GSVG §2 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2140940.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Wetzl & Partner Recht&anwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.10.2016 betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.10.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sie von 01.01.2012 bis 31.12.2012 Miteigentümerin der Miteigentümergemeinschaft ‚ XXXX ' (in der Folge MEG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gewesen sei, sowie von 01.01.2012 bis 31.12.2013 stille Gesellschafterin bzw. alleinige Geschäftsführerin der XXXX GmbH (in der Folge GmbH C.). Die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.238,36 würden unstrittig aus der Veräußerung der Miteigentümergemeinschaftsanteilen abzüglich des anteiligen Verlustes aus der stillen 75%igen Beteiligung an der GmbH C. stammen, die im Einkommensteuerbescheid 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 105.460,53 zur Gänze aus der stillen Gesellschaft.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kriterien der ‚Neuen Selbständigkeit' sowohl hinsichtlich der Miteigentümergemeinschaft (MEG) als auch der stillen Beteiligung an der GmbH C. erfüllt seien.
Die Miteigentümergemeinschaft (MEG) sei mit dem Zweck gegründet worden, eine angeschaffte Immobilie nach entsprechenden Investitionen gewinnbringend zu vermieten/verpachten/veräußern; es könne dadurch keinesfalls von einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit gesprochen werden. Die bP habe in dieser Gesellschaft nicht bloß eine mit einem kapitalgebenden Kommanditisten vergleichbare Stellung eingenommen, sondern vielmehr gemäß § 1175 ABGB (anteilig) persönlich und unbeschränkt für Gesellschaftsschulden gehaftet und sohin ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen. Auch die vorgebrachte Delegation der Geschäftsführerbefugnisse könne zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Die aufgrund der Stellung als Gesellschafter der Miteigentümergemeinschaft lukrierten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten sohin aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Aufgrund der Funktion der bP als alleinige handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin sei hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH C. offensichtlich, dass diesbezüglich nicht nur eine reine Kapitalbeteiligung in Form eines stillen Gesellschaftsverhältnisses vorliege, sondern sie die Geschäfte der GmbH C. vielmehr aktiv leite und in diesem Zusammenhang auch öffentlich auftrete. Es liege daher jedenfalls eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vor und würden die der bP als stiller Gesellschafterin zugewiesenen Einkünfte eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstellen.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP hinsichtlich der MEG im Wesentlichen aus, dass sämtliche Gesellschafter ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bereits im Zeitpunkt der Errichtung der GesbR vollständig, unwiderruflich und uneingeschränkt an die gemeinsame Vertreterin ‚ XXXX GmbH' (im Folgenden Verwalter-GmbH) abgegeben hätten und jegliches Weisungsrecht an den gemeinsamen Vertreter gänzlich fehlen würde. Da für sie gemäß der Konzeption des Miteigentümergemeinschaftsvertrages, dem Verwaltungsvertrag, dem Managementvertrag sowie den dazugehörigen Vollmachterteilungen sohin weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit bestanden habe, die Geschäfte zu führen, sei sie auf die Stellung einer reinen Kapitalgeberin - vergleichbar einer Kommanditistin - reduziert gewesen. Sie habe daher diesbezüglich keine selbständige erwerbsmäßige und betriebliche Tätigkeit ausgeübt.
Auch hinsichtlich ihrer 75%igen stillen Beteiligung an der GmbH C. könne nicht von einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit gesprochen werden, da sie die verfahrensgegenständlichen Einkünfte ausschließlich aufgrund der Zurverfügungstellung von Kapital lukriert habe. Sie bekleide zwar überdies die Position der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, beziehe hierfür aber keinerlei Einkommen, sodass diesbezüglich gleichfalls keine selbständige betriebliche Tätigkeit vorliege. Die beiden Positionen - stille Gesellschafterin und Geschäftsführerin- seien strikt voneinander zu trennen, weshalb auch --gesamt gesehen - eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG nicht vorliege.
Die Bedeutung der von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung angeführten Judikate für den gegenständlichen Sachverhalt wurde von der bP mit näherer Begründung als untergeordnet eingestuft bzw. mangels Vergleichbarkeit für nicht anwendbar erklärt.
Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beteiligung der bP an der GmbH C. eingeholte ‚Atypische stille Gesellschaftsvertrag' sowie die vorgelegten Unterlagen betreffend Übernahme der Miteigentumsanteile der bP an der MEG durch die Verwalter GmbH wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2018 betonte die belangte Behörde, dass aus Punkt XII. des Gesellschaftsvertrages über die atypische stille Beteiligung vom 09.06.2012 einerseits der ausdrückliche Wille der Parteien, die Beteiligung bereits mit 01.01.2012 beginnen zu lassen, sowie andererseits der Beginn der Gewinn- und Verlustbeteiligung mit 01.01.2012 hervorgehe. Ungeachtet ihrer Beteiligung als stille Gesellschafterin sei die bP aber schon in der Zeit von 01.01.2012 - 09.06.2012 aufgrund ihrer Funktion als alleinige Geschäftsführerin der GmbH C. Trägerin einer Reihe von Rechten und insbesondere Pflichten gewesen. Schon die einem Geschäftsführer einer GmbH nach dem GmbHG zukommenden Pflichten bewirkten eine betriebliche eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sofern Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze vorlägen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz bestehe. Die bP sei zudem über die zum damaligen Zeitpunkt (jedenfalls in der Zeit von 01.01.2012 bis 20.09.2012) alleinige Gesellschafterin XXXX (in der Folge Privatstiftung A.) als Stifterin und somit wirtschaftliche Eigentümerin zumindest mittelbar an der GmbH C beteiligt gewesen. Es habe daher im gesamten Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 eine selbständige betriebliche Tätigkeit vorgelegen und sei aufgrund der im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls auch im Zeitraum 01.04.2012 - 08.06.2012 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.
Mit Schreiben vom 06.08.2018 wurde der bP der Schriftsatz der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 21.08.2018 betonte die bP, sie habe als Geschäftsführerin der GmbH C. zu keinem Zeitpunkt Leistungen oder gar ein Gehalt erhalten. Aus der Beteiligung bzw. der Geschäftsführerstellung resultiere keine selbständige betriebliche Tätigkeit; die frühere Beteiligung der Privatstiftung A. an der GmbH C. vermöge daran nichts zu ändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Unterzeichnung des Miteigentümergemeinschaftsvertrags vom 10.02.2010 schloss sich die bP der unter der Bezeichnung Miteigentümergemeinschaft ‚ XXXX (in der Folge MEG) auftretenden Miteigentümergemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB an. Zweck dieser Miteigentümergemeinschaft ist es, die von den Miteigentümern erworbene Liegenschaft (Grundbuch XXXX , Gst-Nr. XXXX ) im Rahmen eines auch steuerlich zweigeteilten Modells (gewerblicher Betrieb mit Verkaufsabsicht oder Vermietungsabsicht) auf eigene Rechnung und Gefahr nach umfassender Revitalisierung und baulicher Erweiterung gemeinschaftlich zu entwickeln und einerseits zu veräußern, um einen möglichst hohen Veräußerungserlös für die Miteigentümer mit Verkaufsabsicht zu erzielen oder andererseits für Miteigentümer mit Vermietungsabsicht Ertrag bringend zu vermieten und/oder zu verpachten (bezeichnet als ‚Miteigentümerprojekt'). Die Miteigentümer mit Vermietungsabsicht bilden mit ihren Miteigentumsanteilen die Vermietergemeinschaft in der Form einer Miteigentümergemeinschaft gemäß der §§ 825 ff ABGB. Die Miteigentümer mit Verkaufsabsicht bilden mit ihren Miteigentumsanteilen die Veräußerungsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht gemäß den Bestimmungen der §§ 1175 ff ABGB. Gemäß Punkt 1.2.4. des Miteigentümergemeinschaftsvertrags ist diese Gesellschaft eine Außengesellschaft, wobei gemäß Punkt XI. die Vertretung nach außen und die Wahrnehmung der Geschäftsführerbefugnisse durch eine gemeinsame Vertreterin zu erfolgen hat.
Durch Abschluss des Verwaltervertrags mit der ‚ XXXX GmbH' (Verwalter-GmbH) vom 10.02.2010 wurde diese als gemeinsame Vertreterin der MEG eingesetzt und von den Miteigentümern durch Unterzeichnung einer vorgefertigten Vollmacht (unwiderruflich) zur Durchführung der vereinbarten Leistungen beauftragt. Der Verwaltervertrag präzisierte die im Miteigentümergemeinschaftsvertrag bereits genannten Aufgaben des gemeinsamen Vertreters und normierte weitere Aufgaben und Pflichten.
Ferner kam es zum Abschluss eines mit 10.02.2010 datierten Managementvertrages zwischen der MEG und der ‚ XXXX ' sowie zur Unterzeichnung vorgefertigter Vollmachten (unwiderruflich) zur Durchführung der beauftragten Leistungen durch die einzelnen Miteigentümer. Die Aufgaben der Managementgesellschaft bestanden gemäß Pkt. II. des Vertrages in der Abwicklung des gesamten Projektmanagements, der Vertretung vor Baubehörden, Vertragsvorbereitungen, Koordinierung und Prüfung baulicher Maßnahmen, Vorbereitung und Abwicklung der Verwertung der einzelnen entstehenden Wohnungseigentums- und sonstigen Objekten, die kaufmännische und technische Leitung soweit diese nicht durch den gemeinsamen Vertreter erfolgte.
Die bP unterzeichnete den Miteigentümergemeinschaftsvertrag, den Verwaltervertrag und den Managementvertrag jeweils am 12.02.2010. Im Jahr 2011 erhob die bP Klage gegen die ‚ XXXX GmbH' (Verwalter-GmbH). Die Rechtssache wurde außergerichtlich derart geregelt, dass die Verwalter-GmbH das von der bP am 01.03.2012 gelegte Anbot betreffend Übergabe ihrer Miteigentumsanteile an der Miteigentümergemeinschaft ‚ XXXX (MEG) durch Überweisung der Hälfte der gerichtlichen Pauschalgebühren annahm. Der Anbotsannahme folgte kein Vollzug im Grundbuch. Die bP ist nach wie vor grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft XXXX . Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder Inhaberin eines Gewerbescheins für Immobilienentwicklung oder hat einen solchen ruhend gemeldet.
Auszug aus dem Miteigentümergemeinschaftsvertrag:
I. Grundbuchstand, Vertragszweck, Vertragsgegenstand [...]
1.2.2. Nach Erwerb der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft beabsichtigen die Miteigentümer [...] auf eigene Rechnung und Gefahr die Liegenschaft nach umfassender Revitalisierung und baulicher Erweiterung (z.B. das auf der Liegenschaft befindliche Haus instand zu setzen, zu verbessern, das Dachgeschoss mehrgeschossig auszubauen, eine Tiefgarage zu errichten etc.) gemeinschaftlich zu entwickeln [...].
1.2.4. Die Miteigentümer gemäß Anlage [...] bilden untereinander mit den in der Tabelle angeführten Miteigentumsanteilen die Veräußerungsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gem. den Bestimmungen der §§ 1175ff ABGB. Diese Gesellschaft ist eine Außengesellschaft, die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch den gemeinsamen Vertreter gem. Punkt XI.
II. Miteigentümerprojekt
2.1. Überblick - Projektbeschreibung
2.1.1. [...] Im Zuge der Revitalisierung und baulichen Erweiterung sollen darin moderne Wohnungen bzw. Appartements mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 5.740 m2 sowie entsprechende Terrassen- und Balkonflächen realisiert und eine Tiefgarage errichtet werden. Das Investitionsvolumen des Miteigentümerprojekts beträgt insgesamt ca. EUR 50 Mio. [...]
2.1.2. Die Konkretisierung des Miteigentümerprojekts und Festlegung der Einzelheiten und Details erfolgt durch die Miteigentümergemeinschaft.
2.2. Projektrealisierung
2.2.1. Zur Realisierung des Miteigentümerprojekts schließt die Miteigentümergemeinschaft mit geeigneten und ausrechend qualifizierten Unternehmen die notwendigen und zweckmäßigen entgeltlichen Verträge; insbesondere zur Projektplanung [...], zur Projektfinanzierung [...], zur Projektausführung [z.B. Beauftragung der ausführenden Bauunternehmer und Professionisten, Auftrag zur Koordinierung und Steuerung der Gesamtprojektabwicklung, Beauftragung der Baumanagements, der örtlichen Bauaufsicht, [...].. Für die gesamte Vorbereitung und Vorverhandlung dieser Verträge, sowie zur Abwicklung des gesamten Projektmanagements und zur Erbringung von weiteren im Vertrag genannten Leistungen wird die Miteigentümergemeinschaft mittels eines gesonderten Managementvertrages [...] die Fa. CE XXXX GmbH [hier Management GmbH genannt] beauftragen.
2.2.2. Die Miteigentümergemeinschaft wird - mit Ausnahme der Miet- und Pachtverträge sowie Kaufverträge - ausschließlich Werk- oder Dienstleistungsverträge abschließen. Der Vertragsabschluss erfolgt stellvertretend für die Miteigentümergemeinschaft (sämtliche Miteigentümer) durch den gemeinsamen Vertreter und Verwalter (siehe Abschnitt XI.). Der Abschluss jedes Vertrages zur Realisierung des Miteigentümerprojekts mit einem Vertragswert von insgesamt EUR 50.000,00 ist durch die Miteigentümergemeinschaft vorweg zu genehmigen. [...]
2.2.4. Weiters vereinbaren alle Miteigentümer und verpflichten sich unwiderruflich: + an der Projektumsetzung mitzuwirken und alle Maßnahmen zu setzten, die diesem Zweck dienen; + die unter Punkt
2.2.1. genannten und darüber hinaus notwendig werdende Leistungen für das Miteigentümerprojekt zu beauftragen; [...] + das Projektrisiko zu übernehmen und an der Willensbildung selbst mitzuwirken bzw. sich entsprechend vertreten zu lassen.
III. Finanzierung des Miteigentümerprojekts
3.2. Revitalisierung und bauliche Erweiterung der Liegenschaft [...]
3.2.2. Die Konkretisierung und Festlegung der Einzelheiten und Details, wie insbesondere die Aufteilung zwischen Eigenkapital (Gesamtsumme der Bareinlagen) und Fremdkapital (Gesamtsumme der aufzunehmenden Darlehen und/oder Krediten) erfolgt durch die Miteigentümerschaft.
3.3. Nachschüsse [...]
3.3.2. Allfällige Finanzierungslücken, insbesondere nicht mehr vollständig bedienbare Verbindlichkeiten der Miteigentümergemeinschaft, sind durch Leistung von zusätzlichen Bareinlagen der Miteigentümer (Nachschüssen) abzudecken. [...]
3.3.3. Die Miteigentümergemeinschaft kann in Abweichung von Punkt
3.3.2 und 3.3.5 auch eine andere Abdeckung der Finanzierungslücken, vor allem durch Erweiterung des Fremdkapitals, festlegen. In diesem Fall verpflichtet sich der Miteigentümer ‚ XXXX GmbH' gegenüber den weiteren Miteigentümern, für eine Fremdfinanzierung zumindest in einer Höhe von EUR 1.000.000 (Euro eine Million) selbständig zu sorgen.
3.3.4. Für den Fall, dass und soweit es für die Miteigentümer notwendig wird, Nachschüsse gemäß Punkt 3.3.2. zu leisten, welche nicht dazu dienen, wertsteigernde Maßnahmen oder bauliche Mehrleistungen oder andere Maßnahmen zu finanzieren, die einen höheren als den ursprünglich geplanten Verkaufserlös erwarten lassen, verpflichtet sie die ‚ XXXX GmbH' für die Rückführung der unter Punkt 3.3.3. genannten Fremdfinanzierung bis zum Maximalbetrag von EUR 1.000.000 (Euro eine Million) aus eigenem und ohne Belastung für die Miteigentümergemeinschaft zu sorgen.
3.3.5. Bei nicht unerheblichen Finanzierungslücken, insbesondere bei einer erheblichen Überschreitung des Gesamtkostenvolumens, hat die Miteigentümerschaft vorweg die Vorgehensweise zur Abdeckung der Finanzierungslücke festzulegen.
3.5 Sonstige Aufwendungen
Die mit der Verwaltung und Erhaltung der Liegenschaft verbundenen, sonstigen (laufenden) Aufwendungen, wie z.B. Abgaben und Gebühren jeglicher Art oder Betriebskosten, werden aus den Einnahmen, den vorhandenen Bankguthaben oder den noch nicht vollständig in Anspruch genommenen Krediten getragen, sofern sie darin unter Berücksichtigung der zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Eingänge sowie Ausgaben Deckung finden, andernfalls sind die gesamten sonstigen (laufenden) Aufwendungen oder der Fehlbetrag von den Miteigentümern zusätzlich zu tragen. [...]
4.6. Haftung für Verbindlichkeiten der Miteigentümergemeinschaft[...]
4.3. Für den Fall, dass ein Miteigentümer in Verzug ist (Pkt. 4.2.2.) und durch einen Ausschluss dieses Miteigentümers (vgl. Punkt V) samt anschließendem Notverkauf dessen Miteigentumsanteils, aus dem dabei erzielten Erlös (vgl. Pkt. 5.2.) die offene Zahlungsverpflichtung nicht, nicht zur Gänze oder im Hinblick auf eigene, anstehende Zahlungsverpflichtungen der Miteigentümergemeinschaft nicht rechtzeitig abgedeckt werden kann, haften die übrigen Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zueinander für die offene Zahlungsverpflichtung unter Wahrung ihrer Regressansprüche gegen den säumigen Miteigentümer subsidiär.
4.6.1 Die Miteigentümer haften für sämtliche Verbindlichkeiten der Miteigentümergemeinschaft im Innen- und Außenverhältnis nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile als Teilschuldner. Dies gilt im Außenverhältnis nur dann nicht, wenn ein gesetzliches Gesamtschuldverhältnis besteht oder ein Ausschluss der Haftung als Gesamtschuldner aufgrund vertraglich abweichender Regelung (z.B. generalunternehmervertrag sieht Haftung zu ungeteilter Hand vor) nicht möglich ist.
VIII. Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft
8.1. Grundsätze der Willensbildung
8.1.1. Die Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft erfolgt durch Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft.
8.1.2. Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft werden in Miteigentümerversammlungen oder schriftlich (§ 886 ABGB) im Umlaufwege gefasst [...]
8.1.4. Miteigentümerbeschlüsse werden, soweit das Gesetz zwingend (z.B. bei Benützungsvereinbarungen) oder dieser Miteigentümergemeinschaftsvertrag oder ein gesonderter Miteigentümerbeschluss keine abweichende Mehrheit festlegt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. [...]
8.1.5. Miteigentümerbeschlüsse über die Bestellung oder Abberufung des gemeinsamen Vertreters (vgl. Abschnitt XI.) oder über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft insbesondere durch Verkauf der gesamten Liegenschaft bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen. [...]
XI Gemeinsamer Vertreter
11.1.1. Zur Ausübung der Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft, zur Erreichung des Vertragszweckes und zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft wird ein gemeinsamer Vertreter der Miteigentümergemeinschaft bestellt.
11.1.2. Die Miteigentümer sind verpflichtet, während der gesamten Dauer des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Im Falle der Abberufung des gemeinsamen Vertreters ist zu deren Wirksamkeit gleichzeitig ein neuer gemeinsamer Vertreter zu bestellen, zu beauftragen und zu bevollmächtigen.
11.2. Aufgaben und Befugnisse
11.2.1. Dem gemeinsamen Vertreter kommen die durch diesen Miteigentümergemeinschaftsvertrag sowie die durch Miteigentümerbeschlüsse zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zu.
11.2.2. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt, alle Miteigentümer gemeinsam sowie die Miteigentümerschaft gegenüber einzelnen Miteigentümern zu vertreten und darf zu diesem Zweck auch, insbesondere zur Vertretung nach außen hin, befugte Dritte beauftragen und bevollmächtigen. [...]
11.2.5. Der gemeinsame Vertreter ist weiters ermächtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben - sofern dies erforderlich erscheint - geeigneter und qualifizierter Unternehmer, insbesondere der aufgrund des abgeschlossenen Managementvertrages beauftragten Gesellschaft zur Unterstützung gegen angemessene Entlohnung zu bedienen.
11.3. Spezialvollmachten
Die Miteigentümer verpflichten sich, dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich nach Unterfertigung dieses Miteigentümergemeinschaftsvertrages die notwendigen (Spezial-) Vollmachten in der erforderlichen Form auszustellen und diese auf erste Aufforderung durch den gemeinsamen Vertreter zu verlängern.
11.5. Gefahr im Verzug
Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, bei Gefahr in Verzug oder für den Fall, dass Miteigentümerbeschlüsse über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung oder sonst erforderliche Miteigentümerbeschlüsse nicht oder nicht zeitgerecht gefasst werden, alle zur Erreichung des Vertragszweckes oder zur Abwendung eines möglichen Schadens für die Miteigentümergemeinschaft erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen unter möglichster Gleichbehandlung aller Miteigentümer nach billigem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmen. [...]
XV. Sonstiges
15.1. Subsidiäre Rechtsvorschriften
Für die Miteigentümergemeinschaft gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 825ff ABGB soweit durch diesen Miteigentumsgemeinschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft nichts anderes bestimmt wird. [...]
15.6. Kein Bauträgervertrag - keine Anwendung des BTVG [...]
15.6.2. Für den Fall, dass das BTVG dennoch zur Anwendung käme, vereinbaren die Miteigentümer, dass gemäß § 1 Abs. 2 BTVG dessen Bestimmungen abbedungen werden, weil die Miteigentümer diesen Miteigentümergemeinschaftsvertrag, den Kaufvertrag zum Erwerb der Miteigentumsanteile und die Verträge zur Realisierung des Miteigentümerprojekts jeweils als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abschließen.
Die Miteigentümergemeinschaft ‚ XXXX ' bestimmte mit Verwaltervertrag die Miteigentümerin ‚ XXXX GmbH' (Verwalter GmbH) als ihre gemeinsame Vertreterin.
Auszug aus dem Verwaltervertrag:
I. Grundlagen [...]
1.2. [...] Der Gegenstand des Unternehmens der Verwalterin ist im Wesentlichen der Erwerb und die Weiterveräußerung von Liegenschaftsvermögen; die Abwicklung von Bauträger- und Immobilienentwicklungsprojekten in eigenem und fremdem Namen sowie auf eigene und fremde Rechnung und beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung von Immobilienprojekten und deren Realisierung sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
1.3. Die Verwalterin verpflichtet sich, die in diesem Verwaltervertrag geregelten Leistungen gegenüber der MEG zu erbringen.
II. Aufgaben der Verwalterin
2.1. Aufgaben der Verwalterin und somit Gegenstand dieses Verwaltervertrages sind insbesondere:
a) Die rechtliche Vertretung der Miteigentümergemeinschaft nach außen; [...]
b) die Durchführung und Abwicklung von Angelegenheiten ordentlicher Verwaltung der MEG; [...]
h) der Abschluss von Werk- oder Dienstleistungsaufträgen;
i) die Kontrolle der Managementgesellschaft; [...]
f) der Abschluss aller im Rahmen der Verwaltung erforderlichen entgeltlichen und unentgeltlichen Verträge zur Projektplanung, Projektfinanzierung, Projektausführung, zur steuerlichen und rechtlichen Beratung und zur Vermittlung von Mietern und Pächtern;
[...]
2.2. Die Verwalterin verpflichtet sich, die durch diesen Vertrag geregelten Tätigkeiten in Wahrung der Gesetze, des Miteigentümergemeinschaftsvertrages und der Interessen der MEG und deren Vertragspartner mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
III. Grundsätze der Verwaltertätigkeit
3.1. Die Verwalterin hat bei der Erfüllung der von ihr zu übernehmenden Tätigkeiten neben den Bestimmungen des Verwaltervertrages und des Miteigentümergemeinschaftsvertrages die folgenden Kriterien zu beachten:
a) Die Angelegenheiten außerordentlicher Verwaltung bedürfen der Zustimmung der Miteigentümer in der erforderlichen Mehrheit;
b) die im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung auszuverhandelnden Verträge haben der MEG ausreichende Informations-, Kontroll-, Mitsprache-, Verkaufs- und Veräußerungsrechte zuzusichern; [...]
3.2. Darüber hinaus hat die Verwalterin ua für die Zurverfügungsstellung von Informationen und Unterlagen an die MEG und jeden einzelnen Miteigentümer bei ausdrücklicher Aufforderung zu sorgen.[...]
VII. Vertragsdauer
7.1. Der Verwaltervertrag tritt mit Unterfertigung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft und wird auf Unbestimmte Dauer abgeschlossen.
7.2. Die MEG und die Verwalterin verzichten auf eine Kündigung- des Verwaltervertrages bis das Projekt XXXX endgültig abgeschlossen ist, das letzte Wohnungseigentumsobjekt verkauft oder ins Wohnungseigenturn übergeben worden ist, eine allenfalls zustehende Erfolgs-Fee gemäß Punkt IV. des Managementvertrages ausbezahlt worden ist und sämtliche Mängelverfahren hinsichtlich dieses Projekts abgeschlossen sind (Ausnahme siehe Punkt 7.4, und 7.5
7.3. Nach Ablauf der Kündigungsverzichte kann der Verwaltervertrag von der Verwalterin oder der MEG unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich aufgekündigt werden.
7.4. Der Verwaltervertrag kann von der MEG nach Vorliegen des dafür notwendigen Beschlusses mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn
a) die Verwalterin die ihr aus dem Verwalterrvertrag obliegenden wesentlichen vertraglichen Pflichten und/oder gesetzliche Bestimmungen verletzt und trotz begründeter schriftlicher Abmahnung durch die MEG diese Handlungsweise nicht einstellt, oder ihre Tätigkeit grob nachlässig ausübt;
b) über das Vermögen der Verwalterin ein Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
7.5. Die Verwalterin und die MEG können den Verwaltervertrag vorzeitig nur aus wichtigem Grund auflösen.
VIII. Haftung
8.1. Die Verwalterin haftet der GesbR jedenfalls dann nicht, wenn sie bei Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angenommen hat oder wenn die Entwicklung auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Auszug aus dem Managementvertrag:
III. Grundsätze der Managementtätigkeit
3.1. Die Managementgesellschaft hat bei der Erfüllung der von ihr zu übernehmenden Tätigkeiten neben den Bestimmungen des Managementvertrages und des Miteigentümergemeinschaftsvertrages die folgenden Kriterien zu beachten:
a) Die von der Managementgesellschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereiches auszuverhandelnden Verträge haben der MEG ausreichende Informations-, Kontroll-, Mitsprache-, Verkaufs- und Veräußerungsrechte zuzusichern;
b) Die Managementgesellschaft hat im Rahmen der von ihr auszuverhandelnden Verträge darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Informationserfordernissen der beteiligten Parteien bzw. Behörden ausreichend Rechnung getragen wird; [...]
3.2. Darüber hinaus hat die Managementgesellschaft ua nachfolgende Informationspflichten zu erfüllen:
a) Monatliche Berichtspflicht an die MEG bzw an deren gemeinsamen Vertreter und Verwalter über die laufende Tätigkeit der Managementgesellschaft;
b) Erstellung und Zurverfügungstellung von laufenden Informationen und Unterlagen an die MEG bzw an deren gemeinsamen Vertreter und Verwalter. [...]
V. Vollmacht
5.1. Die MEG sowie die einzelnen Miteigentümer verpflichten sich, der Managementgesellschaft zur Durchführung der beauftragten Leistungen eine entsprechende Vollmacht [...] unwiderruflich zu erteilen. [...]
VIII. Haftung
8.1. Die Managementgesellschaft haftet der GesbR jedenfalls dann nicht, wenn sie bei Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angenommen hat oder wenn die Entwicklung auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
II.1.2. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 war die bP ferner an der XXXX GmbH (GmbH C.) zu 75% in Form einer stillen Gesellschaft beteiligt und oblag ihr in diesem Zeitraum auch die alleinige handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführung der GmbH C. (seit 20.06.2008 bestellt; vgl. unten XXXX -GS GMBH). Für die Tätigkeit als Geschäftsführerin bezog sie kein Entgelt.
Der zwischen der bP und der XXXX GmbH (GmbH C.) am 09.06.2012 abgeschlossene Vertrag trägt den Titel "Atypisch stiller Gesellschaftsvertrag".
Auszug aus dem Atypischen stillen Gesellschaftsvertrag:
III. Atypisch stilles Gesellschaftskapital [...]
Die Vermögenseinlage geht in das Eigentum des Geschäftsherrn über.
IV. Beteiligungsverhältnis
1. Die stille Beteiligung erstreckt sich auf Gewinn und Verlust sowie auf das gesamte Vermögen des Geschäftsherrn einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes.
2. Am Vermögen des Geschäftsherrn ist der stille Gesellschafter im Verhältnis seiner einbezahlten Einlage zum einvernehmlich festgelegten Unternehmenswert des Geschäftsherrn im Zeitpunkt der Errichtung der stillen Gesellschaft, das sind [...] Euro, sohin mit hiermit fix vereinbarten 75 % beteiligt.
V. Kontenführung [...]
2. Für Verlustzuweisungen wird ein eigenes Verlustverrechnungskonto geführt. Das Verlustverrechnungskonto wird durch freiwillige Einzahlungen oder durch Gewinnzuschreibungen der folgenden Jahre aufgefüllt. Eine Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Abdeckung der Verlustanteile, ausgenommen durch Gewinne der Folgejahre, besteht nicht.
VI. Gewinn- und Verlustbeteiligung, Nachschusspflicht [...]
2. Gewinn und Verlust des Geschäftsherrn werden im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des stillen Gesellschafters gemäß Punkt Y. auf die Konten zugeteilt. [...]
4. Den stillen Gesellschafter trifft keine Nachschusspflicht. Er ist nicht verpflichtet, empfangene Gewinnbeteiligungs- und Entnahmebeträge wegen späterer Verluste ganz oder zum Teil zurückzubezahlen
5. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil ist zunächst mit dem Verlustverrechnungskonto auszugleichen [...].
VIII. Geschäftsführung, Informations- und Mitspracherechte
1. Die Geschäftsführung steht allein dem Geschäftsherrn zu.
2. Informationsrechte:
Dem stillen Gesellschafter stehen die Kontrollrechte gern § 183 UGB mit der Maßgabe zu, dass dem stillen Gesellschafter auch die Rechte gemäß § 118 UGB zustehen. Ihm steht weiters ein umfassendes Bucheinsichtsrecht zu, das er auch durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter ausüben kann. Über Aufforderung sind ihm Kopien von Geschäftsunterlagen gegen Kostenersatz herauszugeben. Weiters ist dem stillen Gesellschafter umfassende Auskunft und Information zu erteilen.
Dem stillen Gesellschafter wird ein Mitspracherecht bei der jährlichen Budgeterstellung (Plan-Bilanz, Plan-GuV, Liquiditätsplan) eingeräumt. Das Budget muss spätestens 45 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres per Gesellschafterbeschluss verabschiedet werden, wobei die Zustimmung des stillen Gesellschafters erforderlich ist. Sollte eine Zustimmung nicht vorliegen, wird das letzte Budget aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr indexiert fortgeschrieben.
Geschäfte und Maßnahmen, die z.B. in einem Finanz- oder Investitionsplan bereits genehmigt wurden, fallen nicht unter die zustimmungspflichtigen Geschäfte und Maßnahmen, wenn sie sich im Rahmen dieses Investitionsplanes oder Budgets halten.
3. Mitspracherechte - zustimmungspflichtige Maßnahmen:
Im Zeitraum, in dem der stille Gesellschafter beteiligt ist, hat der stille Gesellschafter in nachfolgenden Geschäften ein Vetorecht, das heißt, für die Umsetzung der Geschäfte ist die Zustimmung des stillen Gesellschafters erforderlich, wobei dieser bei Maßnahmen, die dem Wohl der Gesellschaft dienen, jedenfalls die Zustimmung erteilt: [...]
d) Einräumung und Ausnutzung von genehmigten und bedingtem Kapital;
i) Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft.
j) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Abschluss und Änderung der Geschäftsführeranstellungsverträge;
k) Erteilung oder Entzug von Prokuren und Generalhandlungsvollmachten;
m) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten in Höhe von EUR 50.000,- p.a. gesamt, die nicht im festgestellten Finanz- und Investitionsplan vorgesehen sind;
n) die Gewährung von Darlehen und Krediten von über EUR 30.000,- im Einzelfall, die nicht im festgestellten Finanz- und Investitionsplan vorgesehen sind, ausgenommen Kredite aus der Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes;
s) Abschluss von Dienstverträgen, die eine jährliche Vergütung von mehr als EUR 70.000,- Bruttobezug (ohne Arbeitgeberanteile) vorsehen;
t) Abschluss oder Änderung von Abfindungsvereinbarungen mit ausscheidenden Mitarbeitern über EUR 70.000,-;
u) Aufstellung und/oder Änderung allgemeiner Grundsätze über die betriebliche Altersversorgung; Abschluss, Änderung oder Beendigung von Pensionsvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern außerhalb der betrieblichen Versorgungsregelung; Änderungen der betrieblichen Altersversorgung oder deren Beendigung sind der Gesellschafterversammlung Vorbehalten, die hierüber mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden hat; [...]
7. Der Geschäftsherr verpflichtet sich, binnen 5 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und die festgestellte Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und Erläuterungen (Anhang) unverzüglich nach deren Vorliegen dem stillen Gesellschafter zu übermitteln. Begründete Einwendungen des stillen Gesellschafters sind binnen 4 Wochen ab Erhalt des Jahresabschlusses zu erheben. Soweit seitens des stillen Gesellschafters derartige begründete Einwendungen erhoben werden, ist der stille Gesellschafter berechtigt, auf Kosten des Geschäftsherrn einen Sachverständigen namhaft zu machen, der der Aufstellung des Jahresabschlusses beizuziehen ist.
Zugleich hat der Geschäftsherr dem stillen Gesellschafter eine Abrechnung über dessen Beteiligung an Gewinn und Verlust vorzulegen. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnung im Wege einer während der Geschäftsstunden vorzunehmenden Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Geschäftsherrn durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater seiner Wahl, der zur Geheimhaltung zu verpflichte ist, prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt der stille Gesellschafter.
8. Der Geschäftsherr hat dem stillen Gesellschafter bis spätestens vier Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres das Budget gern Punkt VIII. 2.2 lit a des Gesellschaftsvertrages für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Zugleich ist dem stillen Gesellschafter eine strategische Planung für die nächsten zwei Jahre vorzulegen. Ein quartalsmäßiges Controllinginstrumentarium, abgestimmt auf das Jahresbudget (Soll-Ist Vergleich) ist in Absprache mit dem stillen Gesellschafter einzurichten.
9. Dem stillen Gesellschafter steht das Recht zu, bei dauerhafter Missachtung der Informationsrechte gem Punkt VIII.2 einen Berater einzusetzen, um die Geschäftsleitung beim operativen Geschäft zu verstärken. [...]
XI. Kündigung aus wichtigem Grund [...]
c) zustimmungspflichtige Maßnahmen gern Punkt VIII. Absatz 2. ohne Vorliegen der Zustimmung des stillen Gesellschafters vorgenommen werden; [...]
XII. Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters
1. Der Eintritt in die Gesellschaft erfolgt mit 01. Jänner 2012.
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 20.06.2008 übertrug die Alleingesellschafterin der unter XXXX eingetragenen XXXX (in der Folge GS GMBH) ihren Geschäftsanteil je zur Hälfte an die XXXX (in der Folge E GmbH), XXXX , und die XXXX (in der Folge Privatstiftung A), XXXX m. Des Weiteren wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2008 die bP zur Geschäftsführerin der XXXX (GS GMBH) bestellt.
Mit dem in der außerordentlichen Generalversammlung vom 13.10.2009 gefassten Beschluss wurde der Firmenwortlaut der XXXX (GS GMBH) auf XXXX (GmbH C.) abgeändert. Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 13.10.2009 übertrug die XXXX (E GmbH) ihren Geschäftsanteil an die bP.
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 18.12.2009 übertrug die bP ihren an der XXXX (GmbH C.) gehaltenen Geschäftsanteil an die XXXX (Privatstiftung A), welche damit zur Alleingesellschafterin der XXXX (GmbH C.) wurde.
Mit Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 19.09.2012 brachte die XXXX (Privatstiftung A) ihren gesamten Geschäftsanteil an der XXXX (GmbH C.) gemäß Art. III UmgrStG in die XXXX GmbH (in der Folge Invest GmbH A), FN XXXX , ein; als Stichtag für die Einbringung wurde der 31.12.2011 bestimmt.
Alleingesellschafterin der XXXX (GmbH C.), in der die bP die Funktion der alleinigen handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführerin ausübt und auch zu 75% als stille Gesellschafterin beteiligt ist, ist sohin die XXXX GmbH (Invest GmbH A), deren alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin seit dem 15.03.2011 gleichfalls die bP ist. Alleinige Gesellschafterin der XXXX (Invest GmbH A) ist die XXXX (Privatstiftung A).
Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 03.10.2013 für das Jahr 2012 (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.02.2014) weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.238,36 aus, welche aus der Beteiligung an der MEG in Höhe von EUR 425.000,00 abzüglich des zugewiesenen anteiligen Verlusts aus der stillen 75%igen Beteiligung an der GmbH C. stammen.
Der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 03.10.2014 für das Jahr 2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2014) weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 105.460,53 aus, welche zur Gänze aus der stillen 75%igen Beteiligung an der GmbH C. stammen.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, des Weiteren den Firmenbuchauszügen, den Miteigentümergemeinschaftsvertrag, den Verwaltervertrag, den Managementvertrag, den Grundbuchauszügen, dem atypischen stillen Gesellschaftsvertrag.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen: Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz [...] beziehen [...]
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit [...].
Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt [...].
II.3.2. Die bP wendet sich gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund ihrer Beteiligung an der MEG hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2012 - 31.12.2012 sowie ihrer stillen Beteiligung an der GmbH C. hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2012 - 31.12.2013.
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen, wobei (4) nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten sein darf (Subsidiarität). Aufgrund gefestigter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerliche Beurteilung zutreffend ist (vgl. VwGH 29.03.2006, 2005/08/0006; 16.03.2011, 2007/08/0307; 09.06.2015, 2013/08/0082, jeweils mwN).
II.3.3. Die bP wendet sich im Hinblick auf ihre Beteiligung an der MEG gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, bestreitet jedoch nicht, Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen zu sein. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine unternehmerisch tätige GesbR, die mit dem Zweck gegründet wurde, die von der MEG angeschaffte Liegenschaft nach entsprechenden Investitionen gewinnbringend zu veräußern. Es liegt daher keine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, sondern ein gewerblicher Handelsbetrieb vor. Eine solche Tätigkeit ist im Sinne der Judikatur jedenfalls als eine "betriebliche" anzusehen, zumal sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört (vgl. VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068).
Des Weiteren ist unbestritten, dass sich die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.238,36 aus der MEG-Beteiligung in Höhe von 425.000,00 abzüglich des anteiligen Verlustes aus der stillen 75%igen Beteiligung an der GmbH C. in Höhe von EUR 364.761,64 zusammensetzen. Bei den Einkünften in Höhe von 425.000,00 handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z 3 EstG. Nach dieser Bestimmung sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EstG, sohin u.a. Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist. Mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber ausdrücklich "selbständig erwerbstätige Personen" in die Pflichtversicherung einbezogen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23" des Einkommensteuergesetzes erzielen. Auch ein Gewinn, der bei einer Gesellschaft, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer GesbR geführt wird, anfällt, begründet daher - sofern er die Versicherungsgrenze übersteigt - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur - wie gegenständlich vorliegend - der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird.
Dem Vorbringen der bP, sie habe als Gesellschafterin der MEG kein über die Haftungseinlage hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen, kann sowohl im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsausformung einer GesbR als auch die vorgelegten Verträge nicht gefolgt worden.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine im ABGB geregelte Gesellschaftsform, die auf den Regelungen zum Miteigentum aufbaut und geringfügig weiterentwickelt wurde (vgl. §§ 1175 - 1216 ABGB, daneben §§ 833 - 843 ABGB). Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist nicht rechtsfähig (vgl. 3 Ob 62/06y) und können sohin allein die Gesellschafter Träger von Rechten und Pflichten sein (vgl. 7 Ob 130/10h, 1 Ob 234/11k). Verbindlichkeiten, die von den Gesellschaftern im Rahmen einer GesbR begründet werden, sind - mangels Rechtsfähigkeit der GesbR - Verbindlichkeiten der Gesellschafter. Für die Verbindlichkeiten der GesbR haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen, darüber hinaus haften aber die Gesellschafter gemäß § 1203 ABGB (idF bis 31.12.2014) nach ihrem Anteil. Sie haften nicht nur beschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern persönlich und unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen (8 Ob 54/99w). Neben dieser Anteilshaftung besteht in bestimmten Fällen sogar Solidarhaftung, d. h. jeder Gesellschafter kann für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden, sich aber im Innenverhältnis regressieren (1 Ob 266/99w). Nach dem Gesetz ist eine Solidarhaftung vorgesehen, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist (§ 890) und wenn mehrere Unternehmer sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten (§ 348 UGB, § 1203 ABGB). Nach der Rechtsprechung besteht überdies nicht nur in diesen gesetzlich normierten Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich (Verkehrssitte, 1 Ob 69/98y; gemeinsamer Auftrag usw., vgl RS0022204, 9 Ob 192/01b, RS0017338, RS0017327, RS0017332) eine solidarische Haftung der Gesellschafter (vgl. Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht).
Die bereits aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen über den ziffernmäßig bestimmbaren Anteil am Gesellschaftsvermögen hinausgehende, persönliche und unbeschränkte Haftung der bP wird auch durch den vorliegenden Miteigentümergemeinschaftsvertrag nicht abbedungen; diesem ist nicht zu entnehmen, dass Rechnung und Gefahr auf eine dritte Person abgewälzt wird. Wie schon im bekämpften Bescheid ausführlich beschrieben, sieht beispielsweise Punkt 4.6. vor, dass die Miteigentümer im Innen- und Außenverhältnis grundsätzlich nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile haften, was aber im Außenverhältnis nicht gilt, wenn ein gesetzliches Gesamtschuldverhältnis besteht oder ein Ausschluss der Haftung als Gesamtschuldner aufgrund vertraglich abweichender Regelung (z.B. Generalunternehmervertrag sieht Haftung zu ungeteilter Hand vor) nicht möglich ist. Zudem kann die Haftung auch innergesellschaftlich über die anteilige Schuld hinausgehen, wenn aufgrund der Uneinbringlichkeit des Haftungsbetrages bei einem Mitgesellschafter der Anteil der anderen entsprechend anwächst oder im Fall der Besicherung durch ein Pfandrecht auf der Liegenschaft der Miteigentumsanteil für die gesamte Verbindlichkeit der Miteigentümergemeinschaft - somit auch für die Teilschulden der Miteigentümer - dinglich haftet. Insbesondere sieht aber Punkt 3.3. des Vertrages im Falle einer Unzulänglichkeit des Gesellschaftsvermögens eine Nachschusspflicht der bP vor, welche - selbst bei Vorliegen einer innergesellschaftlichen (gegen Dritte allerdings nicht wirksamen) Beschränkung - die Übernahme des unternehmerischen Risikos der Gesellschaft zur Folge hat.
Dem Vorbringen der bP, für sie habe weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit bestanden, die Geschäfte zu führen, sie sei daher auf die Stellung einer reinen Kapitalgeberin reduziert gewesen sei und habe nicht nur de facto, sondern vielmehr auch rechtlich eine mit einer Kommanditistin vergleichbare Position in der GesbR inne gehabt, ist wie folgt zu begegnen: Ein Kommanditist haftet beschränkt bis zur Höhe der Haftungssumme, die bP dagegen traf als Gesellschafterin der GesbR - wie oben ausgeführt - eine unbeschränkte persönliche Haftung. Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. GSVG-Novelle (1235 BlgNR 20. GP , S. 20) liegt die Besonderheit der Kommanditisten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Z 4 GSVG aber in der Kombination "Beschränkung der persönlichen Haftung auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag", "Einbindung in die Geschäftsführung nur bei außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen" sowie "Ausschluss von der Vertretung der Gesellschaft nach außen". Es kann daher nicht mehr, wie etwa bei den persönlich haftenden Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die aufgrund ihrer Haftung das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Eine solche liegt bei Kommanditisten daher nur vor, wenn sie Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringen, typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse) erfüllen oder (und) ein über ihre Haftungseinlage hinausgehendes Unternehmerrisiko (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis) tragen. Umgelegt auf die Rechte und Pflichten der bP in der GesbR: Selbst im Falle des von ihr monierten Ausschlusses von der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis läge - bei "Umlegung auf die Position einer Kommanditistin" - aufgrund des von ihr dezidiert zu tragenden Unternehmerrisikos eine Erwerbstätigkeit vor.
Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde bislang das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit von Gesellschaftern einer GesbR durch die Tragung des Unternehmerrisikos als gegeben erachtet. Im Hinblick auf das Vorbringen "Ausschluss von der Geschäftsführung in der Sekunde der Vertragsunterzeichnung aufgrund Übertragung sämtlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse im Zeitpunkt der Errichtung der GesbR an die Verwalter GmbH" wird folgend auf die Frage des rechtlichen Einflusses der bP auf die Geschäftsführung unter dem von ihr begehrten Blickwinkel "rechtlich mit Position einer Kommanditistin vergleichbar" eingegangen:
Nach der zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergangenen Rechtsprechung sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer aktiven Betätigung im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, ist vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängig. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. beispielsweise VwGH vom 11.09.2008, 2006/08/0041; 02.05.2012, 2009/08/0182; 09.10.2013, 2011/08/0159; 28.01.2015, 2012/08/0235, jeweils mwN).
In Umlegung der zu den Kommanditisten ergangenen Rechtsprechung ist zunächst auf die bei einer GesbR bestehende Ausformung der Geschäftsführung einzugehen.
Gemäß § 1188 ABGB sind "bei der Beratschlagung und Entscheidung" gesellschaftlicher Angelegenheiten - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums (§§ 833 bis 842 ABGB) anzuwenden. Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Nach dieser Bestimmung beruht überdies die Willensbildung in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und der Benützung auf dem Mehrheitsprinzip nach dem Verhältnis der Anteile der Teilhaber (Kapitalmehrheit). Das Mehrheitsprinzip gilt aber auch für die Willensbildung der Gesellschafter als Voraussetzung wichtiger Veränderungen, diesfalls sind auch Minderheitsschutzbestimmungen zu beachten. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung einer GesbR sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; JBl 1994, 471; Gamerith aaO § 833 Rz 4; Grillberger aaO § 1188 Rz 3). Im Gegensatz dazu sind wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB etwa Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind (vgl. OGH vom 28.01.2003, 1 Ob 267/02z).
Gegenständlich wurde die Geschäftsführung nicht von allen Gesellschaftern ausgeübt, sondern durch den MEG Vertrag bzw. den Verwaltervertrag der Verwalter GmbH übertragen und diese mittels Einzelvollmachten (unwiderruflich) beauftragt. Nicht abbedungen wurde jedoch das Recht der Gesellschafter, die Tätigkeit der Verwalter GmbH zu überwachen sowie allenfalls Weisungen zu erteilen. Des Weiteren bestimmt Pkt. II.2.2.2. des MEG Vertrages, dass die MEG - mit hier nicht zu interessierenden Ausnahmen - ausschließlich Werk- oder Dienstleistungsaufträge abschließt und der Abschluss jedes Vertrages zur Realisierung des Miteigentümerprojekts mit einem Vertragswert von insgesamt EUR 50.000,00 durch den Verwalter vorweg von der MEG zu genehmigen ist. Angesichts eines Investitionsvolumens von ca. EUR 50 Mio. (vgl. Pkt. II.2.1.1. MEG Vertrag) ist der Abschluss eines zur Erreichung des Projektziels erforderlichen Vertrages im Wert von EUR 50.000,00 unabdingbarer Bestandteil des operativen Geschäfts und damit als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Ob diese Vertragsbestimmung auch gelebt wurde und ob bei jedem Vertrag mit einem Volumen von EUR 50.000,00 die Vorweggenehmigung der Miteigentümergemeinschaft eingeholt wurde, ist im Hinblick auf die oben ausgeführte Judikatur zu den Kommanditisten ohne Relevanz, da es allein auf den möglichen rechtlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ankommt.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt sohin gegenständlich nicht nur aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Haftung der bP für Gesellschaftsschulden vor, sondern auch im Hinblick auf ihren rechtlichen Einfluss auf die Geschäftsführung. Der vorgebrachte "Ausschluss von der Geschäftsführung in der Sekunde der Vertragsunterzeichnung" ist nicht zu erkennen.
Die bP verweist in ihrer Beschwerde zur Begründung der Vergleichbarkeit ihrer Beteiligung mit jener eines nur kapitalistisch beteiligten Kommanditisten ohne jegliche Geschäftsführungsbefugnisse des Weiteren auf § 1187 ABGB in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung: ‚Nach § 1187 ABGB werden die Pflichten der Mitglieder durch den Vertrag genauer bestimmt. Wer sich bloß zur Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beitrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder anderen Beitrag verheißen hat, der hat weder die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere Art zu dem gemeinschaftlichen Erwerb mitzuwirken.'
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Erkenntnis vom 09.10.2013, 2011/08/0159, auseinandergesetzt und wie folgt festgestellt:
"Der Begriff der ‚Mitwirkung' ist - nach überwiegender Lehre - als Geschäftsführung im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst alle Betätigungen faktischer und rechtlicher Art, die der Verfolgung des gemeinsamen Zweckes dienen (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3, § 1185 Rz 2, unter Hinweis auch auf die Gegenmeinung, wonach ‚Mitwirkung' nur die den Gesellschaftern obliegenden Arbeitsleistungen bezeichne und von der erst in § 1188 ABGB geregelten Geschäftsführung zu unterscheiden sei). § 1187 ABGB statuiert insoweit eine Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Mitwirkung. Nach übereinstimmender Lehre bezieht sich diese Ausnahme aber nicht auf die Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, welche in § 1188 ABGB eine besondere Regelung erfahren haben, wonach gerade auch jene Gesellschafter stimmberechtigt sind, die nur Kapitalbeiträge geleistet haben (vgl. Jabornegg/Resch,aaO, § 1187 Rz 2; Riedler in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3, § 1187 Rz 2; ähnlich Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1187 Rz 2, vgl. hiezu auch Grillberger, aaO, § 1188 Rz 2: nur am Hauptstamm beteiligte Mitglieder sind geschäftsführungsbefugt; bloße Arbeitsgesellschafter haben hingegen kein Stimmrecht)."
Davon abgesehen, hätte die dispositive Regelung des § 1187 ABGB in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung ohnedies - wie oben dargelegt - durch den MEG Vertrag eine Änderung erfahren und stand der bP eine Mitwirkung an der Geschäftsführung zu, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausging.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Stellung der bP als Gesellschafterin der MEG entgegen ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht aufgrund der Ausgestaltung des Miteigentümervertrages in Verbindung mit dem Verwalter- und Managementvertrag so weitgehend eingeschränkt war, als dass eine bloße Kapitalbeteiligung vorgelegen hätte bzw. sie mit einer stillen Gesellschafterin gleichzusetzen gewesen wäre.
Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist des Weiteren, dass aufgrund der einzuordnenden Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und dass die Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeu¿bt wurde. Anhaltspunkte für das Eintreten einer Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz liegen hinsichtlich der Stellung der bP als Gesellschafterin der MEG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Dem Vorbringen der bP, die ‚ XXXX GmbH' (Verwalter-GmbH) habe ihre Miteigentumsanteile durch Annahme ihres Anbots vom 01.03.2012 übernommen, kann im Hinblick auf den Grundsatz, dass für den Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist (§§ 425, 431 ABGB), nicht gefolgt werden.
II.3.4. Zum Vorliegen der selbständigen Erwerbstätigkeit als stille Gesellschafterin der GmbH
Der gesetzlichen Grundkonzeption nach beteiligt sich ein stiller Gesellschafter mit einer Kapitalanlage an einem Unternehmen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Das Vermögen steht allein dem Inhaber zu, auch der Kapitalbeitrag des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers über (§ 179 Abs. 1 UGB). An der Geschäftsführung des Inhabers wirkt der stille Gesellschafter bei Fehlen abweichender Vertragsregelungen (dh. allein nach der gesetzlichen Ausgestaltung) grundsätzlich nicht mit und nur "Grundlagengeschäfte" des Unternehmensinhabers (zB eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes) bedürfen im Innenverhältnis seiner Zustimmung (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB § 179 Rz 35). Diese Vorschriften sind aber weitgehend dispositiv und lassen es u.a. auch zu, dass einem stillen Gesellschafter eine Rechtsposition eingeräumt ist, die über diese gesetzliche Grundposition hinausgeht. Die Gestaltungsmöglichkeiten reichen so weit, dass der stille Gesellschafter sogar als der "wahre Herr des Unternehmens" fungieren kann, der nur nicht nach außen hin identifiziert werden möchte (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB § 179 Rz 14 ff). In diesem Sinne wird unter einer "atypischen stillen Gesellschaft" in der Lehre (vgl. Straube HGB2, Rz 22 zu § 178 mwN) und Rechtsprechung (vgl. 8 Ob 12/93) eine stille Gesellschaft verstanden, bei der der stille Gesellschafter am Unternehmensvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt ist. Im Hinblick auf das unter Pkt. III. des Gesellschaftsvertrages festgelegte Beteiligungsverhältnis (erstreckt sich auf gesamte Vermögen des Geschäftsherrn einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes) sowie das unter Pkt. XIII. vereinbarte Auseinandersetzungsguthaben ist vorliegend jedenfalls von einer "atypischen stillen Gesellschaft" auszugehen.
Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 23. GSVG-Novelle, RV 1235 BlgNR 20. GP 21, zufolge können stille Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie nicht bloß am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind ("atypische stille Gesellschafter"). Es kommt im Wesentlichen auf die im Zusammenhang mit den Kommanditisten ausgeführten Merkmale der Erwerbstätigkeit an und findet die zu den Kommanditisten ergangene Rechtsprechung sinngemäß auch auf die stillen Gesellschafter Anwendung (vgl. VwGH vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0059).
Die Grenze zur bloß kapitalistischen Beteiligung muss folglich jedenfalls dann als überschritten angesehen werden, wenn dem stillen Gesellschafter Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt sind, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zusteht.
Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter.
Davon ausgehend kann im Fall der bP nicht gesagt werden, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss gehabt hat:
Die Punkte VIII.2. und VIII.3. des Gesellschaftsvertrages sehen gegenüber § 183 UGB erweiterte Kontrollrechte vor. So ist der bP nicht nur eine Abschrift des Jahresabschlusses zuzustellen oder auszufolgen, zu deren Überprüfung sie berechtigt ist - dies entspricht dem ordentlichen Kontrollrecht nach § 183 Abs. 1 UGB -, sondern stehen ihr auch die Rechte gemäß § 118 UGB (Rechte des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters) sowie ein umfassendes Bucheinsichtsrecht zu, dass sie auch durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter ausüben kann; über Aufforderung sind ihr des Weiteren Kopien von Geschäftsunterlagen gegen Kostenersatz herauszugeben und ist ihr umfassende Auskunft und Information zu erteilen. Ihr steht sohin ein laufendes Kontroll- bzw. Informationsrecht zu.
Die Pflicht zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses trifft den Unternehmer. Da bei der OG jeder Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung Unternehmer ist, muss der Jahresabschluss, wie auch ausdrücklich im Gesetz zum Ausdruck gebracht, von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. In der Kommanditgesellschaft ist der Abschluss von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen. (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 194 Rz 7). Bei Gesellschaften wird zwischen Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Genehmigung (= Feststellung) unterschieden. Der aufgestellte Abschluss ist noch aus Anlass der Feststellung ohne Einschränkung innerhalb des gesetzlichen Rahmens abänderbar (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 194 Rz 5). Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Sache der Geschäftsführung, sodass in Geschäftsführungsangelegenheiten bestehende Weisungsrechte eingreifen können (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 194 Rz 5).
Pkt. VIII.3.i. des Gesellschaftsvertrages sieht nun ein Vetorecht der bP dahingehend vor, als dass für die Feststellung (heißt Genehmigung) des Jahresabschlusses die Genehmigung der bP erforderlich ist. Die dem Unternehmer hinsichtlich des Jahresabschlusses obliegende Verpflichtung ist sohin an eine Zustimmungserklärung der bP geknüpft. Es wird ihr hierdurch eine Mitwirkung bei der Unternehmensfu¿hrung eingeräumt, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkommt.
Pkt. VIII.2. iVm Pkt. VIII.5.8 des Vertrages räumt der bP des Weiteren ein Zustimmungsrecht bei der jährlichen Budgeterstellung (Plan-Bilanz, Plan-GuV, Liquiditätsplan) ein sowie eine Mitwirkung bei der strategischen Planung. Die jährliche Budgeterstellung steht in engem Zusammenhang mit der in dieser Periode beabsichtigten Geschäftstätigkeit sowie deren Finanzierung und ist daher als unabdingbarer Bestandteil des operativen Geschäfts anzusehen. Es ist als gewöhnliches Betriebsgeschäft zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0235).
Gleiches gilt für die unter Pkt. VIII.3.k enthaltene Regelung hinsichtlich "Erteilung oder Entzug von Prokuren und Generalhandlungsvollmachten". Für die Frage der Erteilung und des Widerrufs sind betreffend Kommanditisten die Bestimmungen für die OG anzuwenden (§161 Abs. 2 iVm §116 Abs. 3 UGB). Schon nach § 116 Abs. 3 UGB bedarf es zur Bestellung eines Prokuristen der Zustimmung (nur) aller geschäftsführenden Gesellschafter. Damit handelt es sich um eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme. Der Widerruf der Prokura kann von jedem zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen (Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Dies erhellt, dass auch die bP aufgrund ihres diesbezüglichen gesellschaftsvertraglich eingeräumten Zustimmungsrechtes damit am gewöhnlichen Geschäftsbetrieb teilnimmt.
Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren im Gesellschaftsvertrag aufgezählten zustimmungspflichtigen Maßnahmen einzugehen, da bereits die Frage nach der rechtlichen Einflussnahme der bP bei gewöhnlichen Geschäften des Unternehmens beantwortet ist (vgl. VwGH vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0059). In diesem Sinne kann auch eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Position der stillen Gesellschafterin mit jener der Geschäftsführerin der GmbH C. strikt zu trennen ist (vgl. insbesondere erneut Ro 2014/08/0059), unterbleiben.
Anhaltspunkte für das Eintreten einer Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz liegen hinsichtlich der Stellung der bP als stille Gesellschafterin gleichfalls nicht vor.
II.3.5. Conclusio
Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht die Versicherungspflicht der bP im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt hat; dies im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MEG sowie aufgrund der stillen Beteiligung an der GmbH. Hinsichtlich beider Gesellschaften hatte die bP Tätigkeiten inne, die über die bloße Kapitalbeteiligung an den Gesellschaften hinausgingen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen bzw. der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht ergänzungsbedürftig erscheint. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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