B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2217208.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zahl: 166130706-181124268, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Jahr 1996 im österreichischen Bundesgebiet geboren und war in der Folge aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zuletzt war dieser Inhaber einer bis zum 17.05.2019 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“
Der Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2014 mehrfach strafgerichtlich wegen der Begehung von insbesondere Körperverletzung-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten verurteilt.
Mit Schreiben vom 23.11.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu, sowie zu ihm übermittelten Berichtsmaterial zur Lage in seinem Herkunftsstaat und zu – in Form eines Fragenkataloges näher angeführten – Aspekten seines Familien- und Privatlebens binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Mit Schreiben vom 09.01.2019 brachte der nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1996 im Bundesgebiet geboren worden und halte sich seither durchgehend legal hier auf. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe im Bundesgebiet eine neunjährige Pflichtschulbildung absolviert, sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, welche die serbische Staatsbürgerschaft besäßen, würden über gültige Aufenthaltsberechtigungen in Österreich verfügen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 02.01.2019 in einem näher beschriebenen, durch die Übermittlung eines Dienstvertrages belegten, Arbeitsverhältnis im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet und spreche fließend Deutsch, in Serbien habe er demgegenüber weder persönliche Bindungen, noch eine Wohnanschrift. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer über keine Barmittel, lebe von Zuwendungen seiner Eltern und habe künftig einen monatlichen Lohn von EUR 1.964,- brutto zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei zu einer freiwilligen Rückkehr nach Serbien nicht bereit, da es dort keine wie immer gearteten sozialen Bindungen gebe. Der Lebensmittelpunkt des Genannten befinde sich aufgrund seiner Geburt ausschließlich in Österreich. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten, welches auf jugendlichen Leichtsinn und Unreife zurückzuführen sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser sich von Geburt an in Österreich aufgehalten habe, zuletzt Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gewesen wäre, eine Pflichtschulbildung absolviert hätte und die deutsche Sprache fließend beherrsche. Dieser habe sich in näher dargestellten Zeiträumen in Beschäftigungsverhältnissen befunden. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und habe im Bundesgebiet Beziehungen zu seinen hier aufenthaltsberechtigten Eltern und Geschwistern sowie zu einem Freundeskreis. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung jedoch durch die Begehung von Suchtgifthandel wiederholt missachtet und stelle durch sein – im einzelnen dargestelltes – strafbares Verhalten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen, zumal durch die vorliegenden Verurteilungen nachträglich ein Versagungsgrund im Sinne des § 60 AsylG 2005 bzw. § 11 Abs. 1 und 2 NAG eingetreten sei. Die im Bundesgebiet bestehenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers hätten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Der Beschwerdeführer sei über einen längeren Zeitraum massiv straffällig geworden und habe sein kriminelles Verhalten gesteigert, wobei ihn weder der in Österreich bestehende Familienbezug, noch bereits erfolgte Verurteilungen und die Anordnung von Bewährungshilfe von der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens abzuhalten vermochten. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität seien als besonders hoch zu gewichten und es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, im Fall einer Abschiebung den Kontakt zu seinen Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel und Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten.
Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher durch Teilnahme am Erwerbsleben zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien in der Lage sein werde.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich als Jugendlicher wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Raufhandels sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt worden; im Jahr 2015 sei er erstmals nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zuletzt sei er im März 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Gefährdungsprognose gründe auf die sich über viele Jahre erstreckende, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichnete, und kontinuierlich gesteigerte Delinquenz gegen die körperliche Integrität, gegen fremdes Vermögen und die Begehung von Suchtgiftdelikten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme einer von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 03.04.2019 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, im Falle des Beschwerdeführers könne bei Serbien nicht von dessen Herkunftsstaat gesprochen werden, zumal dieser in Österreich geboren worden sei und nunmehr seit 23 Jahren in diesem Land lebe. Er sei zwar nicht de iure Österreicher, sei jedoch de facto als solcher anzusehen. Serbien sei für ihn ein fremdes Land. Selbst wenn man die Interessensabwägung unter der Prämisse vornehme, dass Serbien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, so würden dessen persönliche Interessen am Verbleib in Österreich schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Behörde stütze die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auf drei Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche jedoch zu relativieren seien, wenn man bedenke, dass das Alter des Beschwerdeführers bei allen Straftaten unter 21 Jahren gelegen hätte, dieser in allen Fällen geständig gewesen sei und die beiden ersten Verurteilungen die Verhängung bedingter Freiheitsstrafen zur Folge gehabt hätten. Seit der letzten Verurteilung vom 21.03.2018 habe der Beschwerdeführer sich wohlverhalten und eine Arbeitsstelle gefunden. Alleine die erfolgten Verurteilungen würden eine negative Zukunftsprognose noch nicht rechtfertigen. Im Zuge der letzten Verurteilung sei ihm der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt worden, was in der Regel eine positive Zukunftsprognose voraussetze. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer seit 23 Jahren – seit seiner Geburt – ständig in Österreich aufhältig wäre und seine gesamten sozialen Kontakte hier habe. Dieser sei zur Gänze sozial und beruflich integriert. Es werde sohin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
4. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen à EUR 4,-, 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in von 25 Monaten verurteilt.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 im Bundesgebiet als Sohn zweier serbischer Staatsbürger geboren und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.05.2016 bis zum 17.05.2019. Am 16.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung jenes Aufenthaltstitels.
1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd die geständige Verantwortung und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung und des Raufhandels nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt (Jugendstraftat).
Bei der Strafbemessung als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 27.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tags. zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und als erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 120 Tags. zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das durch Vorstrafen belastete Vorleben und das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen worden ist.
Dem Schuldspruch lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Frühjahr 2014 bis 01.06.2015 im Bundesgebiet Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen überlassen hat, indem er zumindest 200 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11% unter Aufschlag von Gewinnspannen an unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums begangen habe.
Im Zuge der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen von Vergehen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt
Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art berücksichtigt.
Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und es wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweite Alternative StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, zudem wurde die Bewährungshilfe angeordnet.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer, welcher selbst – ohne abhängig zu sein – Cannabisprodukte und Heroin konsumierte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2016 entschlossen hat, sich aufgrund seiner finanziell angespannten Situation durch den Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung seines Tatplans orderte er von unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern eine Gesamtmenge von 25 Kilogramm Cannabiskraut, welche von unbekannten Lieferanten aus Serbien aus- und nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge in eine österreichische Stadt transportiert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer informiert worden war, dass das Suchtgift eingetroffen wäre, begab er sich auf der Suche nach einem geeigneten Platz zum Ausbau des Suchtgifts. Da ihm bekannt war, dass die Eltern einer abgesondert verfolgten Person eine Garage zur Verfügung hatten und gleichzeitig auf „Weihnachtsurlaub“ im Ausland weilten, setzte er den Zweitangeklagten von der Suchtgiftlieferung in Kenntnis und ersuchte ihn, mit der erwähnten Person zwecks Ausbau des Suchtgifts Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Zweitangeklagte diesem Ansinnen entsprochen hatte, holte er den Beschwerdeführer mit seinem Pkw ab und begab sich mit diesem zum Wohnhaus des Bekannten, wo bereits ein Pkw mit serbischem Kennzeichen wartete. In weiterer Folge wurden 25 Kilogramm Cannabiskraut, welches sich unter den Vordersitzen des Pkws befanden, ausgebaut und über Ersuchen des Beschwerdeführers für einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum von wenigen Tagen in der Garage des Bekannten verwahrt. Weiters setzte der Beschwerdeführer im inkriminierten Tatzeitraum rund 10,5 Kilogramm Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer unter Aufschlag von Gewinnspannen in Verkehr, wobei ein Großteil dieser Menge aus obiger Schmuggelware stammte.
Im Zuge der Strafbemessung als mildernd wurden die großteils geständige Verantwortung sowie das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Am 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Am 06.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen à EUR 4,-, im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen (A) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 erster, zweiter oder dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, (B) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, (C) (1) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (2) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs.1, 83 Abs. 1 StGB und (3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in von 25 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter im Zeitraum von Ende Mai 2018 bis 07.10.2019 im Bundesgebiet (A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 1.000 Gramm bis 1.400 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest ca. 3%) und insgesamt ca. 81,5 Gramm Cocain.HCI (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 20%) im Zuge mehrerer näher dargestellter Tathandlungen an unterschiedliche Abnehmer verkauft bzw. unentgeltlich überlassen hat; (B) im Zeitraum von 05.01.2019 bis 07.10.2019 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar gelegentlich Cannabiskraut und Levomethadon sowie regelmäßig Heroin; (C) am 12.08.2019 (1.) eine andere Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt hat, indem er diese am Arm festhielt, wogegen sie sich zur Wehr setzte, woraufhin er sie packte, ihr einen Stoß versetzte und sie an den Haaren riss, womit er erreichen wollte, dass jene Frau, die zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt mit ihm wollte, bei ihm bleibt und ein Gespräch mit ihm führt; (2.) die Person durch die beschriebene Tathandlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, sowie (3.) eine weitere Person mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als mildernd, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie den teilweisen bemerkenswert raschen Rückfall im Hinblick auf die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 04.01.2019. Zudem wurde ausgeführt, dass die Tat beim Beschwerdeführer, dessen Suchtmitteldelinquenz mit der Intention erfolgte, dadurch finanzielle Einnahmequellen zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhaltes zu lukrieren, ein besonders hohes Schuldmaß aufzeige und der Gesinnungsunwert beim Genannten, der sich von bereits verspürtem Haftübel gänzlich unbeeindruckt gezeigt hätte, als besonders hoch anzusehen sei und die Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen dokumentieren würde. Die Tatbegehung während elektronisch überwachten Hausarrests sowie während offener Probezeit stehe der Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegen.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig im Strafvollzug in einer österreichischen Justizanstalt.
1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität und der Körperverletzungsdelikte begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt im Jahr 1996 durchgängig in Österreich aufhältig gewesen und innerhalb eines serbischen Familienverbandes aufgewachsen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulbildung in Österreich absolviert und im Anschluss verschiedene kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt. Zuletzt war er arbeitslos, erhielt EUR 370,- netto Arbeitslosenunterstützung, hatte kein Vermögen und keine Sorgepflichten, jedoch EUR 3.000,- Schulden. Der Beschwerdeführer beherrscht Serbisch und Deutsch. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet.
Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich nach seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, welche die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen.
Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen inländischen Gerichte im Zeitraum zwischen 2014 und 2020 insgesamt neunmal wegen der Begehung von insbesondere Suchtgift-, Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Verbüßung einer nicht unbeträchtlichen Haftstrafe und offene Probezeiten nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen und steigerte sein kriminelles Verhalten im Laufe der Zeit maßgeblich. Wenn auch die drei ersten Verurteilungen im jugendlichen Alter erfolgten und zur Verhängung von lediglich bedingten Freiheitsstrafen geführt haben, so kann in diesem Umstand kein zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Aspekt erblickt werden, zumal ein Gesinnungswandel nach Erreichen der Volljährigkeit bis dato keinesfalls eingetreten ist, sondern der Beschwerdeführer sein strafrechtswidriges Verhalten im Laufe der Zeit kontinuierlich steigerte, wobei auch bereits erfahrenes Haftübel, offene Probezeiten, elektronisch überwachter Hausarrest sowie Bewährungshilfe keine Änderung seines Verhaltens bewirken konnten. Dieser setzte seine schwerwiegende Delinquenz im Bereich des Suchtgifthandels zuletzt noch während des elektronisch überwachten Hausarrests trotz der Beteuerung, sein Verhalten zu bereuen, und des Verweises auf ein Beschäftigungsverhältnis fort und konnte auch durch die Kenntnis über das anhängige Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbotes nicht davon abgehalten werden, bis zu seiner Festnahme im Oktober 2019 kontinuierlich weitere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und weitere Delikte zu begehen. Auch der geäußerte Wunsch eines gemeinsamen Aufenthaltes mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen vermochte den Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowie zuletzt selbst in Kenntnis der seitens des Bundesamtes ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht davon abzuhalten, regelmäßig einschlägig straffällig zu werden. Der im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten positiven Zukunftsprognose kann demnach nicht gefolgt werden; vielmehr hat das Verhalten des Beschwerdeführers nach der letztmaligen Entlassung aus dem Strafvollzug sowie Erlassung der gegenständlichen Entscheidung die vom Beschwerdeführer unverändert ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verdeutlicht und damit die von der Behörde getroffene negative Zukunftsprognose unzweifelhaft untermauert.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Serbien aufweist, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (3) […]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
[…]
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. […]
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) […]“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Angesichts der unstrittigen serbischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei Serbien nicht um dessen Herkunftsstaat handle, nicht beigetreten werde (vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.05.2016 bis 17.05.2019 und ist sohin – im Hinblick auf den am 16.05.2019 gestellten Verlängerungsantrag – gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat.
Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).
Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).
3.2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt neunmal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.03.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.
Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten, welche sich in ihrem Unrechtsgehalt steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden:
Der Beschwerdeführer wurde bereits als Jugendlicher wiederholt straffällig; mit Urteil vom 25.06.2014 wurde dieser wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer ihm unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil vom 05.09.2014 folgte eine Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche ihm ebenfalls unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom 27.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Nach Erreichen der Volljährigkeit setzte der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Delinquenz fort und wurde mit Urteil vom 27.01.2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie aufgrund des Vergehens der dauerhaften Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Geldstrafe verurteilt.
Die dargestellten vier rechtskräftigen Verurteilungen sowie die offenen Probezeiten vermochten beim Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel zu bewirken, vielmehr begann dieser, sich durch die Begehung von Suchtmitteldelikten im Bundesgebiet eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen worden ist. Dem Schuldspruch lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Frühjahr 2014 bis 01.06.2015 im Bundesgebiet Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen überlassen hat, indem er zumindest 200 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11% unter Aufschlag von Gewinnspannen an unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums begangen habe. Im Zuge der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung und das Alter unter 21 Jahren des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen von Vergehen.
Mit weiterem rechtskräftigen Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt
Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der neuerlichen Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und es wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Es folgte mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.03.2018 eine abermalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweite Alternative StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, zudem wurde die Bewährungshilfe angeordnet.
Jener Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer, welcher selbst – ohne abhängig zu sein – Cannabisprodukte und Heroin konsumierte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2016 entschlossen hat, sich aufgrund seiner finanziell angespannten Situation durch den Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung seines Tatplans orderte er von unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern eine Gesamtmenge von 25 Kilogramm Cannabiskraut, welche von unbekannten Lieferanten aus Serbien aus- und nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge in eine österreichische Stadt transportiert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer informiert worden war, dass das Suchtgift eingetroffen wäre, begab er sich auf der Suche nach einem geeigneten Platz zum Ausbau des Suchtgifts. Da ihm bekannt war, dass die Eltern einer abgesondert verfolgten Person eine Garage zur Verfügung hatten und gleichzeitig auf „Weihnachtsurlaub“ im Ausland weilten, setzte er den Zweitangeklagten von der Suchtgiftlieferung in Kenntnis und ersuchte ihn, mit der erwähnten Person zwecks Ausbau des Suchtgifts Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Zweitangeklagte diesem Ansinnen entsprochen hatte, holte er den Beschwerdeführer mit seinem Pkw ab und begab sich mit diesem zum Wohnhaus des Bekannten, wo bereits ein Pkw mit serbischem Kennzeichen wartete. In weiterer Folge wurden 25 Kilogramm Cannabiskraut, welches sich unter den Vordersitzen des Pkws befanden, ausgebaut und über Ersuchen des Beschwerdeführers für einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum von wenigen Tagen in der Garage des Bekannten verwahrt. Weiters setzte der Beschwerdeführer im inkriminierten Tatzeitraum rund 10,5 Kilogramm Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer unter Aufschlag von Gewinnspannen in Verkehr, wobei ein Großteil dieser Menge aus obiger Schmuggelware stammte.
Im Zuge der Strafbemessung als mildern wurden die großteils geständige Verantwortung sowie das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Infolge jener Verurteilung setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbotes in Kenntnis. Anfang Jänner 2019 erfolgte dessen Entlassung aus dem Strafvollzug, wobei der Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hatte.
Im März 2019 wurde der gegenständliche Bescheid erlassen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
Soweit die gegenständliche Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer die im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten strafbaren Handlungen in einem jungen Lebensalter begangen habe, seine Taten bereue und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, ist festzuhalten, dass die von der Behörde getroffene Gefährdungsprognose, demgemäß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich entsprechend der geltenden Rechtsordnung zu verhalten, durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich bestätigt worden ist, zumal dieser zwischenzeitlich zwei weitere einschlägige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist.
Mit Urteil vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen à EUR 4,-, 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen (A) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 1., 2. oder 3 Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, (B) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, (C) (1) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (2) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und (3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in von 25 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter im Zeitraum von Ende Mai 2018 bis 07.10.2019 im Bundesgebiet (A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überstehenden Menge, und zwar insgesamt 1.000 Gramm bis 1.400 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest ca. 3%) und insgesamt ca. 81,5 Gramm Cocain.HCI (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 20%) im Zuge mehrere näher dargestellter Tathandlungen an unterschiedliche Abnehmer verkauft bzw. unentgeltlich überlassen hat; (B) im Zeitraum von 05.01.2019 bis 07.10.2019 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar gelegentlich Cannabiskraut und Levomethadon sowie regelmäßig Heroin; (C) am 12.08.2019 (1.) eine andere Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt hat, indem er diese am Arm festhielt, wogegen sie sich zur Wehr setzte, woraufhin er sie packte, ihr einen Stoß versetzte und sie an den Haaren riss, womit er erreichen wollte, dass jene Frau, die zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt mit ihm wollte, bei ihm bleibt und ein Gespräch mit ihm führt; (2.) die Person durch die beschriebene Tathandlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, sowie (3.) eine weitere Person mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als mildernd, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie den teilweisen bemerkenswert raschen Rückfall im Hinblick auf die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 04. 10.2019. Zudem wurde ausgeführt, dass die Tat beim Beschwerdeführer, dessen Suchtmitteldelinquenz mit der Intention erfolgte, dadurch finanzielle Einnahmequellen zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhaltes zu lukrieren, ein besonders hohes Schuldmaß aufzeige, der Gesinnungsunwert sei beim Genannten, der sich von bereits verspürtem Haftübel gänzlich und durchaus bemerkenswert unbeeindruckt gezeigt hätte, als besonders hoch anzusehen und würde die Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen dokumentieren. Die Tatbegehung während elektronisch überwachten Hausarrests sowie während offener Probezeit stehe der Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegen.
Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum letzten Tatzeitpunkt um einen 23-jährigen Mann, welcher wiederholt insbesondere schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Wie dargestellt, organisierte der Beschwerdeführer u.a. die Einfuhr von 25 Kilogramm Cannabiskraut aus Serbien, welches er im Bundesgebiet ausbaute und in der Folge gewinnbringend in Verkehr setzte. Eine verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zahlreiche weitere Vorverurteilungen, offene Probezeiten und Bewährungshilfe vermochten den Beschwerdeführer jeweils nicht davon abzuhalten, sehr rasch rückfällig zu werden, sodass eine positive Zukunftsprognose, in Einklang mit den Erwägungen im zuletzt ergangenen Urteil vom 21.02.2020, nicht getroffen werden kann. Dem Beschwerdeführer war zuletzt auch bewusst, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreiseverbot erlassen wurden und ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren anhängig ist, doch es konnte auch die drohende Aufenthaltsbeendigung keine Änderung seiner Einstellung bewirken, vielmehr setzte er noch während der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie auch im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens bis zu seiner Festnahme im Oktober 2019 weiterhin regelmäßig Taten im Bereich des Suchtgifthandels.
Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihn kontinuierlich begangenen Delikte im Bereich des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein zuletzt gezeigtes tatsächliches Verhalten – die beharrliche Fortsetzung seiner Delinquenz im Bereich des Suchtgifthandels trotz acht Vorverurteilungen, eines aufrechten bzw. kürzlich beendeten Strafvollzuges sowie eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes – eine nach wie vor fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ.
Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat und zeitweilig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2014 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.
Das wiederholte Überlassen von Suchtgiften wie Cannabiskraut und Kokain und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in organisierender Rolle beim grenzüberschreitenden Transport von Suchtgiften agierte und sämtliche bisher verhängten Strafen, offene Probezeiten und die Anordnung von Bewährungshilfe keine Wirkung zeigten, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine äußerst schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Gleichermaßen bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie Straftaten gegen fremdes Eigentum.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
Schon deshalb ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gegeben, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).
In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN).
Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:
3.2.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.2.2. Im Bundesgebiet leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers. Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu diesen Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erweist sich überdies bereits angesichts der gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe als maßgeblich eingeschränkt. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten im Bereich der Suchtgift-, Körperverletzungs-, und Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.
3.2.2.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
3.2.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 im Bundesgebiet geboren und war seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hat die deutsche Sprache erlernt, eine neunjährige Pflichtschulbildung absolviert, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen. Zuletzt war dieser arbeitslos und lebte vom Bezug von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist mittellos, war nie längerfristig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verbüßte nach Erreichen der Volljährigkeit wiederholt Freiheitsstrafen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, er beherrscht seine serbische Muttersprache und wurde in einem serbischen Familienverband sozialisiert. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes wird der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als junger gesunder Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften und sich eine neue Existenz aufzubauen, wobei er anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und dort keine maßgeblichen Bindungen aufweist, steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen.
3.2.2.4. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich des Suchtgifthandles, gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab dem Jahr 2014 neunmal rechtskräftig wegen der Begehung von insbesondere Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen knapp sechsjährigen Zeitraum sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
3.2.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher in einem serbischen Familienverband sozialisiert wurde und in Serbien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Einreisende werden an allen Grenzübergängen streng nach Anzeichen einer COVID-19-Infizierung geprüft. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude) ist verpflichtend. Lokale sind zwischen 23:00 und 06:00 Uhr geschlossen, jene, die über keine Sitzplätze im Freien verfügen, ab 21:00 Uhr. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/ ). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf Serbien wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) zu beachten (VfGH E 1558/2020 vom 26.06.2020)
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Angesichte der durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen des Reiseverkehrs wird eine derzeit absehbare Unmöglichkeit der Einhaltung der Frist zur Ausreise vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nach § 120 Abs. 1b FPG nicht zu vertreten sei.
3.5. Zum Einreiseverbot:
3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2005/100 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.5.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Delikten im Bereich des (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandels nach § 28a SMG, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.
Seinen generellen Unwillen, die geltende Rechtsordnung zu respektieren sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen hat der Beschwerdeführer dadurch deutlich gezeigt, dass er ab dem Jahr 2014 kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen insbesondere Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten geführt haben. Besonders gravierend erweisen sich die drei Verurteilungen wegen Suchtgifthandels, welchen der Beschwerdeführer über einen längerfristigen Zeitraum und in organisierender Rolle beging; so organsierte er etwa die Einfuhr von 25 Kilogramm Cannabiskraut aus Serbien, welche er im Bundesgebiet anbaute und in der Folge gewinnbringend in Verkehr setzte. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie die zahlreichen weiteren Vorverurteilungen sowie die Kenntnis über das anhängige Beschwerdeverfahren zur Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung und Verhängung eines Einreiseverbotes vermochten den Genannten nicht davon abzuhalten, noch während des elektronisch überwachten Hausarrests bis zu seiner neuerlichen Festnahme im Oktober 2019 weitere Handlungen im Bereich des Suchtgifthandels zu setzen, wodurch sich dessen vollkommender Unwille zur Befolgung der geltenden Rechtsordnung sowie die Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger strafrechtlicher Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten eindrücklich manifestierte. Es zeigte sich demnach zuletzt, dass auch die Verhängung und der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe in der nicht unbeträchtlichen Dauer von drei Jahren, ein ihm in Aussicht gestandenes Arbeitsverhältnis sowie der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und ein diesbezüglich anhängiges Beschwerdeverfahren zu keinerlei Besserungstendenzen führte.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).
Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ihm angelasteten Sachverhalte, welche sich über einen Zeitraum von nunmehr rund sechs Jahren erstreckten, in welchem nie ein auch nur ansatzweiser Gesinnungswandel erfolgt ist, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist.
3.5.3. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.5.4. Im Bundesgebiet leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417; 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht rechtfertigen.
3.5.5. Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und kontinuierlichen Delinquenz des Beschwerdeführers, welche zu neun rechtskräftigen Verurteilungen führte, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafen in der Dauer von drei Jahren sowie 25 Monaten sowie dessen jeweils rascher Rückfälligkeit, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privater Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich und dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027). Da der Beschwerdeführer zuletzt, wie dargelegt, noch während des elektronisch überwachten Hausarrests bis zu seiner neuerlichen Festnahme weiterhin Delikte im Bereich des Suchtgifthandles beging und sich gegenwärtig unverändert im Strafvollzug befindet, liegt ein Verhalten in Freiheit, welches auf einen allfälligen Gesinnungswandel hindeuten würde, gegenständlich nicht vor.
Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
3.5.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Serbien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würde. Ebensowenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, blieben unbestritten und wurden durch das vom Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides fortgesetzte strafbare Verhalten bestätigt. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, könnte angesichts der kontinuierlichen schwerwiegenden Delinquenz auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden (vgl. VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430 mwN). Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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