BVwG W214 2137858-1

BVwGW214 2137858-128.6.2019

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GGG Art. 1 §2 Z1 litj
GGG Art. 1 §32 TP 12a
GGG Art. 1 §32 TP 6
IO §130
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2137858.1.00

 

Spruch:

W214 2137858-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar HOFMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12.09.2016, Zl. Jv 1297/16m - 33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. In dem vom Landesgericht Krems an der Donau zur AZ XXXX geführten Konkursverfahren betreffend der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH) wurde in der Tagsatzung vom 14.10.2015 jeweils mit Beschluss der zuständigen Richterin der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines besonderen Verwalters sowie die Abhilfeanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Bemängelungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussrechnung verworfen, die Entlohnung des Masseverwalter und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände bestimmt, die vorgelegte Schlussrechnung und der vorgelegte Verteilungsentwurf gemäß §§ 122 IO und 130 IO konkursgerichtlich genehmigt sowie die Pauschalgebühr mit EUR 10.250,00 bestimmt.

 

2. Gegen die Beschlüsse, wodurch die Schlussrechnung und der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt wurden sowie die Bemängelungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin verworfen wurden, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.10.2015 das Rechtsmittel des Rekurses.

 

3. Mit Lastschriftanzeige vom 17.11.2015 schrieb die Kostenbeamtin der Beschwerdeführerin die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 12a lit a GGG für das Rekursverfahren in Höhe von EUR 20.500,00 vor.

 

4. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.04.2016 zu den AZ XXXX und XXXX wurde den Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben.

 

5. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 09.06.2016 schrieb die Kostenbeamtin der Beschwerdeführerin neuerlich die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit a GGG in Höhe von EUR 20.500,00 samt einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 20.508,00, vor.

 

6. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.06.2016 Vorstellung und stellte einen Berichtigungsantrag.

 

7. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.09.2016, Zl. Jv 1297/16m-33, schrieb der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Beschwerdeführerin die Zahlung der Pauschalgebühr iHv EUR 20.500,00 gemäß TP 12a lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv EUR 20.508,00, vor. Dazu führte die belangte Behörde zunächst aus, dass gemäß § 7 Abs 2 zweiter Satz GEG der Mandatsbescheid vom 09.06.2016 außer Kraft getreten und damit als hinfällig zu betrachten sei. Der Betrag in der Höhe von EUR 20.508,00 sei aber aufgrund dieses (des angefochtenen, Anm.) Bescheides einmal zu bezahlen. Begründend wurde festgehalten, dass in der Tagsatzung vom 14.10.2015 beschlussmäßig die Entlohnung des Insolvenzverwalters mit EUR 82.498,19 brutto bestimmt worden sei, die vorgelegte Schlussrechnung und der vorgelegte Verteilungsentwurf gemäß §§ 122 IO und 130 IO konkursgerichtlich genehmigt worden seien sowie die Pauschalgebühr mit EUR 10.250,00 bestimmt worden sei. Der Beschluss betreffend die Bestimmung der Pauschalgebühr sei nicht bekämpft worden, dem Rekurs gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfes vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben worden. Gebührenrechtlich ergebe sich daher im vorliegenden Fall für den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rekurs gegen die Genehmigung der Schlussrechnung sowie des Verteilungsentwurfes, dass für das Rechtsmittelverfahren II. Instanz (Rekursverfahren) gemäß TP 12a GGG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr zu entrichten sei. Die Gebührenpflicht entstehe mit Überreichung des Rechtsmittels und sei hierfür der Rechtsmittelwerber, also die Beschwerdeführerin, zahlungspflichtig. Wenn auch Anmerkung 7 zu TP 6 GGG vorsehe, dass die Rechtsmittelgebühren nach TP 12a nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten seien, so sei den Erläuterungen zum BGBl. I 52/2009 zu entnehmen, dass ua die Beendigung des Insolvenzverfahrens auch alle damit in Zusammenhang stehende Anordnungen, wie etwa auch die Verteilung oder die Entlohnung des Masseverwalters umfasse. Gebührenpflichtig seien also auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Schlussverteilung einschließlich der Berücksichtigung der Entlohnung des Masseverwalters in der Schlussverteilung. Dass bereits die Genehmigung der Schlussrechnung bzw. des Verteilungsentwurfes zur "Aufhebung des Insolvenzverfahrens" gehöre, ergebe sich aus der Insolvenzordnung. Die §§ 123 bis 139 IO würden die Aufhebung des Insolvenzverfahrens regeln, im vorliegenden Fall sei der vorgelegte Verteilungsentwurf mit Beschluss vom 14.10.2015 gemäß § 130 IO konkursgerichtlich genehmigt worden.

 

Demnach errechne sich für das am 28.10.2015 eingebrachte Rechtsmittel gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfes eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG im Betrag von EUR 20.500,00 (EUR 10.250,00 mal 2) und sei hierfür die Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig.

 

8. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Die von der belangten Behörde festgesetzte Gebühr finde keine Deckung im Gesetz. Eine Gebührenpflicht für Rechtsmittel gegen die beschlussmäßige Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsentwurf lasse sich dem Wortlaut des GGG in der für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung selbst nicht entnehmen. Auch nach den Materialen sollen Gebühren nur für Beschlüsse anfallen, die mit der Beendigung zusammenfielen. Im gegenständlichen Konkursverfahren seien die angefochtenen Beschlüsse dem Beendigungsbeschluss jedoch zeitlich vorgelagert und fielen gerade nicht zusammen. Selbst wenn die Materialen von einer solchen Gebührenpflicht ausgehen würden, stünden sie zum klaren Gesetz in Widerspruch. Im Konkursverfahren sei ein separater abschließender Beschluss zur Beendigung des Verfahrens vorgesehen (§ 139 IO). In einem solchen Fall müsse der Wortlaut des Gesetzes den überschießenden Materialen vorgehen. Eine rechtswidrige Lücke, welche eine analoge Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen rechtfertigen würde, sei nicht zu erblicken. Außerdem sei selbst im Sinne der Materialien ja nicht von einem Angriff gegen die Beendigung des Insolvenzverfahrens auszugehen, sondern gehe es lediglich um eine vermeintliche Prüfpflicht/Genehmigung des Gerichts, wofür selbst die Materialen eine Gebührenpflicht explizit ausschließen würden.

 

9. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Festgestellt wird insbesondere, dass die Pauschalgebühr im Konkursverfahren zu AZ XXXX rechtskräftig mit EUR 10.250,00 bestimmt wurde.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

 

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Zu A) Abweisung:

 

3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

 

3.2.2. In der Sache:

 

Gemäß § 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

 

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

 

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

 

Die Justizverwaltungsbehörde ist an den rechtskräftigen Pauschalkosten-Bestimmungsbeschluss des Gerichtes gebunden, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zu dieser Entscheidung zuständig war oder nicht (vgl. VwGH 29.04.1992, Zl. 90/17/0231).

 

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

 

TP 6 und TP 12a GGG lauteten in der am 28.10.2015 geltenden Fassung wie folgt:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

bzw.

 

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

   

 

Anmerkungen

 

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

 

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

 

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

 

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

 

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

 

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet:

 

Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof - wie von den Beschwerdeführern zutreffend ausgeführt - mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014-24, TP 12a GGG in der oben zitierten Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. I 156/2015 wurden die Rechtsmittelgebühren (unter Berücksichtigung des Rechtmittelinteresses) neu geregelt, und zwar betreffend das Insolvenzverfahrens in TP 6 Abschn. II und III, wobei die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens einheitlich mit EUR 889,-- festgesetzt wurden. Diese Neuregelung trat mit 01.01.2016 in Kraft trat und auf ist Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird.

 

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Abs. 7 leg.cit. alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Abs. 5 leg.cit. gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196).

 

Daraus folgt, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen - die TP 12a GGG in der aufgehobenen Fassung im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil dieser kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der TP 12a GGG ereignet hat und auch die Neuregelung nicht anzuwenden ist.

 

Sofern es in der am 28.10.2015 in Geltung gestanden habenden und daher hier anzuwendenden Anmerkung 7 zu TP 6 GGG heißt, dass die Rechtsmittelgebühren nach TP 12a GGG nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten sind, ist festzuhalten, dass unter Letzterem Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen gemeint sind, die mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Zusammenhang stehen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Bemerkung 6 zu TP 6 GGG, wo auf die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009 hingewiesen und daraus abgeleitet wird, dass u.a. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen über die Schlussverteilung gebührenpflichtig sind). Selbiges statuiert auch der Erlass der Bundesministerin für Justiz, BMJ-B18.007/005-1 7/2009. Dass die Entscheidung über die Schlussverteilung eine derartige Entscheidung ist, ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des TP 6 lit. a selbst, demnach eine Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren im Falle der "Beendigung durch Schlussverteilung" anfällt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber der IO und des GGG einen gerichtlichen Beschluss, mit welchem die Schlussverteilung genehmigt wird, als eine Form der Beendigung des Insolvenzverfahrens ansieht. Weiters ist dies auch aus § 130 IO (Entscheidung über den Verteilungsentwurf), welcher sich im 7. Abschnitt der Insolvenzordnung unter dem Punkt "Aufhebung des Insolvenzverfahrens" findet und daher thematisch jedenfalls mit der Beendigung/Aufhebung des Insolvenzverfahrens in Zusammenhang steht, ersichtlich. Somit kann sich die Rechtsansicht der belangten Behörde - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - neben den Erläuterungen auch auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen stützen (vgl. auch VwGH 11.09.2014, 2011/16/0036 bezüglich der Gebührenpflicht für Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Bestätigung des Sanierungsplans).

 

Es wurde zudem weder vorgebracht, dass die belangte Behörde die gemäß TP 12a lit. a GGG zu entrichtende Pauschalgebühr falsch berechnet hätte, noch haben sich diesbezüglich Hinweise ergeben.

 

Schließlich wurde die in Rede stehende Pauschalgebühr von der Beschwerdeführerin auch noch nicht eingezahlt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid einen Hinweis darauf enthält, dass Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können (§ 9 Abs. 2 GEG) und dass sich ein öffentliches Interesse allenfalls aus den vorliegenden Besonderheiten betreffend die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu G157/2014 ableiten lasse.

 

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

 

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

 

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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