BVwG W229 2210694-1

BVwGW229 2210694-118.1.2019

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2210694.1.00

 

Spruch:

W229 2210694-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 13.06.2018, VN XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX war in der Zeit von 02.09.2013 bis 01.10.2013. Seitdem bezieht der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

 

2. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 19.02.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers durch sein Alter erschwert sei. Er verfüge über Berufserfahrung als Elektroinstallateur und habe die LAP Elektroinstallateur abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Elektroinstallateur bzw. Elektriker im Ausmaß 20 - 40 Stunden mit einer gewünschten Arbeitszeit von 07:00 bis 19:00 Uhr in Wien. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

 

3. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. 10 AlVG in der Zeit von 16.05.2018 - 26.06.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen. Es hätten keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gewährt werden können.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2018 Beschwerde und brachte vor, 1. er sei im "It-Works" Programm! 2. er sei 59 Jahre, herz-und lungenkrank (Mitralklappenprolaps + Copd 3) und bezweifle daher 3. dass eine Arbeitsaufnahme bei der Montagefirma XXXX für ihn zumutbar sei. Eine 42-tägige Geldsperre sei existenzgefährdend und in seinem Fall äußerst übertrieben. Es sei schon eine Zumutung, dass er aus der Invalidenpension rausgefallen sei. Jetzt noch die Notstandshilfe zu sperren, sei unzumutbar. Er ersuche um etwas Nachsicht und positive Erledigung, da er sich ansonsten gezwungen sehe, die Sache seinem Anwalt zu übergeben.

 

5. Am 30.07.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, er lege die Befunde vor, die nachweisen, dass er arbeitsunfähig sei. Eine aktuellere Version als die von 2003 habe er nicht. Sämtliche Unterlagen liegen beim Arbeits- und Sozialgericht. Derzeit nehme er am itWorks Programm teil. Er sei 2014 das letzte Mal stationär im XXXX behandelt worden, denn er leide unter COPD III, Hypertensive Entgleisung. Wenn er gefragt werde, warum er sich auf diese Stelle nicht beworben habe, so gebe er an, dass es sich um eine Leihfirma handle, deren Hauptdienstleistung Elektromontage sei. Er habe gedacht, dass er sich nicht auf die Stellen bewerben müsse, die ihm das AMS zuschicke, wenn er beim itWorks Programm sei. Er werde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich auf sämtliche Stellen, die ihm vom AMS zugewiesen werden, zu bewerben. Da er beim itWorks Programm gewesen sei, habe er vergessen, auf sein eAMS Konto zu schauen bzw er habe nicht regelmäßig reingeschaut. Der bislang festgestellte Sachverhalt sei ihm bekannt.

 

6. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS u. a. aus, aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten gesundheitlichen Einwendungen sei eine Zubuchung zum BBRZ veranlasst worden. Das Gutachten sei am 26.11.2018 eingelangt. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass eine Beschäftigung als Elektroinstallateur nicht möglich sei. Auf Grund der neuen Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Elektroinstallateur aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, wäre der Bescheid vom 13.06.2018 aufgehoben worden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.

 

Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des BF bei der Firma XXXX war von 02.09.2013 bis 01.10.2013. Seitdem bezieht der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

 

Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 09.04.2018 ein Stellenangebot als Elektriker bei der Firma XXXX per eAMS zu. Der Text dieses Stellenangebots lautete im Wesentlichen:

 

"Wir suchen für unseren neuen Bereich eine/n Elektriker/in, Monteur/in, Allrounder/in mit Erfahrung für Wien (m/w)

 

Gesucht wird ein/e Handwerker/in für kleine Elektroarbeiten und Montagen in Privathaushalten

 

Ihre Kompetenzen und Qualifikationen:

 

" Lehrabschluss in einem elektrischen Beruf

 

" Praxiserfahrung im Bereich Elektro- oder als Installateur

 

" Montageerfahrung

 

" Erfahrung im Umgang mit Kunden

 

" B-Führerschein

 

" Selbständige Erledigung von Arbeiten mit unserem Montagefahrzeug

 

" Deutsch in Wort und Schrift

 

Ihr Aufgabengebiet:

 

Selbständige Erledigung von kleinen Arbeiten in Privathaushalten. Elektro-, Montage-, ev. Installationsarbeiten. Erledigungen. (...)

 

Der Bruttojahreslohn beträgt mindestens € 33.600,- (€ 2.400,- monatlich) exkl. Zulagen. Eine Überzahlung wird ja nach Qualifikation bemessen. Gerne freuen wir uns auch auf Bewerbungen älterer Personen!

 

Ihre Bewerbung mit Foto richten Sie an Mail: XXXX "

 

Der Beschwerdeführer unterließ es, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben.

 

Im vom AMS eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2018 des BBRZ wurde von einer Arbeitsmedizinerin festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der arbeitsmedizinischen Begutachtung im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig sei. Er könne allerdings nur noch leichte körperliche Arbeiten, mit Heben bis 10 kg und Tragen bis 10 kg zugemutet werden. Alle Zwangshaltungen seien bis auf fallweise verdrehte Körperhaltung und fallweise Hocken und Knien auszuschließen. Als Elektromonteur beziehungsweise Elektroinstallateur, Hilfsarbeiter und Lagerarbeiter sei der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht einsetzbar.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde und sind dem Akteninhalt auch keine anderslautenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

 

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 04.12.2018.

 

Die Zuweisung des Stellenvorschlages am 09.04.2018 ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS im Vorlageblatt ("Dieses Stellenangebot erhielt der BF per eAMS (empfangen am 09.04.2018 um 14:08 Uhr und gelesen am 09.04.2018 um 17:23 Uhr)") und wurde die Zustellung des Vermittlungsvorschlages vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Der Text des Stellenangebots ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS im Vorlageblatt.

 

Die Feststellung zur unterlassenen Bewerbung ergibt sich aus dem gemeinsamen übereinstimmenden Parteienvorbringen.

 

Das arbeitsmedizinische Gutachten liegt im Akt ein. Die Ausführungen im Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

 

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

 

"Arbeitswilligkeit

 

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...)"

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

 

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

 

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

 

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...)

 

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

 

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

 

3.3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

 

3.4. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

 

3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, er sei 59 Jahre alt und herz-und lungenkrank (Mitralklappenprolaps + Copd 3).

 

Dies führt ihn aus folgenden Gründen zum Erfolg:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

 

Im vorliegenden Fall wurde im Vermittlungsvorschlag ein Elektriker, Monteur, Allrounder für kleine Elektroarbeiten und Montagen in Privathaushalten gesucht. Wie festgestellt ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 13.11.2018, dass der Beschwerdeführer als Elektromonteur beziehungsweise Elektroinstallateur, Hilfsarbeiter und Lagerarbeiter aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht einsetzbar ist. Dem ist das AMS in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage auch nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer war somit die vermittelte Tätigkeit als Elektroinstallateur aus medizinischer Sicht nicht zumutbar und handelte es sich somit nicht um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis unzulässig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.7.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.

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