BVwG W281 2220067-1

BVwGW281 2220067-129.9.2020

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2220067.1.00

 

Spruch:

W281 2220067-1/20E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch: RA MMMMag. Dr. Konstantin HAAS gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-OÖ) vom 09.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Von 19.07.2016 bis 18.07.2017 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Er hat rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 09.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2019 Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit 14.06.2019 vorgelegt wurde.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Am 29.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.

Er ist aktuell mit XXXX verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau und seine Kinder leben im Kosovo.

Er ist im Kosovo aufgewachsen und hat dort eine Lehre zum Automechaniker gemacht.

Er spricht sehr gut Deutsch.

1.2. Zum Familienleben und Privatleben des Beschwerdeführers

In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers samt ihren Familien. Er lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse.

Am 06.12.2013 wurde die Ehe mit XXXX im Kosovo aufgelöst.

Er war von 28.04.2014 bis 02.06.2016 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geborene XXXX , geboren am XXXX , verheiratet.

Am 08.12.2016 hat der Beschwerdeführer XXXX wieder im Kosovo geheiratet.

Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und übt keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten aus.

Der Beschwerdeführer hat seit 08.07.2020 keine Schulden mehr.

1.3. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers

Seit 2004 war der Beschwerdeführer immer wieder monateweise im Bundesgebiet gemeldet. Seit 27.05.2014 ist der Beschwerdeführer durchgehen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und auch aufhältig. Von 17.05.2017 bis 11.09.2017 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft. Von 04.10.2017 bis 29.01.2018 war er in der Justizanstalt Wels in Untersuchungshaft.

Durch seine Ehe mit XXXX verfügte der Beschwerdeführer zunächst über einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige. Am 19.07.2016 brachte er einen Antrag auf Zweckänderung ein. Von 19.07.2016 bis 18.07.2017 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer im Verlängerungsverfahren für seinen Aufenthaltstitel und wurde eine Bestätigung gemäß § 24 NAG ausgestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2019 wurde in Spruchpunkt I. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.4. Zur Beschäftigung des Beschwerdeführers

Seit 2003 ist der Beschwerdeführer immer wieder in Österreich als Arbeiter beschäftigt: 26.04.2003-29.05.2003, 28.07.2004-18.11.2004, 03.05.2005-28.10.2005, 15.06.2007-29.10.2007, 10.06.2008-24.10.2008, 03.06.2009-28.10.2009, 04.03.2010-15.05.2010, 23.06.2010-29.10.2010, 07.03.2011-14.05.2011, 06.06.2011-30.09.2011, 01.10.2011-26.10.2011, 30.03.2012-14.05.2012, 25.05.2012-25.10.2012, 22.03.2013-10.05.2013, 27.05.2013-28.10.2013, 03.03.2014-09.05.2014, 26.05.2014-17.11.2014, 23.02.2015-27.02.2015, 09.03.2015-19.11.2015, 07.03.2016-15.10.2016, 04.11.2016-16.11.2016, 06.03.2017-14.03.2017, 03.04.2017-29.04.2017, 13.09.2017-09.10.2017.

Von 01.02.2018 bis 31.03.2019 war er bei der XXXX durchgehen beschäftigt. Seit 01.04.2019 ist er bei der XXXX beschäftigt und derzeit als Vorarbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist ein fleißiger Arbeiter.

Der Beschwerdeführer hat zu folgenden Zeiten Arbeitslosengeld bezogen: 18.11.2014-22.02.2015, 28.02.2015-08.03.2015, 20.11.2015-06.03.2016, 16.10.2016-03.11.2016, 17.11.2016-05.03.2017, 15.03.2017-02.04.2017.

1.5. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer war bei XXXX bis zum 25.01.2017 etwa 14 Jahre immer wieder saisonbedingt beschäftigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hat dadurch, dass er den unmittelbaren Tätern Informationen über seine frühere Arbeitgeberin weitergegeben hat zu der Tathandlung am 25.01.2017 beigetragen. Dabei wurde seine frühere Arbeitgeberin auf die Couch gestoßen, an Händen und Beinen gefesselt und sohin durch Gewalt gegen seine frühere Arbeitgeberin, dadurch, dass ihr wiederholt zwei spitze waffenähnliche Gegenstände vor die Brust, die Augen und den Hals gehalten wurde, wobei die unmittelbaren Täter auch Schneidbewegungen mit diesen Gegenständen gemacht haben und sie wiederholt geäußert haben, sie solle das Geld herausgeben bzw. sie solle sagen, wo sich das Geld befinde, ansonsten werden sie sie umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen abgenötigt. Diese fremden beweglichen Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 795.150,-- sowie ein PKW der Marke Toyota in unbekannten Wert wurden mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die unmittelbaren Täter den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt haben und durch die ausgeübte Gewalt die frühere Arbeitgeberin schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Qualifikation der Verwendung einer Waffe und die schwere Verletzung der früheren Arbeitgeberin nicht zu verantworten.

Der abgesondert verfolgte XXXX organisierte ab etwa Anfang September 2016 den Raubüberfall auf XXXX . Der Beschwerdeführer hatte bereits ab 03.09.2016 mit XXXX über ein Handy Kontakt und wurden von ihm informiert, dass dieser einen Raubüberfall auf seine frühere Arbeitgeberin plant und wurde ersucht, Insiderinformationen preiszugeben, die ihm deshalb zur Verfügung standen, weil er bei seiner früheren Arbeitgeberin schon 15 Jahre tätig gewesen ist. Insbesondere kannte er die Lebensgewohnheiten seiner früheren Arbeitgeberin und auch, wo sich der Tresor befindet. Er hat sich mit XXXX auch persönlich getroffen und Informationen ausgetauscht und hat vereinbart, dass er einige Tage vor dem Raubüberfall seiner früheren Arbeitgeberin noch einen Besuch abstatten wird, insbesondere deshalb um in Erfahrung zu bringen, ob wesentlich Änderungen eingetreten sind, ob sich etwas hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten geändert hat oder ob ein neuer Hund angeschafft worden war. Er hat ebenso mit XXXX vereinbart, dass der Raubüberfall erst stattfinden soll, wenn sich der Beschwerdeführer im Kosovo aufhält. Aus der Handydatenauswertung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit XXXX mindestens 78 mal Kontakt hatte.

Der Beschwerdeführer war im Winter üblicherweise nicht bei XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer kontaktierte XXXX telefonisch unter dem Vorwand, dass er seiner Mutter das Haus der XXXX zeigen wolle und besuchte sie am 20.01.2017 im Beisein seiner Mutter. Er hielt sich etwa eine viertel Stunde in diesem Haus auf und hatte der Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit, sich noch einmal einen groben Überblick über die örtlichen Verhältnisse und über die Frage zu verschaffen, ob ein neuer Hund angeschafft worden war und teilte diese Erkenntnisse XXXX mit. Der Beschwerdeführer fuhr am 21.01.2017 in den Kosovo. Am 25.01.2017 war der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhältig.

Im Zeitpunkt der Weitergabe der Informationen über die Lebensumstände seiner früheren Arbeitgeberin wusste der Beschwerdeführer, dass diese Informationen zur Organisation eines Raubüberfalles auf seine frühere Arbeitgeberin verwendet werden und hat er die Tatausführung wissentlich dadurch unterstützt, dass seine frühere Arbeitgeberin durch Gewalt und gefährliche Drohung gegen Leib oder Leben Vermögen im Wert vom mehreren 100,000,-- Euro abgenötigt oder weggenommen werden und kam es ihm dabei geradezu darauf an, sich oder Dritte durch die Zuordnung dieser Vermögensgegenstände unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht mildernd die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend das Ausnutzen einer Vertrauensstellung bei seiner Arbeitgeberin.

Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Jahren wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer zeigt in Bezug auf die Verurteilung und der verübten Tat keine Reue. Er bestreitet weiterhin hartnäckig den Tatvorwurf. Er hat keine Handlungen gesetzt, die auf eine Wiedergutmachung beim Opfer XXXX schließen lassen. Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen.

Der Beschwerdeführer hat sich seit der rechtskräftigen Verurteilung mit 03.07.2018 wohlverhalten.

1.6. Zur Lage im Kosovo

20.Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).

Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020).

Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c).

Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c).

Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).

Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741 (2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG_(Stand_Januar_2019),_21.03.2019.pdf , Zugriff 6.4.2020

- CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate , Zugriff 10.4.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/ , Zugriff 5.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kosovo/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 5.5.2020

- WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview , Zugriff 5.5.2020

20.1.Sozialbeihilfen

Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG_(Stand_Januar_2019),_21.03.2019.pdf , Zugriff 7.4.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/ , Zugriff 17.4.2020

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer im Akt befindlichen Reisepasskopie (AS 39). Der Reisepass wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingesehen.

Die Feststellung zur aktuell aufrechten Ehe, ergeben sich aus einem kosovarischen Ehezertifikat (AS 159) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 9 der Niederschrift). Ebenso aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergeben sich die Feststellungen zu den Kindern sowie, dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufgewachsen ist und eine Lehre zum Automechaniker gemacht hat (S. 9 der Niederschrift).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht ergibt sich aus dem persönlich gewonnen Eindruck in der mündlichen Verhandlung (S. 10 der Niederschrift). Im Rahmen der Verhandlung wurden die Antworten des Beschwerdeführers meist wortwörtlich protokolliert. Für das erkennende Gericht hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nicht immer die exakten Begriffe verwendet und manchmal grammatikalische Fehler macht, grundsätzlich der deutschen Sprache sehr gut mächtig ist und sich über weite Strecken ohne Dolmetscher verständigen kann.

 

1.2. Zum Familienleben und Privatleben des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den Brüdern des Beschwerdeführers, dass kein gemeinsamer Haushalt und keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen ergibt sich zum einen aus der unbedenklichen Aktenlage, einer Abfrage zum ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugen vernommenen Brüder in der mündlichen Verhandlung (S. 10, 15, 17 der Niederschrift). Sofern der Zeuge XXXX in der Verhandlung angegeben hat, dass der Beschwerdeführer manchmal bei ihm auf dem Sofa schlafe, wenn es spät werde (S. 15 der Niederschrift), ist nicht von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen, da diesen der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Brüder oft sieht, ergibt sich zum einen aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 14 und 15 und 17 der Niederschrift), wobei der eine Bruder angegeben hat den Beschwerdeführer täglich zu sehen, der andere aber sehr authentisch angegeben hat, dass es sich um eine Familie mit zwei getrennten Wohnungen handele und man unter der Woche wegen der Arbeit nicht immer zusammen sei, aber man am Wochenende etwas als Familie unternehme (S. 17 der Niederschrift).

Die Feststellung, dass die Ehe mit XXXX am 06.12.2013 aufgelöst wurde ergibt sich aus einem übersetzen Urteil vom 06.12.2013 (AS 151ff).

Die Feststellungen zur zweiten Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX ergeben sich aus dem Scheidungsbeschluss vom 02.06.2016 (AS 155ff).

Die Feststellung zur Wiederverehelichung mit XXXX am 08.12.2016 ergibt sich aus einem kosovarischen Ehezertifikat vom 08.12.2016 (AS 159).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein ist und keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 10 der Niederschrift).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Schulden mehr hat ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus der Beilage ./C der Niederschrift, einem Beschluss eines Bezirksgerichtes, wonach die mit 26.01.2018 bewilligte Exekution mit 08.07.2020 eingestellt wurde.

1.3. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Meldungen ergeben sich aus einer Abfrage zum ZMR. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich immer korrekt gemeldet zu haben (S. 11 der Niederschrift). Daraus ergibt sich aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht – wie die Beschwerde ausführt – seit 15 Jahren in Österreich aufhält, sondern der Beschwerdeführer immer wieder saisonbedingt nach Österreich gekommen ist, um zu arbeiten. Es kann daher nicht von einem durchgehenden Aufenthalt seit 15 Jahren ausgegangen werden. Insofern ist auch seine Angabe, seit 17 Jahren in Österreich zu leben widersprüchlich (S. 9 der Niederschrift). Dies stimmt auch nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, dass er sich seit 5 Jahren in Österreich durchgehend aufhalte (S. 10 der Niederschrift). Dieser Aussage war Glauben zu schenken, da sie mit den anderen Beweismitteln (Abfrage zum ZMR, Abfrage AJ-Web, Versicherungsdatenauszug) übereinstimmt.

Die Feststellung zu den Aufenthaltstiteln und der Bestätigung gemäß § 24 NAG ergeben sich aus einer Abfrage zum IZR.

1.4. Zur Beschäftigung des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 2003 bis 01.02.2018 ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug (AS 127ff) und einer Abfrage zum AJ-WEB. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX und bei der XXXX ergeben sich zum einen aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, in der mündlichen Verhandlung (S. 10 der Niederschrift) und den mit der Beschwerde sowie in der Verhandlung vorgelegten Urkunden (Beilage./A und Beilage ./B der Niederschrift). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein fleißiger Arbeiter ist, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der als Zeuge vernommen wurde und befragt zur Arbeitsleitung des Beschwerdeführers äußerst authentisch angegeben hat: „Was in unserer Sparte unterkommt, ist er beim Perfekt sein. Auch von der Zeit und nicht von der Qualifikation, ob es von 6 Uhr bis 20 Uhr usw. dauert. Das ist ihm egal. Im Gegenteil.“ und „Wir können uns zu 100% auf ihn verlassen…Ich könnte ihn eine Woche mit den Leuten lassen.“ (S. 19 der Niederschrift). Sie ergibt sich aber auch aus dem Zwischenzeugnis, dass mit der Beschwerde als Beilage./3 vorgelegt wurde und aus den Angaben der Brüder des Beschwerdeführers, im Zuge ihrer mündlichen Vernehmung, die mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch zusammengearbeitet haben.

Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen hat ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug (AS 127ff).

 

 

1.5. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu der Beschäftigung bei seiner früheren Arbeitgeberin ergeben sich sowohl aus dem Versicherungsdatenauszug als auch aus seinen Angaben im Strafverfahren (Beilage ./III der Niederschrift) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Besuch des Beschwerdeführers am 20.01.2017 ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes (AS 173ff, S. 5 des Urteils) und die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 25.01.2017 nicht in Österreich aufgehalten auch aus dem Urteil sowie den im Reisepass ersichtlichen Stempeln. Die Feststellung zu der Vorstrafe des Beschwerdeführers und seiner Verurteilung sowie der objektiven sowie subjektiven Tatseite ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes vom XXXX (AS 173ff, insbesondere S. 2-5 des Urteils) sowie einem Auszug aus dem Strafregister. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher im Gegensatz zu der Beschwerde, die von einer Verurteilung wegen einer Betragstäterschaft zu einem schweren Raub ausgegangen ist und sich daher wohl auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bezogen hat, von einer Verurteilung wegen des Beitrages zu einem Raub aus.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeigt und weiterhin den Tatvorwurf bestreitet, ergibt sich aus seiner gesamten Verantwortung sowohl im Strafverfahren (siehe dazu Beilage ./III der Niederschrift, hier insbesondere S. 46ff dieser Beilage), als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hat der Beschwerdeführer zusammengefasst angegeben, dass das Strafgericht so entschieden hat, er aber mit den „Sachen“ nichts zu tun gehabt habe, ein Albaner ihm immer wieder Fragen gestellt habe und dieser mit anderen den Plan gemacht hätte, er aber zu 100% nicht gewusst habe, was passiert sei und er in seinem Leben noch nie etwas Illegales gemacht habe (S. 6 der Niederschrift). Nach dem Vorhalt der Tatschilderung aus dem Urteil (siehe Punkt 1.5. dieses Erkenntnisses) und was der Beschwerdeführer dazu sage, hat er ebenfalls angegeben, dass er das nicht getan habe und angegeben, dass wenn er so etwas geplant hätte, bei den Tätern in der Nähe gewesen wäre, denn wenn er etwas Illegales machen würde, wäre er bei den Leuten dabei gewesen. Dass was passiert wäre, sei hinter seinem Rücken passiert und er hätte auch gar nichts davon gehabt, weil er nicht dabei gewesen sei (S. 7 der Niederschrift). Auch hätte er in dieser Zeit gerade nichts gemacht, da ihn seine Frau und seine Kindern besuchen wollten (S. 7 der Niederschrift). Befragt zu den mehrfachen Kontakten mit XXXX und, dass er sich mit dieser Person getroffen habe und Informationen ausgetauscht habe und er sich mit ihm abgesprochen habe, dass der Überfall erst stattfinden solle, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich ist und er wusste, dass seine Informationen für einen Raubüberfall verwendet werden, gab er an, dass das alles nicht stimme und ihm versucht worden sei, die Schuld zuzuschieben und er mit dieser Person ein paar Mal telefoniert hätte und er, wenn er gefragt worden sei schon etwas erzählt hat, „aber nicht, dass er ( XXXX ) mit jemandem anderen das macht, was passiert ist“ (S. 8 der Niederschrift). Wenn der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung angegeben hat, dass er XXXX „doch“ gekannt habe und er im Strafverfahren Angst gehabt habe, dass dieser seine Familie im Kosovo etwas antue (S. 21 der Niederschrift), zeigt der Beschwerdeführer auch durch diese Aussage am Schluss der Verhandlung keine Reue und keine Verantwortungsübernahme für die von ihm begangene Tat.

Durch diese Aussagen ist für das erkennende Gericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung weiterhin seine Unschuld beteuert und angibt zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Gleichzeitig zeigt er keine Einsicht, keine Verantwortungsübernahme für seine Tat und zeigt auch keinerlei Reue für sein gesetztes strafbares Verhalten.Die Feststellung, dass er keine Handlungen gesetzt hat, die auf eine Wiedergutmachung schließen lassen, ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 8 der Niederschrift), in denen er lediglich angegeben hat, seine frühere Arbeitgeberin zwei mal angerufen zu haben, da er noch Arbeitskleidung und Wäsche in der alten Wohnung gehabt hätte. Die Kurznachrichten hat er nicht an seine frühere Arbeitgeberin, sondern an den Sohn seiner früheren Arbeitgeberin geschickt. In denen habe er angegeben „Entschuldigung, für das Ganze, was passiert ist“. Für das erkennende Gericht ist diese Verantwortung nicht als Wiedergutmachung an dem Opfer zu werten. Insofern ist ein solches Verhalten – vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet, die Tat begangen zu haben – auch plausibel und authentisch, zeigt aber weiterhin die fehlende Reue und das fehlende Einsehen an dem von ihm begangen Beitrag zur Straftat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten hat, ergibt sich daraus, dass keine gegenteiligen Tatsachen im Verfahren hervorgekommen sind.

2.6. Zur Lage im Kosovo

Die Feststellungen zur Lage ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kosovo, Gesamtaktualisierung am 11.5.2020 Zu diesem hat der Beschwerdeführer, auch in der mündlichen Verhandlung, kein Vorbringen erstattet.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung eine Unzuständigkeitseinrede erhoben und sie damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Oberösterreich wohnhaft sei und damit auch die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes für sein Beschwerdeverfahren zuständig wäre.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Geschäftsverteilungsübersicht und die Anlagen zur Geschäftsverteilung sehen in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers vor, sondern ist die Zuteilung sowohl am Hauptsitz als auch in den Außenstellen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Herkunftsstaaten festgelegt. Demnach fallen in die Zuweisungsgruppe AFR-G1 (Außenstelle Graz) alle Staaten Europas mit Ausnahme von Moldawien, Ukraine, Russische Föderation und Weißrussland. In die Zuweisungsgruppe AFR-G1 fallen daher auch Beschwerden von Personen, die aus dem Herkunftsstaat Kosovo stammen. Die Zuweisungsgruppen in der Außenstelle Linz (AFR-L1, AFR-L2, AFR-L3, AFR-L4) sehen keine Zuständigkeit für Staaten in Europa und somit auch nicht für den Kosovo vor, sondern Pakistan, Bangladesch, Irak, Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel einschließlich Palästinensische Autonomiegebiete, Jordanien und Libanon vor (vgl. Anlage 1 der Geschäftsverteilung). Eine Zuständigkeit der Außenstelle Linz für das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers war daher zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurden verschiedenen Gerichtsabteilungen der Außenstelle Graz, ua auch der Gerichtsabteilung G307, die zum Stichtag 31.01.2020 160 jüngsten beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe AFR-G1 betreffend die Herkunftsstaaten Kosovo und Serbien mit Wirksamkeit vom 09.03.2020 abgenommen und nach den Bestimmungen des § 2 der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses verschiedenen Gerichtsabteilungen am Hauptsitz zugewiesen. Darunter befand sich auch der gegenständliche Akt, der gemäß der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung W 281 zugewiesen wurde.

Die Gerichtsabteilung W 281 ist somit im vorliegenden Fall zuständig. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Unzuständigkeitseinrede ist daher keine Folge zu geben.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten auszugsweise:

§ 50 FPG lautet:

„§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) …

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“

§ 53 FPG lautet auszugsweise:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

…“

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

…“

3.2.2. § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

…“

3.2.3. § 9 BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

…“

3.2.4. Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.10.2014 erstmal einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige. Am 25.09.2017 brachte er einen Verlängerungsantrag im Hinblick auf seinen aktuellen Aufenthaltstitel Quotenplatz Rot-weiß-Rot Karte Plus bei der zuständigen Behörde ein. Gemäß § 24 NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

3.3.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Bei der gewichtenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen kommt dem Kontakt zu nicht der Kernfamilie angehörenden Verwandten, mit denen der Fremde in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. zB VwGH 30.08.2011, 2009/21/0204).

Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

3.3.3. Die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers leben im Kosovo und sind in der Vergangenheit zu besuchen nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer ist so wie seine Brüder berufstätig und verbringt seine Freizeit, insbesondere die Wochenenden mit seinen Brüdern. Einen Bruder sieht er auch gelegentlich unter der Woche. Mit seinen hier lebenden Brüdern und deren Familien lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine Abhängigkeitsverhältnisse untereinander. Der Beschwerdeführer führt seinen eigenen Haushalt. Es liegt weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Es fehlt daher hier die für ein Familienleben erforderliche Beziehungsintensität.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 27.05.2014 durchgehend in Österreich auf. Von 19.07.2016 bis 18.07.2017 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus. Seinem Verlängerungsantrag wurde noch nicht stattgegeben, da das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer war vor seiner Verurteilung immer wieder fallweise beschäftigt. Er hat seit 2014 immer wieder Arbeitslosengeld auch über mehrere Monate bezogen. Von 01.02.2018 bis 31.03.2019 war er bei der XXXX durchgehen beschäftigt. Seit 01.04.2019 ist er bei der XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern knüpfen können. Er hat auch zu seinem aktuellen Arbeitgeber ein gutes Verhältnis und ist ein fleißiger Vorarbeiter. Der Beschwerdeführer hat viel Kontakt zu seinen hier lebenden Brüdern und deren Familien. Befragt, warum der Beschwerdeführer der Meinung ist, besonders gut in Österreich integriert zu sein, hat er zusammengefasst angegeben, dass es in Österreich Arbeit gibt und das Leben und die Schule hier auch für seine Kinder und auch das Krankenhaus besser sei als im Kosovo. Wenn er zurückmüsse, könne er seine kranke Mutter nicht mehr finanziell unterstützen, sie werde derzeit von allen drei Brüder finanziell unterstützt.

Die regelmäßig zu erwartenden Schwierigkeiten bei einem wirtschaftlichen Neubeginn im Heimatland des Fremden sind auf Grund des großen öffentlichen Interesses an einer Vermeidung der Wiederholung von Straftaten durch den Fremden in Kauf zu nehmen. (VwGH 12.10.2010, 2010/21/0026).

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers in den Kosovo auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde im Kosovo sozialisiert. Er spricht auch seine Landessprache als Muttersprache und hat einen großen Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, da der Beschwerdeführer in Österreich immer nur fallweise bzw saisonbedingt beschäftigt war und erst eine durchgehende Meldung seit dem Jahr 2014 aufweist und selbst angegeben hat, erst seit fünf Jahren dauerhaft in Österreich zu sein. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo hat, nämlich seine Eltern und seine Ehefrau sowie seine beiden Töchter. Seine Kernfamilie lebt sohin im Kosovo. Mit dieser Familie hat er auch noch Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel und hat er sie vor seiner Verurteilung auch regelmäßig besucht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen oder Anknüpfungspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat hätte.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sowie das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Jahren wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Erschwerend wertete das Strafgericht das Ausnutzen einer Vertrauensstellung seiner früheren Arbeitgeberin. Von 17.05.2017 bis 11.09.2017 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft. Von 04.10.2017 bis 29.01.2018 war er in der Justizanstalt Wels in Untersuchungshaft.

Der Beschwerdeführer hat durch Preisgabe von ihm aus seiner langjährigen Stellung bekannten Informationen wissentlich dazu beigetragen, dass seiner früheren Arbeitgeberin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 795.150,-- abgenötigt wurden und sich Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichert haben. Zusätzlich wurde seine Arbeitgeberin gefesselt. Dabei hatte der Beschwerdeführer ab 03.09.2016 mit jener Person, die den Überfall am 25.01.2017 geplant hat, mindestens 78 mal telefonischen Kontakt und hat sich mit ihm auch persönlich getroffen. Darüber hinaus hat er am 20.01.2017 seiner früheren Arbeitgeberin nochmal einen Besuch abgestattet, insbesondere deshalb um in Erfahrung zu bringen, ob wesentlich Änderungen eingetreten sind, ob sich etwas hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten geändert hat oder ob ein neuer Hund angeschafft worden war.

Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin hartnäckig, diesen Tatbeitrag geleistet zu haben.

Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Seit der Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer zwar wohlverhalten und war wieder beruflich tätig, in der Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer jedoch keine Verantwortungsübernahme oder Reue und bestreitet weiterhin hartnäckig, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Insbesondere zeigt er sich auch nicht einsichtig, dass er das Vertrauen seiner früheren Arbeitgeberin ausgenützt hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst bei der Tatbegehung anwesend war, da es seine Informationen aus seiner langjährigen Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin waren aber auch jene, die er sich wenige Tage vor dem Überfall beschafft und weitergegeben hat, die zu dem Raub geführt haben und diesen auch erst möglich gemacht haben. Auch eine Wiedergutmachung bei dem Opfer hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). An die Verurteilung ist auch das Verwaltungsgericht gebunden. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Strafurteil erhoben hat, da eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ist bei einem solchen verhängten Strafrahmen und der oben geschilderten Tat nicht mehr von einer geringfügigen Beteiligung des Beschwerdeführers auszugehen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch noch in der mündlichen Verhandlung beharrlich seinen Beitrag zur Straftat leugnet führt dies – auch vor dem Hintergrund seines Wohlverhaltens seit seiner Verurteilung und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers – zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gerichtlichen Verurteilung am XXXX nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren. Dadurch gefährdet der Beschwerdeführer öffentliche Ordnung und Sicherheit und widerstreitet der Aufenthalt des Beschwerdeführers daher den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Es liegt daher gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor.

3.3.5. Der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0583; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). Im vorliegenden Fall liegt eine Verurteilung wegen Raubes als Beitragstäter vor und liegt überdies nur ein Eingriff in das Privatleben vor, da die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers, zu denen er auch Kontakt hat, weiterhin im Kosovo leben.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Ein schützenswertes Familienleben wurde nicht festgestellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

3.3.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dass die Annahme rechtfertigt, dass eine Voraussetzung des § 50 vorliegen würde. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG.

Der Beschwerdeführer hat zu den aktuellen Länderberichten kein Vorbringen erstattet. Befragt zur Situation im Fall der Rückkehr hat der Beschwerdeführer ausschließlich angegeben, dass es für ihn eine Katastrophe wäre und er seine Kinder nicht mehr in die Schule schicken könnte, er kein Gewand mehr kaufen könne und seine Mutter nicht mehr unterstützen könne und somit allesamt wirtschaftliche Erwägungen vorgebracht. Diese Gründe sind nicht geeignet um eine Unzulässigkeit der Abschiebung zu begründen.

Weitere Gründe wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Beilage ./II. der Niederschrift) erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Beim Kosovo handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren weder festgestellt noch vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes

3.6.1. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

3.6.2. Das Verwaltungsgericht ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Hinweis ÖJZ 2000, EvBl 9, Seite 32; vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.04.2002, 2001/18/0258).

Geständnis und Schuldeinsicht sind zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076).

Leugnet der Verurteilte auch in einem folgenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren. Der Beschwerdeführer hat die rechtskräftig abgeurteilte Tatbegehung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geleugnet. Das erkennende Gericht geht daher von einem hartnäckigen Leugnen im Sinne einer negativen Zukunftsprognose aus (vgl. das in diesem Zusammenhang auf die vorliegende Konstellation übertragbare Erkenntnis des VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014).

3.6.3. Hinsichtlich des Verbrechens des Raubes und der Verurteilung als Beitragstäter ist auszuführen, dass das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers aufgrund der Erschwerungsgründe, nämlich dem Ausnutzen einer Vertrauensstellung bei der früheren Arbeitgeberin, dem hartnäckigen Leugnen der Tat und dem Vorliegen eines Vorsatzdeliktes keinesfalls als gering zu werten ist. Es besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bundesgebiet. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht reumütig, er ist nicht bereit Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und hat auch keine Wiedergutmachung am Opfer gleistet. Sein Beitrag als jener Person, die den Tätern die Informationen geliefert hat, damit sie den Raub ausführen können ist, auch wenn in der Beschwerde versucht wird die Beteiligung als gering darzustellen, nicht als geringer Beitrag zu werten, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Raub auch erst ermöglicht wurde und er gerade durch seine Informationensweitergabe einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet hat. Auch ist gerade der Erschwerungsgrund, nämlich das Ausnützen der Vertrauensstellung bei seiner Arbeitgeberin, bei der der Beschwerdeführer über 14 Jahre beschäftigt war, als charakterlich besonders verpönt anzusehen. Als langjährig beschäftigter Arbeiter hat der Beschwerdeführer eine besondere Vertrauensstellung bei seiner früheren Arbeitgeberin genossen, was sich auch darin zeigte, dass sie seine Mutter am 20.01.2017 zu einem Besuch empfangen hat. Gerade diesen Besuch hat der Beschwerdeführer auch noch missbraucht, um weitere Informationen für den bevorstehenden Raubüberfall zu sammeln und an die Täter weiterzugeben. Auch in Bezug auf dieses Detail hat der Beschwerdeführer keine Reue im gesamten Verfahren und auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt.

Stellt man hier das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich, das lediglich in einem Eingriff in das Privatleben, nicht aber auch in das Familienleben besteht, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige Beschwerdeführer eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in dieses, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden familiären Bezüge sowie die erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung und des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.

3.6.4. Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu, nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden.

Der Beschwerdeführer ist wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter vorbetraft.

Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz von Leib und Leben der Personen, die in Österreich leben. Das Gericht berücksichtig hier jedenfalls, dass die Verurteilung im Jahr 2018 erfolgte und als Tatzeitpunkt der 25.01.2017 herangezogen wurde. Die Verurteilung liegt sohin etwa zwei Jahre zurück und befindet sich er Beschwerdeführer in Hinblick auf dem bedingt nachgesehenen Teil auch noch in der Probezeit.

Eine Reumütigkeit oder Tateinsichtigkeit war für das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Tateinsicht und auch keine Reue zeigt und er – vor dem Hintergrund der Beschwerde – diese Tat bagatellisiert. Er bestritt einen Beitrag geleistet zu haben und gab an unschuldig zu sein. Auch wenn die Begehung der Tat mittlerweile vor etwa drei Jahren gesetzt wurde, kann wegen der fehlenden Reue und Einsicht des Beschwerdeführers insgesamt keine positive Prognosebeurteilung erfolgen.

Es ist insgesamt nicht von einem erfolgreichen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer, sondern von einer mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung auszugehen.

Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu 10 Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt. Es wurde daher der mögliche rechtliche Rahmen zu etwa zwei Dritteln ausgeschöpft. Dabei ist jedoch die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach der Untersuchungshaft, die gänzliche Begleichung seiner Schulden, das seit der Tat gesetzte Wohlverhalten und das längere Zurückliegen der Straftat stärker zu berücksichtigen. Auf der einen Seite ist eine Wohlverhaltensphase von zwei Jahren betreffend die Straftaten gegen Leib und Leben und seine privaten Interessen in Österreich, nämlich die Aufrechterhaltung seiner beruflichen Verpflichtungen, zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist eine mangelnde Tateinsicht bei dem Gewaltdelikt, das hartnäckige Leugnen, die Schwere des Verstoßes und das Ausnutzen der Vertrauensstellung sowie eine mangelnde Achtung der österreichischen Rechtsordnung ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Strafgericht blieb bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren bei der Strafbemessung von drei Jahren noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung des gewichtigen Milderungsgrundes, da es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, die teilweise bedingte Strafnachsicht und des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich und der schnellen Wiedereingliederung in das erwerbsleben erweist sich das von der belangten Behörde ausgesprochene siebenjährige Einreiseverbot daher als unverhältnismäßig. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seinen privaten Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren.

Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe und seiner persönlichen Lebensumstände ein vierjähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. In Gesamtabwägung aller Umstände erachtet das Gericht die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von vier Jahren daher als angemessen.

3.6.5. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und das Einreiseverbot mit insgesamt vier Jahren festzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014; VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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