BVwG L502 2218705-1

BVwGL502 2218705-123.10.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2218705.1.00

 

Spruch:

L502 2218705-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX lias XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI des Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2018 bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 23.11.2018 erfolgte dort ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.12.2018 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass die Zurückweisung des gg. Antrages beabsichtigt sei. Zudem wurde ihr beginnend mit 03.12.2018 eine Meldeverpflichtung bei der PI XXXX aufgetragen. Es wurden auch ein Konsultationsverfahren mit den deutschen Fremdenbehörden geführt.

4. Am 03.12.2018 erklärte die BF den freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung.

5. Am 04.12.2018 langte beim BFA ein Bericht der LPD XXXX die BF und ihren in Österreich niedergelassenen Ehegatten betreffend ein.

6. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der XXXX XXXX vom XXXX wurde gegen die BF gemäß XXXX eine XXXX verhängt.

7. Am 12.02.2019 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD XXXX die illegale Einreise der BF betreffend ein.

8. Am 19.02.2019 langte eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX die BF betreffend ein.

9. Mit 01.03.2019 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die BRD nicht für die Durchführung des Asylverfahrens der BF zuständig sei, und lehnte deren Übernahme ab.

10. Am 19.03.2019 wurde die BF beim BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr auch die Möglichkeit eingeräumt zu den vorab übermittelten Länderinformationen zum Libanon Stellung zu nehmen.

11. Am 01.04.2019 langte beim BFA eine Stellungnahme der BF ein. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.

12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VII).

13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.04.2019 wurde ihr von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

14. Am 30.04.2019 langte beim BFA ein weiterer Abschlussbericht der LPD XXXX die BF betreffend ein.

15. Gegen den ihr am 23.04.2019 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz ihres zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.05.2019 innerhalb offener Frist im gesamten Umfang Beschwerde erhoben.

16. Mit 10.05.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

17. Am 13.09.2019 langte eine Sachverhaltsdarstellung der BH XXXX die BF betreffend ein.

18. Am 10.10.2019 langte im Wege des BFA eine Mitteilung über die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der BF durch das LG XXXX vom XXXX ein.

19. Am 21.10.2019 langte eine vom BVwG angeforderte Kopie der Urteilsausfertigung des LG XXXX ein.

20. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die genaue Identität der BF steht nicht fest. Sie ist libanesische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslimin.

Sie ist seit 10.03.2015 mit einem libanesischen Staatsangehörigen verheiratet, der über einen bis zum 31.08.2020 befristeten Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt und in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ihr Ehegatte hat bereits zwei Kinder aus einer ersten Ehe, die bei der Familie ihres Ehegatten im Libanon leben. Auch sie hat mit ihrem Ehegatten eine gemeinsame Tochter, welche ebenfalls bei der Familie ihres Ehegatten lebt. Ihre erste Ehe wurde geschieden.

Sie stammt aus XXXX. Bis zur Ausreise lebte sie dort zusammen mit ihren Onkeln sowie Großvater und Großmutter väterlicherseits. Im Libanon leben noch ihre Tochter, ihre Mutter, zwei Onkel väterlicherseits, ihr Großvater väterlicherseits und ihre Großmütter väterlicherseits und mütterlicherseits. Eine Schwester von ihr lebt in Australien. Ihr Vater ist bereits verstorben. Mit ihrer Mutter steht sie in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Sie hat im Libanon die Schule besucht, die Dauer ihres Schulbesuchs konnte jedoch nicht festgestellt werden. Sie ist im Libanon noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Sie hat den Libanon zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt ca. im September oder Oktober 2018 legal auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Sie reiste in der Folge illegal nach Griechenland und gelangte schließlich schlepperunterstützt nach Deutschland, wobei die Reisebewegungen zwischen Griechenland und Deutschland nicht näher festgestellt werden konnten. Ausgehend von Deutschland reiste sie am 21.11.2018 mit einem Bus illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte in der Folge in Österreich am 22.11.2018 den gg. Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither hier auf. Dass sie ihren Reisepass in der Türkei verloren hat, konnte nicht festgestellt werden.

Sie beantragte 2015 in ihrer Heimat erfolglos die Erteilung eines Schengen-Visums, welches wegen mangelnder finanzieller Mittel und nicht gesicherter Wiederausreise nicht erteilt wurde. Auch ein Antrag ihres Ehegatten auf Familienzusammenführung wurde abgewiesen.

Sie bezog von 23.11.2018 bis 03.12.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seither lebt sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, von dem sie auch versorgt wird. Sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Sie spricht Arabisch als Muttersprache. Sie verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und besuchte auch keinen Deutschkurs. Sie ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist jedoch erwerbsfähig.

Gegen sie wurde mit am XXXX in Rechtskraft erwachsener XXXX gemäß XXXX eine XXXX verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde sie wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt.

1.2. Es war nicht feststellbar, dass die BF ihren Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung durch Familienangehörige oder Verwandte verlassen hat oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Die BF hat den Libanon verlassen um bei ihrem Ehegatten in Österreich zu leben.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Es konnten auch keine gravierenden Erkrankungen der BF festgestellt werden.

1.4. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, der sonstigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten oder eingelangten Beweismittel sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Identität der BF war mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments nicht feststellbar.

Die Feststellungen ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur muslimischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf ihre Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens.

Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen konnten anhand ihrer persönlichen Aussagen vor dem BFA getroffen werden.

Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Ihre Schulbesuchszeiten im Herkunftsstaat waren mangels gleichbleibender Angaben nicht näher feststellbar. Während die BF noch in der Erstbefragung davon sprach, im Libanon für zehn Jahre die Schule besucht zu haben (AS 4), vermeinte sie vor dem BFA über gar keine Schulbildung zu verfügen, weil ihr der Schulbesuch von ihrer Verwandten verweigert worden sei (AS 287). Dass die BF tatsächlich über keine Schulbildung verfügt, war jedoch nicht glaubhaft, sondern als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit der sie offenbar versuchte die von ihr behaupteten früheren familiären Lebensumstände zu untermauern (vgl. dazu unten), zumal sie auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Aussagen zum Schulbesuch bloß erwiderte sich nicht an ihre Aussage in der Erstbefragung erinnern zu können (AS 299).

Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung machte die BF keine mit den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen übereinstimmenden Angaben. Während sie in der Einvernahme noch angab ihren Ehegatten am 10.03.2014 geheiratet zu haben, ergab sich jedoch aus der von ihr vorgelegten libanesischen Heiratsurkunde, die größere Beweiskraft entfaltete, als Eheschließungsdatum der 10.03.2015.

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel ihres Ehegatten konnten anhand der vorgelegten Beweismittel (AS 37) sowie dem damit übereinstimmenden IZR-Auszug getroffen werden. Seine hiesige Erwerbstätigkeit konnte aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise festgestellt werden (AS 43, 47).

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand resultieren aus den Angaben der BF vor dem BFA.

Zu den näheren Umständen ihres Reiseverlaufs machte die BF unschlüssige sowie dem sonstigen Akteninhalt widersprechende Angaben. In der Erstbefragung gab sie an, etwa zwei Monate vor der Erstbefragung legal aus dem Libanon ausgereist und zunächst nach Istanbul gereist zu sein. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei sei sie nach Griechenland gereist, wo sie einen Monat verblieben sei. Schließlich sei sie von Serbien aus in ein unbekanntes Land gelangt, von wo aus sie mit dem Bus nach Österreich gereist sei. Die Reise sei mit Unterstützung mehrerer Schlepper erfolgt (AS 6). Den bereits in der Erstbefragung vorgelegten Bustickets war zu entnehmen, dass sie am 21.11.2018 von Deutschland nach Österreich reiste (AS 27). Vor dem BFA stellte sie die Reiseroute ähnlich dar, führte darüber hinaus jedoch aus, dass ihr Ehemann zu ihr nach Griechenland gekommen sei und sie von Rhodos bis nach Athen begleitet habe sowie, dass er sie zur Rückkehr in den Libanon bewegen habe wollen und er sie nach deren Weigerung in Athen zurückgelassen habe und nach Österreich zurückgekehrt sei, woraufhin sie die Weiterreise schlepperunterstützt fortgesetzt habe. Von Athen bis zur illegalen Einreise nach Österreich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten gehabt (AS 291, 295). Diesen Angaben stehen jedoch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen der LPD XXXX entgegen. Deren Abschlussbericht vom 11.02.2019 ist zu entnehmen, dass ihr Ehegatte am 10.10.2018 in die Türkei flog und am 18.10.2018 mit einer Fähre von der Türkei aus nach Rhodos übersetzte, was aufgrund ihrer annähernd zeitgleichen Reisebewegungen den Schluss nahelegte, ein Treffen mit ihrem Gatten nicht erst in Griechenland stattfand, sondern dieser sie bei ihrer illegalen Einreise in die Europäische Union zumindest begleitete, was er in seiner Beschuldigteneinvernahme auch bestätigte (AS 164). Dem erwähnten Bericht war zudem zu entnehmen, dass die BF mutmaßlich unter Verwendung eines gefälschten französischen Identitätsdokumentes innerhalb der EU gereist sei. Schon aufgrund des Polizeiberichtes stand daher fest, dass sich die Reisebewegungen der BF nicht wie von ihr behauptet zugetragen haben konnten.

Zuletzt wurde sie im Hinblick auf diesen Sachverhalt mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt. Das Strafgericht legte dieser Entscheidung als Feststellung zugrunde, dass sie als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegen ihren Gatten wahrheitswidrig angegeben hatte von Griechenland via Serbien nach Österreich gereist zu sein und auf ihrer Reise nie deutsches Bundesgebiet betreten zu haben, im Hinblick darauf sie in der Hauptverhandlung geständig war.

Dass die BF ihren Reisepass in der Türkei verloren hat, konnte nicht festgestellt werden, da ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft waren. Sie gab zwar übereinstimmend in der Erstbefragung und vor dem BFA an ihren Reisepass in der Türkei verloren zu haben, doch ließ sich dies nicht damit in Einklang bringen, dass sie ihre polizeiliche Meldung in Österreich unter Verwendung ihres libanesischen Reisepasses - wie dem vorliegenden ZMR-Auszug sowie dem Bericht der LPD XXXX vom 03.12.2018 (AS 107) entnommen werden konnte - vornahm bzw. durch ihren Ehegatten vornehmen ließ (AS 305).

Die Feststellungen zur Antragstellung und Nichterteilung von zwei Einreiseerlaubnissen konnten anhand der Angaben der BF in der Zusammenschau mit den Informationen der BH XXXX und des Abschlussberichtes der LPD XXXX vom 11.02.2019 getroffen werden.

Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion gegen die BF sowie zu ihrer jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 23.11.2018 brachte die BF zu ihren Antragsgründen befragt vor, dass sie seit fünf Jahren mit ihrem Ehegatten verheiratet sei. Dieser lebe seit 2002 in Österreich und arbeite hier als Mechaniker. Sie habe mehrmals versucht ein Visum für Österreich zu erhalten, ihr Antrag sei jedoch jeweils abgelehnt worden. Sie wolle mit ihrem Mann zusammenleben und habe im Libanon nicht mehr alleine leben können, da sie dort nur mehr ihre alte Mutter habe.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2019 gab sie darüber hinaus - zusammengefasst - an, dass ihre Familie sie der Gewalt ausgesetzt und schikaniert habe. Ihre Familie sei "zurückgeblieben" und sei es für diese sogar zulässig, dass eine Frau der Ehre wegen getötet würde. Sie habe ihr Heimatland wegen familiärer Probleme verlassen und dort keinen Zufluchtsort.

2.3.2. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens zum Ergebnis, dass die behauptete individuelle Verfolgung der BF vor der Ausreise nicht feststellbar gewesen sei.

In der Beschwerde fanden sich keine maßgeblichen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt.

2.3.3. Der Einschätzung des BFA vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen.

Die Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der BF zu ihren Schulbesuchszeiten, zum Reiseverlauf und dem angeblichen Verlust ihres Reisepasses wiesen bereits darauf hin, dass ihr Aussageverhalten kritisch zu bewerten war.

Wie schon das BFA zutreffend ausführte, kam den von ihr vorgebrachten Fluchtgründen auch aufgrund des Umstandes, dass diese in der Erstbefragung und in weiterer Folge vor dem BFA gänzlich unterschiedliche Angaben machte, keine Glaubhaftigkeit zu.

So gab sie erst vor dem BFA an den Libanon verlassen zu haben, weil sie von der Familie ihres Vaters - insbesondere ihrem älteren Onkel väterlicherseits - misshandelt worden sei (AS 301). Besagter Onkel habe sie verprügelt, wenn sie außer Haus gehen wollte, habe sie diesen um Erlaubnis bitten müssen, dies sei wie im Gefängnis gewesen, und sie habe wie sein Hausmädchen in seiner Unterkunft saubermachen müssen (AS 289). In der Erstbefragung stützte sie ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen noch ausschließlich auf den Umstand, dass ihr Ehegatte in Österreich lebt, sie mehrmals auf legalem Wege zu ihm gelangen wollte, was misslungen sei, und nun hier mit ihm zusammenleben wolle, weil sie im Libanon nicht mehr alleine leben könne (AS 8).

Eine plausible Erklärung für diese gänzlich anderslautende Darstellung ihrer Ausreisegründe konnte sie nicht erbringen. Auf den Hinweis auf ihr widersprüchliches Vorbringen hin vermeinte sie vor dem BFA bloß, in der Erstbefragung "eigentlich" alles erwähnt zu haben, es gäbe jedoch auch Dinge, bei denen "man sich nun mal irrt oder vergesslich ist, man könne sich nicht immer an alles erinnern" (AS 301). Über abermaliges Nachfragen erwiderte sie schließlich, sie wisse selbst nicht wie sie es erklären solle, dass sie in der Erstbefragung keine Angaben zu angeblichen familiären Problemen gemacht habe (AS 303). Eine solche "Vergesslichkeit", dass sie die später als ausreisekausal dargestellten familiären Übergriffe vorerst nicht einmal im Ansatz erwähnte, stellte sich auch aus Sicht des erkennenden Gerichts als gänzlich unplausibel dar.

Darüber hinaus steigerte sie in der Einvernahme ihr neues Vorbringen insoweit, als sie gegen Ende der Einvernahme vermeinte, ihr gewalttätiger Onkel "habe eine Mafia und diese Leute würden alles für ihn tun". Das BFA hielt in dieser Hinsicht zu Recht fest, dass auch diesem gesteigerten Vorbringen keine Glaubhaftigkeit beizumessen war.

An dieser Beurteilung vermochte auch das von der BF zum Beweis der behaupteten Übergriffe vorgelegte Video nichts zu ändern, zumal der vom BFA beauftragten Übersetzung desselben keine Anhaltspunkte zu entnehmen waren, die den von der BF behaupteten Sachverhalt stützen würden. Die Übersetzung zeigte viel mehr auf, dass die Angaben der dort zu sehenden Person insoweit nicht mit den Angaben der BF in Einklang zu bringen waren, als diese Person im Video angab "... verflucht sei dein Vater, er wird dich disziplinieren" (AS 365), während die BF ja behauptete, ihr gewalttätiger Onkel sei der Bruder ihres Vaters und letzterer sei bereits verstorben.

Im Lichte dieser Erwägungen gelangte das BFA zu Recht zur Schlussfolgerung, dass die BF den Herkunftsstaat nicht aus Angst vor individueller Verfolgung verließ. Dass sie diesen Entschluss gefasst hatte um (bloß) zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten zu gelangen, war auch daraus abzuleiten, dass sie zuvor bereits mehrfach, jedoch erfolglos versucht hatte auf legalem Wege nach Österreich zu gelangen, was ihr jedoch jeweils verwehrt blieb.

2.3.4. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen der BF zu den von ihr geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte sie damit nicht glaubhaft darlegen.

In der Beschwerde der BF fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen. Insbesondere wurde dort hinsichtlich der Situation der BF als Frau in deren Familie bzw. Gesellschaft auf die länderkundlichen Informationen des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen zufolge die Lebenssituation für Frauen im Libanon insgesamt besser als in den meisten anderen Staaten der Region ist. Zwar sind Diskriminierungen und Gewalt gegen Frauen im Libanon ein verbreitetes Problem, doch stellen sich diesbezügliche Defizite nicht dergestalt dar, dass der BF im Libanon jeglicher staatliche Schutz verwehrt bliebe. Dass vielmehr auch Schutzmöglichkeiten in Konstellationen wie den hier behaupteten bestehen, war auch der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Frauenhäusern im Libanon, der zufolge dort mehrere Frauenhäuser und ähnliche Schutz- bzw. Notunterkünfte existieren, zu entnehmen. Abgesehen davon wurden der Beschwerde keine weiterführenden Informationsquellen angeschlossen und mit der individuellen Situation der BF in Verbindung gebracht.

Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des Ehegatten der BF als Zeuge konnte unterbleiben, zumal nicht ersichtlich wurde, inwiefern dessen Ausführungen zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes beitragen hätten können. Insbesondere hinsichtlich der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse im Vorfeld der Ausreise der BF im Libanon war nicht erkennbar, inwiefern der Ehegatte zu deren Aufklärung beitragen hätte können, zumal er selbst bei den von ihr geschilderten Ereignissen nicht zugegen bzw. gar nicht im Libanon, sondern in Österreich war. Ein Vorbringen, das dementsprechend bloß aus Mutmaßungen besteht, läuft jedoch auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207 mit Hinweis auf E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).

Auch die beantragte Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zu "den Vorfällen im Libanon" konnte schon deshalb unterbleiben, da die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraussetzt, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist auch kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192 mit Hinweis auf die E. vom 28.02.2006, 2005/03/0206).

2.4. Dass es aktuell im Libanon keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch die BF, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war. Im Übrigen gab die BF selbst an, dass es im Libanon "keinen Krieg gibt" (AS 292 und 293).

2.5. Die Annahme, dass die BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie, dass es sich bei der BF um eine arbeitsfähige Frau mit Schulbildung handelt, der daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und die sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat neuerlich für ihren Unterhalt sorgen wird können. Im Übrigen ist auch die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehegatten aus dem Ausland möglich bzw. könnte dieser sie auch aufgrund seiner eigenen libanesischen Abstammung und seinen dort bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in den Libanon begleiten.

2.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Insbesondere die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Frauenhäusern im Libanon setzte sich detailliert mit den entscheidungswesentlichen Grundlagen auseinander.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die von der BF behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch Familienangehörige vor der Ausreise war nicht als glaubhaft anzusehen.

Dem Vorbringen der BF, wonach sie bei ihrem Ehegatten in Österreich leben wolle, kam per se keine Asylrelevanz zu.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass die BF mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie bis zur Ausreise der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die BF nicht vorliegt:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass diese im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben liegen im gg. Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies zum einen angesichts ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und zum anderen in Anbetracht ihrer familiären Anknüpfungspunkte wie auch der möglichen Unterstützung durch ihren Gatten. Ihrem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte auch nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.

Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen der BF hervor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die allgemeine Sicherheitslage in ihrer engeren Heimat charakterisierte sie im gesamten Verfahren nicht als Hindernis für eine Rückkehr in den Libanon.

2.3. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in deren Herkunftsstaat aus.

2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von der BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Ihr Aufenthalt stützte sich seither bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es lagen keine Umstände vor, dass ihr allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, von dem sie auch finanziell abhängig ist. Es besteht sohin eine familiäre Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK in Österreich.

Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Die BF begründete ihr hiesiges Familienleben zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr bewusst sein musste, dass sie über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und ihr dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet somit äußerst zweifelhaft war. Dies umso mehr, als ihr die legale Einreise trotz aufrechter Ehe zu ihrem in Österreich lebenden libanesischen Ehegatten im Vorfeld ihrer letztlich illegalen Einreise mehrfach verwehrt wurde. Die BF musste sich somit im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens darüber im Klaren sein, dass dessen Fortsetzung im Bundesgebiet angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus ungewiss ist. Es müssten daher nach der Judikatur des EGMR "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit ihr Familienleben dennoch schützenswert iSd Art. 8 EMRK erschiene. Solche Umstände, wie etwa besondere Notlagen oder eine Pflegebedürftigkeit, lagen jedoch nicht vor.

Die ebengenannten Umstände, nämlich dass die BF bereits mehrfach versuchte auf legalem Wege nach Österreich einzureisen und sich infolge des Scheiterns zur illegalen Reise in das Bundesgebiet entschloss um bei ihrem libanesischen Ehegatten - der über ein bis zum 31.08.2020 befristetes Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt - leben zu können, ließen ihr hiesiges Familienleben noch weniger schützenswert erscheinen.

Die faktische Dauer des gemeinsamen Familienlebens in Österreich seit 21.11.2018 - somit seit weniger als einem Jahr - war zudem sehr kurz. Mangels eigenem Einkommen leistet sie auch keinen Unterhalt für ihren Ehegatten, sondern gab an ihren Lebensunterhalt aus dessen Einkommen zu bestreiten, wobei sie andererseits aber als selbsterhaltungsfähige Frau in keinem sog. Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehegatten steht.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der BF ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen sie verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das bestehende Familienleben kann zudem durch Besuche ihres ebenfalls libanesischen Ehegatten aufrechterhalten werden. Aufgrund seiner libanesischen Staatsangehörigkeit und seiner zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte im Libanon - darunter drei Kinder und seine Mutter - in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass er lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt, kann es dem Ehegatten der BF überdies zugemutet werden sie allenfalls zur Fortführung ihres Familienlebens in den Libanon zu begleiten. In der Zwischenzeit stünde es der BF auch frei die Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).

Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Angesichts dieser Ausführungen stellt sich der Eingriff in das bestehende Familienleben der BF nicht als unverhältnismäßig dar.

Letztlich war auch die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf das hiesige Privatleben der BF einer Prüfung zu unterziehen. Die BF war seit ihrer Antragstellung im Gefolge ihrer illegalen Einreise als Asylwerberin in Österreich bloß vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Das Gewicht ihres bisherigen per se nur sehr kurzen Aufenthalts in Österreich, war auch dadurch maßgeblich abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, sie konnte alleine durch die Stellung dieses Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen auch keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären. Von einer maßgeblichen Integration bzw. Verfestigung ihrer Interessen angesichts einer erheblichen Aufenthaltsdauer war daher nicht auszugehen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren nicht feststellbar.

Sie hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht Arabisch als Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort Bezugspersonen in Form ihrer Mutter, ihrer Tochter und weiterer Verwandter sowie der Familie ihres in Österreich lebenden Ehegatten hat. Sie verfügt über Schulbildung und ist arbeitsfähig, weshalb auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit im Libanon angenommen werden kann. Abgesehen davon kann sie von ihrem Ehegatten auch aus Österreich finanziell unterstützt bzw. versorgt werden, zumal sie mit diesem auch eine gemeinsame Tochter hat, die ebenfalls im Libanon lebt. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der sohin nur sehr schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Zu berücksichtigen galt es dahingehend, dass die BF zum einen wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG iVm dem AsylG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wurde. Zum anderen wurde sie im Zusammenhang mit den Umständen ihrer illegalen Einreise wegen XXXX rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da sie als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegen ihren Gatten wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte, weshalb ein erhöhtes öffentliches Interesse an ihrer Außerlandesbringung zur Wahrung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bestand.

3.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

4. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung der BF in den Libanon unzulässig wäre (vgl. oben die Erwägungen und Feststellungen zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes).

5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

6.1. § 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. ...

2. ...

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

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1.-...

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.

6.2. In Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die BF.

Dem Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides war zu entnehmen, dass das BFA den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG angesichts des Umstandes, dass die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch künftig, mangels Aufenthaltsberechtigung, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, als erfüllt ansah. Zudem gehe von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weil sie den gg. Antrag auf internationalen Schutz unbegründet und missbräuchlich gestellt habe. Dies ließe sich zwar unter keine der Ziffern des § 53 FPG subsumieren, sei aber dennoch zu beachten, zumal sie aufgrund dieses Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass das BFA bei der Beurteilung, ob die BF im Besitz der Mittel für ihren Unterhalt sei, das Einkommen ihres Ehegatten nicht berücksichtigt habe. Aufgrund des Einkommens ihres Ehegatten und aufgrund des Umstandes, dass sie selbst zum gemeinsamen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beitragen könne, sei eine Gebietskörperschaft nicht belastet. Von ihr gehe zudem mangels strafgerichtlicher Verurteilungen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.

Im Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, hat der VwGH festgehalten, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts als gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. für die Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rz. 11 und 12).

In seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0129 hat der VwGH zu § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ausgesprochen, dass die aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 grundsätzlich abzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen deshalb reduziert ist, weil der Fremde gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau ... einen Unterhaltsanspruch hat. Vor diesem Hintergrund käme die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes gegen den Fremden nur dann in Betracht, wenn mit diesem Verbot tatsächlich kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden einhergehen würde. Davon konnte bei einem rechtmäßigen Aufenthalt der Ehefrau des Fremden in Österreich, die auch einer Beschäftigung nachgeht und sich bereits in medikamentöser Therapie zur Vorbereitung einer In-vitro-Fertilisation befindet, nicht die Rede sein. Dass es noch keine "gemeinsame Wohnsitznahme" gegeben hat, spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/01/0106). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die zum fehlenden bisherigen Zusammenleben des Fremden und seiner Ehefrau angestellten beweiswürdigenden Überlegungen des VwG im Kern nur auf den eingeholten Meldeauszügen beruhen und diesen insoweit fälschlich eine über deren bloßen Indizcharakter (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010) hinausgehende Bedeutung beimessen.

Im gegenständlichen Fall hat die BF vorgebracht, von ihrem erwerbstätigen libanesischen Ehegatten versorgt zu werden, mit dem sie seit 03.12.2018 im gemeinsamen Haushalt lebt und der über einen befristeten Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt. Sie brachte im gg. Verfahren auch zwei Lohnzettel ihres Ehegatten in Vorlage, denen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR XXXX entnommen werden konnte, und brachte bis zuletzt vor, dass ihr aufenthaltsberechtigter Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Unter Bedachtnahme auf das eingangs zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, bot die gg. Konstellation daher jedenfalls keinen Anhaltspunkt für die von der BFA angestellte Schlussfolgerung, wonach die BF keine Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts aufweise, zumal sie von ihrem aufenthaltsberechtigten Ehegatten bislang Unterhalt bezieht und ein bestehender Unterhaltsanspruch anzunehmen war. Sie bezieht auch seit 03.12.2018 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung mehr.

Die belangte Behörde stützte das verhängte Aufenthaltsverbot sohin zu Unrecht auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG.

6.3. Demgegenüber reiste die BF am 21.11.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte ihr vorläufiges Aufenthaltsrecht in der Folge bis zur Erlassung der gg. Entscheidung bloß auf die Bestimmungen des AsylG. Der illegalen Einreise der BF im November 2018 ging ein Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums für das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 sowie ein Antrag des Ehegatten der BF auf Familienzusammenführung voraus, welche beide abgewiesen wurden. Die BF hatte sohin schon nach der Eheschließung im Jahr 2015 die Intention zu ihrem hier lebenden Ehegatten zu ziehen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, war letztlich auch zum Schluss zu gelangen, dass die BF den gg. Antrag auf internationalen Schutz deshalb einbrachte um ihren Aufenthalt bei ihrem hier lebenden libanesischen Ehegatten zu ermöglichen und nicht wegen der Gefahr individueller Verfolgung im Herkunftsstaat. Das BFA leitete daraus zutreffend eine von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ab und musste dies in die anzustellende Interessenabwägung miteinfließen.

Gegen die BF wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der XXXX XXXX eine XXXX gemäß XXXX verhängt. Diese rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung der BF infolge der Übertretung des FPG iVm dem AsylG konnte gemäß § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen.

Zuletzt wurde sie mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt. Diese strafgerichtliche Verurteilung konnte wiederum gemäß § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen, zumal das Tatbestandselement der Verurteilung "wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat" insofern als erfüllt anzusehen war, als die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat vom 21.12.2018 einen Monat nach der am 21.11.2018 erfolgten Einreise begangen wurde.

6.4. Auch bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011).

Hinsichtlich der familiären Interessen der BF in Österreich war festzuhalten, dass sie ihr Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründete, zu dem sie sich ihres ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste. Zudem besteht selbiges erst seit weniger als einem Jahr und kann dieses angesichts der libanesischen Staatsangehörigkeit ihres Ehegatten und aufgrund dessen zahlreicher familiärer Anknüpfungspunkte im Libanon auch im Libanon fortgesetzt werden. Außergewöhnliche Umstände lagen zudem nicht vor, weshalb ihrem Familienleben nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen war. Im Übrigen hat die BF während ihres sehr kurzen Aufenthalts weder sprachliche, berufliche noch gesellschaftliche Integrationsmaßnahmen gesetzt bzw. nachgewiesen und war daher eine besondere Integration der BF in Österreich nicht feststellbar.

6.5. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung, die sich noch auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt hatte, weshalb die belangte Behörde die Verhängung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes bei einer zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren als gerechtfertigt ansah, war im Hinblick auf die jüngste strafgerichtliche Verurteilung der BF darauf abzustellen, dass der § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG im gg. Fall erfüllt und daher die Erlassung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots zulässig war.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen oben hinsichtlich des bisherigen Verhaltens der BF, die nach fruchtlosen Versuchen der Erlangung eines Einreisevisums mit Hilfe ihres Gatten eine illegale Einreise in das Bundesgebiet unternahm, dabei einerseits ein unbegründetes Schutzbegehren stellte und andererseits als Zeugin trotz Wahrheitspflicht unwahre Angaben vor den Ermittlungsbehörden zu ihrem Reiseweg und den genauen Umständen ihrer Einreise machte, was letztlich auch zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung führte, war davon auszugehen, dass angesichts schwerwiegender Verstöße gegen die Einreise in und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie angesichts ihrer wahrheitswidrigen Aussage im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im Lichte dessen, dass die diesem Gesamtverhalten der BF zugrundeliegenden Umstände, nämlich die Verehelichung der BF mit ihrem in Österreich niedergelassenen Gatten, erwartungsgemäß von weiterer Dauer sind, war auch unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die BF hierorts aus oben dargestellten Gründen noch über nur untergeordnete familiäre Interessen verfügt, aus Sicht des erkennenden Gerichts daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren als angemessen anzusehen.

6.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

7.1. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde von der BF nicht erstattet.

7.2. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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