BVwG W197 1261294-2

BVwGW197 1261294-230.10.2019

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W197.1261294.2.00

 

Spruch:

W197 1261294-2/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, ZI. IFA 240052908 + VZ 150799796, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. lautet:

 

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen."

 

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG und § 4 AsylG-DV abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste spätestens Anfang 2000 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer gab während seines Aufenthaltes im Behördenverkehr vier verschiedene Namen und ebenso viele unterschiedliche Geburtsdaten an. Derzeit führt er den im gegenständlichen Verfahren verwendeten Namen.

 

2. Vom 20.03.2000 bis zum 11.04.2000 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, wobei er seine Enthaftung durch eine hungerstreikbedingte Haftunfähigkeit erzwang.

 

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.03.2000, IV-1.018.835/FrB/00 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FrG aF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

4. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.03.2000, S-32.760/00 wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 107 Abs. 1 Z 4 FrG aF eine Geldstrafe in Höhe von öS 1.000,00 verhängt.

 

5. Vom 03.05.2000 bis zum 19.05.2000 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, wobei er seine Enthaftung durch eine hungerstreikbedingte Haftunfähigkeit erzwang.

 

6. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.05.2000, S-56.689/00 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 FrG aF eine Geldstrafe in Höhe von öS 5.000,00 verhängt, nachdem er nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war.

 

7. Mit Schreiben vom 23.05.2000 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass nach Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Volksrepublik China sei, weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.

 

8. Vom 07.10.2000 bis zum 20.10.2000 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, wobei er seine Enthaftung durch eine hungerstreikbedingte Haftunfähigkeit erzwang.

 

9. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.10.2000, S-140.839/00 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 FrG aF eine Geldstrafe in Höhe von öS 5.000,00 verhängt, nachdem er nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war.

 

10. Am 28.11.2000 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach §§ 142, 143 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2001, rechtskräftig seit XXXX 2001, zu

XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

 

11. Mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 08.11.2001, IV-1018835/FrB/01 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrG und § 39 FrG jeweils aF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

12. Mit Schreiben vom 31.12.2001 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass nach Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Volksrepublik China sei, weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.

 

13. Vom 19.01.2002 bis zum 01.02.2002 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, wobei er seine Enthaftung durch eine hungerstreikbedingte Haftunfähigkeit erzwang. Am Tag der Schubhaftverhängung wurde der Beschwerdeführer in die Beobachtungszelle verlegt, weil er fortlaufend mit den Füßen gegen die Zellentür trat.

 

14. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, 23.01.2002, IV-1018835/FrB/02 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 40 iVm 107 Abs. 1 Z 1 FrG aF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 726,73 verhängt, nachdem er nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war.

 

15. Mit Schreiben vom 12.03.2002 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass nach Überprüfug der vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Volksrepublik China sei, weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.

 

16. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

17. Vom 22.01.2003 bis zum 07.02.2003 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, wobei er seine Enthaftung durch eine hungerstreikbedingte Haftunfähigkeit erzwang.

 

18. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.01.2003, III-1018835/FrB/03 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 40 iVm 107 Abs. 1 Z 1 FrG aF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt, nachdem er nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war.

 

19. Am 03.04.2003 stellte das Hauptzollamt Wien beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk einen Strafantrag gegen einen Restaurantbetreiber wegen Übertretung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, weil der Beschwerdeführer von Organen der Zollverwaltung bei der Verrichtung von Arbeiten in einem Restaurant betreten wurde, ohne dass eine dafür notwendige Genehmigung vorlag.

 

20. Mit Bescheid vom 12.05.2005, rechtskräftig seit 01.06.2005, 02 15.298-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, C2 261294-0/2008 als verspätet zurückgewiesen.

 

21. Am 06.06.2007 stellte das Finanzamt Wien XXXX beim Magistratischen Bezirksamt für den XXXX . Bezirk einen Strafantrag gegen eine Restaurantbetreiberin wegen Übertretung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, weil der Beschwerdeführer von Organen der Finanzverwaltung bei der Verrichtung von Arbeiten in einem Restaurant betreten wurde, ohne dass eine dafür notwendige Genehmigung vorlag.

 

22. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.01.2009, III-1018835/FrB/09 wurde der Beschwerdeführer für den 16.02.2009 in das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien geladen. Mit Schreiben vom 16.02.2009 beantragte die damalige Parteienvertreterin des Beschwerdeführers, den Termin zu vertagen. Die Behörde gab diesem Antrag statt und lud den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.03.2009, III-1018835/FrB/09 für den 20.04.2009. Mit Schreiben vom 17.04.2009 beantragte die Parteienvertreterin des Beschwerdeführers erneut die Vertagung des Termins. Die Behörde kam dem nicht nach und erließ am 16.07.2009, III-1018835/FrB/09 einen Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG aF.

 

23. Mit Bescheid des Bundespolizeidirektion Wien vom 11.06.2012, III-1018835/FrB/12 wurde die Dauer des am 08.11.2001 erlassenen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgrund einer Änderung des FPG gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.

 

24. Am 23.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen. Dabei brachte er unter anderem vor:

 

"[...] Der Zweck meiner Einreise war die Arbeitsaufnahme, um mein Leben zu verbessern.

 

Seit meiner Einreise habe ich Österreich nie verlassen.

 

Ich verfüge über kein Identitätsdokument. Ich war auch noch nie auf der Chinesischen Botschaft. Ich kann nicht belegen, dass ich die Person bin, welche ich angebe zu sein. Ich will nicht auf die Botschaft gehen und außerdem brauche ich die Ausweise von China nicht. Ich denke nur daran, dass ich in Österreich bleiben kann.

 

Ich weiß, dass ich ein Aufenthaltsverbot in Österreich habe. Ich bin aber noch nie ausgereist.

 

Ich bin davon in Kenntnis, dass mein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist.

 

Wenn ich nun eine Österreicherin heirate, wie schaut es dann aus?

 

[...]

 

Das Angebot, die Hilfe des Vereins für Menschenrechte/Rückkehrhilfe anzunehmen, lehne ich ab. Ich will nicht nach China zurückkehren.

[...]"

 

25. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.08.2012, III-1.018.835/FrB/12 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 67 iVm 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt, nachdem er nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war.

 

26. Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass nach Überprüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Volksrepublik China sei, weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.

 

27. Am 10.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes und begründete dies damit, dass er sich seit fünfzehn Jahren im Bundesgebiet befände und sich strafrechtlich wohlverhalten habe, die strafgerichtliche Verurteilung sei zudem getilgt. Der Beschwerdeführer lebe imgemeinsamen Haushalt mit seiner im Antrag namentlich genannten Lebensgefährtin, welche über einen Aufenthaltstitel verfügte. Die Rechtslage habe sich zugunsten des Beschwerdeführers geändert, weil die Verhängung von unbefristeten Aufenthaltsverboten nicht mehr möglich sei und die nunmehr gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von Aufenthaltsverboten von zehn Jahren bereits abgelaufen sei.

 

28. Die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgemeinschaft wurde laut Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.01.2015 durch Ermittlungen am 02.01.2015 überprüft und konnte nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer war in einem Flüchtlingsquartier der XXXX untergebracht, während seine angebliche Lebensgefährtin einen anderen Hauptwohnsitz hatte. Allfällige sonstige Anknüpfungspunkte konnten seitens der Sicherheitsbehörde nicht ermittelt werden.

 

29. Mit Bescheid vom 13.02.2015, 240052908-140277024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 2 FPG statt.

 

30. Am 25.03.2015 stellte das Finanzamt Wien XXXX beim Magistratischen Bezirksamt für den XXXX Bezirk einen Strafantrag gegen einen Restaurantbetreiber wegen Übertretung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG, weil der Beschwerdeführer von Organen der Finanzverwaltung bei der Verrichtung von Arbeiten in einem Restaurant betreten wurde, ohne dass eine dafür notwendige Genehmigung vorlag.

 

31. Am 06.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit fünfzehn Jahren im Bundesgebiet befinde, im gemeinsamen Haushalt mit seiner namentlich angeführten Lebensgefährtin, die über einen Aufenthaltstitel und ein regelmäßiges Einkommen verfüge, lebe, zuletzt am 03.02.2015 ein Sprachdiplom A2 erfolgreich bestanden habe und über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag verfüge. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet von zehn Jahren und darüber regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK ausgehe, werde eine "Aufenthaltsberechtigung plus" beantragt.

 

32. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.09.2015, ZI. 240052908-150799796 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den unter Punkt 30. skizzierten Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von der Vorlage von Dokumenten gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV ab (Spruchpunkt IV.).

 

33. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

 

34. Mit Schreiben vom 13.06.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis des Interview-Termins mit einer Experten-Delegation aus China am 27.09.2016, demzufolge der Beschwerdeführer mit den von ihm angegebenen Daten nicht identifiziert werden konnte.

 

35. Am 24.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Weiters wurde die vom Beschwerdeführer als seine Lebensgefährtin genannte und aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte chinesische Staatsangehörige als Zeugin einvernommen.

 

36. Mit Schreiben vom 29.07.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers derzeit unbekannt sei. Die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden, seit 18.06.2019 bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

 

37. Mit Urkundenvorlage vom 31.07.2019 wurden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt.

 

38. Mit Schreiben vom 23.10.2019 ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Finalisierung des Verfahrens.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.

 

1.2. Der Beschwerdeführer gab während seines Aufenthaltes im Behördenverkehr vier verschiedene Namen und ebenso viele unterschiedliche Geburtsdaten an. Derzeit führt er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und spricht Chinesisch. Er hat in der Volksrepublik China Schulbildung erhalten, ist dort sozialisiert worden und war dort verheiratet. Die Exfrau und ein Sohn des Beschwerdeführers lebten zuletzt in der Volksrepublik China.

 

1.3. Aufgrund der mehrfach falschen Angaben des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer bis dato seitens der Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China nicht als Staatsbürger der Volksrepublik China identifiziert werden, weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer täuschte die belangte Behörde absichtlich, um eine allenfalls drohende Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat damit bzw. auch sonst keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen, sondern wiederholt falsche Angaben zu seinen Personendaten getätigt, um die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat von sich aus die chinesische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht. Die Beschaffung war dem Beschwerdeführer weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar.

 

1.4. Der Beschwerdeführer war von 28.05.2015 bis 18.06.2019 an derselben Adresse wie eine als seine Lebensgefährtin bezeichnete chinesische Staatsangehörige, die aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig bis 10.11.2021) zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, gemeldet. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und genannter chinesischer Staatsangehöriger ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat, steht ebenso wenig wie das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft fest. Seit 18.06.2019 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt, der Beschwerdeführer wurde daher amtlich abgemeldet und besteht seit 18.06.2019 keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet.

 

1.5. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder sonstigen engeren sozialen Anknüpfungspunkte. Er lebt seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet, verfügte dabei jedoch außerhalb des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Antrag 11.06.2002, rechtskräftige Beendigung des Verfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005) nie über ein Aufenthaltsrecht; der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war damit zum weitaus überwiegenden Teil unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer kam vor dem 11.06.2002 bzw. kommt seit dem 12.05.2005 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurden aufgrund dessen fünfmal Verwaltungsstrafen über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer hat trotz Kenntnis um das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn bzw. im Wissen um seine Ausreiseverpflichtung die Ausreise aus dem Bundesgebiet beharrlich verweigert. Der Beschwerdeführer befand sich fünfmal in Schubhaft, wobei er jedes Mal durch eine hungerstreikbedingte Haftunfähigkeit seine Enthaftung erzwang. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Der Beschwerdeführer arbeitet auch derzeit in einem Chinarestaurant, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung vorläge. Er verfügt über einen mit Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag. Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist er vornehmlich mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt. Er ist nach wie vor mit der chinesischen Kultur vertraut. Er hat von 07.10.2014 bis 15.01.2015 an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 teilgenommen und weist rudimentäre Deutschkenntnisse auf.

 

1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

 

1.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

 

1.8. Der Beschwerdeführer liefe im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht konkret Gefahr, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

 

1.9. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.11.2017, letzte eingefügte Kurzinformation vom 05.02.2018, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:

 

"[...]

 

1. Sicherheitslage

 

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016).

 

2. Folter und unmenschliche Behandlung

 

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a).

 

Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am 4. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).

 

Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016).

 

In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Im Dezember 2016 entschied ein Gericht, keine Anklage gegen fünf Polizisten zu erheben, welche im Mai 2016 am Tod eines in Gewahrsam befindlichen Verhafteten involviert waren (FH 1.2017a).

 

3. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Die VR China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von UN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert (AA 4 .2017a).

 

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei (KP) oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Seit dem Führungswechsel im März 2013 ist ein noch einmal verstärkt repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 15.12.2016).

 

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich (AA 4 .2017a).

 

Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).

 

Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Kräfte, gegen unliebsame Personen vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenz hat (AA 15.12.2016).

 

Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).

 

4. Todesstrafe

 

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für 46 Delikte verhängt werden. 21 dieser Delikte stellen keine Gewaltverbrechen dar (ÖB 11.2016). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis. Man geht davon aus, dass China bei der Anzahl der Hinrichtungen weltweit führt. Experten zufolge wurden 2016 mehrere Tausend Menschen in China hingerichtet. NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a, AI 11.4.2017).

 

Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der ein Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 11.2016). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe aber absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa 10 Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überprüfung der Urteile durch das OVG die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vorsichtiger und genauer geworden sein (AA 15.12.2016). Während die Regierung erklärte, dass sie die Verwendung von Organen hingerichteter Gefangener 2015 beenden würde, hat sich die Zahl von erfolgten Transplantationen nicht verringert und ist auch 2016 Grund internationaler Besorgnis (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).

 

Die Todesstrafe wird derzeit verstärkt wegen "Staatsverbrechen" - insbesondere gegen des Terrorismus beschuldigter Uiguren - verhängt (ÖB 11.2016).

 

5. Religionsfreiheit

 

Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 11.2016).

 

Ein Plan zur umfassenden Organisation aller religiösen Aktivitäten und Organisationen und die Eingliederung der Religion in China, welche festgelegt wurde, beschränkte den Spielraum für religiöse Freiheiten weiter (FH 1.2017a).

 

Die im September 2016 veröffentlichten Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen über religiöse Angelegenheiten sehen eine Ausdehnung der Befugnisse verschiedener Behörden zur Überwachung, Kontrolle und Sanktionierung bestimmter religiöser Praktiken vor. Die Änderungen, welche die nationale Sicherheit betonen und darauf zielen, "Infiltration und Extremismus" zu verhindern, könnten dazu benutzt werden, das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit insbesondere von tibetischen Buddhisten, uigurischen Muslimen und Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen zu beschneiden (AI 22.2.2017).

 

Der Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten - wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern - unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:

 

* Vereinigung der Buddhisten Chinas,

 

* Chinesische Taoistenvereinigung,

 

* Islamische Gesellschaft Chinas,

 

* Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

 

* Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und

 

* Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat

 

In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die russisch-orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.12.2016).

 

Durch die Regierung werden Aktivitäten, Angestellte, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht geprüft. Die Regierung bezeichnet religiöse Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle als "Teufelskult" (HRW 12.1.2017).

 

Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 185 Mio. Gläubigen aus. Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der SARA sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 23 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Anfang 2014 hat allerdings die staatliche Repression deutlich zugenommen (AA 15.12.2016).

 

Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen China und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die katholische Kirche mit insgesamt ca. 10 bis 11 Mio. Gläubigen in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischöfe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.12.2016).

 

In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR), wurden Einschränkungen der religiösen Freiheit auch 2016 fortgesetzt (HRW 12.1.2017). Auch Muslime (lt. SARA mehr als 23 Mio.) sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insbesondere bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.12.2016).

 

Sonstige Vereinigungen sind also illegal und werden häufig drangsaliert (Hauskirchen müssen mitunter ihre Treffpunkte mehrmals pro Sonntag verlegen) sowie dann systematisch verfolgt, wenn sie in hochrangigen politischen Entscheidungen als staatliche Bedrohung qualifiziert wurden (Falun Gong, Almighty God) (ÖB 11.2016).

 

Religiöse Aktivitäten, die sich der direkten staatlichen Kontrolle entzogen haben, wurden weiter eingeschränkt. Insbesondere in der Uigurischen Autonomen Region Xinjiang und in den von Tibetern bewohnten Gebieten wurde die Religionsausübung im Rahmen von Kampagnen zur Bekämpfung von "Separatismus" und "Terrorismus" weiterhin besonders drastisch unterdrückt (AI 22.2.2017).

 

Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als "Kult-Organisationen". Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Es gibt keine öffentlich bekannten Kriterien für die Erlangung einer solchen Bezeichnung oder Benennung. Ein nationales Gesetz verbietet explizit "Kult-Organisationen", und die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun-Gong-Bewegung und andere solcher Organisationen (USDOS 15.8.2017). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.12.2016).

 

Im Juli 2016 begannen die staatlichen Stellen mit dem Abriss eines großen Teils von Larung Gar, das Angaben zufolge das weltweit größte Institut des tibetischen Buddhismus ist und sich in dem Landkreis Seda (Serta) der Tibetischen Autonomen Präfektur Ganzi (Kardze) in der Provinz Sichuan befindet. Örtliche chinesische Behörden verfügten, dass Larung Gar um mehr als die Hälfte der Bewohner auf 5.000 Personen reduziert werden müsse, damit Maßnahmen der "Korrektur und Richtigstellung" durchgeführt werden könnten. Tausende von Mönchen, Nonnen und Laien waren von rechtswidrigen Zwangsräumungen bedroht (AI 22.2.2017).

 

6. Ethnische Minderheiten

 

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8 Prozent der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten (AA 15.12.2016). Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).

 

Trotzdem ist die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weit verbreitet (USDOS 3.3.2017). Für ethnische Minderheiten wie Tibeter, Uiguren und Mongolen sind Einschränkungen von politischer Aktivitäten nach wie vor besonders strikt (FH 1.2017a).

 

Da Religion, Kultur und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verbunden sind, war es bei vielen Vorfällen schwierig, gesellschaftliche Diskriminierung einzig und allein auf die religiöse Identität zu kategorisieren. Religiöse und ethnische Minderheiten wie tibetische Buddhisten und uigurischen Muslime sind im ganzen Land wegen ihrer religiösen Überzeugungen als auch ihrer Stellung als ethnische Minderheiten wegen ihrer unterschiedlichen Sprachen und Kulturen institutioneller Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 15.8.2017).

 

Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.12.2016). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten darstellt (USDOS 3.3.2017).

 

Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt (AA 15.12.2016). Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt (AA 15.10.2014). Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.12.2016).

 

7. Bewegungsfreiheit

 

Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großer politischer Ereignissen, welche als politisch sensibel empfunden werden, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).

 

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Zhejiang, Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.12.2016).

 

Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. KFZ mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees ("Blockwarte"). In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen - vor allem von jungen männlichen Uiguren - durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 11.2016).

 

Trotz fehlender Bedrohungslage wurde 2016 von den Behörden fast allen Bewohner der Region Tibet verboten, Reisen in das Ausland zu unternehmen (HRW 12.1.2017).

 

2012 wurden Hunderte von Tibetern, die sich nach Indien begeben hatten, um an den Kalachakra Belehrungen teilzunehmen, bei ihrer Rückkehr von chinesischen Behörden festgenommen und verhört. Wochen- oder gar monatelang wurden Leute aller Altersgruppen, darunter sogar Achtzigjährige, gezwungen, Kurse für patriotische Umerziehung zu besuchen, weil "ihr Geist durch den Besuch der Kalachakra-Unterweisungen korrumpiert" worden sei. Einige Monate später, im April 2012, gab die Regierung der TAR neue Richtlinien für die Ausstellung von Reisepässen heraus, die es Tibetern sehr erschwerten, an einen Pass zu kommen, ohne den sie nicht ins Ausland reisen können (TCHRD 21.11.2016).

 

Seit 1.6.2016 gibt es für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Von November 2016 bis Mitte Februar 2017 mussten die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe bei der Polizei abgeben (DZ 2.4.2017; vgl. DZ 25.11.2016).

 

Einwohner benötigen nun eine spezielle Erlaubnis, um ihre Pässe zurückzubekommen und ins Ausland zu reisen (DZ 2.4.2017). Das Einsammeln der Dokumente diene nach staatlichen Angaben als eine Maßnahme zur "Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung" (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016).

 

Human Rights Watch nennt das Vorgehen eine Verletzung des Rechts auf Bewegungsfreiheit und eine Maßnahme kollektiver Bestrafung (DZ 25.11.2016).

 

Die Meldekarte ("Hukou-System") ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 11.2016).

 

8. Grundversorgung und Wirtschaft

 

China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China im Jahr 2016 mit rund

8.261 USD auf Platz 75 im weltweiten Vergleich. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Innerhalb des Landes gibt es enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 4 .2017b). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit (AA. 4.2017a).

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt (ÖB 11.2016). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.12.2016).

 

Eine andauernde Gefährdung für den sozialen Frieden in der chinesischen Gesellschaft stellt die rasche Entwicklung der chinesischen Wirtschaft und die daraus resultierende Wohlstandsverteilung dar. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung verbessert. Er ist von seinem Höchststand 2008 von 0,49 langsam aber beständig auf 0,462 in 2015 gesunken - allerdings im Jahr 2016 wieder geringfügig auf 0,465 angestiegen. Damit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach der Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Noch leben mehr als 45 Prozent aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter entwickelt sind als in den Städten (AA 4 .2017b).

 

2016 war das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr in der Stadt mit 33.616 RMB (ca. 5.060 USD) 2,72-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 12.363 RMB (ca. 1.861 USD). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 8,2 Prozent etwas stärker als das der Stadtbewohner mit 7,8 Prozent (AA 4 .2017b).

 

Laut offiziellen Angaben sind 4,1 Prozent der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 15.12.2016).

 

Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 11.2016).

 

Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Um die Finanzierbarkeit der Pensionen zu gewährleisten, plant China eine Senkung der mit 10 Prozent sehr hohen jährlichen Anpassung der Rentenhöhe und die Erhöhung des Pensionsalters (derzeit generell Männer mit 60 Jahren, Frauen mit 55 Jahren, tatsächliches durchschnittliches Renteneintrittsalter 53 Jahre) (ÖB 11.2016). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (AA 4 .2017b).

 

Chinas Basis-Krankenversicherung besteht aus einem Basis-Rentenplan für städtische Arbeiter und einem Plan für ländliche Arbeiter (Basic Pension Plan for Urban Employees and a Rural Pension Plan). Der Basis Pension Plan für Arbeiter im urbanen Umfeld deckt alle Arbeitnehmer ab. Für den Rural Pension Plan gilt: Nur wenige Regionen mit den finanziellen Kapazitäten haben einen solchen Rentenplan erlassen (IOM 8.2016).

 

Das chinesische Sozialsystem trifft hauptsächlich Senioren (Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können), Kinder (Waisen ohne Verwandtschaft, ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind, profitieren von staatlicher Beihilfe, sowie Erziehung und Pflege von offiziellen Institutionen) und Minderheiten (durch die Provinzen und Städte Chinas wurden unterschiedliche Systeme zur Behandlung von Minderheiten entwickelt) (IOM 8.2016).

 

Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Derzeit ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR). Ende 2014 gab es in den Städten lediglich 18,8 Mio. und in ländlichen Gebieten nur 52,1 Mio. Bezugsberechtigte (ÖB 11.2016).

 

Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden 5 Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 277 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 11.2016).

 

9. Rückkehr

 

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.12.2016).

 

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. 2016 kam es in zwei Fällen auch zu Verhaftungen von in China lebenden Familienangehörigen, um im Ausland lebende chinesische Dissidenten unter Druck zu setzen.

 

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

 

* der Weltverband der Uiguren,

 

* die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

 

* der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

 

* das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans (AA 15.12.2016).

 

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden (ÖB 11.2016).

 

Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2016).

 

Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 11.2016).

 

[...]"

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Akt betreffend den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005, im Folgenden VA2, sowie Fremdenakt, im Folgenden VA1) der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer.

 

2.2. Die Feststellungen zur Verwendung verschiedener Namen und Geburtsdaten sowie zum derzeit geführten Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren (VA2 AS 1; VA1 AS 4, 26, 270). Die Identität des Beschwerdeführers ist angesichts dessen und mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht geklärt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (vgl. VA2 AS 1; VA1 AS 4, 26, 270). Die Feststellungen zur Schulbildung, Sozialisierung und den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China ergeben sich aus seinen eigenen, vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Situation in China plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (VA1 AS 431). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Chinesisch spricht, resultiert aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch stattfand und der Beschwerdeführer angegeben hatte, diese gut zu verstehen (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung).

 

2.3. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfach falschen Angaben bis dato nicht als Staatsbürger der Volksrepublik China identifiziert werden konnte und sohin für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, ergibt sich aus den entsprechenden Mitteilungen der Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China bzw. Expertendelegation (VA1 AS 82, 206, 260, 462; mit Schreiben vom 13.06.2018 übermitteltes Ergebnis des Interview-Termins mit einer Experten-Delegation aus China am 27.09.2016). Dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Angabe falscher Personendaten die belangte Behörde absichtlich täuschte, um die Beschaffung eines Heimreisezertifikates bzw. seine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus dem Gesamtverhalten bzw. den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer sonst Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen hätte, indem er etwa die chinesische Botschaft von sich aus aufgesucht hätte, hat er im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, nicht auf die Botschaft gehen zu wollen und "die Ausweise von China" nicht zu brauchen (VA1 AS 431). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

 

2.4. Dass der Beschwerdeführer von 28.05.2015 bis 18.06.2019 an derselben Adresse wie eine als seine Lebensgefährtin bezeichnete chinesische Staatsangehörige, die aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig bis 10.11.2021) zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu den Anfragedaten des Beschwerdeführers sowie oben genannter chinesischer Staatsangehöriger sowie dem vorgelegten Aufenthaltstitel oben genannter chinesischer Staatsangehöriger. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers aufgrund unbekannten Aufenthaltes sowie das Nichtbestehen einer aufrechten Meldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019 in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu den Anfragedaten des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass nicht feststeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und genannter chinesischer Staatsangehöriger ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat bzw. dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht feststeht, beruht auf folgenden Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer hatte am 10.12.2014 einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gestellt und dabei unter anderem vorgebracht, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin lebe, die über einen Aufenthaltstitel verfüge (VA1 AS 483). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte daraufhin die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 22.12.2014 um Erhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers, ob dieser dort mit seine Lebensgefährtin aufhältig sei bzw. sonstige familiäre Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden (VA1 AS 490). Aus der Niederschrift einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer als seine Lebensgefährtin bezeichneten chinesischen Staatsangehörigen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2014 geht hervor, dass diese chinesische Staatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei sie wissentlich einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben hat und einen Fluchtgrund erfunden hat, weil sie in Österreich bleiben wollte. Weiters führte die chinesische Staatsangehörige aus, dass sie seit 2013 eine Aufenthaltsberechtigungskarte habe und als Prostituierte arbeite bzw. vorhabe, selbständig ein Studio zu eröffnen (VA1 AS 494). Ein Hinweis auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer ist dieser Einvernahme nicht zu entnehmen. Aus einem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.01.2015 ist ersichtlich, dass an der Meldeadresse des Beschwerdeführers dieser gemeinsam mit drei anderen chinesischen Staatsangehörigen ein Zimmer in einem Wohnheim bewohnte, jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz mit oben genannter chinesischer Staatsangehöriger bestand und der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse keinerlei Bezugspersonen hat (AS 498f). Angesichts dieser Umstände ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er lebe seit dem Jahr 2004 mit der chinesischen Staatsangehörigen zusammen, nicht glaubhaft (Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung). Daran vermögen auch die - sehr vagen - Schilderungen der Eckdaten der Wohnung in der Verhandlung durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern (Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung). Auch die Angaben der Zeugin in der Verhandlung, vornehmlich zu ihren eigenen Lebensumständen, blieben im Hinblick auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft lediglich abstrakt und sind nicht geeignet, eine solche glaubhaft zu machen; weder der Beschwerdeführer noch die Zeugin waren in der Lage, einen konkreten gemeinsamen Alltag nachvollziehbar zu schildern (vgl. die Seiten 4f der Niederschrift der Verhandlung). Schließlich spricht auch der derzeit unbekannte Aufenthalt des Beschwerdeführers, aufgrund dessen er meldebehördlich abgemeldet wurde und daher aktuell nicht über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, gegen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals ausdrücklich erklärt hatte, nicht nach China zurückkehren zu wollen (VA1 AS 431; Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung) und, wie aus dem Verfahrensgang bzw. dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist, bis dato alles unternommen hat, um eine Abschiebung in die Volksrepublik China zu verhindern (siehe auch bereits oben). In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer schließlich, wie es aussähe, wenn er nun eine Österreicherin heiraten würde und erklärte, an einer näher genannten Adresse gemeldet zu sein, dort jedoch nicht zu wohnen, sondern bei verschiedenen Freunden an verschiedenen Adressen zu leben (VA1 AS 431); es ist daher und unter Berücksichtigung obiger Erwägungen auch plausibel, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushaltes an einer bestimmten Adresse behaupten würde, ohne dass solches tatsächlich vorliegen würde, um in Österreich verbleiben zu können.

 

2.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung trotz Kenntnis vom Bestehen eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bzw. Wissen um diese Ausreiseverpflichtung, der in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, der Schubhaft sowie der Betretung des Beschwerdeführers bei der unerlaubten Erwerbstätigkeit aus dem unstrittigen Akteninhalt und sind bereits aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ersichtlich (vgl. insbesondere VA1 AS 13ff, 38ff, 64ff, 70ff, 76ff, 105ff, 112ff, 119ff, 218ff, 236ff, 246ff, 286ff, 293ff, 299ff, 350ff, 431, 435ff, 523ff). Dass der Beschwerdeführer auch derzeit in einem Chinarestaurant arbeitet, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung vorläge, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seiten 3f der Niederschrift der Verhandlung) in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung nicht in Vorlage gebracht hat und über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Dass der Beschwerdeführer vornehmlich mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung); bereits daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der chinesischen Kultur nach wie vor vertraut ist. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nie vorgebracht; aus der Beantwortung der Frage, weshalb er nicht nach China zurückkehren wolle, ergaben sich keine Anhaltspunkte im Hinblick auf eine allfällige Entfremdung des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsstaat (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag, der Teilnahme an einem Deutschkurs sowie den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vorlage entsprechender Unterlagen in der mündlichen Verhandlung sowie mit Urkundenvorlage vom 01.08.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung) sowie dem Umstand, dass in der Verhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nahezu nicht Deutsch gelernt hat und die Verhandlung daher unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch durchgeführt wurde (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Aufenthaltes soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises geknüpft, wie notorisch zu erwarten und sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung) sowie den in dieser vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt. Das Bestehen einer engeren Beziehung zu diesen Bekannten ist dabei jedoch nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer gab an, die zwei namentlich Bekannten alle ein bis zwei Monate zu treffen und "ganz einfache Sachen" zu sprechen (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Auch aus den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tagesgestaltung (Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung) ist nicht ersichtlich, dass er in sozialer Hinsicht über intensive Bindungen an Österreich verfügen würde. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen (zur vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgemeinschaft siehe oben).

 

2.6. Die Gesundheit des Beschwerdeführers war mangels Anhaltspunkten für eine Erkrankung des Beschwerdeführers festzustellen. Daraus und aus dem Umstand, dass er in einem Restaurant arbeitet, resultiert die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

 

2.7. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

 

2.8. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, denen zu entnehmen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es haben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren seit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2002 abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Volksrepublik China ausgewiesen wurde, keine Änderungen im Hinblick auf die subjektive Lage des Beschwerdeführers ergeben. Konkrete Rückkehrbefürchtungen legte der Beschwerdeführer nicht dar; er hatte selbst erklärte, nach Österreich gekommen zu sein, um Arbeit zu finden (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China aufgrund der dortigen Lage, des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat (wieder) erwirtschaften können wird. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht hervorgekommen.

 

2.9. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

 

Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

 

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005:

 

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, der AsylG-DV und des BFA-VG lauten:

 

AsylG 2005:

 

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

 

"§ 58. [...]

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

[..]"

 

AsylG-DV:

 

"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

 

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

 

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

 

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

 

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

 

[...]"

 

"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

 

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

 

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

 

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

 

BFA-VG:

 

"§ 9. (1) [...]

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) [...]"

 

Mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

 

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).

 

Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

 

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments unstrittig nicht entsprochen.

 

Zum Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt glaubhaft dargelegt hat, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso ihm derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Weder zu mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer einen Nachweis erbracht.

 

Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.

 

Da der Beschwerdeführer volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten.

 

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

 

Eine Heilung aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) kann aufgrund folgender Erwägungen nicht eintreten:

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131).

 

Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen einer aufrechten Lebensgemeinschaft noch das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang damit glaubhaft gemacht, ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

 

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

 

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nach der Rechtsprechung dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken respektive die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

 

Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit rund neunzehn Jahren im Sinne oben zitierter Judikatur als sehr lang zu werten ist; von einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist demnach auszugehen. In weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:

 

Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Aufenthalt des Beschwerdeführers war bloß für die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (welcher sich schließlich als unbegründet erwies) vom 11.06.2002 vorübergehend rechtmäßig, wobei dieses Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005 rechtskräftig beendet wurde. Die Dauer dieses Verfahrens ist zwar als verhältnismäßig lang zu werten; sie übersteigt aber nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Die Verfahrensdauer betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ist zwar als lang zu werten; allerdings begründet ein solcher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005).

 

Der Beschwerdeführer hat sich während seines neunzehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kaum integriert. Er hat lediglich 2014/2015 für drei Monate einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, jedoch keine nachweisliche Prüfung abgelegt, und weist trotz seines langjährigen Aufenthalts nur rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich immer wieder Erwerbstätigkeiten in Restaurants nach, ist zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet jedoch nicht befugt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, und wird dies zugunsten der zumindest in gewissem Ausmaß angestrebten Integration des Beschwerdeführers in beruflicher Hinsicht im Bundesgebiet berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bezog allerdings trotz Ausübung einer (unerlaubten) Erwerbstätigkeit regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. In einer Gesamtschau kann jedenfalls eine nachhaltige berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Abgesehen von Kontakten zu (losen) Bekannten ist das Bestehen enger sozialer Bindungen des Beschwerdeführers zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch sonst hat der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen gezeigt.

 

Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt bzw. hält sich zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig im Bundesgebiet auf bzw. kam weder seiner Mitwirkungspflicht noch seiner Ausreiseverpflichtung nach (dazu noch unten), wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich nur im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Gegenständlich war der Aufenthalt des Beschwerdeführers überdies zum weit überwiegenden Teil unrechtmäßig und nicht im Rahmen eines Asylverfahrens berechtigt.

 

Hinzu tritt wesentlich, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Identitätsdaten seine Identität objektiv gesehen verschleierte und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzte (vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren nur aufgrund der festgestellten Täuschungshandlungen des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war und sich daher die vom Bundesverwaltungsgericht angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis als nicht unvertretbar erweise, vgl. zur Bedeutung unrichtiger Identitätsangaben auch VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; siehe außerdem VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung trotz mehr als siebzehnjährigen Aufenthalts nicht als rechtswidrig angesehen werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte und die Behörden während seines Aufenthaltes mehrfach über seine Identität und Herkunft durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person getäuscht hat, um seine Außerlandesbringung zu verhindern).

 

Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigend dargelegt, im bisherigen Behördenverkehr vier unterschiedliche Namen sowie Geburtsdaten angegeben, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. seine Abschiebung zu verhindern. Er hat trotz Kenntnis um das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn bzw. Wissen um seine Ausreiseverpflichtung die Ausreise aus dem Bundesgebiet beharrlich verweigert, weshalb er auch mehrmals verwaltungsstrafbehördlich belangt wurde. Der Beschwerdeführer hat dadurch bis dato seinen Aufenthalt in Österreich erzwungen; sein langer, zum größten Teil unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet (rund sechzehn von neunzehn Jahren) ist maßgeblich durch die Angabe unrichtiger Identitätsdaten bedingt.

 

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen damit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

 

Der Beschwerdeführer wurde in der Volksrepublik China sozialisiert und hat dort Schulbildung erhalten. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gebräuchen vertraut. Der Beschwerdeführer war in der Volksrepublik China verheiratet, seine Exfrau und sein Sohn lebten zuletzt in der Volksrepublik China. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer steht in Österreich vorwiegend mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt, wobei ihm eine Kommunikation ohnehin nur in chinesischer Sprache möglich ist, da er über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

 

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet in einer Gesamtschau überwiegt.

 

Aufgrund dieser Abwägung besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vorliegen, kein Raum.

 

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung nach allen Tatbeständen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten.

 

Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 erkennbar und ausreichend mitgewirkt.

 

Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam, war der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids insofern zu berichtigen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.06.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

 

3.2.2. Abweisung des Antrags auf Nachsicht von der Vorlage von Dokumenten:

 

Aufgrund obiger Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag abwies, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV abzuweisen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101-7) - wie oben dargestellt kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat.

 

3.2.3. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

 

3.2.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, des FPG und des BFA-VG lauten:

 

AsylG 2005:

 

"§ 10 [...]

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

[...]"

 

FPG:

 

"§52 [...]

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

[...]

 

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

[...]"

 

BFA-VG:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

[...]"

 

3.2.3.2. Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (vgl. auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).

 

Hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die bereits an dieser Stelle vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - hat kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

 

Die Beschwerde gegen den Erlass einer Rückkehrentscheidung war daher abzuweisen.

 

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gegeben ist, da im gegenständlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

 

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ist daher zulässig.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt worden.

 

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

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