AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2200464.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Peter MÜHLBACHER und Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX,
SVNR XXXX, vertreten durch Mag. Martin REIHS, Wien, gegen den Bescheid des AMS, GZ XXXX vom 20.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 06.06.2011 sprach das AMS XXXX aus, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im vollen Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 21.05.2009 bis 20.08.2009 widerrufen bzw die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er gemäß § 39 iVm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des Betrages von € 2.424,36 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da laut Einkommensteuerbescheid 2009 Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Laut Finanzamt ist der maßgebliche Einkommensteuerbescheid 2009 rechtskräftig und es wurde vom BF kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht.
Mit Bescheid zur selben Versicherungsnummer vom 06.06.2011 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG des BF für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 20.05.2009 widerrufen und er gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes i.H.v. € 3.908,52 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da laut Einkommensteuerbescheid 2009 Arbeitslosigkeit nicht vorlag, dieser Bescheid laut Auskunft des Finanzamtes XXXX rechtskräftig ist und vom BF kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wurde.
2. Der BF wurde mit Mahnung vom 18.07.2011 sowie 18.08.2011 zur Zahlung aufgefordert, mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde er, da noch immer keine Begleichung erfolgte, nochmals letztmalig vor der Exekution an die Zahlung erinnert.
3. Seitens des BG XXXX erfolgte die Bewilligung der Gehaltsexekution am 11.11.2011 auf den Betrag von insgesamt € 6.429,88.
4. Mit Schreiben vom 28.05.2018 brachte der BF per Mail vor, im letzten Monat vom Ausland nach Österreich zurückgekehrt zu sein, er sei 2012 ausgewandert und jetzt mit einer Bewilligung zur Gehaltsexekution in der Höhe von € 6.000.- konfrontiert zu sein. Der dazugehörende Exekutionstitel stammt anscheinend aus dem Jahr 2011. Laut telefonischer Auskunft handelte es sich um die Rückforderung einer zu Unrecht bezogene Notstandshilfe aus dem Jahr 2009. Er sei zwar beim AMS gemeldet gewesen, habe aber, soweit er sich erinnern könne, keine Notstandshilfe bezogen und schon gar nicht zu Unrecht. Außerdem habe er keinen Exekutionsbescheid erhalten.
5. Mit Schreiben vom 08.06.2018 erhob der BF Beschwerde, in der er ausführte, sich gegen den Bescheid zu wenden, mit dem er wegen unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeld in Höhe von € 3.908,52 zur Rückzahlung verpflichtet werde. Der angefochtene Bescheid wurde ihm am 01.06.2018 zugestellt und ist daher die von ihm erhobene Beschwerde rechtzeitig. Der Bescheid wurde ihm tatsächlich erst am 01.06.2018 zugestellt, da er im Jahr 2011 nicht mehr an der Adresse XXXX, (sic) XXXX wohnhaft war. Bereits 2010, zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr im AMS arbeitslos gemeldet, war er nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft, sondern in der XXXXgasse. Dazu kommt, dass er ab Herbst 2011 begonnen habe, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen und im Juni 2012 seinen Hauptwohnsitz dort hatte. Es kam daher im Jahr 2011 zu keiner Zustellung.
Er weise darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist nicht zwei Wochen beträgt, sondern vier Wochen, da seit 01.01.2014 Beschwerde gegen Bescheide binnen vier Wochen eingebracht werden kann. Der Bescheid ist somit nicht rechtskräftig und es ist eine Gehaltsexekution somit nicht möglich. Das AMS möge die Anträge auf Bewilligung der Gehaltsexekution umgehend zurückziehen.
Inhaltlich führte er aus, dass ihm der Bescheid erst jetzt zugestellt wurde, und die jetzigen gesetzlichen Bestimmungen für eine Leistungsrückforderung gelten. Es mag zwar richtig sein, dass aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2009 keine Arbeitslosigkeit vorlag, doch ist gemäß § 25 Abs. 6 AlVG eine nur innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum möglich. Nachdem der Bescheid erst am 01.06.2018 zugegangen ist, ist die Rückforderung nicht mehr möglich. Der dreijährige Zeitraum verlängert sich nicht, da der Einkommensteuerbescheid dem AMS bereits im Jahr 2011 vorgelegen ist.
Darüber hinaus hatte er im Jahr 2009 keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sein Gewerbe per 31.12.2008 ruhend gemeldet. Dies ist auch den Firmenbuchdaten zu entnehmen. Das laut Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen für das Jahr 2009 ergibt sich ausschließlich aus einer Schätzung durch das Finanzamt.
Gleichlautend wurde auch Beschwerde gegen den zweiten Bescheid erhoben.
6. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass am 05.05.2011 per E-Mail dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass laut SVA der BF im Jahr 2009 gem. GSVG Pensions- und Krankenversichert pflichtversichert wurde, da die SVA an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid gebunden ist. Der BF wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn bis zum Termin vom 10.05.2011 keine Antwort seinerseits eintreffe, er mit einer Rückforderung des Leistungsbezuges für das Jahr 2009 zu rechnen habe.
Keine der vier Zustellungen des AMS kamen von der Post mit einem entsprechenden Vermerk wegen Nichtzustellbarkeit zurück. Da demnach klar war, dass der BF seiner Zahlungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werde, musste die Gehaltsexekution eingebracht werden, diese wurde am 11.11.2018 (richtig wohl 2011) auch vom BG XXXX bewilligt. Aufgrund der Benachrichtigung des Dienstgebers über die Beendigung des Dienstverhältnisses wurde am 18.09.2012 der Antrag auf Fahrnisexekution beim BG XXXX gestellt, auch dieser Antrag wurde am 22.09.2012 bewilligt. Am 23.10.2012 wurde das AMS vom BG XXXX schriftlich verständigt, dass nach dem Bericht des Zustellers die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt werden konnte, da die verpflichtete Partei nach XXXX verzogen sei.
Am 15.05.2018 wurde vom AMS beim BG XXXX ein neuerlicher Exekutionsantrag gestellt. Der BF wandte sich darauf mit dem oben zitierten Mail an das AMS, in Beantwortung der Anfrage wurden die Bescheide vom 06.06.2018 gleichlautend als Nachdruck schriftlich übermittelt.
Zu den Einwänden der Beschwerde (Übersiedelung an die Adresse XXXX im Jahr 2010) müssen dem BF die korrekten Anmeldedaten lt. ZMR entgegengehalten werden, wonach ein Umzug in die XXXX erst am 20.06.2011 erfolgte. Bis 20.06.2011 war der BF in der XXXX gemeldet.
Da die Beschwerde also erst nach sieben Jahren eingebracht wurde, musste diese als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.
Verspätet eingebrachten Beschwerden kommt gem. § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
7. Mit Schreiben vom 04.07.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem bringt er vor, dass er zum Zeitpunkt der behaupteten Zustellung im Juni 2011 zwar an der Adresse XXXX gemeldet war jedoch hätte er die Wohnung bereits verlassen und war in der XXXX wohnhaft. Im Zeitpunkt der behaupteten Zustellung im Juli und August 2011 war er an der genannten Adresse weder gemeldet noch wohnhaft. Zum Zeitpunkt der behaupteten letzten Zustellung war er zwar in der XXXX gemeldet. Aufgrund des bevorstehenden Umzugs in die Schweiz und der persönlichen Differenzen mit seiner Unterkunftgeberin war er überwiegend in seinem Elternhaus wohnhaft. Er habe die Adresse jedoch regelmäßig besucht, um seine Post abzuholen. Seine damalige Unterkunftgeberin habe in diesem Zeitraum ihm niemals über Post vom AMS berichtet. Wären Schreiben des AMS eingelangt, hätte sie diese, wie viele andere Schreiben auch, ihm gegeben. Gemäß VwGH vom 29.03.2012, 2011/12/0179 muss die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen auf sich nehmen und die tatsächliche Zustellung nachweisen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei für die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2018 keinen Nachweis erbracht, dass die Bescheide zugestellt worden wären. Hätte er diese erhalten, hätte er unverzüglich ein Rechtsmittel dagegen eingebracht, da er im Jahr 2009 nicht selbstständig tätig war. Der Widerruf und die Rückforderung der Leistung erfolgte daher zu Unrecht. Weiters wurden ihm die Bescheide erst am 01.06.2018 zugestellt und ist die Rückforderung daher gemäß § 25 Abs 6 AlVG verjährt.
8. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde die Beschwerde mitsamt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 07.07.2018, eingelangt sind.
9. Mit Schreiben vom 03.08.2018 teilte der BF mit, dass er nunmehr von RA Mag. Martin REIHS, Wiesengasse 23-25/1, 1090 Wien rechtsfreundlich vertreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat die Änderung seiner Abgabestelle dem AMS nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt.
Der BF hat nicht nur die Änderung der Abgabestelle nicht gemeldet, es gibt auch keinerlei Hinweise wann diese tatsächlich erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014,
Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015,
Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).
Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).
Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und deren Rückforderung, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde nach Tagen getrennt jeweils zwei getrennte Bescheide erlassen, die seitens der BF mit gleichlautenden Beschwerden angefochten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Über beide seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.
Zu Spruchteil A):
3.3. Der BF hat, während einem aufrechten Verwaltungsverfahren die Änderung seiner Abgabestelle nicht bekannt gegeben, wozu er jedoch gemäß § 8 Abs1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen (siehe auch OGH 3 Ob 77/16v mit Besprechung Zak 2016/367). Davon abgesehen, erscheint es nicht glaubwürdig, dass mehrere Schreiben des AMS von der Post an eine nicht mehr vorhandene Zustelladresse zugestellt werden und nicht als "Adressat unbekannt" zurückgesendet werden. Vielmehr liegt es nahe, dass von einer Schutzbehauptung des BF auszugehen ist, umso mehr, als er in seiner Beschwerde angibt niemals Notstandshilfe bezogen zu haben, was eindeutig durch die Aktenlage widerlegt ist.
Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Aus Beweisgründen wäre eine Zustellung mit Zustellnachweis besonders in Fällen, wo es um Rückforderungen geht, aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit der belangten Behörde anzuraten, unabhängig von etwaigen ökonomischen Erwägungen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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