunftsort des Beschwerdeführers – ausgegangen wird, erübrigen sich weitere Überlegungen zu diesem Aspekt.

3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.

 

3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach dem Asylgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn– wie im Gegenstand – der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z. 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

3.3.2. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt dieser damit nicht dem Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Der im Bundesgebiet alleinstehende Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass in Österreich Angehörige oder Verwandte leben, welche vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst wären. Angesichts dessen war im gegenständlichen Fall eine mögliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein Familienleben in Österreich mangels familiärer Bindungen zu verneinen.

3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).

3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des noch nicht fünf Jahre währenden faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von etwa fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0392 mwN; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).

Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Ihm wurde eigenen Angaben zufolge zwar von seinem Unterkunftgeber eine Erwerbstätigkeit in der Gastronomie in Aussicht gestellt, der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit jedoch keineswegs gewiss, zumal eine solche Zusage von Freunden – mithin nicht durch den präsumtiven Arbeitgeber selbst – nicht als (vorvertragliche) Bindung anzusehen ist und demnach kein Anspruch besteht. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen weder das Beschäftigungsausmaß, noch das zu erwartende Entgelt geläufig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt derartigen formlosen Einstellungszusagen gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung bei der Interessenabwägung zu (VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mwN). Zugunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zwar zu berücksichtigen, dass er den Jahren 2017 und 2018 mehrfach tageweise einer (teilweise geringfügigen) entgeltlichen Beschäftigung als Aushilfe im Bauhof der Gemeinde XXXX nachging, wobei diese tageweise Remunerantentätigkeit nicht zu einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt und auch zu keiner Aussicht auf eine Anstellung durch die Gemeinde führte. Der Beschwerdeführer setzte diese Tätigkeit auch nicht in den Jahren 2019 und 2020 fort. Die nicht einmal zweimonatige selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 führte ebenfalls nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Vielmehr wurde die selbständige Tätigkeit nach kurzer Zeit infolge auftraggeberseitiger Kündigung vom Beschwerdeführer wieder aufgegeben. Eine Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt liegt zusammengefasst nicht vor.

Die Bedeutung der angesprochenen mündlichen Einstellungszusage ist außerdem dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer – obwohl ob seines etwas mehr als fünf Jahre währenden faktischen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinreichend Zeit dafür bestand – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht erfolgreich ablegte und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Das angestrebte Beschäftigungsverhältnis dürfte somit gar nicht eingegangen werden und es wäre der Beschwerdeführer somit weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen, womit eine finanzielle Belastung der leistungspflichtigen Gebietskörperschaften verbunden wäre. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass der in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer eingenommene Standpunkt („Ich arbeite gerne, deshalb habe ich den Deutschkurs nicht fertiggemacht“) schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in den Jahren 2017 und 2018 nur eintägige Dienstverhältnisse einging und er darüber hinaus nicht einmal zwei Monate selbständig erwerbstätig war. Dass es darüber hinaus nicht möglich gewesen sei, Deutschkurse zu belegen und zu Prüfungen anzutreten, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Vielmehr verbleibt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung kein maßgebliches Engagement im Hinblick auf die Ablegung einer Prüfung auf dem Niveau A2 bzw. der Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zeigte und andere Aktivitäten für ihn vorrangig waren.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist bei der nachfolgenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass er ehrenamtliche Hilfstätigkeiten in der Stiftspfarre XXXX erbrachte und in den vorliegenden Unterstützungserklärungen als offene und mit der Bevölkerung am Ort seiner Unterbringung in Kontakt stehende Person beschrieben wird. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich in der Einrichtung Marienhof in XXXX engagiert und geht dort mehrmals pro Woche Aktivitäten mit behinderten Menschen unter der Aufsicht von Pflegekräften nach. Das damit verbundene soziale Engagement des Beschwerdeführers ist bemerkenswert, geringfügig relativierend ist jedoch festzuhalten, dass dieses Engagement erst während des Beschwerdeverfahrens am 15.02.2019 begonnen wurde. Ein vereinsmäßiges Engagement des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar. Er verbringt seine Freizeit – sofern er nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht – mit seinem Freundeskreis.

Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, die von Freiwilligen des XXXX XXXX unentgeltlich angeboten wurden. Deutschkurse und absolvierte eine Prüfung auf dem Niveau A1 am 08.09.2016 erfolgreich. Danach legte er keine weiteren Prüfungen ab. Aufgrund des Kursbesuchs und seiner sozialen Kontakte verfügt der Beschwerdeführern über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit grundlegenden Sprachkenntnissen und einer auf dem Niveau A1 absolvierten Prüfung nach etwas mehr als fünf Jahren Aufenthalt kein überdurchschnittliches Engagement beim Spracherwerb dargetan. Zugunsten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er am 29.11.2016 einen Werte- und Orientierungskurs besucht hat.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre und die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung –unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dargestellt hat, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof hat es als notorisch angesehen, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Dessen ungeachtet ist die Gesamtverfahrensdauer von etwas mehr als fünf Jahren zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, sie kann jedoch für sich alleine nicht den Ausschlag dafür geben, dass dem Beschwerdeführer schon deshalb ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

Den erörterten Aspekten steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich 30 Jahre – im Herkunftsstaat verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – zumindest in Gestalt seiner Schwester und ihrer Familie – verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz eines nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von gewissen Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte gegebenenfalls auch in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.

In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen. Auch wenn der Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat und sich arbeitswillig zeigt, er sich seit dem Monat Februar 2019 verstärkt ehrenamtlich sozial engagiert und seine Aufenthaltsdauer sowie die Gesamtverfahrensdauer fünf Jahre, einen Monat und eine Woche betragen, stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise und die den Zeitraum von fünf Jahren noch nicht maßgeblich übersteigende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003 mwN), was umso mehr für den gegenständlichen Fall gilt, in dem ein maßgebliches soziales Engagement erst im Rechtsmittelverfahren entfaltet wird. Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen vergleichsweise stark sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht.

Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorhebenswertes Engagement bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie beim Spracherwerb erkennen, sodass der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht absehbar ist. Der vorgebrachten Einstellungszusage steht außerdem relativierend gegenüber, dass es der Beschwerdeführer verabsäumte, die Prüfung über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfolgreich abzulegen bzw. vorzuweisen und damit nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass er einen Zugang zum Arbeitsmarkt derzeit überhaupt erlangen könnte.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wenngleich zusammenfassend die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen in Zusammenhang mit seinem sozialen Engagement in der Einrichtung Marienhof in XXXX seit dem 15.02.2019 durchaus von einem gewissen Gewicht sein mögen, werden diese Interessen durch den unsicheren Aufenthaltsstatus maßgeblich relativiert und es kommt ihnen vorliegend im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände kein größeres Gewicht zu als dem durch die illegale Einreise und die unberechtigte Asylantragstellung bewirkten Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang aber nicht nur, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf eine Fortsetzung der Beziehung in Österreich aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht vertraut werden durfte, sondern dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, nach der von ihm angestrebten Eheschließung einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes auf dem dafür vorgesehenen Weg zu beantragen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Dem Beschwerdeführer steht es ferner – wie bereits angesprochen – frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits das belangte Bundesamt – auch unter Berücksichtigung der eingegangenen Beziehung zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.

3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.

3.5.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.

Der Flughafen Bagdad ist geöffnet und von Wien aus (im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul oder Doha) im Luftweg erreichbar (was über einschlägige Buchungsportale wie etwa fluege.de jederzeit überprüfbar ist), sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen.

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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