AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2168666.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und § 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 53 Abs. 3 Z 5 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 wurde ihm auf Grund seines Antrags vom 11.03.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und unter einem gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs mit 02.11.2004 in Rechtskraft.
Mit Urteil eines inländischen LG vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 75 StGB (versuchter Mord) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2016 in XXXX eine näher angeführte Person zu töten versuchte, indem er diese mit der linken Hand über die Schulter am Brustkorb packte, zu sich drückte, mit einem Klappmesser mit circa 7,5 cm Klingenlänge von hinten in den Rücken und in den Hals sowie - als das Opfer sich aus der Umklammerung lösen und sich zum Beschwerdeführer umdrehen konnte - in den linken Oberarm stach, wodurch dieses eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt, nämlich Stich- und Schnittverletzungen an der Halsvorderseite mit Beschädigung der rechten Unterkieferspeicheldrüse und des rechten Schulter-Zungenbein-Muskels, in der rechten mittleren Rückenregion auf Höhe der 9. Rippe, wobei aufgrund einer Flüssigkeitsansammlung in der Brusthöhle eine Blutung in der rechten Brustkorbhälfte diagnostiziert wurde, eine Durchschnittverletzung an der Streckseite des linken Oberarms mit Ein- und Ausstich und Beschädigung des darunterliegenden Muskels sowie streck- und daumenseitig und circa sieben Zentimeter oberhalb des Ellenhakens. Der Beschwerdeführer habe sein Opfer, während dieses auf seinem Handy konzentriert Kurznachrichten durchscrollte, ohne erkennbaren Anlass von hinten angegriffen. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei und dass der Beschwerdeführer bislang einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen hätte, obschon festzuhalten sei, dass eine Anklage wider seine Person im Jahr 2015 diversionell erledigt worden wäre; als erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer grausam und heimtückisch vorgegangen sei und kein nachvollziehbares Motiv erkennbar gewesen sei.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 26.04.2017, Zl. XXXX , wurde die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX auf vierzehn Jahre erhöht.
Infolgedessen wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 05.10.2017, GZ. W111 2168666-1/6E, hinsichtlich der Asylaberkennung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides ans BFA zurückverwiesen, weil ohne eine Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Fluchtgründen des BF und der Frage, ob die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nach wie vor aufrecht ist, eine Prüfung gemäß § 8 bzw. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht vorgenommen werden könne (Spruchpunkt II.). Dieses Erkenntnis wurde am 06.10.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluss des VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419-6, wurde die Revision gegen die Asylaberkennung zurückgewiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF durch das BFA am 27.03.2018 im Beisein seiner anwaltlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache in der Justizanstalt einvernommen. Dabei wurden eingangs 7 österreichische Geburtsurkunden seiner Kinder sowie ein B1-Deutsch-Zertifikat vom 10.05.2013 mit der Beurteilung "ausreichend bestanden" für den BF vorgelegt. Er gab auf Befragen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei nicht standesamtlich sondern nur traditionell verheiratet. Mit seiner aktuellen Frau habe er zwei Kinder und habe mit ihnen vor seiner Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Er sei in Tschetschenien davor bereits standesamtlich verheiratet gewesen. Seine geschiedene Ehefrau und ihre 5 Kinder würden ebenfalls in Österreich leben. Mit beiden Ehefrauen und ihren Kindern stehe er in regelmäßigem Kontakt. Er sei im Bundesgebiet bereits berufstätig gewesen (Sicherheitsfirma, Postzustellungen). Er habe im Bundesgebiet keine allgemeinen Fortbildungen besucht und Arbeitslosengeld bezogen. Er sei auch nicht in Vereinen aktiv gewesen. Mit den Kindern habe er Kampfsport betrieben. Er habe in Österreich zwei Freunde, dies seien Landsleute, welche in Österreich lebten. In der Justizanstalt werde er von der Familie (Frau, Kinder, Mutter, Geschwister) besucht. Seine geschiedene Frau sei zwei Mal da gewesen. Seine Mutter und sein Bruder hätten subsidiären Schutz in Österreich, seine Frau besitze eine Rot-Weiß-Rot-Karte, 6 seiner Kinder hätten den Asylstatus von ihm abgeleitet, das jüngste habe denselben Titel wie seine Frau. In der Russischen Föderation habe er zuletzt mit seiner (nun) geschiedenen Frau in XXXX gelebt. In der Russischen Föderation seien noch eine Tante, ein Onkel und weitschichtige Verwandte aufhältig. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er fühle sich dort nicht mehr integriert, er befinde sich seit dem 11.04.2004 in Österreich. Er besuche im Gefängnis einen weiteren Deutschkurs. Außerdem spreche er noch Russisch und Tschetschenisch. Zu seinen damaligen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er 2003 von Maskierten festgenommen und gefoltert worden sei, damit er einen Terroranschlag gegen die Russen gestehe und ein Dokument unterschreibe. Dies habe er nicht gemacht und hätte erschossen werden sollen, was er überlebt habe. Einen Tag danach sei er in einem Grab gefunden und zum Arzt gebracht worden. Eine Rückkehr in die Russische Föderation könne sehr gefährlich für ihn sein, da noch immer Menschen verschwinden würden. Sein Bruder sei seit 2001 vermisst. Er glaube, dass die damalige Gefährdung noch aktuell sei, weil vor zwei Jahren Russen in sein Heimatdorf gekommen seien und nach ihm und seinem Bruder gefragt hätten. Dies habe er von seiner Mutter erfahren, welche mit seiner noch dort ansässigen Cousine in Kontakt stehe. Wenn es nicht gefährlich wäre, wäre er mit § 133a (Strafvollzugsgesetz) ausgereist. Er werde in der Russischen Föderation gesucht, von russischen Soldaten. Den Grund würden sie ihm nicht nennen. Zum Vorhalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Teil der Russischen Föderation brachte er vor, dass man ihn überall finden könne. Der Krieg sei zu Ende, aber noch immer würden Menschen dort verschwinden. Nach den Gründen befragt, warum er nach der Haftentlassung nicht neuerlich straffällig werden würde, brachte er vor, 40 Jahre keine Straftat begangen und aus Selbstschutz gehandelt zu haben. Nach den Angaben des anwaltlichen Vertreters sei die Tat im Zuge eines Raufhandels geschehen. Der neue Freund seiner geschiedenen Frau habe ihn beschimpft und angegriffen, deshalb habe er so reagiert, er habe im Affekt gehandelt. Im April beginne er eine Anti-Aggressionstherapie im Gefängnis. Seine Familie habe auch eine private Therapie organisiert und bezahle diese. Im Gefängnis mache er eine Ausbildung zum Orthopädieschuhmacher. Er wolle in Österreich in Zukunft ein normales Leben führen und als orthopädischer Schuster arbeiten. Die anwaltliche Vertretung beantragte die Einvernahme der Mutter des BF als Zeugin zur noch immer aufrechten Bedrohung im Herkunftsstaat. Er telefoniere mit seinen Kindern und sie würden ihn besuchen.
Die Mutter des BF gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.04.2018 beim BFA als Zeugin zusammengefasst an, dass ihre Nichte ihr vor kurzem (telefonisch) gesagt habe, dass ständig Leute auch mitten in der Nacht nach dem BF fragen würden. Sie wisse nicht, warum die Behörden ein derartiges Interesse an ihrem Sohn hätten. Er sei kein einziges Mal zurückgekehrt. In der Russischen Föderation würden noch ihre zwei Schwestern und deren jeweils drei Kinder leben. Im Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation könne sie selbst ihn finanziell kaum unterstützen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2018 wurde dem BF subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) .
Dazu wurde u.a. festgestellt dass der BF mit Urteil eines LG wegen Mordes zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden sei, diese jedoch mit durch Urteil eines OLG auf 14 Jahre erhöht worden sei. Angesichts der besonderen Brutalität der Tat aus nicht erkennbarem Anlass lasse befürchten, dass er nach der Haftentlassung wiederholt straffällig werden und erneut schwere Straftaten gegen Leib und Leben seiner Mitbürger begehen werde, sodass er eine Gefahr für die Gemeinschaft sowie für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Unzweifelhaft sei er wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Er sei keiner Verfolgung durch die russischen Behörden oder Dritte ausgesetzt und könne eine Wiedereinreise in die Russische Föderation ohne Gefährdung seiner Person erfolgen. Er sei gesund und arbeitsfähig. Sei in der Russischen Föderation sozialisiert worden und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine aussichtlose Lage, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben. Er habe Angehörige im Herkunftsstaat. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er nicht standesamtlich verheiratet sei und sieben Kinder von zwei verschiedenen Frauen habe. Bis zur Inhaftierung habe er mit seiner aktuellen Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Mutter und sein Bruder lebten ebenfalls in Österreich. In den letzten 5 Jahren habe er zeitweise kurze Beschäftigungsverhältnisse gehabt und dazwischen wiederholt staatliche Leistungen bezogen. Weder sei er in einem Verein aktiv noch habe er Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern, sei sohin nicht in die österreichische Gesellschaft integriert. Sein Privat- und Familienleben werde nicht als schützenswert erachtet. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes werde auf die Feststellungen zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz verwiesen. Durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- oder Werteordnung zu unterwerfen und habe diese missachtet, in dem er ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Dies zeige, dass er gewillt sei bzw. es zumindest in Kauf nehme, durch sein Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sodass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Er sei als gemeingefährlich zu qualifizieren. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stelle jedenfalls ein Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft dar.
Zum Herkunftsstaat wurde wie folgt festgestellt:
"Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3 .2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3 .2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3 .2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml- Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3 .2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl.AA 3 .2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 21.6.2017
- CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 21.6.2017
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation -
State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoirussia-
state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a):
Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichtestaat/#
c24819, Zugriff 21.6.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c):
Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 11.7.2017
- Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,
https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuermoerder/
274.903.855, Zugriff 13.7.2017
- RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,
http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf , Zugriff
21.6.2017
- Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,
http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldiggesprochen ,
Zugriff 30.6.2017
1. Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation.
Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des
tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen
Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil
ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische
Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen,
Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist
Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber
walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der
Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt
Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der
russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das
vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des
föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten
Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war,
obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt
auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische
Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das
tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im
September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die
Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der
beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der
Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei
den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über
dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über
97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien
berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über
Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau
12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine
Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und
internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima
der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische
Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als
er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären,
Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern
des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine
Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident
Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-
Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur
aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher
Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren
gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl
berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf
Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen,
Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt
gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 28.6.2017)
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of
Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russiaputin/
26802368.html, Zugriff 21.6.2017
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:
Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/ , Zugriff
21.6.2017
1. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt
haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten
kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro,
der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung
vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den
Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von
Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk
Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15
Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri
verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte USUnternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter
Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den
Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg,
vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren
Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des
Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei
eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was
in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei
erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida,
sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf
Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen
4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere
Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien
durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen
17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet
damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999
bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet
konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über
Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle
am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51%
zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land
misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an
neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor
jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter
Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der
Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und
übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über
dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole
russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz
in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle
Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung
an internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer
Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen,
in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und
im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von
Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische
Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber
den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem
Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend
zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich
bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In
der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen,
die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert.
Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten
sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen
haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel,
Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu
gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad
sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind
der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und
Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG
14.3.2016).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus
koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von
Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej
Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um ISKämpfer
aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in
ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in
Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben
große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-
Adnani ein Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein
propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent
ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die
islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr
ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem Kalifen' Abu Bakr al-
Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im
islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in
Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am
Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den
sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen
Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als
lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan
Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den
er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der
IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen
Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren
Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern
zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015
wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung
des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers.
Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende
Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren
abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die legitime Regierung Syriens',
bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte
Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die
Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger
Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von
Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später
bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind
Russlands (SWP 10.2015).
Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS -
v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf
Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die
Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche
Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut
diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die
Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend
Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak
zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben
des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf
den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen
Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen
bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom
2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt
worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen
Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach
Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei
220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von
Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im
August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit
Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des
Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000
militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau
12.2016).
Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische
Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in
Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe
fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie
und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen
Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum
beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und
inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland
hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden
Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig
eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese
Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen
Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus
im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem
reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch
10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht
sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300
Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet
werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte
rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).
Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen
reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in
Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik
hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl
Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben
islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die
mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als
ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese
Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in
der Ukraine (FP 4.5.2017).
Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf
Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es
momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen
Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in
Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise,
de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-
SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017
- FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-inst-
petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017
- FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens,
http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/ ,
Zugriff 21.7.2017
- ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria:
An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-northcaucasus-
insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien,
http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/ , Zugriff
21.7.2017
- Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für
sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-
St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
21.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen
Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im
Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
1.1. Nordkaukasus allgemein
Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75
größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das
Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende
Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei
Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich
geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als
Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region
sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der
Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf
Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich
für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die
Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre
Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus
werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf
gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten
Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten
Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da
viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat
(IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische
Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten
vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung
zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-
Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine
Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte
der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber
inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert
Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im
Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu
in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete
Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind
zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt
(SWP 4.2017).
In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem
Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von
Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein
Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die
Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert,
die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber
kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den
Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche
Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie
Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen
und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu
verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen
Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden
Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die
Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist
die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und
Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt
wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der
Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der
Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in
den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren
deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).
Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten
Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun
Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben
Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs
Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische
getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-
Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum
keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).
Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt
Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202
davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184)
(Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt
Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet
(Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/ , Zugriff 18.7.2017
- Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of
2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/ , Zugriff 18.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im
Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017
1.2. Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in
der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind
dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender
Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl
auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem
jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP
4.2015).
2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117),
davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).
Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen
Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag,
den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im
Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den
mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach
Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die
Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel
erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den
Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist
direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen
zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).
Quellen:
- Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/ , Zugriff 18.7.2017
- Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag
getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-undsechs-
soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste
Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
18.7.2017
- Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in
Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zuanschlag-
auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff
18.7.2017
2. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die
Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug
zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der
Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung.
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und
lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese
neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber
ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache,
Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität,
Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen.
Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam
mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung
inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden,
vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig.
Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss
die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24
Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu
treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen
eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es
angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche
begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die
Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen
Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen
Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung
und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche
nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische
Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit
rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in
Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere
sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen"
Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur
ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar
2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in
diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF
10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen
Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und
des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll
so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der
Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In
Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische
Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht
zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle
Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich
hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der
Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der
Rebellen (EASO 3.2017).
NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von
Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in
Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt,
besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und
dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation -
State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoirussia-
state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:
Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/ , Zugriff
21.6.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for
2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 21.6.2017
Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die
Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer
Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz
und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft
und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19
Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen
Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des
Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres
Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes
Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und
Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017)
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden
Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v.a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber
Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die
damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella
Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des
Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu
einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen
Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer
Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten
massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der
Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich
Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er
angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung
geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der
Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen
Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der
Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen.
2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt
Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast
ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende
Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf
Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die
Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet.
Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September
2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und
Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-
Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und
protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im
September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen
Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse
Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA
24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die
Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen
verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich
offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle
russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet
Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw.
bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen
Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im
Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan,
Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor
einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus
besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger
wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten
Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur
Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder
des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur
Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und
andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW
12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche
Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von
Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter
Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die
Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden
ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine
Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf
zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die
Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise
eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch
in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss
auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische
wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten
werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und
Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt
und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der
illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die
Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert,
sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der
Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler
Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in
Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht,
dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind,
dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung
v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht
auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht
auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
(31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und
Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin
genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine
Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des
russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und
traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde
abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der
NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html , Zugriff 28.6.2017
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a):
Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichtestaat/#
c17903, Zugriff 28.6.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 28.6.2017)
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
3.1. Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch
tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen,
Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von
Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen
genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw.
Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten
und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert,
ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO
"Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten
Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).
In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher
politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in
der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem
Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter
beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand
gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen
Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten
Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende
tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich
sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so
Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die
Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des
Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).
Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im
Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von
Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch
Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW
12.1.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The
State of the World's Human Rights - Russian Federation,
http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html , Zugriff 28.6.2017
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 28.6.2017)
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette,
http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimirputin-
legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 28.6.2017
3.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische
Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die
Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle
stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen
vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber
Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet
würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische
Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass
die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven
islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter,
außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien.
Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins
Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren
Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften
angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die
zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der
Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign
Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen.
Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren.
Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu
werden (Landinfo 8.8.2016).
Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27
Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung
"Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die
tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde
vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter
bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian
Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im
Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung
auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden,
und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre
geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von
Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede
war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die
Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen,
handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um
Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete
das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von
Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).
[Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen
von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen
ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen
Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens.
Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch
zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen
Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr
aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden
auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen
bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so
beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung
von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren
Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form
des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den
Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und
die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der
Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und
Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien
und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht
bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat
sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit
dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend
zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren
Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und
"nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken
des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden
Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale
bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die
Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche
und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von
Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung
des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen
kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien
von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan
Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf
Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter
der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne
Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das
Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der
tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen
der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges,
erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter
https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der
am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben
tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des
Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches
Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und
Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen;
Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten
verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die
angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des
tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei;
es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als
sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur
Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber
nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen
beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den
Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011
stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer
Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass
russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise
darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder
tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht
gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon
ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der
Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren,
die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege
nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums
über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B.
Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer
illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer
bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht
anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur
Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im
Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland
gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Quellen:
- Caucasian Knot (25.1.2017):
[Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne
Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, Zugriff 11.7.2017
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and
the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and
false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to
Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014
and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-
01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.6.2017
- HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya,
http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf , Zugriff
10.7.2017
- Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf , Zugriff 11.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-
KA/ENTW/0014/2017, per Email
- ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben,
http://orf.at/stories/2398632 , Zugriff 11.7.2017
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von
Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russlandverfolgung-
von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalbdagestans.
pdf, Zugriff 30.6.2017
- Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosnyabgefackelt ,
Zugriff 30.6.2017
- Der Standard (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen,
http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen , Zugriff 11.7.2017
- SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff
30.6.2017
4. Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam,
Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der
Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche
(ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf
"Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen
"nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der
traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20
Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen
Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen
stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA
24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen,
müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der
Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings
bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt
es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies
bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen.
Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und
die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe
Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in
Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst
gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und
Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder
ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der
Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als
multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über
die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt.
Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man
Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des
protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte
Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren,
Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch
die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und
Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus
vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die
Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle
anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten,
Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita
bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den
christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie
eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im
europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).
2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem
landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des
Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in
Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und
Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nichttraditionellen"
Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen
(USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden
erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle
Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere
Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber
weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern.
Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive
Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden,
fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen
gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen
enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und
verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende
Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen
gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen
oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto
mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan
werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit
einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden
verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18
13.9.2016).
Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das
Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in
der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg
und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau.
Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der
Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren
Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die
Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse
20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die
Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in
Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit
Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation
- Forum 18 (13.9.2016): Russia: "Extremism" religious freedom survey, September 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/329706/470746_de.html , Zugriff 10.7.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c):
Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 11.7.2017
- ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria:
An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-northcaucasus-
insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017
- SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen
Föderation, http://www.swpberlin
org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 4.7.2017
- Die Presse (20.4.2017): Russlands Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://diepresse.com/home/ausland/welt/5204368/Russlands-Oberstes-Gericht-verbietet-
Zeugen-Jehovas, Zugriff 4.7.2017
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017):
2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-
2017.pdf, Zugriff 4.7.2017
- Zeit Online (20.4.2017): Oberstes Gericht verbietet Zeugen Jehovas,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-04/russland-zeugen-jehovas-verbotbeschlagnahmung-
besitz-extremismus, Zugriff 4.7.2017
4.1. Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell
eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim
Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche
Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des
Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme
der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu
verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht
verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In
Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch.
Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden.
Anhänger eines "nicht traditionellen" Islam, oder Personen mit Verbindungen zu
Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu
werden (USCIRF 26.4.2017).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines
Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in
der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft
auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits
sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische
Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche
Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte,
beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow
angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch
tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der
aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes,
wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für
Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich
gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es
Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation
19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die
sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des
Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus
dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten
bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den
Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere
auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange
Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen
nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen
eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die
Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016).
Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele
SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber
SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische
Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben
wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu
leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren
Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).
Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen
vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die
Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger
der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen
Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik
Tschetschenien: Sufismus
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop
Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
- GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (23.11.2011): Tschetschenien unter Despot
Kadyrow: Alltag in Angst, https://www.gfbv.de/de/news/tschetschenien-unter-despotkadyrow-
alltag-in-angst-2137/, Zugriff 10.7.2017
- ICG - International Crisis Group (16.3.2017): The North Caucasus Insurgency and Syria:
An Exported Jihad?, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-northcaucasus-
insurgencyand-syria-an-exported-jihad.pdf, Zugriff 10.7.2017
- Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried
out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews [tt_news]=42525&tx_t
tnews%5BbackPid%5D=756&no_cache=1, Zugriff 10.7.2017
- Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010,
http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf , in ACCORD
(1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation
von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-
8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html , Zugriff 10.7.2017
- ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
- USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(26.4.2017):
2017 Annual Report; Russia, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486731_russia-
2017.pdf, Zugriff 10.7.2017
5. Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben.
Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr
als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die
Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die
Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und
Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen
den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische
Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen
Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan,
Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist
die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen
Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2017c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer
Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die
Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende
Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen
im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der
Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen
Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für
Januar - Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter
Gewalttaten (AA 24.1.2017).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß.
Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und
religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am
stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als
"ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation
- GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c):
Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 11.7.2017
- Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In:
Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds
6. Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als
auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht
Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner
etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des
Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten
durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde
ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des
Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen.
Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer
Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren
lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer
Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach
Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den
Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor
Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr"
erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie
Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für
Pendler (US DOS 3.3.2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt.
Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert.
Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen
Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die
kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe
zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen
Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass
ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung
eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen
Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten
sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Russia,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia , Zugriff 11.7.2017
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for
2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 11.7.2017
6.1. Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine
temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen
Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig
werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als
90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn
jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass
vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das
Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: ). Voraussetzung für eine
Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf.
Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht
nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses,
insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich
einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt
für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht
außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum
kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der
Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich
ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen
Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder
selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die
Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch
regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in
nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA
12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden
Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde,
die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen
(General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St.
Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch
die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine
Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die
Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen
werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace
and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St.
Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die
Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg
werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen
aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge
ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem
Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in
Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in
andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen
ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die
Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen
könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer
Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge
könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt
werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im
FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine
größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich
dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person
woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es
schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter
registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
- BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation.
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and
the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and
false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to
Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014
and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-
01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017
- DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation -
residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-
3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 11.7.2017
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for
2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 11.7.2017
6.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der
Republik Tschetschenien
Bitte beachten Sie hierzu unbedingt das komplette Kapitel 20 (inkl. 20.1 - 20.3).
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der
öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010
lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist
anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den
Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000
Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine
Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands
lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere
Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den
südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500),
Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB
Moskau 12.2016).
Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch
hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut
Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben,
die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die
Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei
der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die
bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem
Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum.
Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt
über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die
tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die
tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das
tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen
Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen
Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich
empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden.
Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im
Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von
denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während
ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter
ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz
und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die
Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora
innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl
im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren
Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter
dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite
eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen
Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel
dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellenzum
Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau
sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren,
Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich
allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben,
dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den
föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere
Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen
Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und
dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des
politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die
oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende
ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik
des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der
Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen
Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen
Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische
Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht.
Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen
explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora
innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren
Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener
Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der
bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich
die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus
selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer
Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende
Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in XXXX , und Anfang April veranstaltete
die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein
moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein
ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem
Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen
russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie
nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat
so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als
erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse
mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von
Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen.
Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe
verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem
Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu
verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach
Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte
Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass
insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken
werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es
weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und
Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der
Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen
erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar
unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der
Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der
Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker,
die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch
in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht
sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau
präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten
Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA
24.1.2017).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische
Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St.
Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In
der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon
seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind
die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als
500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik
aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik.
Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region
aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang
zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger.
Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach
Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in
Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die
Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden
Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der
Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten
oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation
20.4.2011).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
- BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische
Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in
Tschetschenien
- DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and
the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and
false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to
Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014
and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-
01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016
- ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von
Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russlandverfolgung-
von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalbdagestans.
pdf, Zugriff 25.5.2016
7. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in
der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden:
Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in
Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die
russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese
Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die
zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein
Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen
sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes
registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von
Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst
und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der
Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen
Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung
informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft
genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich
rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls
unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später
wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft
genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den
österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern,
insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor
wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im
Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe
Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu
kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit
Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen
Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches
Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich
aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über
die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch
die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen
werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu
erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden
konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei
ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im
Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus,
einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen,
dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden
erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen
Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die
im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck
gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und
anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen
berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer
ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art
Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne
Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen
Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und
des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen
Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).
Quellen:
- Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation
- ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation"
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid u.a. ausgeführt:
"[...] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Die Feststellungen zu Ihrer Straftat ergeben sich zweifelsfrei aus dem Strafregisterauszug vom 03.08.2017 sowie aus den schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX .
[...] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Dass Sie bis 2004 im Staatsgebiet der Russischen Föderation lebten, ist unzweifelhaft dem Akteninhalt zu entnehmen. Logisch ist daher auch, dass Sie dort Ihre Sozialisierung erlebten und mit den Gebräuchen vertraut sind.
Es ist aufgrund Ihres langjährigen Aufenthalts in Ihrem Herkunftsstaat von sozialen Kontakten in diesem auszugehen, weshalb nicht zu befürchten ist, dass Sie in eine aussichtlose Lage geraten könnten. Auch andernfalls ist aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse und Ihrer körperlichen Konstitution nicht zu befürchten, dass Sie vollkommen hilflos wären, sondern wären Sie jedenfalls in der Lage sich selbstständig eine, wenn auch bescheidene, Existenz in Ihrer Heimat aufzubauen. Vorbringen, welches Zweifel daran wecken würde, erstatteten Sie nicht.
Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung eines Lebens oder seiner körperlichen Integrität ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem russischen Staatsgebiet auch kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt.
In Summe lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass Ihnen im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Gefährdung Ihrer Person droht. Festzuhalten ist, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes lediglich vorbrachten, dass Sie als Tschetschene Probleme gehabt hätten und man Sie deshalb hätte umbringen wollen. Hiezu ist anzumerken, dass allgemein bekannt ist, dass sich die Lage der Tschetschenen bzw. in Tschetschenien seit 2004 erheblich geändert hat und sich dies auch aus den Länderfeststellungen ergibt, bis zu Ihrer Haftentlassung mit einer weiteren Besserung der Situation zu rechnen ist und es Ihnen freisteht, überall in der Russischen Föderation Unterkunft zu nehmen, ohne ausschließlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit asylrelevanten Problemen konfrontiert zu sein.
Hinsichtlich dessen, dass Ihnen im Jahr 2004 der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ist fallbezogen anzumerken, dass das Bundesamt sowohl Sie als auch Ihre Mutter persönlich einvernahm und Sie so hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Bezugnehmend auf das von Ihnen und Ihrer Mutter - im Wesentlichen übereinstimmend -dargebrachte Bedrohungsszenario ist auszuführen, dass vorgebracht wurde, Sie wären im Jahr 2003 festgenommen und gefoltert worden. Außerdem habe man auf Sie geschossen und Sie in einem Massengrab bestattet, Sie hätten jedoch überlebt. Im Wesentlichen wird behauptet, Ihnen drohe nach wie vor asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Teilnahme am Tschetschenienkrieg. Hiezu ist Ihnen entgegenzuhalten, dass es laut den landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes (siehe S. 57 des LIB) keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen von Veteranen der Tschetschenienkriege durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden nach 2011 gibt und sich die Behörden auf die Verfolgung von IS-Kämpfern bzw. -Unterstützern konzentrieren. Die Befürchtung aufgrund Ihrer Teilnahme am Tschetschenienkrieg bzw. wegen damit im Zusammenhang stehender Ereignisse nunmehr Opfer von behördlichen Verfolgungshandlungen zu werden, erweist sich sohin als objektiv unbegründet. Sowohl Ihre Mutter als auch Sie hielten dem entgegen, Ihre Cousine habe Sie davor gewarnt zurückzukehren, da Sie nach wie vor von Soldaten gesucht werden würden. Dem ist Seitens der ho. Behörde zu entgegnen, dass unüberprüfbare angebliche Behauptungen von Angehörigen es nicht vermögen, die landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation zu entkräften bzw. deren Glaubwürdigkeit maßgeblich zu erschüttern und außerdem nach Ihrem eigenen Vorbringen die russischen Behörden ohnedies annehmen müssen, Sie wären im Jahre 2003 gestorben. Gründe, welche indizieren, dass Sie innerhalb der tschetschenischen Gesellschaft eine exponierte Stellung innehaben und daher im Gegensatz zu anderen Opfern der Tschetschenienkriege nach wie vor in Ihrem Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt seien, vermochten weder Sie noch Ihre Mutter darzulegen.
In Gesamtbetrachtung der Umstände hat das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche vermuten lassen, dass Ihr Leben oder Ihre körperliche Integrität gefährdet sind, und es ergaben sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Auch verfügen Sie über Angehörige zweiten Grades in der Russischen Föderation. Aufgrund des Umstandes, dass es amtsbekannt ist, dass die Familienbande in der tschetschenischen Kultur erheblich enger sind, als es beispielsweise in Österreich der Fall ist, kann das Bundesamt jedenfalls davon ausgehen, dass Ihre Verwandten Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr jedenfalls Unterstützung und - wenigstens kurzfristig - Obdach bieten würden, bis Sie sich selbst eine gesicherte Existenz - wenn auch auf bescheidenem Niveau - aufgebaut haben.
Es bestehen sohin Seitens der erkennenden Behörde keinerlei maßgebliche Zweifel daran, dass Sie in Ihrer Heimat durchaus Unterstützung erfahren werden und Sie nicht in eine aussichtslose Lage geraten würden.
Dass eine Wiedereinreise in die Russische Föderation gefahrlos erfolgen kann, ergibt sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, welche diesbezüglich unter Berufung auf vertrauenswürdige Quellen anführt, dass eine Wiedereinreise russischer Staatsangehöriger keinen rechtlichen Beschränkungen unterliegt und es bislang nicht bekannt ist, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen. Auch liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass russische Staatsbürger mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind.
[...] Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben gründen sich auf Ihre glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung zu Ihrem beruflichen Lebensweg beruht auf einer Priorierung im AJWEB. In den letzten fünf Jahren waren Sie bei insgesamt sechs verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und bezogen erhebliche Zeiträume Sozialleistungen.
Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit Ihres Privat- und Familienlebens - welches bereits alleine durch Ihren langjährigen Aufenthalt in einer Strafanstalt als erheblich getrübt anzusehen ist - ist auszuführen, dass Sie Ihre familiären Bindungen nicht davon abzuhalten vermochten, durch einen besonders grausamen und heimtückischen - versuchten - Mord aufzufallen. Auch steht fest, dass aufgrund Ihrer Delinquenz die Interessen der Allgemeinheit an Ihrer Außerlandesbringung allfällige gegenteilige Interessen Ihrer Person jedenfalls erheblich überwiegen. Wäre Ihnen selbst an der Fortsetzung Ihres Kontakts mit Ihrer Familie gelegen, so hätten Sie keinesfalls ein derartiges Verbrechen verübt; dass Ihnen aufgrund Ihrer Tat eine langjährige Haftstrafe drohen würde, musste Ihnen zum Tatzeitpunkt jedenfalls umfassend bewusst gewesen sein, jedoch war Ihnen dies offenkundig gleichgültig. Daran vermag auch der Umstand, dass Sie - wie der Besucherliste der JA XXXX entnommen werden kann - regelmäßig von Ihren Angehörigen besucht werden, nichts zu ändern. Ihr Familienleben kann jedenfalls hinkünftig einerseits durch Besuche in Ihrem Herkunftsstaat oder Drittstaaten, andererseits durch die modernen Medien aufrechterhalten werden, wodurch die räumliche Trennung eine erhebliche Relativierung erfährt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass Sie, befragt nach Ihrem Freundeskreis, angaben, Sie würden über zwei Freunde in Österreich verfügen, bei denen es sich um Landsmänner handelt. Das Bundesamt sieht es sohin - insbesondere in Anbetracht Ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet - als erwiesen an, dass Sie in die österreichische Gesellschaft nicht integriert sind und daran auch keinerlei Interesse haben. Auch gaben Sie selbst an, nicht gut Deutsch zu sprechen. Ihrer Behauptung, Sie seien als gut integriert anzusehen, weil Sie mit Menschen auf Deutsch kommunizieren könnten, ist entgegenzuhalten, dass die eklatante Missachtung der Rechtsordnung des Aufnahmestaates jegliche angebliche Integration schlechthin kontraindiziert.
[...] Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:
Die Feststellungen zur Erlassung des Einreiseverbots gründen sich auf die Gerichtsurteile, den Akteninhalt und Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet.
Aufgrund der besonders grausamen und heimtückische Tatbegehung, welche ohne erkennbare bzw. nachvollziehbare Motive erfolgte, kommt das Bundesamt nicht umhin, festzustellen, dass von Ihnen eine exorbitante Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht, haben Sie doch offenkundig keinerlei erkennbare Skrupel, Ihre Mitmenschen aus nichtigem Grunde zu ermorden. Dies ist als überaus schwerer Charaktermangel zu qualifizieren; nachdem keinerlei Gründe für die Tatbegehung erkennbar sind, kann auch keinesfalls ausgeschlossen werden, dass Sie erneut aufgrund derartiger Delinquenz auffallen, wie es beispielsweise bei einem sog. "Tyrannenmord" im Familienkreis der Falls ein könnte.
Festzuhalten ist auch, dass Sie vom Bundesamt zu Ihrer Tat befragt, angaben, es habe sich um eine Notwehrsituation gehandelt. Selbiges wurde auch von Ihrer Mutter vertreten. Diese Darstellung widerspricht diametral dem vom Landesgericht bzw. Oberlandesgericht XXXX dargestellten Lebenssachverhalt, wodurch feststeht, dass Sie sich nach wie vor als unschuldiges Opfer widriger Umstände sehen und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Ihrer Tat und Selbstreflexion nach wie vor nicht stattgefunden hat, was einmal mehr eine Fortsetzung Ihrer Delinquenz gegen Leib und Leben Dritter befürchten lässt. Das Oberlandesgericht XXXX führte in seinem Urteil hiezu im Übrigen wie folgt aus: "Entgegen der Berufung des Angeklagten kommt ihm keinesweges der Milderungsgrund des Geständnisses zu, da er tatsächlich nicht gestanden hat, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben. Der Angeklagte hat sich mit einer mit dem übrigen Beweisverfahren in keiner Weise in Deckung zu bringenden Notwehrsituation verantwortet (Ich war in Panik, wusste nicht was ich tun sollte, er hat zweimal mit Fäusten geschlagen ... ich hatte Sorge um mein Leben, ich habe mein Messer gezückt und beschlossen ihn ein bisschen am Oberarm zu verletzten - S 6 in ON 32).". Sie befleißigen sich sohin gegenüber dem Bundesamt erneut einer schlicht faktenwidrigen Verantwortung, welche bereits von den zuständigen Gerichten als bloße Schutzbehauptung qualifiziert wurde, was geradezu zu obigem Gedankenschluss führen musste.
Aus diesem Grunde konnte das Bundesamt zu keinen anderen Feststellungen gelangen, als dass eine weitere Delinquenz jedenfalls zu befürchten ist und Sie eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit sowie für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen.
[...] Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G i.d.g.F. zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid dazu ausgeführt, dass die Zuerkennung von subsidiärem Schutz infolge seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht in Betracht komme. Es drohe ihm keine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK im Herkunftsstaat, zumal sich die Behörden (im Herkunftsstaat) inzwischen auf den IS konzentrieren würden und seit 2011 keine Verfolgungshandlungen gegen Veteranen des Tschetschenienkrieges mehr erfolgt seien (zu Spruchpunkt I.). Die Zuerkennung besonderen Schutzes nach § 57 AsylG 2005 sei nicht geboten (Spruchpunkt II.). Zur Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass seine geschiedene Frau, seine Frau nach islamischem Recht und seine sieben Kinder im Bundesgebiet aufhältig seien. Angesichts seiner (Straf)tat überwiege das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet erheblich und überwiege unzweifelhaft, zumal sein Familienleben ua. durch seine langjährige Haftstrafe erheblich getrübt sei. Im Übrigen bestehe (danach) die Möglichkeit der Aufrechterhaltung dieses Familienlebens mit seinen Angehörigen durch moderne Medien, postalischen Kontakt und Treffen außerhalb des Schengenraumes. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er weder in Vereinen aktiv sei, noch über österreichische Freunde verfüge und auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen am österreichischen Arbeitsmarkt ersichtlich seien. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder eine berufliche Integration seien nicht erkennbar und spreche auch seine Verurteilung wegen des Verbrechens des Mordes, wodurch er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, gegen seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Durch seine Tat stehe fest, dass er keinerlei Skrupel habe, seine Interessen durch brutale Gewalt durchzusetzen und liege auch keine soziale Integration in die österreichische Gesellschaft vor. Zwar stelle eine Rückkehrentscheidung -so wie ein Einreiseverbot- einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, jedoch sei dieses ohnehin durch seine langjährige Haftstrafe erheblich getrübt. Angesichts der Schwere seiner Straftat und seines Gefährdungspotentials wiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit erheblich höher als sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich. Seinen Angehörigen und Freunden sei es unbenommen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen oder mit ihm in Kontakt zu bleiben oder ihn dort allenfalls finanziell zu unterstützen (Spruchpunkt III.). Mangels Vorliegens von Umständen im Sinne des § 50 FPG sei seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig (Spruchpunkt IV.). Infolge nicht feststellbarer Gründe im Sinne von § 55 FPG sei die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden (Spruchpunkt V.). Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG seien auf Grund seiner Verurteilung gegeben. Infolge des von ihm gesetzten Verhaltens sei von einem offenkundigen Charaktermangel und der Fortsetzung seiner Delinquenz gegen die körperliche Integrität Dritter auszugehen und damit von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr. Wegen der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens sei auch die Annahme gerechtfertigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei festgestellt worden, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Art. 8 EMRK nicht verletze. Daher müsse unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 3 FPG ebenfalls davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiege. Das Einreiseverbot sei daher zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMKR genannten Zieles dringend geboten (zu Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des anwaltlichen Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zu der von der Behörde befürchteten neuerlichen Straffälligkeit des BF nach seiner Haftentlassung besonders gegen Leib und Leben seiner Mitbürger wurde ausgeführt, dass sich die Behörde offensichtlich eines Textbausteines bediene, welcher bei Straftaten gegen Leib und Leben formelhaft verwendet würde. Zwar sei der BF wegen versuchtem (und nicht wegen vollendetem) Mord letztlich zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt worden, jedoch sei er zuvor vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden, worauf er sich mit einem Klappmesser verteidigt habe, was als versuchter Mord gewertet worden sei. Die Behörde sei allerdings verpflichtet gewesen, sich mit den Begleitumständen auseinander zu setzen, es habe sich insbesondere um keinen Angriff auf eine völlig wehrlose Person gehandelt, sondern habe diese den BF angegriffen. Die verhängte Freiheitsstrafe sei beim Verbrechen des Mordes als äußerst milde zu betrachten, was aus seinem bis dahin völlig ordentlichen Lebenswandel resultiere. Ferner sei der BF zum Tatzeitpunkt bereits 40 Jahre alt und bis dahin unbescholten gewesen. Allein daraus ergebe sich, dass er keine gefährliche Person sei, die eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würde, vielmehr handle es sich um einen einmaligen Vorfall. In Anbetracht der Unbescholtenheit bis zum 40. Lebensjahr, der Berufsausbildung während der Strafhaft zum Orthopädieschuhmacher sowie zweier Anti-Aggressionstherapien sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der BF nach seiner Haftentlassung keinesfalls mehr strafbar machen werde. Er wolle für seine 7 Kinder da sein und für sie sorgen. Eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation würde seine Familie zerstören, weshalb der bekämpfte Bescheid massiv gegen Art. 8 EMRK verstoße. Die belangte Behörde habe seine sehr intensiven familiären Bindungen in Österreich außer Acht gelassen: Er sei verheiratet, habe sieben Kinder und keine Verwandten mehr in seiner früheren Heimat. Er spreche gut Deutsch auf dem Niveau B1 und besuche weitere Deutschkurse im Gefängnis. Zudem sei er in Österreich sehr gut integriert, als er bereits seit 14 Jahren hier lebe und eben bis 2016 völlig straffrei gewesen sei. Die Behörde habe dieser weitgehenden Integration in Österreich überhaupt nicht Rechnung getragen. Er habe intensive familiäre Bindungen in Österreich, hingegen überhaupt keine mehr zum Herkunftsstaat. Außerdem habe die Behörde die Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Der Bescheid verstoße gegen Art. 3 EMRK. Die Mutter des BF habe als Zeugin glaubwürdig bestätigt, dass der BF ihre in der Heimat lebende Nichte mitgeteilt habe, dass der BF im Herkunftsstaat oft mitten in der Nacht von Leuten gesucht werde. Die Behörde sei auf diese Zeugenaussage nicht einmal eingegangen, sondern habe es vielmehr unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 03.06.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die standesamtliche Eheschließung des BF am 12.06.2019 mit seiner bisherigen Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , einer russischen Staatsangehörigen, bekanntgegeben.
Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters vom 30.08.2019 wurde die ehestmögliche Mitteilung des Verfahrensstandes sowie Bekanntgabe allenfalls noch benötigter Unterlagen erbeten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 wurde dem BF gemäß §§ 7, 12 AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er 2003 von den russischen Behörden zu einem Geständnis über von ihm nicht begangene Terroranschläge hätte gezwungen und infolge seiner Weigerung erschossen werden sollen. Er sei verletzt in einem Grab gefunden und ins Krankenhaus gebracht worden. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens wurde offenbar schon wegen der sich über das gesamte Staatsgebiet erstreckenden Hoheitsgewalt der russischen Behörden nicht angenommen.
Der BF wurde mit Urteil eines LG vom 29.09.2016 wegen §§ 15, 75 3StGB (versuchter Mord) zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines OLG vom 26.04.2017 wurde die Freiheitsstrafe auf 14 Jahre erhöht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2017, Zl. W111 2168666-1/6E, wurde ua. der Beschwerde gegen die Asylaberkennung infolgedessen als unbegründet abgewiesen; dieses erwuchs am 06.10.2017 in Rechtskraft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Der BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihm noch im gesamten Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der Behörden oder privater Personen drohen würde. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat außerhalb Tschetscheniens aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, im Verfahrensgang unter Punkt I. wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Der 43-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Herkunftsland noch Verwandte (Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen) und verfügt dort auch über einen Bekanntenkreis (Schulkollegen, Nachbarn). Er kennt die Gegebenheiten im Herkunftsstaat und beherrscht auch zwei Landessprachen (Tschetschenisch und Russisch) seines Herkunftsstaates auf hohem Niveau.
Ein Aufenthaltstitel nach dem NAG ist dem BF nie zugekommen.
Der BF lebte bis zu seiner Inhaftierung mit der auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte bis 19.10.2020 in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX , geb. XXXX , und zwei gemeinsamen Kindern, wovon eines über den BF asylberechtigt ist, im gemeinsamen Haushalt. Seine geschiedene Gattin und seine fünf ersten Kinder leben ebenfalls in Österreich und sind über den BF asylberechtigt. Seine Mutter und sein Bruder sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
Am 12.06.2019 hat er mit seiner bisherigen Lebensgefährtin, einer russischen Staatsbürgerin, eine standesamtliche Ehe in Österreich geschlossen.
Seine beiden Freunde sind in Österreich aufhältige Landsleute, zu österreichischen Staatsbürgern hat er keine sozialen Beziehungen geknüpft. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er hat mit seinen Kindern Kampfsport betrieben.
Er konnte ein Deutschzertifikat vom 10.05.2013 auf dem Niveau B1 vorlegen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme am 27.03.2018 war dennoch erforderlich. Er besucht im Gefängnis einen weiteren Deutschkurs und absolviert dort eine Ausbildung zum Orthopädieschuhmacher. Außerdem unterzieht er sich dort zwei Anti-Aggressionstherapien.
Der BF konnte trotz seines über 15-jährigen Aufenthalts in Österreich am Arbeitsmarkt bisher nicht nachhaltig Fuß fassen, sondern ist in den letzten fünf Jahren immer nur für kurze Zeit und bei verschiedenen Firmen einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezog überwiegend staatliche Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe).
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang - insbesondere die Länderfeststellungen - der Entscheidung zugrundgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen decken sich im Ergebnis mit dem vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid und ergeben sich aus dem Inhalt der vom Bundesamt zur im Spruch genannten Zahl vorgelegten Akten.
Die Feststellung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die dafür maßgeblichen Gründe resultiert aus der genannten Entscheidung des Bundesasylamtes und den Angaben des BF am 27.03.2018 beim BFA. Jene zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und sein Religionsbekenntnis basieren ebenfalls auf seinen Angaben vom 27.03.2018 beim BFA und dem vorliegenden Akteninhalt.
Die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren ergibt sich aus den im Akt einliegenden bezughabenden Gerichtsurteilen bzw. aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten oder sonstigen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland außerhalb Tschetscheniens ergeben sich aus den vom Bundesamt herangezogenen Länderdokumenten zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien, wonach das Hauptaugenmerk der russischen Behörden nun im Wesentlichen IS-Kämpfern/Unterstützern und Personen, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, gilt.
Dafür spricht auch das Faktum, dass noch Verwandte des BF (Onkel, Tanten und Cousins und Cousinen) offenbar ohne Probleme in Tschetschenien leben. Dass der BF nach wie in seinem Heimatort in Tschetschenien von "Russen" gesucht wird, ist aber auch deshalb nicht glaubhaft, weil diese nach seinem Fluchtvorbringen bereits davon ausgingen, dass er nicht mehr am Leben ist. Es ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die russischen Behörden -noch dazu nach mehr als 10 Jahren- noch bzw. wieder nach dem BF suchen würden. Außerdem werden nach den Länderfeststellungen die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Das Vorbringen vom 27.03.2018, dass der BF aktuell von "russischen Soldaten" gesucht würde, ist daher auch deshalb nicht glaubhaft. Da der BF nach den Angaben seiner Mutter zudem seit 2004 nicht mehr in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, ist ferner nicht ersichtlich bzw. schlüssig nachvollziehbar, aus welchem Grund die russischen Behörden aktuell nach dem BF suchen sollten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass via Interpol nach dem BF gefahndet wird. Sein diesbezügliches Vorbringen und die diesbezüglichen Angaben seiner Mutter sind daher nicht glaubhaft.
Abgesehen davon hat sich nach den Ausführungen des BFA die Lage im Herkunftsstaat seit 2011 maßgeblich und nachhaltig verändert und ist aktuell eine Verfolgung des BF von russischen Behörden außerhalb Tschetscheniens wegen einer ihm 2003 persönlich unterstellten Beteiligung an einem Terroranschlag gegen die Russen nicht mehr zu erwarten, da die Behördenorgane ihn zum einen damals bereits für tot gehalten haben und zum anderen die Zahl von Terroranschlägen durch die tschetschenische Aufstandsbewegung in der russischen Föderation 2014/2015 drastisch zurückging. Nach den Länderfeststellungen hat das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner wird rigoros vorgegangen. Kadyrows Macht ist jedoch auf Tschetschenien begrenzt. In Tschetschenien beklagen NGOs weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane (Folter, Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, rechtswidriges Festhalten von Gefangenen, Fälschung von Straftatbeständen) bei Straflosigkeit der Verantwortlichen. Nach Einschätzung der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen: 1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt jedoch im Internet zahlreiche neuere Berichte über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus. 2. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (zB via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. [Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation] oder gemäß § 208 Z 2 2. [Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der FR widersprechen] des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Bestimmungen allerdings auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen.
Der BF hat am 27.03.2018 beim BFA nicht ausdrücklich vorgebracht, selbst einen Terroranschlag gegen die Russen verübt zu haben, bzw. ist auch nicht hervorgekommen, dass die russischen Behörden via Interpol nach ihm fahnden würden, sodass er -auch nach Einschätzung des BVwG- im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens der russischen Behörden nicht zu befürchten hat.
Die Feststellungen zu den persönlichen (privaten und familiären) Verhältnissen des BF im In- sowie im Herkunftsland ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA (Einvernahme am 27.03.2018 ) und der Zeugenaussage seiner Mutter am 10.04.2018.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben beim BFA am 27.03.2018. Darüber hinaus hat der BF Verwandte in der Russischen Föderation, welche ihn zumindest anfänglich finanziell unterstützen könnten, ebenso wie seine in Österreich aufhältigen Verwandten.
Zudem besteht in der Russischen Föderation nach den Länderfeststellungen ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem; danach haben Arbeitnehmer mit einem Behindertenstatus das Recht auf eine Behindertenrente, welche auf die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters gewährt wird. Ferner kann der BF Arbeitslosenunterstützung und eine kostenfreie Unterkunft beantragen. Außerdem sind nach den Länderberichten alle Leiden in der Russischen Föderation kostenlos behandelbar und Medikamente bzw. sämtliche Wirkstoffe dort erhältlich, auch verschiedene psychiatrische Behandlungen zB. für PTBS sind landesweit, aber va. in Moskau verfügbar. Auf Grund der Bewegungsfreiheit im Land besteht für alle Bürger der Russischen Föderation die Möglichkeit, sich bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in einen anderen Teil der russischen Föderation zu begeben. Dies sind die Möglichkeiten, welchen auch anderen Russischen Staatsbürgern in derselben Situation zur Verfügung stehen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Das BVwG vertritt ferner die Auffassung, dass dem BF unter diesen Umständen die tatsächliche Möglichkeit zukommt, eine allenfalls in Zukunft noch erforderliche medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen und dass er in der Lage ist, diese auch real zu erreichen, zumal er auch über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt, welche ihn dabei unterstützen könnten.
Die Feststellungen zum Nichtbestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine im Hinblick auf die Erteilung des Status des subsidiär schutzberechtigten relevante Gefährdung des BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ergibt sich aus den herangezogenen Länderdokumenten, sowie seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am 27.03.2018 bzw. der Zeugenaussage seiner Mutter am 10.04.2018. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden beweiswürdigenden Ausführungen kann eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht erblickt werden.
Hierzu ist weiters zu bemerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurden in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde vom BF noch ausdrücklich bestätigt, dass er den Dolmetscher in der Einvernahme am 17.03.2018 (AS 381) einwandfrei verstanden habe. Das Protokoll wurde zudem vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 382).
Es wurden bis dato auch keine ärztlichen Befunde oder sonstige aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Vom BF wurde zudem in der Einvernahme beim BFA seine Einvernahmefähigkeit bestätigt (vgl. As 374).
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Personen russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, allein deswegen im Herkunftsland generell Verfolgungshandlungen seitens von Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt wären.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass seitens des arbeitsfähigen und der russischen Sprache mächtigen BF auch keine nachvollziehbaren Gründe dargetan werden konnten, die eine Wohnsitznahme des BF in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zB. in Moskau unzumutbar erscheinen lassen würden.
Die zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien getroffenen Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach (sogar) die Situation im Nordkaukasus- trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, X v. Germany).
Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht zudem auch zweifelsfrei hervor, dass sich die Sicherheitslage seit dem offiziellen Ende des Tschetschenien-Krieges im Jahr 2009 wesentlich und nachhaltig geändert hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die getroffenen Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach laut Bericht der österreichischen Botschaft vom Juli 2017 auch keine Hinweise auf eine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden konnten und die gesetzlichen Regelungen zur Fahndung nach zahlreichen Personen seitens russischer Behörden in der Praxis auf Personen abzielen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte bzw. im Ausland aktiv für den sog. IS kämpfen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Aus den Länderfeststellungen lässt sich jedoch auch keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen tschetschenischen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Dies entspricht im Übrigen bisher auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation selbst im Nordkaukasus (inklusive Tschetschenien) - trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, X v. Germany). Dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen zwischenzeitig auch vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus auszugehen ist.
Darüber hinaus wurden in der Beschwerde aber auch keine Berichte dargetan bzw. auf solche verwiesen, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu der vom Bundesamt getroffenen Situationseinschätzung darzutun.
Zu seiner Integration konnte der BF ein Deutschzertifikat vorlegen. Seine bisher nicht durchgehende Teilnahme am Arbeitsmarkt und sein überwiegender Arbeitslosengeldbezug in den letzten fünf Jahren in Österreich ergibt sich aus dem bezughabenden Versicherungsauszug sowie aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem BFA.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2017, GZ. W111 2168666-1/6E, wurde die Beschwerde ua. gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 ASylG 2005 (unter Spruchpunkt I.) des Bescheides des BFA vom 04.08.2017 als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass [...] "versuchter Mord gemäß §§ 15, 75 StGB abstrakt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG darstellt. Auch konkret wurde die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur qualifiziert. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zufolge der Erwägungen des Oberlandesgerichts XXXX in seiner Rechtsmittelentscheidung vom 26.04.2017, Zl. XXXX (mit welcher die gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von 10 auf 14 Jahre erhöht wurde), heimtückisch gegen sein Opfer gehandelt hätte, indem er dieses - ohne erkennbaren Anlass während es Kurznachrichten auf seinem Handy las - von hinten mit mehreren Messerstichen attackierte. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren, so die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts XXXX , mit einer mit dem übrigen Beweisverfahren keineswegs in Einklang zu bringenden Notwehrsituation verantwortet und sich nicht geständig gezeigt. Da bis zuletzt kein vernünftiges oder nachvollziehbares Motiv hätte genannt werden können, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Anlass ein derart schweres Verbrechen begangen hätte. Eine positive Zukunftsprognose wurde im konkreten Fall ausgeschlossen und war aufgrund der dargestellten Umstände der Tatbegehung weiterhin von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft auszugehen, weshalb auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG als erfüllt erachtet wurden."
Dieses Erkenntnis ist bereits am 06.10.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die an den VwGH dazu erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 14.02.2018 zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) unter Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides:
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend.
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, wonach der gesunde, erwachsene und arbeitsfähige BF mit Arbeitserfahrung als Zusteller und Sicherheitsbediensteter, der über Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) und Bekannte (Schulkollegen, Nachbarn) im Herkunftsstaat verfügt, in der Russischen Föderation sozialisiert wurde und zwei Landessprachen (Russisch und Tschetschenisch) auf muttersprachlichen bzw. hohem Niveau beherrscht, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der russischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Auch finden sich keine Hinweise auf eine im Allgemeinen schlechte oder unzureichende medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat. Dazu ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Das BVwG geht davon aus, dass der BF durch eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt aktiv beitragen und allenfalls -zumindest anfänglich- auf finanzielle Unterstützung seiner in Verwandten in Österreich und im Herkunftsstaat zurückgreifen kann.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Insoweit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (humanitärer Aufenthaltstitel):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der BF hält sich seit März 2004 als Asylwerber und seit Oktober 2004 als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Der BF befindet sich seit März 2004 im Bundesgebiet. Der dem BF im Oktober 2004 zuerkannte Status eines Asylberechtigten wurde ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Oktober 2017 rechtskräftig aberkannt. Subsidiärer Schutz war nicht zu gewähren (zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und die Voraussetzungen des § 57 AsylG liegen ebenfalls nicht vor (zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01).
Abhängigkeit ist im Sinn eines tatsächlichen Angewiesenseins zu verstehen, etwa dass eine Person aufgrund ihres schlechten körperlichen Zustandes, jungen Lebensalters oder Unselbständigkeit tatsächlich auf die Betreuung oder Unterstützung eines Angehörigen angewiesen ist, anderenfalls das Fortkommen nicht gesichert wäre. Andererseits hängt die Beantwortung der Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, aber auch unabhängig von einer isolierten Betonung des Gesichtspunktes der "Abhängigkeit" nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Vgl. dazu auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). So können auch besondere Umstände", wie etwa eine psychische Abhängigkeit, sich aus einer neuerlichen Trennung für den betroffenen Angehörigen ergebende gesundheitliche Folgen oder die benötigte Unterstützung durch den Angehörigen bei der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder, für ein Familienleben unter Erwachsenen sprechen (Vgl. dazu etwa VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).
In einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, hängt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, von den Umständen der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab. Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Fremden und ob Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise vorangegangene Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. 02.08.2001, Fall Boultif, 54.273/00; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).
Im Übrigen sind aber nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, dann jedenfalls unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu EGMR 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99, Rz. 97; EGMR 15.06.2006, Shevanova gegen Lettland, Nr. 58822/00, Rz. 67, EGMR 22.06.2006, Kaftailova gegen Lettland, Nr. 59643/00, Rz. 63, EGMR 12.06.2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 47486/06, Rz. 31 ff) und im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gleichfalls zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005, beispielhaft auf eine Reihe von Entscheidungen hingewiesen, mit welchen zum Ausdruck gebracht wurde, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen u.a. das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001, sowie VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054).
In diesem Sinn ist auch auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, Zl. 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Auch eine lange legale Aufenthaltsdauer von über 15 Jahren sowie niedergelassene Ehepartner und minderjährige Kinder stehen grundsätzlich - bei erheblicher Kriminalität - einer Abschiebung nicht entgegen (vgl. dazu etwa EGMR 23.10.2018, Zl. 55470/10, Salija gegen Schweiz; EGMR 25.04.2017, Zl. 41697/12, Krasniqi gegen Österreich; EGMR 15.11.2012, Zl. 52873/09, Shala gegen Schweiz). Laut der Judikatur des EGMR sind in solchen Konstellationen insbesondere die Schwere der Delikte, das Alter bei deren Begehung, die Dauer des Aufenthalts, das Verhalten nach den jeweiligen Verurteilungen sowie soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen zum Aufenthalts- und Herkunftsland in einer Interessensabwägung zu berücksichtigen (vgl. etwa EGMR 01.06.2017, Zl. 30441/09, Külecki gegen Österreich, Rz. 40)
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
Der BF hält sich seit März 2004, sohin seit über 15 Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist als Erwachsener nach Österreich gekommen. Sein Aufenthalt war bis zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter, der ihm im Oktober 2004 zuerkannt wurde, im Oktober 2017 rechtmäßig. Ihm ist nie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zugekommen.
Der BF hat im Bundesgebiet ein besonders schweres Verbrechen (versuchter Mord) begangen. Da er dieses Verbrechen gegen Leib und Leben noch dazu ohne erkennbaren oder nachvollziehbaren Grund - also aus nichtigem Anlass - und besonders grausam und heimtückisch begangen hat, ist die Tat im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter und das Ausmaß der tatsächlich verhängten Strafe schon als schwer einzustufen. Noch dazu war der BF weder minderjährig noch ein junger Erwachsener, als er die Straftat begangen hat. Zwar war er bis dahin gänzlich unbescholten, jedoch muss angesichts der offenbar äußerst hohen Gewaltbereitschaft und Heimtücke des BF sowie des Umstandes, dass er trotz seines über 15-jährigen Aufenthaltes kaum Arbeitszeiten nachweisen kann, davon ausgegangen werden, dass der BF nach seiner Haftentlassung selbst nach zwei Anti-Aggressionstherapien auch ohne besonderen Grund wieder straffällig werden wird, sodass auch das BVwG im vorliegenden Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen kann. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2017, GZ. 111 2168666-1/6E, wurde die Auffassung vertreten, dass vom BF eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht.
Zu seiner Integration ist anzumerken, dass der BF trotz seiner sehr langen Aufenthaltsdauer zwar ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 vom Mai 2013 vorlegen konnte, aber dennoch die Beiziehung eines Dolmetschers im Verfahren erforderlich war. Weites konnte der gesunde und arbeitsfähige BF trotz einer über 15-jährigen Aufenthaltsdauer keine signifikanten Zeiten legaler Erwerbstätigkeit nachweisen, sondern hat in den letzten fünf Jahren überwiegend kurze und geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und im überwiegenden Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen. Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern oder Mitgliedschaften bei Vereinen oder Organisationen hat er nicht vorgebracht. Seine beiden Freunde sind in Österreich aufhältige Landsleute. Eine gute Integration und soziale Verfestigung kann sohin bereits unter diesem Aspekt völlig ausgeschlossen werden.
Was das Familienleben des BF im Inland betrifft ist festzustellen, dass sich seine Ehefrau, insgesamt sieben minderjährige Kinder im Alter von 15 bis 3 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, wobei er von seiner ersten Frau geschieden ist, aber den Kontakt zu ihr und den fünf gemeinsamen Kindern aufrecht erhalten hatte. Der gemeinsame Haushalt mit seiner zweiten Ehefrau und deren beiden Kindern besteht seit der Inhaftierung des BF am 29.05.2016 nicht mehr. Zwar erhält der BF in der Strafhaft oft Besuch von seinen Verwandten, von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK wird unter diesen Umständen jedoch nicht mehr auszugehen sein. Die Aufrechterhaltung eines Familienlebens zu seiner Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, und seinen minderjährigen Kindern, wie auch zu seinen übrigen in Österreich aufhältigen Verwandten, ist ihm unter den gegebenen Umständen über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel bzw. nach seiner Haftentlassung und Rückkehr durch Besuche in Drittstaaten (etwa in Weißrussland) möglich und angesichts der von ihm verübten Straftat in der vorliegenden Konstellation letztlich auch zumutbar (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063).
Der BF hat zudem auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, seine Schulbildung absolviert, dessen Landessprachen er spricht und den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, nicht verloren. Zudem besteht auch durch den Umstand, dass sich ein Onkel, Tanten, Csousins und Cousinen im Herkunftsland aufhalten, noch ein familiärer Bezug.
Somit kann angesichts der besonders schweren Straffälligkeit sowie des Umstandes, dass er trotz eines über 15-jährigen Aufenthalts die Zeit nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, in Summe nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), zu geben ist.
Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (freiwillige Ausreise -Frist):
Gemäß § 55. (1) FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Es sind keine besonderen Gründe zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen, sodass diese zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Die belangte Behörde erließ gegen den BF aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB wegen versuchtem Mord ein unbefristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Z 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl. VwGH 08.11.2006, Zl. 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.
Die konkrete Straftat, für deren Begehung der BF gerichtlich verurteilt wurde, sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden bereits ausführlich im Verfahrensgang dargetan.
Der BF wurde mit Urteil eines LG vom 29.09.2016 gemäß § 15, 75 StGB wegen versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, welche mit rechtskräftigem Urteil eines OLG vom 26.04.2017 auf 14 Jahre erhöht wurde, weil der BF die besonders grausame und hinterhältige Tat aus nichtigem Anlass begangen und nicht gestanden hat.
Er wurde damit wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt und ergibt sich aus den Urteilen, dass der BF offenbar sehr gewaltbereit ist. In dieses Bild fügen sich auch seine Angaben über von ihm im Gefängnis zu besuchende Anti-Agressionstherapien.
Der im § 53 Abs. 3 Z 5 FPG genannte Tatbestand ist infolge der strafrechtlichen Verurteilung des BF erfüllt.
Die Erfüllung bereits dieses Tatbestandes indiziert schon gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Weiters ist festzuhalten, dass der BF in der nun vorliegenden Beschwerde in nicht glaubwürdiger Weise wiederum eine andere Rechtfertigung für seine Straftat vorbringt, nämlich dass er zuvor vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden wäre, worauf er sich mit einem Klappmesser verteidigt hätte. Dies steht allerdings im Widerspruch zu seiner Rechtfertigung im Verfahren vor dem OLG, wo er angab, das Opfer hätte ihn mit Fäusten attackiert, worauf er diesen mit dem Messer habe verletzen wollen. Bereits diese Rechtfertigung wurde schon damals nicht als zutreffend erachtet. Vielmehr ging das OLG davon aus, dass der BF bis zuletzt kein vernünftiges oder nachvollziehbares Motiv für seine (besonders grausame und heimtückische) Tat habe nennen können und somit aus nichtigem Anlass ein derart schweres Verbrechen begangen habe. Schon deshalb ging das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der Allgemeinheit sowie einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch den BF aus.
Infolge dessen musste aber auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen beziehungsweise konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nach der Verbüßung seiner 14-jährigen Strafhaft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, hat der BF in Österreich durch seine Ehefrau, seine geschiedene Gattin und seine sieben minderjährigen Kinder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Darüber hinaus leben auch noch seine subsidiär schutzberechtigte Mutter und sein subsidiär schutzberechtigter Bruder in Österreich. Der BF selbst befindet sich seit 29.05.2016 in Haft, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern liegt seither nicht mehr vor. Sonstige nennenswerte Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur sind nicht hervorgekommen. Der BF verfügt weder zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, hat aber seinen bisher über 15-jährigen Aufenthalt nicht dazu genützt, Kontakte mit Österreichern zu knüpfen und sich sozial zu integrieren oder über einen signifikanten Zeitraum einer legalen Erwerbstätigkeit - nicht nur im geringfügigen Umfang- nachzugehen und für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie selbst zu sorgen. Vielmehr hat er in den letzten fünf Jahren überwiegend Arbeitslosengeld bezogen. Daran ändert auch seine nun im Gefängnis begonnene Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und der Besuch von weitern Deutschkursen nichts. Aufgrund des vom BF begangenen besonders schweren Verbrechens war den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleit im Bundesgebiet (siehe zur Interessenabwägung im Rahmen des Privat- und Familienlebens zur Rückkehrentscheidung).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074).
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Strafhaft, sodass keine Zeit des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Hinzu kommt noch die soziale Situation des BF, der zudem trotz über 15-jährigem Aufenthalt keine nachhaltige berufliche Integration aufweisen konnte.
Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen.
Die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes erscheint angesichts des von ihm aus nichtigen Gründen begangenen besonders schweren Verbrechens gegen Leib und Leben und angesichts des Strafausmaßes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe auch nicht als zu hoch (vgl. dazu BVwG vom 01.08.2019, W103 2133170-2).
Das verhängte Einreiseverbot erweist sich unter Bedachtnahme auf all diese Gründe in Summe als nicht unverhältnismäßig und auch nicht zu hoch. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des langen und rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. Im Hinblick auf den Umstand, dass er die Straftat als Erwachsener begangen hat, wobei ihn auch sein familiäres Umfeld nicht davon abhalten konnte, sowie sein fortgeschrittenes Alter und seiner letztlich durch verabsäumte vertiefte Integrationsbemühungen entstandenen sozialen Situation erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des BF sehr hoch. Daher war die Dauer des verhängten Einreiseverbotes letztlich als angemessen zu erachten (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080).
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so wurden darin die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Feststellungen, die bereits vom Bundesamt im bekämpften Bescheid getroffen wurden, weder substantiiert bestritten, noch ist sie diesen sonst in einer ausschlaggebenden Weise entgegengetreten worden. Auch findet sich in der Beschwerde kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von § 24 Abs. 2a AsylG 2005 gegeben (vgl. dazu etwa VwGH 15.05.2019, Zl. 2019/14/0084)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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