B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2017259.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , Versicherungsnummer:
XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 20.10.2014, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer meldete sich am 14.10.2014 beim AMS Salzburg arbeitslos und stellte gleichzeitig den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer gab niederschriftlich am gleichen Tag bekannt, dass er entlassen worden sei.
Mit Bescheid vom 20.10.2014 wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Entlassung beendet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgereicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 17.12.2014 wurde von der Arbeiterkammer der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, welches eine Entlassung rechtfertigen würde. Es würden daher näher bezeichnete offene Forderungen geltend gemacht.
Mit zwei Schreiben vom jeweils 10.12.2014 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers über Aufforderung seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass die Entlassung aufrecht bleibe, da der Beschwerdeführer beharrlich Aufträge des ehemaligen Arbeitgebers verweigert habe.
Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 6.2.2015 gab die Arbeiterkammer Salzburg bekannt, dass für den Beschwerdeführer Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung durch den Arbeitgeber beim ASG Salzburg eingebracht worden sei. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt langten am 19.1.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit hg Beschluss vom 25.2.2015, Zl. L513 2017259-1/2E setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen der "fristlosen Entlassung" gemäß § 38 AVG aus.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 7.8.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L525 neu zugewiesen.
Mit Ersuchen vom 5.10.2018 wurde das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht um Amtshilfe und um die Übermittlung des (Anm: den Beschwerdeführer betreffende) Urteil in der Rechtssache 18 Cga 18/15g ersucht. Diesem Ersuchen kam das ASG Salzburg mit Verfügung vom 9.10.2018 nach.
Mit Mitteilung vom 19.10.2018 wurde den Verfahrensparteien gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz VwGVG mitgeteilt, dass das Verfahren wieder fortgesetzt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 3.2.2015 Klage gegen seine Entlassung. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt. Mit Verfügung vom 5.2.2015 wurde seitens des ASG Salzburg der Zahlungsbefehl laut Klage erlassen. Die Klage wurde der beklagten Partei (dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers) am 13.2.2015 zugestellt. Der Zahlungsbefehl wurde am 24.3.2015 rechtskräftig und vollstreckbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl des ASG Salzburg vom 5.2.2015, Zl. 18 Cga 18/15g.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet:
"§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen"
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 293 zu § 11 AlVG).
Die vierwöchige Sperrfrist beginnt - unabhängig vom Tag der Geltendmachung - immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt. Die Verhängung einer Sperre ist daher nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist erfolgt bzw. wenn der Leistungsanspruch während der ersten vier Wochen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ruht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 11, Rz 292). Die Frage, ob der Arbeitslose einen Tatbestand gemäß § 11 AlVG gesetzt hat, stellt im Verfahren nach § 18 Abs 2 lit c AlVG eine Vorfrage dar (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 94/08/0281 bzw. Pfeil in Pfeil, der AlV-Komm, § 11 Rz 6). Voraussetzung für die Sperrfrist gemäß § 11 AlVG ist, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat (vgl. Pfeil in Pfeil, der AlV-Komm, § 11 Rz 1). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Wie oben dargestellt, stellte das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht fest, dass der Klage gegen die Entlassung des Beschwerdeführers stattzugeben war, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgte. Da die belangte Behörde die Frage nach dem Verschulden als Vorfrage selbst beurteilte, das Bundesverwaltungsgericht im oben angeführten Beschluss vom 25.2.2015 das Verfahren jedoch bis zu Klärung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entlassung aussetzte, war der Beschwerde stattzugeben, da die Vorfrage dahingehend geklärt wurde, als dass der Klage des Beschwerdeführers eben stattgegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt wurde, konnte eine solche aus Sicht des erkennenden Gerichtes ohnehin unterbleiben. Der Sachverhalt erweist sich als unstrittig und geht es gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)