BVwG W124 1230188-2

BVwGW124 1230188-219.9.2019

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W124.1230188.2.00

 

Spruch:

W124 1230188-2/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 6, 8 und 57 Asylgesetz 2005, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Vorverfahren:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger wurde am XXXX von Beamten der Grenzpolizei festgenommen, da er ohne gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet Österreich eingereist war.

 

Er wurde am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen und stellte unter dem Namen XXXX , geboren XXXX, einen (ersten) Asylantrag.

 

1.1.2. Am XXXX stellte der BF beim Bundesasylamt unter dem Namen XXXX den (zweiten) Asylantrag.

 

Dem Beschwerdeführer wurde im weiteren Verlauf des ersten Verfahrens unter der Adresse, an der er polizeilich gemeldet war, eine Ladung des Bundesasylamtes zur Einvernahme geschickt, die hinterlegt und nicht behoben wurde. Das Asylverfahren wurde daraufhin am XXXX eingestellt.

 

Im Zuge des Verfahrens um den zweiten Asylantrag wurde am XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX von der Grenzpolizei unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , erkennungsdienstlich behandelt worden war.

 

1.1.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen und mit dem ersten Asylantrag konfrontiert. Der Beschwerdeführer gab zu, diesen unter dem falschen Namen XXXX gestellt zu haben und zog den ersten Asylantrag zurück. Am selbigen Tag erließ das Bundesasylamt den Bescheid XXXX , mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gem. § 8 leg. Cit. Für zulässig erklärt wurde.

 

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung um eine solche durch eine Privatperson im Rahmen eines Grundstückstreites handle, die jedenfalls nicht asylrelevant sein würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass die staatlichen Behörden seines Heimatlands nicht in der Lage oder nicht gewillt sein würden, ihm bei einer solchen Bedrohung Schutz zu gewähren. Schließlich hätte auch nicht davon gesprochen werden können, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

 

1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teil versuchten Mordes als Beitragstäter (aus religiösem Fanatismus) - gemeinsam mit Mitangeklagten- nach §§ 12, 15 und 75 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.

 

1.2. Gegenständliches Verfahren

 

1.2.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX bzw. XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, niederschriftlich einvernommen.

 

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die männliche Person, die von seiner Gruppe (Name unbekannt) getötet worden sei, der "Ravidas Gruppe" angehört habe. Die Mitglieder der "Ravidas Gruppe" würden deshalb nur noch warten, bis der Beschwerdeführer nach Indien komme, damit diese Rache ausüben können. Er befürchte den Tod, sollte er nach Indien zurückgehen müssen. Dies sei sein Grund der neuerlichen Asylantragstellung. Zusätzlich stehe er in Verdacht gegen seinen Herkunftsstaat Indien zu agieren. Die indische Regierung würde dem Beschwerdeführer vorwerfen für einen eigenständigen Staat zu kämpfen und daher sei er in Indien auch politisch unerwünscht.

 

1.2.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, niederschriftlich einvernommen.

 

Bei seinen Einvernahmen vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Indien sowie zu seinem angegebenen Fluchtgrund befragt.

 

Im Zuge dessen wurde ein Konvolut an Zeitungsberichten unterschiedlicher Zeitungen vorgelegt.

 

Außerdem wurde mit Schreiben vom XXXX von Seiten des Sikh Council (UK) das BFA um ernsthafte Prüfung des Asylantrages ersucht, da das Klima in Indien für diese Personen, wenn sie jemals zurückgeschickt werden würden, extrem unsicher sei. Gleichzeitig wurde ein Schreiben vom XXXX , welches von einem indischen Rechtsanwalt stamme vorgelegt, wonach es gewünscht wäre, dass die neben dem Beschwerdeführer genannten Personen nach Indien zurückkehren würden, um von Seiten der Kultanhänger Rache zu nehmen. Indien habe zahlreiche UN Protokolle und Übereinkommen nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert.

 

1.2.4. Im Hinblick der vorgelegten Schriftstücke aus Indien stellte das BFA mehrere Anfragen an die Staatendokumentation bezüglich der Gefahren für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien.

 

1.2.5. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA diesen (dritten) - gegenständlichen - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung liege ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat wurde als besonders schweres Verbrechen gewertet, weshalb eine Prüfung der vom Beschwerdeführer nach § 3 AsylG nicht geprüft werde. Dem Beschwerdeführer drohe keine Doppelbestrafung in Indien und Mitgliedern der Religion der Sikh drohe keine systematische Verfolgung durch die Behörden in Indien. Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung durch Mitglieder der Ravidassia.

 

Ebenso würde er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzdedrohende Notlage gedrängt werden oder den Verlust seiner Lebensgrundlage erleiden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid stütze das BFA auf § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG.

 

Beweiswürdigend führte das BFA zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats und zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers- nach ausführlicher Zusammenfassung der Inhalte der vorgelegten und von Amts wegen eingeholten Beweismittel- aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):

 

"Zu den von Ihnen vorgelegten Medienberichten ist vorweg anzuführen, dass diese Sikh nahen Quellen entstammen und einen geringeren Beweiswert als etwa offizielle Berichte aufweisen. Diesbezüglich ist auch auf Entscheidungen österreichischer Gerichte zu verweisen, welche, in diesen Entscheidungen ausführen, dass Lageberichten von UNHCR, Österreichischem Außenamt oder Berichten österreichischer Berufungsvertretungsbehörden im Ausland mehr Bedeutung beigemessen wird, als im Verfahren vorgelegten Medienberichten.

 

...Hinsichtlich der Bedeutung von Berichten österreichischer Berufungsvertretungsbehörden ist anzuführen, dass diese von, zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichteten, besonders ausgebildeten Beamten erstellt werden, womit deren erhöhte Beweiskraft gegenüber einfachen Medienberichten jedenfalls begründet ist. (UBAS GZ 201.283/0-V/13/98, 17.05.1999).

 

...Überdies darf erwähnt werden, daß gemäß der Ansicht der erkennenden Behörde generell einem offiziellen Bericht einer österreichischen Behörde - und dies aufgrund der Verpflichtung aller österreichischer Behördenorgane zur wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit bzw. objektiven Berichterstattung - grundsätzlich größere Beweiskraft gegenüber Lage- bzw. Situationsberichten von Seiten Privater (Printmacher etc.) bzw. sogar non-governmental organisations beizumessen ist....(Erkenntnis VwGH GZ 98/20/0567 v. 22.04.1999)

 

Bezüglich der von Ihnen vorgelegten Beweismittel (vor allem Medienberichte) wird auf die o.a. Judikate, die weitere Beweiswürdigung und die, Ihnen nachweislich übermittelten, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation verwiesen. Den Ergebnissen der Anfragebeantwortung wird letztendlich in der Beurteilung mehr Beweiskraft zukommen, als den von Ihnen, aus Sikh nahen Quellen stammenden, vorgelegten Medienberichten.

 

Zusammengefasst kann also von Seiten der Behörde festgehalten werden, dass Sie angeben bei Ihrer Rückkehr nach Indien einerseits von Seiten der indischen Behörden bzgl. einer erneuten Strafverfolgung wegen des (wie von Ihnen bezeichnet) "Vorfalls in Wien am XXXX " und der damit verbundenen Todesstrafe, und im Besonderen schon alleine wegen Ihrer Religionszugehörigkeit bedroht zu sein. Andererseits fürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien eine private Verfolgung durch Mitglieder der Ravidassia.

 

Am 06.09.2018 stellte die Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit 25.09.2018 von der Staatendokumentation beantwortet wurde. Am 02.10.2018 wurde die aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, sowie eine Anfrage zur Einholung einer Rechtsansicht bzgl. Doppelbestrafung in Indien, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Indien - Bedrohung der Attentäter und eine Anfragebeantwortung zur Lage der Sikhs in Indien an Ihren gewillkürten Vertreter XXXX , mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 09.10.2018, übermittelt. Am 03.10.2018 langte ein Schreiben von XXXX , erneut mit den im Anhang befindlichen, bereits weiter oben angeführten, Beweismitteln bei der Behörde ein.

 

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2018 enthält Informationen, dass die Identitäten der Attentäter vom XXXX im Sikh-Tempel in Wien in mehreren Quellen im Internet gefunden werden konnten. Die Berichte enthalten die genannten Ereignisse bzw. die dazugehörigen Gerichtsurteile, sowie Namen und auch andere persönliche Details der involvierten Personen. In einem Fall wird auch der Name des Vaters eines der Täter genannt. Die Quellen werden schließlich genauer angeführt, u.a. ein Bericht des " The Indian Express" vom 06.06.2009, eine Eintrag in der Wikepedia Online-Enzykolopädie, ein Diskussionsforum auf der Webseite des SikhNet und die Webseite Panthic.org, welche am 28.10.2010 über das Gerichtsverfahren in Folge des Attentates in der Gebetsstätte der Sikh in Wien, 2009, berichtet und dazu ein Foto von fünf Männern in einem österreichischen Gerichtssaal (ohne Bilderklärung) veröffentlicht. Weiter werden die Namen der sechs Verurteilten und deren Alter genannt. Zur Frage ob Angehörige der Attentäter des Sikh-Tempels in Indien Angriffen von Seiten der Bevölkerung ausgesetzt sind, wird angeführt, dass dazu keine Informationen gefunden wurden, gesucht wurde auf google.com und ecoi.net.

 

Dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 09.01.2017, welches Ihnen ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt wurde, ist unter anderem zu entnehmen, dass in Indien viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft sind und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibe ein wichtiger Rechtsgarant.... ....Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen.....Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt...

 

Zur Sicherheitslage in Indien wird ausgeführt, dass der Terrorismus im Punjab mit Ende der 1990 Jahre nahezu zum Erliegen gekommen ist.....

 

Es werden vereinzelte, von Sikhs durchgeführte Anschläge im Punjab im Jahr 2015 angeführt. Zur Menschenrechtslage im Punjab wird angeführt, dass die staatliche Menschenrechtskommission im Punjab in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert hat. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhalte täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und wäre in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür. Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkür. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjab, stellten im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen.

....

 

... In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert....Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa

International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen......

 

Die Anfragebeantwortung zur Lage der Sikhs in Indien vom 16.12.2015 enthält durchwegs heterogene Berichte zu Vorfällen mit Sikhs in Indien in den letzten Jahren. Zusammengefasst kann dieser Anfragebeantwortung entnommen werden, dass es in Bundesstaaten mit großen Minderheitenanteilen immer wieder zu Fällen kommunaler Gewalt komme. Von einer systematischen, gegen Sikhs gerichteten Verfolgung ist den Quellen zufolge nicht auszugehen, wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann. Allerdings können Sikhs, die sich für einen eigenen Sikh-Staat oder Khalistan einsetzen oder einen solchen unterstützen, in Indien weiterhin mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sein. Auch Sikhs, die die Zuständigkeit der Regierung Ihres Bundesstaates in religiösen Angelegenheiten in Frage stellen würden, sowie Aktivisten gegen Deras sowie Sikhs, die verdächtigt sind, militante Unterstützer oder Sympatisanten von Khalistan zu sein, können ebenfalls mit Problemen konfrontiert sein. Sikhs können der Polizei sowie dem Militär beitreten.

 

Eine aktuellere Anfragebeantwortung zur Lage der Sikhs in Indien vom 25.09.2018 verweist einerseits auf die o.a. Anfragebeantwortung vom 16.12.2015 zur Lage der Sikhs in Indien. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass Sikhs in Indien frei reisen können, ihre Religion frei ausüben und ihre religiösen Symbole zeigen können. Dieses Recht ist auch im Gesetz verankert. Sikhs sind von gewalttätigen Übergriffen weniger oft betroffen als andere religiöse Minderheiten. Die Zugehörigkeit zur Sikh-Gemeinschaft ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Eine Quelle gibt an, dass sich die Lage religiöser Minderheiten allgemein aufgrund von Aktivitäten hindu-nationalistischer Gruppen verschlechtert habe.

 

In dem schriftlich eingeholten Rechtsgutachten bezüglich Doppelbestrafung in Indien vom 27.02.2010, wird unter anderem auf die Frage - ob es nach dem indischen Recht generell möglich ist, dass Personen welche im Ausland eine Straftat begehen und dort mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen haben, auch in Indien mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen haben - eingegangen. Neben der Beantwortung weiterer Fragen, wird festgehalten dass gem. indischer Verfassung (§ 20 (1) Schutz hinsichtlich einer Verurteilung wegen Straftaten) niemand wegen einer Straftat, außer der Verletzung eines zum Zeitpunkt der Begehung der als Verbrechen berechneten Tat geltenden Gesetzes verurteilt, noch einer Bestrafung unterworfen werden darf, die schwerer ist als jene, die zum Zeitpunkt der Begehung der Tat verhängt worden sein könnte. Gem. § 20 (2) der indischen Verfassung ist festgehalten, dass niemand für das gleiche Verbrechen mehr als einmal verfolgt und bestraft werden darf. Jedoch gilt § 20 (2) der indischen Verfassung nur unter bestimmten in der Verfassung verkörperten Bedingungen/Grundlagen, welche folgende sind:

 

ein früheres Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem Gerichtshof mit zuständiger Rechtsprechung,

 

eine Verfolgung der Person in diesem früheren Verfahren,

 

eine gültige Verurteilung zum Zeitpunkt des zweiten Verfahrens,

 

die Straftat, die Gegenstand des zweiten Verfahrens ist, muss die gleiche sein, wie jene des ersten Verfahrens, für welche er bereits verurteilt und bestraft wurde,

 

bei der Straftat muss es sich um eine gem. Art. 3 (38) des General Clauses Act, definierte Straftat handeln.

 

Zur Frage, dass es in Indien nicht möglich wäre, wegen ein und demselben Verbrechen zweimal bestraft zu werden, und dass Sie ja bereits in Österreich verurteilt worden wären, und nicht davon auszugehen wäre, dass Sie in Indien erneut verurteilt werden würden, gaben Sie an, dass dies zwar stimme, es jedoch Jahre dauern würde, bis dies ein Gericht entscheiden würde. In der Zwischenzeit wäre man jedoch genauso in Haft.

 

Und zu dem Sachverhalt, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die Sikhs in Indien keiner systematischen Verfolgung unterliegen würden und dass keine Bedrohung der Familienangehörigen der Attentäter in Indien, im Zuge der Recherche festgestellt werden konnte, gaben Sie an, dass Sie nur sagen möchten, dass Sie zu 100% wissen würden, dass wenn Sie zurück nach Indien geschickt würden, dass Sie ins Gefängnis kommen und nicht mehr lebendig aus dem Gefängnis herauskommen würden.

 

Am 17.01.2019 wurde erneut eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Inhalt dieser Anfrage waren erneut, Fragen zur Möglichkeit der Doppelbestrafung in Indien; Fragen, wie die indischen Behörden Kenntnis von Verbrechen, welche indische Staatsbürger im Ausland begangen haben, erlangen; Fragen zu Straftaten welche in Indien mit der Todesstrafe bedroht sind und ob die Todesstrafe in Indien noch immer verhängt und auch vollstreckt würde. Am 08. Mai 2019 langte bei der Behörde eine umfassende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu diesen Fragen ein, welche am 21.05.2019 an Ihre zustellbevollmächtigte Vertretung (Kanzlei XXXX ), zugestellt wurde. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen ab Erhalt der Unterlagen gewährt.

 

Zu der Anfragebeantwortung vom 08.05.2019 ist zusammengefasst festzuhalten, dass Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) von indischer Seite beobachtet und registriert werden. Aktivisten, welche im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt und Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der Polizei gegenüber Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese Strafe bereits verbüßt wurde.....Jede von einem indischen Staatsbürger im Ausland begangene Straftat wird über die Botschaft an die indischen Behörden weitergemeldet. Darüber hinaus werden Auslandsaktivitäten bestimmter, von der indischen Regierung als radikal eingestufter Gruppen von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet...

 

...Grundsätzlich besteht in der indischen Rechtsprechung das Prinzip " ne bis in idem", also der Grundsatz, dass nicht zweimal in derselben Sache Recht gesprochen werden darf. Dieser Grundsatz ist in der indischen Rechtsprechung verankert. Dieses Prinzip schließt aber nur wiederholte Strafverfolgung durch eine einzige Gerichtsbarkeit aus und findet nur dann Anwendung, wenn die Rechtsprechung durch ein "zuständiges Gericht" erfolgt ist... ...Abschnitt 300 der indischen Strafprozessordnung befasst sich mit dem Verbot der Doppelbestrafung, demnach darf eine Person, die einmal von einem zuständigen Gericht für eine Straftat angeklagt und wegen einer solchen Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, solange diese Verurteilung oder die Freisprechung in Kraft bleibt, nicht wegen derselben Straftat erneut angeklagt werden... ....Eine Person, die wegen einer Straftat freigesprochen wurde, kann ungeachtet eines solchen Urteils wegen einer anderen Straftat angeklagt und verurteilt werden, wenn das Gericht, bei welchem die Person verurteilt wurde, nicht befugt war, die Rechtssache zu verhandeln. Eine nach § 258 entlassene Person darf wegen derselben Straftat nur mit Zustimmung des Gerichts, durch das sie entlassen wurde, oder eines anderen Gerichts, dem das erstgenannte Gericht

untersteht, erneut verurteilt werden......

 

Weiter ist angeführt, dass die IBA, eine internationale Vereinigung von Rechtsanwälten, Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskanzleien mit Sitz in London, in einer im Jahr 2009 veröffentlichten Studie - in welcher auch Indien angeführt wird - zu nationalen Gesetzen und gerichtlichen Entscheidungen berichtet, dass das Prinzip "ne bis in idem" in den rechtlichen Regelungen gegen die Doppelbestrafung vieler Staaten festgeschrieben ist. Dieses Prinzip schließe eine wiederholte Strafverfolgung jedoch nur in einer einzigen Gerichtsbarkeit aus. Eine zweite Strafverfolgung wäre demnach wahrscheinlich, wenn die Gerichte im Rahmen des erstmaligen Verfahrens nicht unabhängig oder unparteiisch agiert hätten oder wenn die Verfahren so ausgelegt würden, um Angeklagte vor internationaler strafrechtlicher Verantwortung zu schützen. Bei einer zweiten strafrechtlichen Verfolgung durch ein Gericht, würden Haftstrafen, welche bereits in einem ausländischen Gefängnis verbüßt worden wären, angerechnet. Dem Bericht des österreichischen Vertrauensanwalts in Indien vom 30.04.2019 wäre zu entnehmen, dass wegen der Klärung einer allfälligen Zuständigkeit in einem Strafverfahren gegen einen Angeklagten zunächst der Ort der Straftat zu ermitteln wäre, um das materielle Recht für eine Rechtsprechung zu finden. Das Strafrecht in den meisten Ländern wäre territorialer Natur, in welchen von den Gerichten zur Kenntnis genommen werde, dass eine Straftat innerhalb der Territorialgrenzen des Landes begangen worden wäre. Das materielle Recht in Indien, das Bestrafung von Straftaten in Indien regelt und definiert, wird durch das indische Strafgesetzbuch, 1860 (Indian Penal Code IPC) hauptsächlich auf das Territorium von Indien angewendet. Nach dem Abschnitt 300 der indischen Strafprozessordnung kann eine Person, die einmal von einem "zuständigen Gericht" verurteilt wurde, nicht wegen derselben Straftat oder aufgrund einer separaten Anklage, die sich aus demselben Sachverhalt ergibt, erneut verurteilt werden.

 

Zu dem von Ihnen am XXXX vorgelegten Bericht, wonach, zwei der in Pakistan verurteilten und bestraften Entführer eines Flugzeugs der Air India im Jahr 1981, nach der Entlassung aus der Haft, und Asylgesuchen in den USA und Kanada, nach Indien abgeschoben worden wären, ist festzuhalten, dass dem von Ihnen vorgelegten Bericht der Sikh Siyasat News weiter zu entnehmen ist, dass diese beiden Sikh-Aktivisten sich im Jahr 2017 in Indien erneut vor einem Gericht, wegen anderer Delikte als derer, wegen welcher diese bereits früher verurteilt worden waren, zu verantworten hätten. Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, dass dies ein Verstoß gegen das Prinzip der Doppelbestrafung und gegen die Genfer Konvention wäre.

 

So ist dazu festzuhalten, dass lt. dem von Ihnen vorgelegten Bericht, die beiden nach Indien abgeschobenen Flugzeugentführer, dort erneut einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Die Entscheidung des Gerichts, dass keine neuerliche Strafverfolgung stattfinden würde, da die beiden ihre Strafe bereits in Pakistan verbüßt hätten, wird in dem von Ihnen vorgelegten Artikel nicht erwähnt. Zusammengefasst ist dieser Sachverhalt jedoch ein Beispiel dafür, dass es in Indien eine funktionierende Gerichtsbarkeit mit einer den Gesetzen entsprechenden Rechtsprechung gibt und das Prinzip des Verbots der Doppelbestrafung auch auf im Ausland verhängte Urteile und verbüßte Strafen zu Verbrechen, welche dort von indischen Staatsbürgern begangen wurden, angewandt wird.

 

Zusammengefasst gaben Sie in diesem Verfahren an, bei Ihrer Rückkehr nach Indien eine erneute Strafverfolgung und Verurteilung von Seiten der indischen Regierung zu befürchten oder aber, wie im Parteiengehör vom 06.06.2019 angeführt, drohe Ihnen bei Ihrer Rückkehr nach Indien, für den Fall, dass Sie nicht von der Regierung in U-Haft genommen würden, eine Gefahr von nicht staatlichen Organisationen oder privaten Personen, nämlich, wie Sie selbst angaben, würde die Gefahr bestehen, dass Sie von einem Auftragskiller umgebracht werden würden.

 

Wie schon oben ausgeführt, kann eine Verfolgung durch die indischen Behörden auf Grund der vorliegenden Berichte nicht festgestellt werden. Laut der Berichte der Staatendokumentation gilt auch in Indien ein Verbot der Doppelbestrafung, wenn das begangene Verbrechen von einem ordentlichen Gericht mit zuständiger Rechtsprechung verfolgt worden ist und die Verurteilung zum Zeitpunkt eines zweiten Verfahrens noch gültig ist. Das Prinzip "ne bis in idem" ist auch in der indischen Rechtsprechung verankert und wird dort auch angewendet. Eine tatsächliche Strafverfolgung in Indien konnten Sie nicht glaubhaft machen, zumal Sie selbst angaben, dass gegen Sie in Indien kein "FIR" bestehen würde, weshalb die Behörde zu dem Schluss kommt, dass es von Seiten der indischen Behörde oder der Regierung zu keiner Verletzung Ihrer Rechte gem. Art. 2 oder 3 EMRK in Indien kommen wird.

 

Was Ihre Befürchtungen bzgl. privater Personen oder nicht staatlicher Organisationen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der indische Staat durchaus schutzfähig und schutzwillig ist, und Sie sich bei befürchteter Gefahr an die zuständigen indischen Behörden wenden können. Grundsätzlich gibt es in Indien keine systematische Verfolgung der Sikhs und diese sind auch weniger von gewalttätigen Übergriffen betroffen als andere religiöse Minderheiten. Die Zugehörigkeit zur Sikh-Gemeinschaft ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. (Anfragebeantwortung der Staatendoku zur Lage der Sikhs in Indien v. 25.09.2018)

 

Auch dem Jahresbericht von Amnesty International (2017/2018) sind keine Informationen zu entnehmen, wonach Sikhs in Indien einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären. Zudem wird in dem Bericht erwähnt, dass im Jahr 2015 eine Sonderermittlungsgruppe eingesetzt worden ist, um bereits abgeschlossene Fälle im Zusammenhang mit dem Massaker an Tausenden von Sikhs im Jahr 1984 erneut zu untersuchen. Diese Sonderermittlungsgruppe schloss 241 Fälle ab und erhob in zwölf weiteren Fällen Klage. Im August 2017 setzte der Oberste Gerichtshof ein aus zwei ehemaligen Richtern bestehendes Gremium zur Überprüfung der abgeschlossen Fälle ein....

 

In Indien gibt es - wie den Länderinformationsblättern zu entnehmen ist - auch eine Vielzahl an NGOs und Menschenrechtsorganisationen an welche Sie sich zusätzlich wenden können.

 

Wie Sie selbst anführten, geht es Ihren Familienangehörigen in Indien gut, und lt. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation liegen auch keine Berichte vor, wonach Angehörige der Attentäter von Seiten der Ravidassia belästigt oder bedroht werden würden. Dass es in Indien auf Grund der Vielzahl der verschiedenen Religionen Spannungen unter den verschiedenen Religionszugehörigen gibt wird von der Behörde nicht bestritten, jedoch reichen diese allgemeinen Spannungen zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen nicht aus, um Ihnen, im Einzelfall auf Grund dieser Spannungen, subsidiären Schutz in Österreich zu gewähren.

 

...Grundsätzlich ist Indien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Gerichtsbarkeit welche von der Exekutive getrennt ist. Die Polizei in Indien ist mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut... (s. dazu aktuelles Länderinformationsblatt). Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des indischen Staates gegenüber seiner Bevölkerung ist gegeben.

 

In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land der Welt passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann. Maßgeblich ist, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines, eine asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils, aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung, wie z.B. von Mitgliedern der Ravidassia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den fremden bezogenen Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

 

Dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Indien einer tatsächlichen, realen Gefahr der Verfolgung, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, der Folter oder der Todesstrafe durch die indischen Behörden oder aber auch eine privaten Verfolgung durch "Anhänger des Kults", ausgesetzt wären, kann nach ausreichender Prüfung des Sachverhalts von der erkennenden Behörde nicht mit der notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dazu ist anzuführen, dass für die Gewährung des Abschiebeschutzes die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert ist. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Bis jetzt sind keine Vorfälle bekannt, noch konnten Sie welche ausdrücklich belegen, bei welchen, speziell Familienangehörige der Attentäter in Wien vom Mai 2009, von Übergriffen oder Drohungen von Mitgliedern der Ravidassia betroffen wären. Sie selbst konnten diesbezüglich nichts Konkretes vorbringen und auch aus den Anfragen der Staatendokumentation konnten diese, von Ihnen und von Mitgliedern Ihrer Glaubensgemeinschaft, vorgebrachten Befürchtungen, keine Bestätigung finden. Die Annahme, dass Sie im Falle einer Überstellung nach Indien, von den Anhängern der Ravidassia bedroht oder womöglich sogar getötet werden könnten, ist nichts weiter als eine Vermutung. Diese Vermutung reicht aber nicht aus, um eine Ihnen gem. Art 2 oder Art 3 EMRK drohende Gefahr in Indien durch die Anhänger der Ravidassia feststellen zu können.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen - also im Fall der Abschiebung dort gegebenen - durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).

 

Bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten kann nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

 

Weshalb die erkennende Behörde nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht oder aber Ihre Abschiebung nach Indien eine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit als Zivilperson infolge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

 

1.2.7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund unzureichender Ermittlungen und Begründungsmängel ein.

 

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA mit der Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung des subsidiären Schutzes ihr Auslangen gefunden habe, obwohl die Maßgaben für die Erteilung von subsidiärem Schutz und einer Non-Refoulment Entscheidung nach einschlägigen Entscheidungen nicht dieselben sein würden. Das BFA würde die beweiswürdigenden Überlegungen vordergründig auf die Staatendokumentation stützen und das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt lassen. Bei Wahrunterstellung der Aussagefragmente wäre eine "rela risk" Situation bzw. ein Verstoß gegen das "non-refoulement" zweifellos gegeben gewesen.

 

Der Beschwerdeführer stellte unter anderem den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

 

1.2.8. Das BFA legte mit Schreiben vom XXXX , bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am XXXX , diese Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

 

2. Beweisverfahren:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch:

 

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt samt Vorakt hinsichtlich Erkenntnis des XXXX , beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am XXXX und den Einvernahmen vor dem BFA am XXXX und XXXX , die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, die eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie die Beschwerde vom XXXX .

 

Im Zuge der Einvernahme vom XXXX wurde dem BFA eine Kopie eines bis XXXX gültigen indischen Reisepass mit einem Foto, lautend auf den von ihm angegebenen Namen und Geburtsdatum, dem BFA vorgelegt.

 

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

 

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

 

3.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus Pipli Plot (Bundesstaat Punjab), ist Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und gehört der Religion der Sikhs an. Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Schule besucht und danach als Beifahrer bei einem LKW Unternehmen in einer Firma gearbeitet. Im derzeit inhaftierten Gefängnis geht der Beschwerdeführer einer Tätigkeit als Tapezierer nach.

 

Zu seinen beiden in Indien lebenden Schwestern, welchen es gut geht, hat der Beschwerdeführer nach wie vor mehrmals telefonischen Kontakt. Zu seiner in Portugal lebenden Mutter unterhält der Beschwerdeführer einmal in der Woche Kontakt (363).

 

Der Beschwerdeführer verbüßt auf Grund einer Verurteilung wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes als Beitragstäter (aus religiösem Fanatismus) nach §§ 12, 3. Fall, 75 und 15 StGB in Wien im Jahr 2009 eine achtzehnjährige Freiheitsstrafe.

 

3.2. zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

3.2.1. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Indien aus asylrelevanten Gründen habe verlassen müssen.

 

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat einen Nachfluchtgrund aufgrund seiner Beteiligung an einem Attentat in einem Sikh-Tempel in Wien im Jahr 2009 geltend gemacht, er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohe.

 

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden oder den Verlust seiner Lebensgrundlage erleiden würde.

 

3.2.4. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung liege bezüglich des BF ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor.

 

3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

 

Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

 

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann.

 

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.

 

Da der Beschwerdeführer - er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, Berufserfahrung als Beifahrer bei einem LKW-Fahrer und Indien - in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.

 

3.4. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:

 

Dem Beschwerdeführer steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Der Beschwerdeführer hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich.

 

Er verbüßt aufgrund einer Verurteilung wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes als Beitragstäter (aus religiösem Fanatismus) in Wien im Jahr 2009 eine achtzehnjährige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer arbeitet im Gefängnis als Tapezierer und geht wegen seiner Straftat einer Therapie nach. Seine Mutter als auch sein Bruder leben in Portugal. Zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Indien.

 

Weitere soziale, kulturelle, sportliche oder sonstige Integrationsbemühungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder behauptet noch belegt.

 

Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

 

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

3.5.1. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der Beschwerdeführer einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.

 

3.5.2. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 04.02.2019, Schreibfehler teilweise korrigiert):

 

"[...] 2. Politische Lage

 

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.01.2019; vgl. AA 18.09.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11 .2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.04.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11 .2018a).

 

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.09.2018, der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11 .2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.09.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9 .2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11 .2018a).

 

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.04.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.09.2018).

 

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.04.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11 .2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

 

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.09.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die sogenannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht, sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.05.2014). Abgesehen von kleineren Störungen verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.09.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.09.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.05.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.09.2018).

 

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 01.01.2019).

 

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

 

[...]

 

3. Sicherheitslage

 

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017).

 

Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.09.2018).

 

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.01.2019 wurden zwölf Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.01.2019).

 

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12/2018).

 

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.09.2018).

 

Pakistan und Indien

 

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11 .2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.01.2018).

 

Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017).

 

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11 .2018b).

 

Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11 .2018b). [...]

 

3.2. Punjab

 

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.).

 

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2018).

 

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.04.2018; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).

 

Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2018).

 

Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar (USDOS 20.04.2018).

 

Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 10.2017).

 

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 10.2017). [...]

 

4. Rechtsschutz/Justizwesen

 

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.09.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.09.2018).

 

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.01.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018).

 

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.04.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.09.2018).

 

Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet, und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.01.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.09.2018).

 

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.09.2018).

 

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten.

 

Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.09.2018).

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.09.2018).

 

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.04.2018). Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.04.2018).

 

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§ 61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018).

 

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.01.2018).

 

5. Sicherheitsbehörden

 

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.09.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018).

 

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.04.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.01.2018).

 

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.04.2018).

 

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.09.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).

 

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.04.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.09.2018).

 

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.09.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.09.2018).

 

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.09.2018).

 

Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.04.2018).

 

6. Folter und unmenschliche Behandlung

 

Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet. jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 18.09.2018). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2018). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 18.09.2018).

 

Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 18.09.2018), und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2018). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 18.09.2018). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 20.04.2018). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 18.09.2018). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin, Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 20.04.2018).

 

7. Korruption

 

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 20.04.2018). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2018 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 78. Rang von 180 Staaten auf (TI 2018). 2017 wurde Indien mit 40 Punkten (Rang 81 von 180 Staaten) bewertet (TI 2018). Im Jahr 2016 wurde Indien ebenfalls mit 40 Punkten bewertet. Das entspricht dem

79. Rang von 176 gelisteten Staaten (TI 2017).

 

NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.04.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im Speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.01.2018). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 20.04.2018).

 

Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.01.2018). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 20.04.2018). Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal- und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 65 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 400 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.01.2018).

 

Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich (USDOS 20.04.2018). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.01.2018).

 

Gemäß Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vgl. USDOS 20.04.2018).

 

Eine von Transparency International und LocalCircles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2017 bei 45 Prozent. So hat es einen Anstieg der Bestechung um 11 Prozent gegeben. Kommunale Unternehmen, Grundbuchabteilungen wie auch Polizeidienststellen stellen dabei die korruptionsanfälligsten Regierungsstellen dar (IT 11.10.2018).

 

Der Bericht mit dem Titel India Corruption Survey 2018 besagt, dass 58 Prozent der Bürger angeben, dass ihre Staaten über keine Anti-Korruptions-Helpline verfügen, während bis zu 33 Prozent angaben, dass sie sich nicht über das Vorhandensein einer solchen Hotline in ihren Staaten im Klaren seien (ICS 2018).

 

Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.04.2018).

 

Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 beziffert Amnesty International die Zahl der Todesfälle in Haftanstalten auf 894, in Polizeigewahrsam auf 74 (AA 18.09.2018). Trotz der Trainings für senior police officers bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2018).

 

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2018).

 

[...]

 

11. Allgemeine Menschenrechtslage

 

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.09.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.09.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.09.2018).

 

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.04.2018).

 

Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.09.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.09.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018).

 

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.04.2018). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.04.2018).

 

[...]

 

19. Bewegungsfreiheit

 

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.04.2018). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 18.09.2018).

 

Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 20.04.2018).

 

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 18.09.2018).

 

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12/2018).

 

19.1. Meldewesen

 

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.09.2018).

 

[...]

 

21. Grundversorgung und Wirtschaft

 

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehre. Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 12.2018).

 

Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11 .2018a).

 

2016 lag die Erwerbsquote laut Schätzungen der ILO bei 55,6 Prozent. Der Hauptteil der Menschen arbeitet im Privatsektor. Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes. Indien besitzt mit 478,3 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Jährlich kommen 12,8 Millionen Arbeitskräfte hinzu. Im Jahr 2015 lag die Arbeitslosenquote bei 3,4 Prozent (nach ILO 2016) (BAMF 03.09.2018).

 

Schätzungen zufolge stehen nur ca. 10 Prozent aller Beschäftigten in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90 Prozent werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 11 .2018a). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,4 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 11 .2018a).

 

Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt, um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 03.09.2018; vgl. PIB 23.07.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis 2019. Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.03.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 03.09.2018).

 

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund

1.970 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 130 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 11 .2018a).

 

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 03.09.2018).

 

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 03.09.2018).

 

55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 18.09.2018).

 

Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar (HRW 17.01.2019). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.09.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.09.2018).

 

Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 18.01.2018).

 

22. Medizinische Versorgung

 

Eine gesundheitliche (Minimal)-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt. da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutter-Karenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 12.2018).

 

Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (BAMF 03.09.2018), stellt sich jedoch durchweg unzureichend dar (AA 18.09.2018). Zudem gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 03.09.2018).

 

Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 03.09.2018).

 

Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 03.09.2018).

 

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 18.09.2018). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 18.09.2018).

 

Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 03.09.2018).

 

Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 03.09.2018).

 

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 18.09.2018). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 03.09.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 18.09.2018). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 03.09.2018).

 

23. Rückkehr

 

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. Auch in jüngerer Zeit wurden bei rückgeführten abgelehnten indischen Asylbewerbern keine Benachteiligungen nach Rückkehr bekannt. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 18.09.2018). [...]"

 

3.5.3. Auszüge aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA vom 25.09.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):

 

"[...] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass jede von einem indischen Staatsbürger im Ausland begangene Straftat über die Botschaft an die indischen Behörden weitergemeldet wird. Darüber hinaus werden Auslandsaktivitäten bestimmter, von der indischen Regierung als radikal eingestufter Gruppen von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet.

 

Grundsätzlich besteht in der indischen Rechtsprechung das Prinzip "ne bis in idem", also der Grundsatz, dass nicht zweimal in derselben Sache Recht gesprochen werden darf. Dieser Grundsatz ist in der indischen Gesetzgebung verankert.

 

Dieses Prinzip schließt aber nur wiederholte Strafverfolgung durch eine einzige Gerichtsbarkeit aus und findet nur dann Anwendung, wenn die Rechtsprechung durch ein "zuständiges Gericht" erfolgt ist. Auch ist nicht bekannt, ob und wenn ja, in welcher Weise ausländische Urteile in der Praxis von den indischen Behörden anerkannt werden und ob dabei ein Unterschied aufgrund der Art des Deliktes gemacht wird.

 

Aktivisten, welche im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, und Menschenrechtsorganisationen berichten gemäß nachfolgend zitierten Quellen über Schikanen der Polizei gegenüber Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese Strafe bereits verbüßt wurde.

 

Die Todesstrafe wird in Indien immer noch häufig verhängt und in seltenen Fällen auch vollstreckt.

 

[...]

 

Gemäß nachfolgend zitierten Quellen können Sikhs in Indien frei reisen, ihre Religion frei ausüben und ihre religiösen Symbole zeigen. Dieses Recht ist auch im Gesetz verankert. Sikhs sind von gewalttätigen Übergriffen weniger oft betroffen als andere religiöse Minderheiten. Die Zugehörigkeit zur Sikh-Gemeinschaft ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Eine Quelle gibt an, dass sich die Lage für religiöse Minderheiten allgemein aufgrund von Aktivitäten hindu-nationalistischer Gruppen verschlechtert habe.

 

[...]

 

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass jährlich am 25. Mai Gedenkfeiern (Shahidi) für den in Wien am 25.05.2009 verstorbenen Guru Sant Ramanand Ji, stattfinden. Die Quellen berichten von jährlichen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaft Ravidassia in Dera Sachkhand Ballan (Bundesstaat Punjab) und Bhanokheri (Bundesstaat Haryana) an diesem Tag. Informationen, ob auch an anderen Orten in Indien bzw. im Punjab an diesem Tag Veranstaltungen der Ravidassia stattfinden, konnten bei der Suche nicht gefunden werden.

 

[...]

 

Im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche konnten mehrere Quellen im Internet gefunden werden, die über die in der Frage genannten Ereignisse bzw. die dazugehörigen Gerichtsurteile berichten und dabei die Namen sowie auch andere persönliche Details der mutmaßlich involvierten Personen nennen (s. Einzelquellen). In einem Fall wird auch der Name des Vaters eines der mutmaßlichen Täter genannt. Mehr Details können den Einzelquellen entnommen werden. [...]"

 

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und Gerichtsakten des BVwG.

 

4.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtsache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine Kopie eines bis ins Jahr 2009 gültigen indischen Reisepass mit seinen im Verfahren angegebenen Namen vorgelegt.

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

 

Die Feststellungen zum Therapiekurs im Gefängnis und der Arbeit als Tapezierer während der Strafhaft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA. Unterlagen über eine Deutschprüfung oder die Absolvierung eines Deutschkurses hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation im Bundesgebiet stützt sich auf die Angaben des BF vor dem BFA.

 

4.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevanten Fluchtgründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund, nämlich sein Attentat mit Mittätern auf zwei Sikh-Gurus in einem Sikh-Tempel in Wien im Jahr 2009 (Mord und versuchter Mord), wofür er auch strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden ist, geltend gemacht (zur rechtlichen Beurteilung dazu siehe unten Punkt 5.2.4.1.1.).

 

Dass er im Falle der Rückkehr nach Indien einer Gefahr der Verfolgung unterliegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - wie das BFA zutreffend dargelegt hat (siehe oben auszugsweise wiedergegeben unter Punkt 1.2.7.), welcher Beurteilung sich das erkennende Gericht in den tragenden Argumenten vollinhaltlich anschließt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine akute und konkrete Verfolgung bzw. eine existenzbedrohende Situation (real risk) nicht droht bzw. ihm (im Falle der Wahrunterstellung) eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen stünde.

 

Dem Vorwurf, dass die Staatendokumentation lediglich allgemeine Auskunft über die Situation von Volksgruppen oder Minderheiten gewährleisten könne, nicht aber, ob im konkreten Fall für einen Menschen eine Gefährdungssituation vorliegen würde und dies aus den beweiswürdigenden Überlegungen und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht hervorgehen würde, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die 1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen; 2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden notwendig sind. Im gegenständlichen Fall wurde, entgegen den Ausführungen des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters, schon bei den an die Staatendokumentation gerichteten Fragen das Individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und das Ergebnis in der Beweiswürdigung des BFA entsprechend berücksichtigt. Die Darstellung, dass sich das BFA im gegenständlichen Fall lediglich auf allgemeine Merkmale bei der Beurteilung einer Verfolgung beschränkt hat, findet im angefochtenen Bescheid keine Deckung. Das BFA hat vielmehr auf Grundlage des Ergebnisses der Staatendokumentation eine individuelle Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung unterliegt.

 

4.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

 

Die in diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.5.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

 

Der Beschwerdeführer hat die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht substantiiert bestritten.

 

5. Rechtliche Beurteilung:

 

5.1. Anzuwendendes Recht:

 

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

 

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

5.2. Rechtlich folgt daraus:

 

Zu Spruchteil A):

 

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am XXXX beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am XXXX beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

 

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

 

Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

 

Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien sowie eingeholte Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA zu den verfahrensgegenständlich speziell relevanten Fragen zu Grunde, wenngleich das offenbar verwendete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nicht mit seiner Bezeichnung und seinem Erstellungsdatum - leicht nachvollziehbar - angeführt wurde.

 

5.2.3. Zur Beschwerde:

 

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen.

 

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass es das BFA mit dem Anführen der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Nicht-Erteilung von subsidiären Schutz bewenden lässt, obwohl die Maßgaben an die Erteilung von subsidiären Schutz und einer Non-Refoulement Entscheidung entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben sind, verkennt dieser, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall einen Asylausschlussgrund gesetzt hat. § 6 Abs. 2 AsylG nominiert für einen solchen Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

 

Im Urteil des EuGH vom 09.11.2010, C57/09 und C101/09 wird dazu ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die betreffende Person von der Anerkennung als Flüchtling "ausgeschlossen (ist)" und dass im System der Richtlinie Art. 2 Buchstb. C die Eigenschaft als "Flüchtling" ausdrücklich davon abhängig macht, dass Art. 12 auf den Betreffenden keine Anwendung findet.

 

Was den Einwand der Nichtberücksichtigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. die Nichtgeeignetheit der Staatendokumentation betrifft, wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung (4.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers) verwiesen.

 

In der Beschwerde wurden somit keine neuen Aspekte in das Verfahren eingebracht (weder bezüglich seines Fluchtvorbringens noch Belege bezüglich seiner Identität), die erheblich wären.

 

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

 

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

5.2.4.1.1. § 3 AsylG lautet auszugsweise:

 

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."

 

§ 6 AsylG lautet auszugsweise:

 

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

 

1.-[...]

 

4.-er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

 

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

 

Dazu wird - wie das BFA schon zutreffend dargelegt hat - Folgendes ausgeführt:

 

Für die Anwendung des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH vom 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

 

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der VwGH im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 von UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 (1996, Nachdruck 1998) 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens (1990), 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 FlKonv Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. das Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).

 

Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 12 3. Fall, § 75 StGB, § 15 StGB erfüllt aufgrund des Unrechtsgehalts dieser Bestimmungen den objektiven Tatbestand für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Berücksichtigt man den möglichen Strafrahmen bei dem vorliegenden Delikt (für das Verbrechen des Mordes ist ein Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren bzw. lebenslänglich vorgesehen), deutet die Höhe der verhängten Strafe - von 18 Jahren Freiheitsstrafe - an sich bereits auf die Schwere seines Verbrechens hin.

 

Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , rechtskräftig am XXXX zur XXXX ergibt, wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes, und versuchten Mordes verurteilt, da er am XXXX mit mehreren Komplizen einen Sikh-Tempel in Wien gestürmt hatte, und in weiterer Folge an der Ermordung eines Sikh-Gurus bzw. am versuchten Mord eines zweiten Sikh-Gurus beteiligt war. Seine Straftat ist aufgrund seiner persönlichen Beweggründe, nämlich religiösen Fanatismus, besonders verwerflich. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist daher durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich gefährdet.

 

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH muss ein "besonders schweres Verbrechen" nicht nur objektiv besonders wichtige Rechtsgüter betreffen, sondern ist darüber hinaus auch die subjektive Tatseite zu betrachten:

 

Der subjektive Tatbestand ist gegenständlich nach dem oben genannten auch erfüllt, weil aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gefassten Tatplans zu den Tötungshandlungen eines Mittäters gemeinschaftlich beigetragen habe - Verweis auf § 12 3. Fall StGB -, indem er sich gemeinsam mit den anderen Beteiligten mit scharfen bzw. spitzen Dolchen und Jagdmessern bewaffnet hat und gemeinsam (in zwei Fahrzeugen) zum Tatort gefahren ist. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Auto hinterließ dieser unversperrt, um die der Tat nachfolgende Flucht zu beschleunigen.

 

Danach hat der Beschwerdeführer mit einem anderen Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Dolchen und Messern eine nicht mehr näher feststellbare Anzahl von Personen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Taten jeweils mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurden,

 

insbesondere einer der Genannten auf ein Opfer mit zwei Dolchen einstach und ihm dadurch Stichverletzungen am rechten Oberschenkel und in der linken Gesichtshälfte samt Zunge sowie eine Zahnabsplitterung des ersten vorderen Backenzahnes zufügte

 

insbesondere einer der Genannten mit einem Dolch gegen seinen Rücken stach und ihm dadurch eine Stichverletzung im Bereich der rechten hinteren Schulter zufügte.

 

Eine rechtskräftige Verurteilung liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen eines, wie oben beschrieben, besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

 

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an, wonach es sich nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, XXXX, bei den Beweggründen des Beschwerdeführers um besonders verwerfliche, nämlich religiösen Fanatismus, handelt.

 

Hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar ausführt, dass er in der Justizanstalt derzeit in eine Therapie wegen seiner Straftat geht und weiß, dass was er gemacht hat, nicht richtig ist, doch kann im Hinblick dieses schweren Verbrechens zum jetzigen Zeitpunkt von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Therapie ist noch nicht abgeschlossen und würde daher zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Rückschluss auf die Wirkung einer solchen auf den Beschwerdeführer zulassen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung bis dato in einer Gefängnisanstalt aufhält und der vergangene Zeitraum seit der Begehung der Straftat für eine Beurteilung einer positiven Zukunftsprognose im Hinblick der Schwere und Motivlage des Beschwerdeführers zu früh ist.

 

5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bezüglich des BF ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 6 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

 

5.2.4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Für das Vorliegen einer realen Gefahr ("real risk") reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist; es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

 

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR und des Europäischen Gerichtshofes - EuGH).

 

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

 

5.2.4.2.2. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

 

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG). Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15).

 

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

 

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Wie oben in Punkt 3.3. festgestellt, steht dem Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens eine zumutbare Fluchtalternative in Indien zur Verfügung.

 

5.2.4.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

 

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

5.2.4.3. Zum Spruchpunkten III. des angefochtenen Bescheides:

 

5.2.4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur nachvollziehbar behauptet wurde. Der BF befindet sich seit 2001 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.

 

5.2.4.4. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde):

 

§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

 

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1.-[...],

 

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, [...]"

 

Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes als Beitragstäter aus religiösem Fanatismus) stützte das BFA seine Entscheidung bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde des Beschwerdeführes zu Recht auf diese Bestimmung.

 

Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

 

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Im Wesentlichen wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Auch in der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht (wie auch weiterhin keine Belege zur Identität des BF vorgelegt).

 

Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Überdies ist für den Fall des Vorliegens der angegebenen Verfolgungsgefahr gemäß § 8 AsylG (real risk) eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben.

 

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Glaubhaftmachung von asylrelevanten Verfolgungsgründen, zu Asylausschlussgründen, zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz in gleichgelagerten Fällen sowie für die Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH diesbezüglich auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie Interessenabwägungen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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